AUS.2023.15
Anordnung der Ausschaffungshaft
6. April 2023Deutsch5 min
17. April 2023, 18:40 Uhr, in Ausschaffungshaft versetzt wurde;
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.15
URTEIL
vom 6.
April 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1993, von
Albanien,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 6. April 2023
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____ am
frühen Abend des 5. April 2023 anlässlich einer Liegenschaftskontrolle an
der Sperrstrasse 97 in Basel durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer
Kontrolle unterzogen wurde und sich bei der genaueren Abklärung herausstellte,
dass er mit einem von den Behörden Dänemarks auferlegten schengenweiten und bis
zum 12. Februar 2025 gültigen Einreiseverbot, lautend auf seinen früheren Namen
B____, belegt ist und sich somit nicht in der Schweiz aufhalten darf;
dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des
Migrationsamtes Basel-Stadt die vorläufige Festnahme von A____ verfügte;
dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. April 2023
die Wegweisung von A____ wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, für die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der
Schweiz (bestehende Einreiseverweigerung für den Schengenraum) anordnete;
dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts
Basel-Stadt vom 6. April 2023 für 12 Tage, d.h. bis zum
Sachverhalt
17. April 2023, 18:40 Uhr, in Ausschaffungshaft versetzt wurde;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung
der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG)
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG
sowie von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
angeordnet hat;
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will und sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (sog. Untertauchens-gefahr, Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom
6. April 2023 aus der Schweiz weggewiesen worden ist;
dass A____ trotz bestehenden schengenweiten
Einreiseverbots sich seit dem 6. Juni 2022 (Einreise in Ungarn)
ununterbrochen im Schengenraum aufhält, zugegebenermassen im Wissen, dass damit
die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von
180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten unabhängig vom
Bestehen des Einreiseverbots überschritten wurde;
dass A____ zugegebenermassen identisch mit der
Person von B____ ist, gegen welche die dänischen Behörden die fragliche
Einreisesperre ausgesprochen haben;
dass damit der Haftgrund der Missachtung einer
Einreisesperre erfüllt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass das Migrationsamt bei A____ zu Recht von
einer Untertauchensgefahr ausgeht, sollte er freigelassen werden, namentlich
weil die Änderung seines früheren Namen B____ auf A____ und die Ausstellung
eines Reisepasses auf den neuen Namen ihm offensichtlich dazu dienen sollte,
Erwägungen
das bestehende schengenweite Einreiseverbot zu umgehen und ihm das Fortkommen
im Schengenraum zu erleichtern, ferner weil die Missachtung der – notabene nach
eigenen Angaben wegen Schwarzarbeit in Kopenhagen ausgesprochene – Einreisesperre
zeigt, dass A____ nicht gewillt ist, behördliche Anordnungen zu befolgen, so
dass davon auszugehen ist, dass er entgegen seinem Bekunden, nach Albanien heimkehren
zu wollen, bei einer Freilassung die Gelegenheit zum Untertauchen nützen würde;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal eine Rückführung nach Albanien bei
vorhandenen Reisedokumenten – erfahrungsgemäss innert weniger Tage möglich
sein sollte;
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschafftungshaft ist für zwölf Tage bis zum 17. April 2023, 18:40 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt Basel-Stadt wird
angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen
Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch
das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
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