AUS.2023.13
Anordnung der Ausschaffungshaft
17. März 2023Deutsch7 min
Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von acht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.13
URTEIL
vom 17.
März 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 16. März 2023
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) stellte am 22. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch,
welches rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge befand er sich vom 14.
November 2014 bis zum 15. Dezember 2014 und danach vom 26. September 2017
bis zum 4. Dezember 2018 in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft. Für am 3.
November 2017, 5. Februar 2018 und 27. April 2018 vorgesehene
Repatriierungsflüge scheiterten aufgrund massiver Renitenz des Beurteilten. Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2015 wurde der Beurteilte
wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer
Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Februar 2016 wurde A____ wegen
versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten sowie mit Strafbefehl derselben Behörde vom 10. Januar 2017 wegen
Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Zudem wurde er mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Mai 2017 wegen Diebstahls,
Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von acht
Monaten verurteilt. Auch wurde er für fünf Jahres des Landes verwiesen. Schliesslich
wurde der Beurteilte mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15.
August 2022 wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen
verurteilt. Am 18. März 2023 wird A____ zuhanden des Migrationsamts aus dem
Strafvollzug entlassen werden. Dieses verfügte am 16. März 2023 eine
Ausschaffungshaft von zwei Monaten, mithin bis zum 17. Mai 2023.
Am 17. März 2023
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr
liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen
Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.
[Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).
2.2
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat der in der Vergangenheit unter
diversen Aliasnamen aufgetretene Beurteilte bereits drei Repatriierungsflüge
mit massiver Renitenz verhindert. Zudem hat er sich beharrlich geweigert, an
der Papierbeschaffung mitzuwirken und hat auch diverse Vorsprache- oder
Gerichtstermine nicht oder verspätet wahrgenommen. Darüber hinaus ist bei
strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen
davon auszugehen, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden
(BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Göksu,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 76 N
13). Das bisherige Verhalten des Beurteilten lässt im Sinne von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen
Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde, zumal er auch anlässlich
der Befragung vom 16. März 2023 und auch heute ausgeführt hat, unter keinen
Umständen nach Algerien zurückkehren zu wollen.
3.
3.1
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der in der Vergangenheit gezeigten, massiven
Renitenz ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder
Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde,
sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der
Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch
kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte
darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
darstellt. Darüber hinaus konnte er heute auch keine konkrete Person nennen, an
die er sich bei einer allfälligen Haftentlassung werden würde. Auch überwiegt
das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der
Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,
zumal keinerlei Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen, wobei
er sich bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst des
Gefängnisses melden sollte.
3.2
Der
Beurteilte wurde bereits am 8. Juni 2017 von den algerischen Behörden als
eigener Staatsangehöriger identifiziert. Dass eine Rückführung nach Algerien
tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass der Flug
schon in einigen Tagen stattfinden wird, womit auch das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist. Darüber hinaus wird der Flug in der Vollzugsstufe 2 und 3 mit
einer bisher nicht ab Basel nach Algier fliegenden Airline durchgeführt werden.
Es bestehen daher berechtigte Aussichten, dass dieser Repatriierungsversuch
nicht erneut scheitern wird. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die
in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung dorthin (auch wenn der Beurteilte heute ausgeführt
hat, der Staat sei ungerecht und die Regierung sei gegen das Volk). Im Übrigen wird
die in Art. 79 Abs. 2 AIG statuierte Maxmalfrist auch unter Einbezug der
bereits ausgestanden Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft nicht überschritten.
Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion bzw. den deshalb nicht
im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist auch die für zwei Monate verfügte
Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 17. Mai 2023, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.