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Entscheid

AUS.2023.15

Anordnung der Ausschaffungshaft

6. April 2023Deutsch5 min

17. April 2023, 18:40 Uhr, in Ausschaffungshaft versetzt wurde;

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.15

URTEIL

vom 6.

April 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1993, von

Albanien,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 6. April 2023

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der albanische Staatsangehörige A____ am

frühen Abend des 5. April 2023 anlässlich einer Liegenschaftskontrolle an

der Sperrstrasse 97 in Basel durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer

Kontrolle unterzogen wurde und sich bei der genaueren Abklärung herausstellte,

dass er mit einem von den Behörden Dänemarks auferlegten schengenweiten und bis

zum 12. Februar 2025 gültigen Einreiseverbot, lautend auf seinen früheren Namen

B____, belegt ist und sich somit nicht in der Schweiz aufhalten darf;

dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des

Migrationsamtes Basel-Stadt die vorläufige Festnahme von A____ verfügte;

dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. April 2023

die Wegweisung von A____ wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung, für die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der

Schweiz (bestehende Einreiseverweigerung für den Schengenraum) anordnete;

dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts

Basel-Stadt vom 6. April 2023 für 12 Tage, d.h. bis zum

Sachverhalt

17. April 2023, 18:40 Uhr, in Ausschaffungshaft versetzt wurde;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung

der Haft zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG)

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

sowie von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

angeordnet hat;

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz

Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will und sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (sog. Untertauchens-gefahr, Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom

6. April 2023 aus der Schweiz weggewiesen worden ist;

dass A____ trotz bestehenden schengenweiten

Einreiseverbots sich seit dem 6. Juni 2022 (Einreise in Ungarn)

ununterbrochen im Schengenraum aufhält, zugegebenermassen im Wissen, dass damit

die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von

180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten unabhängig vom

Bestehen des Einreiseverbots überschritten wurde;

dass A____ zugegebenermassen identisch mit der

Person von B____ ist, gegen welche die dänischen Behörden die fragliche

Einreisesperre ausgesprochen haben;

dass damit der Haftgrund der Missachtung einer

Einreisesperre erfüllt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass das Migrationsamt bei A____ zu Recht von

einer Untertauchensgefahr ausgeht, sollte er freigelassen werden, namentlich

weil die Änderung seines früheren Namen B____ auf A____ und die Ausstellung

eines Reisepasses auf den neuen Namen ihm offensichtlich dazu dienen sollte,

Erwägungen

das bestehende schengenweite Einreiseverbot zu umgehen und ihm das Fortkommen

im Schengenraum zu erleichtern, ferner weil die Missachtung der – notabene nach

eigenen Angaben wegen Schwarzarbeit in Kopenhagen ausgesprochene – Einreisesperre

zeigt, dass A____ nicht gewillt ist, behördliche Anordnungen zu befolgen, so

dass davon auszugehen ist, dass er entgegen seinem Bekunden, nach Albanien heimkehren

zu wollen, bei einer Freilassung die Gelegenheit zum Untertauchen nützen würde;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal eine Rückführung nach Albanien bei

vorhandenen Reisedokumenten – erfahrungsgemäss innert weniger Tage möglich

sein sollte;

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschafftungshaft ist für zwölf Tage bis zum 17. April 2023, 18:40 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt Basel-Stadt wird

angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen

Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch

das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

_____________________