Lexipedia

Entscheid

AUS.2023.16

Verlängerung der Ausschaffungshaft

20. April 2023Deutsch18 min

Basel-Stadt zugeführt. In der dortigen Einvernahme vom 1. Juli 2022 erklärte A____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.16

URTEIL

vom 20.

April 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch B____,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 11. April 2023

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der tunesische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter), konnte sich am 28. Juni 2022 anlässlich

einer Kontrolle eines Kleintransporters mit [...] Kennzeichen bei der Ausreise

nach Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis

Autobahn wie drei weitere Insassen nicht ausweisen. Die Passagiere (wie auch

das Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

zur weiteren Abklärung übergeben. Nach seiner Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beurteilte mit Strafbefehl vom 30.

Juni 2022 wegen rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Tagen, bei einer Probezeit von drei

Jahren, verurteilt. Der Beurteilte wurde in der Folge dem Migrationsamt

Basel-Stadt zugeführt. In der dortigen Einvernahme vom 1. Juli 2022 erklärte A____,

in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Das Migrationsamt leitete das

Gesuch unverzüglich an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter und

ordnete daraufhin eine Vorbereitungshaft bis zum 30. September 2022 an, welche

vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 4. Juli

2022 bis zum 29. September 2022 für rechtmässig und angemessen befunden wurde

(VGE AUS.2022.29). Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 trat das SEM auf das

Asylgesuch des Beurteilten mangels Hinweisen auf seine Flüchtlingseigenschaft

rechtskräftig nicht ein, weshalb das Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23.

Juli 2022 aus der Schweiz wegwies und gleichentags eine dreimonatige

Ausschaffungshaft, mithin bis zum 22. Oktober 2022, anordnete. Auch diese Haft

wurde bestätigt (VGE AUS.2022.36 vom 25. Juli 2022). A____ stellte anlässlich

seiner Befragung beim Migrationsamt vom 11. Oktober 2022 ein erneutes

Asylgesuch, welches sogleich an das SEM weitergeleitet wurde. Nachdem er gleichentags

darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich um ein Mehrfachgesuch handelt,

welches schriftlich und begründet einzureichen ist, wurde ein solche Begründung

erst knapp zwei Monate später – nachdem die Ausschaffungshaft am 21. Oktober

2022 für die nochmalige Dauer von drei Monaten verlängert (VGE AUS.2022.49) und

ihm am 16. Dezember 2022 mitgeteilt worden war, dass er als tunesischer

Staatsangehöriger identifiziert und ein Flug nach Tunesien gebucht worden ist –

beim SEM eingereicht. Dieses wies das Gesuch am 28. Dezember 2022 rechtskräftig

ab. Mit Urteil vom 20. Januar 2023 wurde die Ausschaffungshaft letztmals um

drei Monate verlängert (VGE AUS.2023.3).

Mit Verfügung

vom 11. April 2023 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____

um weitere drei Monate, bis zum 20. Juli 2023. Am 20. April 2023 hat eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.

Danach gelangte seine Vertreterin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die letztmalige

(Ausschaffungs)Haftanordnung gilt noch bis zum 20. April 2023. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der (dritten) Haftverlängerungsverfügung findet

folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft

genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG,

SR 142.20]) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge

leistet, der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Absatz 1

Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31]) nicht

nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.

3.

b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter

Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. dazu Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.

[Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2

Das

SEM und das Migrationsamt haben A____ am 21. Juli 2022 bzw. am 28. Dezember

2022.

sowie am 23. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein

erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

3.

3.1

Der

Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen

Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002

die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und

Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach

einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich

nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei

ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare

Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,

3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,

welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft

anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die

verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt

beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem

illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine

Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor

der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die

betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich

indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände

als missbräuchlich erweisen (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE

AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

3.2

Wie

bereits in VGE AUS.2022.29 vom 4. Juli 2022, AUS.2022.36 vom 25. Juli 2022,

AUS.2022.49 vom 21. Oktober 2022 und AUS.2023.3 vom 20. Januar 2023 erwogen

wurde, erweist sich bereits der erste Asylantrag des Beurteilten als

rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit dem Ziel

eingereicht, die drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der

Beurteilte nach seiner Festnahme am 28. Juni 2022 in der Einvernahme

durch die Staatsanwaltschaft schon am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein

Asylgesuch stellen zu wollen. Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass

das Ziel seiner Reise ursprünglich Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten

wollen. In der Schweiz sei er nur zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der

Grenze zu Frankreich festgenommen worden. Der Beurteilte hatte offenkundig

dasselbe Reiseziel wie seine – ihm namentlich bekannten und mit ihm

festgesetzten – Reisegefährten, die mit ihm zusammen die beschwerliche und

mühevolle Reise von Tunesien über Osteuropa (Serbien, Ungarn, Österreich) in

die Schweiz und danach nach Frankreich unternommen hatten. Wie diese Freunde

hatte er zugegebenermassen einzig die Absicht gehabt, sich in Frankreich Arbeit

zu beschaffen. Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, in der Schweiz einen

Asylantrag zu stellen, hätte er diesen bereits bei der Einreise in die Schweiz

stellen können und müssen und nicht erst, nachdem er bei der Ausreise

festgenommen worden war. Mit seiner Festnahme und der Zuführung an das

Migrationsamt hat der Beurteilte realisiert, dass eine Weiterreise nach

Frankreich unmöglich würde. Um dem drohenden Erlass einer Wegweisungsverfügung

und der darauffolgenden Rückschaffung in seine Heimat zuvorzukommen, hat der

Beurteilte einen Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten verdient jedoch keinen

Schutz. Dies illustriert nicht zuletzt auch die Tatsache, dass das SEM auf den

ersten Asylantrag von A____ schon nicht einmal eingetreten ist, da aufgrund

seiner Schilderungen keine Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft bestünden.

3.3

Dasselbe

muss mutatis mutandis auch für das zweite, am 11. Oktober 2022 bzw. 20.

Dezember 2022 gestellte Mehrfachgesuch gelten: Bestünden in der Tat relevante

Asylgründe bzw. wäre der Beurteilte effektiv im Sinne von Art. 3 des

Asylgesetzes verfolgt, hätte er diese Gründe bereits bei der Einreise in die

Schweiz geltend machen können und müssen bzw. hätte er diese allerspätestens im

Rahmen des ersten Asylgesuchs prüfen lassen (dass die geltend gemachten

Asylgründe erneut nicht verfangen, hat das SEM denn auch rechtskräftig

entschieden). Dass auch das zweite Asylgesuch missbräuchlich eingereicht wurde,

belegt die Tatsache, dass die schriftliche Begründung des Mehrfachgesuchs erst

dann eingereicht wurde, als die Repatriierung nach Identifizierung und

Flugbuchung unmittelbar bevorstand. Solches Verhalten verdient – wie bereits

erwähnt – keinen Schutz.

4.

4.1

Darüber

hinaus liegt auch Untertauchensgefahr vor: A____ hat mit seiner umwegreichen

und mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch (Ost)Europa deutlich

zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung,

insbesondere die ausländerrechtlichen Normen, zu halten. Er könnte deshalb eine

Haftentlassung dazu nützen, unterzutauchen und mutmasslich nach Frankreich, dem

erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen, zumal er mehrfach – auch heute

– zu verstehen gegeben hat, unter keinen Umständen nach Tunesien zurückkehren

zu wollen, da er dort um sein Leben fürchten müsse. Damit würde er den

Schweizer Behörden aber nicht mehr zur Verfügung stehen und den Vollzug der

Wegweisung vereiteln. Darüber hinaus hat er sich bis zu seiner Identifikation

als tunesischer Staatsbürger beharrlich geweigert, seiner in Art. 90 AIG

statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen und es insbesondere unterlassen,

bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Kontaktaufnahme mit tunesischer

Botschaft in Bern oder Familie), was gemäss gesetzlicher Vermutung befürchten lässt,

dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 90 lit. c bzw.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG).

4.2

Dazu

kommt, dass seine bisherigen, gegenüber den Schweizer Behörden abgegebenen

Depositionen hinsichtlich der Reiseroute und der Bezahlung des Taxifahrers

unstetig bzw. wenig glaubhaft sind, sodass der auch heutigen Beteuerung, sich

den Behörden zur Verfügung zu halten, kein Glauben geschenkt werden kann. So

hat A____ anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom

29.

Juni 2022 zu Protokoll gegeben, er sei von Tunesien direkt nach

Belgrad geflogen. Dort sei er einige Tage verblieben und danach durch den Wald

nach Ungarn gelaufen. Danach sei er mit dem Taxi nach Budapest gelangt und von

dort weiter mit dem Zug nach Wien. Dort sei er drei Tage verblieben und sodann

wiederum mit der Bahn nach Bregenz gereist. Von dort sei er mit dem Zug in die

Schweiz gelangt, wo er dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In der

Befragung beim Migrationsamt vom 1. Juli 2022 gab er demgegenüber an, von Tunis

via Istanbul nach Aksaray gelangt zu sein. Dort sei er zwei Tage geblieben.

Anschliessend sei er von Aksaray via Istanbul nach Belgrad geflogen. In Belgrad

sei er weitere sechs Tage geblieben. Anschliessend sei er mit einem Taxi nach

Subotica gereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei er von dort durch einen Wald

über die Grenze nach Ungarn gelaufen. Danach habe er ein Taxi nach Budapest

genommen. Von dort aus sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er wieder

einige Tage geblieben sei. Von Wien aus sei er mit dem Zug nach Bregenz und von

dort ebenfalls mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er dann das angehaltene

Taxi bestiegen habe. In seiner Befragung vor dem Einzelrichter vom 4. Juli 2022

und auch anlässlich seiner Befragung vom 25. Juli 2022 gab er dann die bereits

beim Migrationsamt deponierte Version zur Protokoll, wobei er plötzlich mit dem

Zug von Serbien nach Budapest gelangt sein will. Hinsichtlich der dem

Taxifahrer bezahlten Entschädigung gab A____ am 29. Juni 2022 zu Protokoll, er

hätte Letzterem am Ziel in Paris EUR 400.– bezahlen müssen. An der Verhandlung

vom 25. Juli 2022 sprach er plötzlich von EUR 1‘000.–, währendem der

Taxichauffeur aussagte, von allen Mitfahrern online EUR 100.– vor der

Fahrt erhalten zu haben. Schliesslich behauptete er an der Verhandlung vom 25.

Juli 2022 wider jeglicher Evidenz, bei seiner Verhaftung in Basel eine

Barschaft von über EUR 50.– auf sich getragen zu haben (gemäss

Effektenverzeichnis hatte er EUR 8.74 auf sich).

5.

5.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum

vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1, 122 II 148 E. 3; BGer

2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).

5.2

Wie

es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,

bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.

Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. dazu BGE 130 II 56

E. 4.1.3; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_263/2019 vom

27.

Juni 2019 E. 4.1). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch

allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;

BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3). Unter Vorbehalt

einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist

die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art.

80.

Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal

mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des

konkreten Einzelfalls angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGE 130 II 56 E.

4.1.3, 125 II 217 E. 3b/bb; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1,

2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).

5.3

Im

vorliegenden Fall wurde der Identifizierungsantrag an die tunesischen Behörden

am 16. August 2022 versandt. A____ wurde in der Folge gut 2 ½ Monate später, am

31.

Oktober 2022, als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt. Ein erster

Repatriierungsversuch scheiterte an der aufgrund der späten Einreichung des

Mehrfachgesuchs fehlenden Rechtskraft des ablehnenden Asylentscheids. In der

Folge wurde seitens des Migrationsamts ein Tag nach der Rechtskraftmitteilung

eine Fluganmeldung vorgenommen und seitens des SEM ein Antrag für ein

Laissez-passer (LP) bei den tunesischen Behörden eingereicht. Am 6. Februar

2023.

wurde mitgeteilt, dass die tunesischen Behörden vor der Ausstellung eines LP

noch einmal mit dem Beurteilten sprechen wollten. Letztere teilten am 24.

Februar 2023 ohne Begründung mit, dass sie nicht bereit seien, ein LP für den Rückführungsflug

des Beurteilten auszustellen, woraufhin auch der zweite, für den 2. März 2023

geplante Flug nach Tunis annulliert werden musste. Auf Nachfrage des

Migrationsamts vom 15. März 2023 teilte das SEM mit, dass immer noch kein

Laissez-passer vorhanden sei und seitens der tunesischen Behörden auch kein Zeithorizont

mitgeteilt worden sei, innert welchem mit einem LP zu rechnen sei. Generell sei

festgestellt worden, dass das Verfahren zur Ausstellung eines LP für Tunesien

derzeit länger dauere. Die tunesischen Behörden führten individuelle Überprüfungen

durch und analysierten jeden Fall einzeln, bevor sie ein LP ausstellen. Das SEM

stehe jedoch in engem Kontakt mit den tunesischen Behörden, um so schnell wie

möglich ein LP ausstellen zu können. Auf erneute Nachfrage des Migrationsamts

teilte des SEM am 11. April 2023 mit, dass es ein Schreiben an die tunesische Botschaft

in Bern vorbereitet habe. Diesem Schreiben liege eine Liste mit Fällen bei, bei

denen sich die Ausstellung eines LP verzögere, da die tunesische Seite noch Abklärungen

als notwendig erachte. Der Fall des Beurteilten sei darauf aufgeführt. Mit

diesem Schreiben fordere das SEM die tunesische Botschaft auf, die LP für die

betroffenen Dossiers nun auszustellen, dies in Übereinstimmung mit dem Abkommen

zwischen der Schweiz und Tunesien über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich.

Dispositiv

Das Schreiben werde demnächst versandt. Gemäss Auskunft des Vertreters des

Migrationsamts in der heutigen Verhandlung sei zudem die Staatssekretärin

involviert worden.

5.4 Nach

dem Gesagten ist zu konstatierten, dass das Scheitern der beiden geplanten Repatriierungsflüge

ohne Zutun der Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot immer gewahrt

haben, gescheitert ist. Auch wenn ursprünglich davon ausgegangen wurde, dass

die Erhältlichmachung eines LP etwa drei Wochen dauern werde und des SEM auch

keinen konkreten Zeitraum nennen kann, in welchem mit der Ausstellung eines LP

gerechnet werden kann, kann gemäss der vorzitierten Rechtsprechung nicht gesagt

werden, dass praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen, zumal die Identifikation des

Beurteilten innerhalb der doch recht kurzen Frist von 2 ½ Monaten

bewerkstelligt werden konnte. Auch wenn hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung

nach dem Gesagten ernsthafte Aussicht besteht und nach dem Gesagten die

Voraussetzungen für die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer erfüllt sind (Art.

79 Abs. 2 AIG), ist doch auch zu berücksichtigen, dass die bisherige Haft

bereits lange gedauert hat und für den Beurteilten – auch wenn er sich bisher

wenig kooperativ gezeigt hat und mit seinem Verhalten zumindest den ersten

Repatriierungsflug verhindert hat – eine Härte bedeutet. Es rechtfertigt sich

daher, die Ausschaffungshaft «bloss» um zwei weitere Monate zu verlängern.

Sollte es bis dahin nicht gelungen sein, ein LP zu beschaffen bzw. keine

konkrete Zusicherung der tunesischen Behörden, bis zu welchem Zeitpunkt mit der

Zustellung eines solchen gerechnet werden kann, vorliegen, dürfte die

Haftentlassung des Beurteilten unumgänglich sein, zumal er dannzumal gut ein

Jahr aufgrund administrativ-rechtlicher Gründe inhaftiert sein wird.

5.5 Die

Rückschaffung nach Tunesien ist – wie bereits das SEM in seinem Entscheid vom

28. Dezember 2022 erwogen hat – rechtlich und tatsächlich möglich. Auch ergeben

sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund des neusten Asylgesuchs – aus den

Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach

Tunesien.

5.6 Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens

ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine

regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen

Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu

Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und

verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel. Auch überwiegt das öffentliche

Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit aktuell noch, zumal keine Hinweise

auf eine besondere Haftempfindlichkeit bestehen (bei gesundheitlichen Problemen

sollte sich der Beurteilte unverzüglich beim medizinischen Dienst des

Gefängnisses Bässlergut vorstellen).

6.

Nach dem Gesagten

erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie für zwei

Monate zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4

Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht). Da die Vertreterin des Beurteilten nicht im Anwaltsregister

eingetragen ist, kann ihr auch keine Entschädigung zugesprochen werden (§ 4

Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; VGE AUS.2020.22 vom 1. April

2020, AUS.2014.80 vom 7. Januar 2015 E. 3).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von zwei Monaten, bis zum 20. Juni 2023,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.