AUS.2023.18
Verlängerung der Ausschaffungshaft
27. April 2023Deutsch14 min
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.18
URTEIL
vom 27.
April 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 20. April 2023
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beurteilter) ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist
und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen.
Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge
nicht erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als
nationales Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18.
Dezember 2020 abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz
weggewiesen.
A____ wurde in der Schweiz bereits bei bzw. kurz nach seiner Einreise
wiederholt straffällig:
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
21. September 2019: Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.–
(umgewandelt in zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen rechtswidriger
Einreise;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25.
September 2019: Busse in Höhe von CHF 700.– (umgewandelt in sieben Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) aufgrund geringfügigen Diebstahls;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21.
Oktober 2019: Busse in Höhe von CHF 400.– (umgewandelt in vier Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
14. Mai 2020: Busse in Höhe von CHF 100.– (umgewandelt in einen Tag
Ersatzfreiheitsstrafe) wegen geringfügigen Diebstahls;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28.
Juli 2020: 90 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der
Ausgrenzung und mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne
Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz;
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021:
23 Monate Freiheitsstrafe, 30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.–
(umgewandelt in 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie Busse von CHF 800.–
(umgewandelt in acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts
(Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher Beschimpfung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen
Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,
Diensterschwerung, Rauschzustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes; zudem wurde der Beurteilte für sieben Jahre
des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
Mit erwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist
die Zuständigkeit des Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton
Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid
der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die
bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft zuhanden des
Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29. April 2022 eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August 2022 (seit dem 2.
Mai 2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
am 2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21) und mit Urteilen vom 29. Juli
2022 (VGE AUS.2022.33), vom 26. Oktober 2022 (AUS.2022.50) und vom
30. Januar 2023 (VGE AUS.2023.4) jeweils um drei Monate verlängert.
Nachdem die tunesischen Behörden den Beurteilten mit Schreiben vom 24.
Oktober 2022 zunächst als C____ anerkannten, die Identifikation Mitte März 2023
aufgrund einer erneuten Überprüfung indes zurückzogen, hat das Migrationsamt
die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 20. April 2023 um weitere drei Monate,
bis zum 30. Juli 2023, verlängert. Am 27. April 2023 hat eine mündliche
Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.
Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin
überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 30. April 2023.
Die heutige gerichtliche Überprüfung der vierten Haftverlängerungsverfügung
findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig
statt.
1.2
1.2.1
Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz
2.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch
hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede
Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte
– in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem
Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1).
1.2.2
Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp zwölf Monaten
aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der
Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der langen
Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung
an die Hand zu geben.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft
erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N
21).
2.2
Der
Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 jeweils wegen mehrfacher
Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt. Dafür, dass A____
der Strafbefehl vom 28. Juli 2020 nicht korrekt eröffnet worden wäre und er
deshalb nicht gewusst habe, dass er gewisse Gebiete nicht betreten darf, gibt
es angesichts der diesbezüglich beschränkten Überprüfungsbefugnis des
Haftrichters (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99 ff., 255) keinerlei
Anhaltspunkte, zumal er auch mit vorerwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig erklärt wurde.
Der entsprechende Haftgrund ist erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).
2.3
Darüber
hinaus wurde der Beurteilte mit dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
11.
März 2021 auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art. 139 Ziff. 2
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einem
Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Es
trifft zwar zu, dass dieser Haftgrund bis zu einem gewissen Mass systemfremd
ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N
20), ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber diesen vorgesehen hat und
vom Haftrichter anzuwenden ist. Dass A____ nach 2/3 der verbüssten Strafe
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, trifft zwar zu, ist für die
Zwecke der Administrativhaft indes nur von sehr beschränkter Bedeutung, zumal
hierbei nicht die Legalprognose, sondern die Sicherstellung des Vollzugs der
(rechtskräftigen) Landesverweisung im Zentrum steht.
2.4
Ob
noch weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann angesichts der
Verwirklichung von zwei anderen Haftgründen offenbleiben.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum
vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1, 122 II 148 E. 3; BGer
2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).
3.2
Wie
es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,
bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.
Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. dazu BGE 130 II 56
E. 4.1.3; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_263/2019 vom
27.
Juni 2019 E. 4.1). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch
allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;
BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3). Unter Vorbehalt
einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist
die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art.
80.
Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal
mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des
konkreten Einzelfalls angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGE 130 II 56 E.
4.1.3, 125 II 217 E. 3b/bb; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1,
2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).
3.3
Im
vorliegenden Fall erfolgte die erste Identifikationsanfrage an Marokko – als sich
der Beurteilte noch in Strafhaft befand – am 22. Februar 2021. Am 2. September
2021.
erfolgte eine erste abschlägige Antwort der marokkanischen Behörden, da
keine Übereinstimmung mit bei Letzteren gespeicherten Fingerabdrücken
festgestellt werden konnte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) schaltete
in der Folge (im Februar bzw. März 2022) einen Vertrauensanwalt in Rabat ein,
um vom Beurteilten zu Protokoll gegebene Angaben zu seinem letzten Wohnort und
zu familiären Beziehungen abklären zu lassen. Indes titulierte der
Vertrauensanwalt die Angaben von A____ als «unwahrscheinlich», sodass er
weiterhin nicht als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert werden
konnte. Aufgrund des Bekanntwerdens einer Identitätskarten-Nummer wurde Ende
März 2022 eine erneute Anfrage an die Heimatbehörde des Beurteilten gestartet. Nachdem
sich A____ Ende April 2022 geweigert hatte, eine Freiwilligkeitserklärung zu
unterzeichnen und am 1. Mai 2022 aus der strafrechtlich motivierten Haft
entlassen wurde, erfolgte am 29. Juli 2022 eine mündliche sowie am 12.
Oktober 2022 eine schriftliche (jeweils unbeantwortet gebliebene) Nachfrage bei
den marokkanischen Behörden (bezugnehmend auf die Identitätskarten-Nummer),
wobei am 10. August 2022 auch eine (bisher erfolglose) Identifikationsanfrage
an die algerischen Behörden versendet wurde. Nachdem A____ am 24. Oktober 2022
zunächst als C____ bzw. tunesischer Staatsangehöriger anerkannt bzw. die
Identifikation Mitte März 2023 aufgrund einer erneuten Überprüfung zurückzogen
wurde, erfolgte seitens des SEM am 28. März 2023 eine erneute, als prioritär
bezeichnete Nachfrage bei den marokkanischen Behörden.
3.4
Im
vorliegenden Fall kann gemäss der vorzitierten Rechtsprechung nicht gesagt werden,
dass praktisch feststehe, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist
wird realisieren lassen, zumal mit der Identitätskarten-Nummer ein konkreter
Anhaltspunkt für die wahre Identität des Beurteilten besteht und das SEM die
marokkanischen Behörden am 29. März 2023 ultimativ gemahnt hat. Dass zwischen
Oktober 2022 und März 2023 keine weiteren Nachfragen bei den marokkanischen
Behörden getätigt wurden, ist angesichts der zunächst scheinbar gesicherten
Identität des Beurteilten (als C____) ohne weiteres nachvollziehbar und
begründet keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, zumal ernsthafte
Anhaltspunkte für die Korrektheit dieser Personalien bestanden (Identifikation
anhand Fingerabdrücke; Aussage Dolmetscher, dass der Beurteilte mit Sicherheit
kein marokkanischer Staatsangehöriger sein könne; erfolglose Versuche der
Identifikation in Marokko, auch mit Hilfe eines Vertrauensanwalts in Marokko).
Auch ist die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG angesichts der im Sachverhalt skizierten massiven
Delinquenz des Beurteilten (gewerbsmässiger Diebstahl stellt immerhin ein
Verbrechen dar) im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten
auszurichten, zumal sich A____ bis anhin – trotz Wissens um seine
Mitwirkungspflicht – konsequent weigerte, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken
bzw. bei der marokkanischen Botschaft anzurufen und zu erklären, dass er
marokkanischer Staatsangehöriger sei (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Dass er
mittlerweile offenbar bereit ist, mit der marokkanischen Behörde Kontakt
aufzunehmen ist zwar erfreulich, indes durch nichts belegt (Angabe des
Gesprächspartners, Kopie eines Schreibens). Zudem hat sich die Übermittlung der
für die Ausreise erforderlichen Unterlagen – wie bereits erwähnt ohne Zutun des
Migrationsamts oder des SEM, welche das Beschleunigungsgebot gewahrt haben (die
kurzfristigen Ferienabwesenheiten fallen nicht ins Gewicht) – aufgrund des
Verhaltens des Beurteilten bzw. der ausländischen Behörden verzögert (Art. 79
Abs. 2 lit. b AIG). Es stünde dem Beurteilten zum Beispiel frei, eine
Freiwilligkeitserklärung abzugeben.
3.5
Aufgrund
der einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels
Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte
und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung
und Sicherheit darstellt (auch wenn er beteuert, keinen Alkohol mehr zu
konsumieren). Dass er auch heute betont hat, er habe sein Leben geändert und
eine Chance verdient, ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.3) – im Rahmen
der Administrativhaft ohnehin von untergeordneter Bedeutung, steht im Übrigen
aber auch im Widerspruch zu den aktenmässig dokumentierten (Polizei)Rapporten
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und
Tätlichkeiten zum Nachteil von Polizeibeamten bzw. Gefängnispersonal. Auch
überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit, zumal sich der Beurteilte die dokumentierten Verletzungen
aus eigener Initiative zugefügt hat und seine gesundheitliche Versorgung – wie
sich in jüngster Vergangenheit gezeigt hat – im Ausschaffungsgefängnis
sichergestellt ist. Dennoch ist das zukünftige Verhalten von A____ genau zu
beobachten und auf seine psychischen Probleme weiterhin Rücksicht zu nehmen.
3.6
Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Marokko herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund
der Tatsache, dass nach einer erfolgreichen Identifikation auch noch ein
Laissez-passer beschafft werden muss und angesichts des schwer abschätzbaren
zukünftigen Verhaltens des Beurteilten, wird die Haft praxisgemäss für drei
Monate bewilligt, wobei auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hinzuweisen ist.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 27. April 2023
abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich 2 ½ Stunden
vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 30. Juli 2023,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,
wird ein Honorar von CHF 1‘216.–, zuzüglich Auslagen von CHF 8.40, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 94.30, insgesamt also CHF 1‘318.70, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.