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Entscheid

AUS.2023.13

Anordnung der Ausschaffungshaft

17. März 2023Deutsch7 min

Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von acht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.13

URTEIL

vom 17.

März 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 16. März 2023

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) stellte am 22. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch,

welches rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge befand er sich vom 14.

November 2014 bis zum 15. Dezember 2014 und danach vom 26. September 2017

bis zum 4. Dezember 2018 in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft. Für am 3.

November 2017, 5. Februar 2018 und 27. April 2018 vorgesehene

Repatriierungsflüge scheiterten aufgrund massiver Renitenz des Beurteilten. Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2015 wurde der Beurteilte

wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer

Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Februar 2016 wurde A____ wegen

versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von sechs

Monaten sowie mit Strafbefehl derselben Behörde vom 10. Januar 2017 wegen

Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Zudem wurde er mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Mai 2017 wegen Diebstahls,

Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von acht

Monaten verurteilt. Auch wurde er für fünf Jahres des Landes verwiesen. Schliesslich

wurde der Beurteilte mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15.

August 2022 wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen

verurteilt. Am 18. März 2023 wird A____ zuhanden des Migrationsamts aus dem

Strafvollzug entlassen werden. Dieses verfügte am 16. März 2023 eine

Ausschaffungshaft von zwei Monaten, mithin bis zum 17. Mai 2023.

Am 17. März 2023

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr

liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern,

um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen

Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.

[Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).

2.2

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat der in der Vergangenheit unter

diversen Aliasnamen aufgetretene Beurteilte bereits drei Repatriierungsflüge

mit massiver Renitenz verhindert. Zudem hat er sich beharrlich geweigert, an

der Papierbeschaffung mitzuwirken und hat auch diverse Vorsprache- oder

Gerichtstermine nicht oder verspätet wahrgenommen. Darüber hinaus ist bei

strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen

davon auszugehen, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden

(BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Göksu,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 76 N

13). Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt im Sinne von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen

Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde, zumal er auch anlässlich

der Befragung vom 16. März 2023 und auch heute ausgeführt hat, unter keinen

Umständen nach Algerien zurückkehren zu wollen.

3.

3.1

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der in der Vergangenheit gezeigten, massiven

Renitenz ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder

Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde,

sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der

Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch

kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte

darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

darstellt. Darüber hinaus konnte er heute auch keine konkrete Person nennen, an

die er sich bei einer allfälligen Haftentlassung werden würde. Auch überwiegt

das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der

Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,

zumal keinerlei Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen, wobei

er sich bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst des

Gefängnisses melden sollte.

3.2

Der

Beurteilte wurde bereits am 8. Juni 2017 von den algerischen Behörden als

eigener Staatsangehöriger identifiziert. Dass eine Rückführung nach Algerien

tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass der Flug

schon in einigen Tagen stattfinden wird, womit auch das Beschleunigungsgebot

gewahrt ist. Darüber hinaus wird der Flug in der Vollzugsstufe 2 und 3 mit

einer bisher nicht ab Basel nach Algier fliegenden Airline durchgeführt werden.

Es bestehen daher berechtigte Aussichten, dass dieser Repatriierungsversuch

nicht erneut scheitern wird. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass

dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die

in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die

Zumutbarkeit der Rückführung dorthin (auch wenn der Beurteilte heute ausgeführt

hat, der Staat sei ungerecht und die Regierung sei gegen das Volk). Im Übrigen wird

die in Art. 79 Abs. 2 AIG statuierte Maxmalfrist auch unter Einbezug der

bereits ausgestanden Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft nicht überschritten.

Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion bzw. den deshalb nicht

im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist auch die für zwei Monate verfügte

Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 17. Mai 2023, rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.