AUS.2023.16
Verlängerung der Ausschaffungshaft
20. April 2023Deutsch18 min
Basel-Stadt zugeführt. In der dortigen Einvernahme vom 1. Juli 2022 erklärte A____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.16
URTEIL
vom 20.
April 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 11. April 2023
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der tunesische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter), konnte sich am 28. Juni 2022 anlässlich
einer Kontrolle eines Kleintransporters mit [...] Kennzeichen bei der Ausreise
nach Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis
Autobahn wie drei weitere Insassen nicht ausweisen. Die Passagiere (wie auch
das Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
zur weiteren Abklärung übergeben. Nach seiner Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beurteilte mit Strafbefehl vom 30.
Juni 2022 wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Tagen, bei einer Probezeit von drei
Jahren, verurteilt. Der Beurteilte wurde in der Folge dem Migrationsamt
Basel-Stadt zugeführt. In der dortigen Einvernahme vom 1. Juli 2022 erklärte A____,
in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Das Migrationsamt leitete das
Gesuch unverzüglich an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter und
ordnete daraufhin eine Vorbereitungshaft bis zum 30. September 2022 an, welche
vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 4. Juli
2022 bis zum 29. September 2022 für rechtmässig und angemessen befunden wurde
(VGE AUS.2022.29). Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 trat das SEM auf das
Asylgesuch des Beurteilten mangels Hinweisen auf seine Flüchtlingseigenschaft
rechtskräftig nicht ein, weshalb das Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23.
Juli 2022 aus der Schweiz wegwies und gleichentags eine dreimonatige
Ausschaffungshaft, mithin bis zum 22. Oktober 2022, anordnete. Auch diese Haft
wurde bestätigt (VGE AUS.2022.36 vom 25. Juli 2022). A____ stellte anlässlich
seiner Befragung beim Migrationsamt vom 11. Oktober 2022 ein erneutes
Asylgesuch, welches sogleich an das SEM weitergeleitet wurde. Nachdem er gleichentags
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich um ein Mehrfachgesuch handelt,
welches schriftlich und begründet einzureichen ist, wurde ein solche Begründung
erst knapp zwei Monate später – nachdem die Ausschaffungshaft am 21. Oktober
2022 für die nochmalige Dauer von drei Monaten verlängert (VGE AUS.2022.49) und
ihm am 16. Dezember 2022 mitgeteilt worden war, dass er als tunesischer
Staatsangehöriger identifiziert und ein Flug nach Tunesien gebucht worden ist –
beim SEM eingereicht. Dieses wies das Gesuch am 28. Dezember 2022 rechtskräftig
ab. Mit Urteil vom 20. Januar 2023 wurde die Ausschaffungshaft letztmals um
drei Monate verlängert (VGE AUS.2023.3).
Mit Verfügung
vom 11. April 2023 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____
um weitere drei Monate, bis zum 20. Juli 2023. Am 20. April 2023 hat eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.
Danach gelangte seine Vertreterin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die letztmalige
(Ausschaffungs)Haftanordnung gilt noch bis zum 20. April 2023. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der (dritten) Haftverlängerungsverfügung findet
folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG,
SR 142.20]) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Absatz 1
Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31]) nicht
nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.
3.
b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter
Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. dazu Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.
[Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.2
Das
SEM und das Migrationsamt haben A____ am 21. Juli 2022 bzw. am 28. Dezember
2022.
sowie am 23. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein
erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
3.
3.1
Der
Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen
Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und
Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach
einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich
nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei
ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare
Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,
3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,
welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft
anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die
verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt
beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem
illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine
Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor
der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die
betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich
indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände
als missbräuchlich erweisen (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE
AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
3.2
Wie
bereits in VGE AUS.2022.29 vom 4. Juli 2022, AUS.2022.36 vom 25. Juli 2022,
AUS.2022.49 vom 21. Oktober 2022 und AUS.2023.3 vom 20. Januar 2023 erwogen
wurde, erweist sich bereits der erste Asylantrag des Beurteilten als
rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit dem Ziel
eingereicht, die drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der
Beurteilte nach seiner Festnahme am 28. Juni 2022 in der Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft schon am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein
Asylgesuch stellen zu wollen. Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass
das Ziel seiner Reise ursprünglich Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten
wollen. In der Schweiz sei er nur zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der
Grenze zu Frankreich festgenommen worden. Der Beurteilte hatte offenkundig
dasselbe Reiseziel wie seine – ihm namentlich bekannten und mit ihm
festgesetzten – Reisegefährten, die mit ihm zusammen die beschwerliche und
mühevolle Reise von Tunesien über Osteuropa (Serbien, Ungarn, Österreich) in
die Schweiz und danach nach Frankreich unternommen hatten. Wie diese Freunde
hatte er zugegebenermassen einzig die Absicht gehabt, sich in Frankreich Arbeit
zu beschaffen. Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, in der Schweiz einen
Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits bei der Einreise in die Schweiz
stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er bei der Ausreise
festgenommen worden war. Mit seiner Festnahme und der Zuführung an das
Migrationsamt hat der Beurteilte realisiert, dass eine Weiterreise nach
Frankreich unmöglich würde. Um dem drohenden Erlass einer Wegweisungsverfügung
und der darauffolgenden Rückschaffung in seine Heimat zuvorzukommen, hat der
Beurteilte einen Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten verdient jedoch keinen
Schutz. Dies illustriert nicht zuletzt auch die Tatsache, dass das SEM auf den
ersten Asylantrag von A____ schon nicht einmal eingetreten ist, da aufgrund
seiner Schilderungen keine Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft bestünden.
3.3
Dasselbe
muss mutatis mutandis auch für das zweite, am 11. Oktober 2022 bzw. 20.
Dezember 2022 gestellte Mehrfachgesuch gelten: Bestünden in der Tat relevante
Asylgründe bzw. wäre der Beurteilte effektiv im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes verfolgt, hätte er diese Gründe bereits bei der Einreise in die
Schweiz geltend machen können und müssen bzw. hätte er diese allerspätestens im
Rahmen des ersten Asylgesuchs prüfen lassen (dass die geltend gemachten
Asylgründe erneut nicht verfangen, hat das SEM denn auch rechtskräftig
entschieden). Dass auch das zweite Asylgesuch missbräuchlich eingereicht wurde,
belegt die Tatsache, dass die schriftliche Begründung des Mehrfachgesuchs erst
dann eingereicht wurde, als die Repatriierung nach Identifizierung und
Flugbuchung unmittelbar bevorstand. Solches Verhalten verdient – wie bereits
erwähnt – keinen Schutz.
4.
4.1
Darüber
hinaus liegt auch Untertauchensgefahr vor: A____ hat mit seiner umwegreichen
und mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch (Ost)Europa deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung,
insbesondere die ausländerrechtlichen Normen, zu halten. Er könnte deshalb eine
Haftentlassung dazu nützen, unterzutauchen und mutmasslich nach Frankreich, dem
erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen, zumal er mehrfach – auch heute
– zu verstehen gegeben hat, unter keinen Umständen nach Tunesien zurückkehren
zu wollen, da er dort um sein Leben fürchten müsse. Damit würde er den
Schweizer Behörden aber nicht mehr zur Verfügung stehen und den Vollzug der
Wegweisung vereiteln. Darüber hinaus hat er sich bis zu seiner Identifikation
als tunesischer Staatsbürger beharrlich geweigert, seiner in Art. 90 AIG
statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen und es insbesondere unterlassen,
bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Kontaktaufnahme mit tunesischer
Botschaft in Bern oder Familie), was gemäss gesetzlicher Vermutung befürchten lässt,
dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 90 lit. c bzw.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG).
4.2
Dazu
kommt, dass seine bisherigen, gegenüber den Schweizer Behörden abgegebenen
Depositionen hinsichtlich der Reiseroute und der Bezahlung des Taxifahrers
unstetig bzw. wenig glaubhaft sind, sodass der auch heutigen Beteuerung, sich
den Behörden zur Verfügung zu halten, kein Glauben geschenkt werden kann. So
hat A____ anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom
29.
Juni 2022 zu Protokoll gegeben, er sei von Tunesien direkt nach
Belgrad geflogen. Dort sei er einige Tage verblieben und danach durch den Wald
nach Ungarn gelaufen. Danach sei er mit dem Taxi nach Budapest gelangt und von
dort weiter mit dem Zug nach Wien. Dort sei er drei Tage verblieben und sodann
wiederum mit der Bahn nach Bregenz gereist. Von dort sei er mit dem Zug in die
Schweiz gelangt, wo er dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In der
Befragung beim Migrationsamt vom 1. Juli 2022 gab er demgegenüber an, von Tunis
via Istanbul nach Aksaray gelangt zu sein. Dort sei er zwei Tage geblieben.
Anschliessend sei er von Aksaray via Istanbul nach Belgrad geflogen. In Belgrad
sei er weitere sechs Tage geblieben. Anschliessend sei er mit einem Taxi nach
Subotica gereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei er von dort durch einen Wald
über die Grenze nach Ungarn gelaufen. Danach habe er ein Taxi nach Budapest
genommen. Von dort aus sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er wieder
einige Tage geblieben sei. Von Wien aus sei er mit dem Zug nach Bregenz und von
dort ebenfalls mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er dann das angehaltene
Taxi bestiegen habe. In seiner Befragung vor dem Einzelrichter vom 4. Juli 2022
und auch anlässlich seiner Befragung vom 25. Juli 2022 gab er dann die bereits
beim Migrationsamt deponierte Version zur Protokoll, wobei er plötzlich mit dem
Zug von Serbien nach Budapest gelangt sein will. Hinsichtlich der dem
Taxifahrer bezahlten Entschädigung gab A____ am 29. Juni 2022 zu Protokoll, er
hätte Letzterem am Ziel in Paris EUR 400.– bezahlen müssen. An der Verhandlung
vom 25. Juli 2022 sprach er plötzlich von EUR 1‘000.–, währendem der
Taxichauffeur aussagte, von allen Mitfahrern online EUR 100.– vor der
Fahrt erhalten zu haben. Schliesslich behauptete er an der Verhandlung vom 25.
Juli 2022 wider jeglicher Evidenz, bei seiner Verhaftung in Basel eine
Barschaft von über EUR 50.– auf sich getragen zu haben (gemäss
Effektenverzeichnis hatte er EUR 8.74 auf sich).
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum
vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1, 122 II 148 E. 3; BGer
2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).
5.2
Wie
es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,
bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.
Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. dazu BGE 130 II 56
E. 4.1.3; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_263/2019 vom
27.
Juni 2019 E. 4.1). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch
allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;
BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3). Unter Vorbehalt
einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist
die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art.
80.
Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal
mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des
konkreten Einzelfalls angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGE 130 II 56 E.
4.1.3, 125 II 217 E. 3b/bb; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1,
2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).
5.3
Im
vorliegenden Fall wurde der Identifizierungsantrag an die tunesischen Behörden
am 16. August 2022 versandt. A____ wurde in der Folge gut 2 ½ Monate später, am
31.
Oktober 2022, als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt. Ein erster
Repatriierungsversuch scheiterte an der aufgrund der späten Einreichung des
Mehrfachgesuchs fehlenden Rechtskraft des ablehnenden Asylentscheids. In der
Folge wurde seitens des Migrationsamts ein Tag nach der Rechtskraftmitteilung
eine Fluganmeldung vorgenommen und seitens des SEM ein Antrag für ein
Laissez-passer (LP) bei den tunesischen Behörden eingereicht. Am 6. Februar
2023.
wurde mitgeteilt, dass die tunesischen Behörden vor der Ausstellung eines LP
noch einmal mit dem Beurteilten sprechen wollten. Letztere teilten am 24.
Februar 2023 ohne Begründung mit, dass sie nicht bereit seien, ein LP für den Rückführungsflug
des Beurteilten auszustellen, woraufhin auch der zweite, für den 2. März 2023
geplante Flug nach Tunis annulliert werden musste. Auf Nachfrage des
Migrationsamts vom 15. März 2023 teilte das SEM mit, dass immer noch kein
Laissez-passer vorhanden sei und seitens der tunesischen Behörden auch kein Zeithorizont
mitgeteilt worden sei, innert welchem mit einem LP zu rechnen sei. Generell sei
festgestellt worden, dass das Verfahren zur Ausstellung eines LP für Tunesien
derzeit länger dauere. Die tunesischen Behörden führten individuelle Überprüfungen
durch und analysierten jeden Fall einzeln, bevor sie ein LP ausstellen. Das SEM
stehe jedoch in engem Kontakt mit den tunesischen Behörden, um so schnell wie
möglich ein LP ausstellen zu können. Auf erneute Nachfrage des Migrationsamts
teilte des SEM am 11. April 2023 mit, dass es ein Schreiben an die tunesische Botschaft
in Bern vorbereitet habe. Diesem Schreiben liege eine Liste mit Fällen bei, bei
denen sich die Ausstellung eines LP verzögere, da die tunesische Seite noch Abklärungen
als notwendig erachte. Der Fall des Beurteilten sei darauf aufgeführt. Mit
diesem Schreiben fordere das SEM die tunesische Botschaft auf, die LP für die
betroffenen Dossiers nun auszustellen, dies in Übereinstimmung mit dem Abkommen
zwischen der Schweiz und Tunesien über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich.
Dispositiv
Das Schreiben werde demnächst versandt. Gemäss Auskunft des Vertreters des
Migrationsamts in der heutigen Verhandlung sei zudem die Staatssekretärin
involviert worden.
5.4 Nach
dem Gesagten ist zu konstatierten, dass das Scheitern der beiden geplanten Repatriierungsflüge
ohne Zutun der Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot immer gewahrt
haben, gescheitert ist. Auch wenn ursprünglich davon ausgegangen wurde, dass
die Erhältlichmachung eines LP etwa drei Wochen dauern werde und des SEM auch
keinen konkreten Zeitraum nennen kann, in welchem mit der Ausstellung eines LP
gerechnet werden kann, kann gemäss der vorzitierten Rechtsprechung nicht gesagt
werden, dass praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen, zumal die Identifikation des
Beurteilten innerhalb der doch recht kurzen Frist von 2 ½ Monaten
bewerkstelligt werden konnte. Auch wenn hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
nach dem Gesagten ernsthafte Aussicht besteht und nach dem Gesagten die
Voraussetzungen für die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer erfüllt sind (Art.
79 Abs. 2 AIG), ist doch auch zu berücksichtigen, dass die bisherige Haft
bereits lange gedauert hat und für den Beurteilten – auch wenn er sich bisher
wenig kooperativ gezeigt hat und mit seinem Verhalten zumindest den ersten
Repatriierungsflug verhindert hat – eine Härte bedeutet. Es rechtfertigt sich
daher, die Ausschaffungshaft «bloss» um zwei weitere Monate zu verlängern.
Sollte es bis dahin nicht gelungen sein, ein LP zu beschaffen bzw. keine
konkrete Zusicherung der tunesischen Behörden, bis zu welchem Zeitpunkt mit der
Zustellung eines solchen gerechnet werden kann, vorliegen, dürfte die
Haftentlassung des Beurteilten unumgänglich sein, zumal er dannzumal gut ein
Jahr aufgrund administrativ-rechtlicher Gründe inhaftiert sein wird.
5.5 Die
Rückschaffung nach Tunesien ist – wie bereits das SEM in seinem Entscheid vom
28. Dezember 2022 erwogen hat – rechtlich und tatsächlich möglich. Auch ergeben
sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund des neusten Asylgesuchs – aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach
Tunesien.
5.6 Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens
ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine
regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen
Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu
Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und
verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel. Auch überwiegt das öffentliche
Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit aktuell noch, zumal keine Hinweise
auf eine besondere Haftempfindlichkeit bestehen (bei gesundheitlichen Problemen
sollte sich der Beurteilte unverzüglich beim medizinischen Dienst des
Gefängnisses Bässlergut vorstellen).
6.
Nach dem Gesagten
erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für zwei
Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht). Da die Vertreterin des Beurteilten nicht im Anwaltsregister
eingetragen ist, kann ihr auch keine Entschädigung zugesprochen werden (§ 4
Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; VGE AUS.2020.22 vom 1. April
2020, AUS.2014.80 vom 7. Januar 2015 E. 3).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von zwei Monaten, bis zum 20. Juni 2023,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.