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Entscheid

AUS.2023.18

Verlängerung der Ausschaffungshaft

27. April 2023Deutsch14 min

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.18

URTEIL

vom 27.

April 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch B____,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 20. April 2023

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beurteilter) ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist

und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf

sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen.

Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge

nicht erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als

nationales Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18.

Dezember 2020 abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz

weggewiesen.

A____ wurde in der Schweiz bereits bei bzw. kurz nach seiner Einreise

wiederholt straffällig:

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

21. September 2019: Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.–

(umgewandelt in zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen rechtswidriger

Einreise;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25.

September 2019: Busse in Höhe von CHF 700.– (umgewandelt in sieben Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) aufgrund geringfügigen Diebstahls;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21.

Oktober 2019: Busse in Höhe von CHF 400.– (umgewandelt in vier Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

14. Mai 2020: Busse in Höhe von CHF 100.– (umgewandelt in einen Tag

Ersatzfreiheitsstrafe) wegen geringfügigen Diebstahls;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28.

Juli 2020: 90 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der

Ausgrenzung und mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne

Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz;

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021:

23 Monate Freiheitsstrafe, 30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.–

(umgewandelt in 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie Busse von CHF 800.–

(umgewandelt in acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts

(Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher Beschimpfung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen

Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,

Diensterschwerung, Rauschzustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes; zudem wurde der Beurteilte für sieben Jahre

des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

Mit erwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist

die Zuständigkeit des Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton

Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid

der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die

bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft zuhanden des

Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29. April 2022 eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August 2022 (seit dem 2.

Mai 2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

am 2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21) und mit Urteilen vom 29. Juli

2022 (VGE AUS.2022.33), vom 26. Oktober 2022 (AUS.2022.50) und vom

30. Januar 2023 (VGE AUS.2023.4) jeweils um drei Monate verlängert.

Nachdem die tunesischen Behörden den Beurteilten mit Schreiben vom 24.

Oktober 2022 zunächst als C____ anerkannten, die Identifikation Mitte März 2023

aufgrund einer erneuten Überprüfung indes zurückzogen, hat das Migrationsamt

die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 20. April 2023 um weitere drei Monate,

bis zum 30. Juli 2023, verlängert. Am 27. April 2023 hat eine mündliche

Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.

Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin

überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 30. April 2023.

Die heutige gerichtliche Überprüfung der vierten Haftverlängerungsverfügung

findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig

statt.

1.2

1.2.1

Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz

2.

der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch

hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede

Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte

– in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem

Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1).

1.2.2

Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp zwölf Monaten

aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der

Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der langen

Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung

an die Hand zu geben.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft

erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N

21).

2.2

Der

Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 jeweils wegen mehrfacher

Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt. Dafür, dass A____

der Strafbefehl vom 28. Juli 2020 nicht korrekt eröffnet worden wäre und er

deshalb nicht gewusst habe, dass er gewisse Gebiete nicht betreten darf, gibt

es angesichts der diesbezüglich beschränkten Überprüfungsbefugnis des

Haftrichters (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99 ff., 255) keinerlei

Anhaltspunkte, zumal er auch mit vorerwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig erklärt wurde.

Der entsprechende Haftgrund ist erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

2.3

Darüber

hinaus wurde der Beurteilte mit dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

11.

März 2021 auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art. 139 Ziff. 2

in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einem

Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Es

trifft zwar zu, dass dieser Haftgrund bis zu einem gewissen Mass systemfremd

ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N

20), ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber diesen vorgesehen hat und

vom Haftrichter anzuwenden ist. Dass A____ nach 2/3 der verbüssten Strafe

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, trifft zwar zu, ist für die

Zwecke der Administrativhaft indes nur von sehr beschränkter Bedeutung, zumal

hierbei nicht die Legalprognose, sondern die Sicherstellung des Vollzugs der

(rechtskräftigen) Landesverweisung im Zentrum steht.

2.4

Ob

noch weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann angesichts der

Verwirklichung von zwei anderen Haftgründen offenbleiben.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum

vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1, 122 II 148 E. 3; BGer

2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).

3.2

Wie

es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält,

bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose.

Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. dazu BGE 130 II 56

E. 4.1.3; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1, 2C_263/2019 vom

27.

Juni 2019 E. 4.1). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch

allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;

BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3). Unter Vorbehalt

einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist

die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art.

80.

Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal

mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des

konkreten Einzelfalls angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGE 130 II 56 E.

4.1.3, 125 II 217 E. 3b/bb; BGer 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 E. 2.1,

2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).

3.3

Im

vorliegenden Fall erfolgte die erste Identifikationsanfrage an Marokko – als sich

der Beurteilte noch in Strafhaft befand – am 22. Februar 2021. Am 2. September

2021.

erfolgte eine erste abschlägige Antwort der marokkanischen Behörden, da

keine Übereinstimmung mit bei Letzteren gespeicherten Fingerabdrücken

festgestellt werden konnte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) schaltete

in der Folge (im Februar bzw. März 2022) einen Vertrauensanwalt in Rabat ein,

um vom Beurteilten zu Protokoll gegebene Angaben zu seinem letzten Wohnort und

zu familiären Beziehungen abklären zu lassen. Indes titulierte der

Vertrauensanwalt die Angaben von A____ als «unwahrscheinlich», sodass er

weiterhin nicht als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert werden

konnte. Aufgrund des Bekanntwerdens einer Identitätskarten-Nummer wurde Ende

März 2022 eine erneute Anfrage an die Heimatbehörde des Beurteilten gestartet. Nachdem

sich A____ Ende April 2022 geweigert hatte, eine Freiwilligkeitserklärung zu

unterzeichnen und am 1. Mai 2022 aus der strafrechtlich motivierten Haft

entlassen wurde, erfolgte am 29. Juli 2022 eine mündliche sowie am 12.

Oktober 2022 eine schriftliche (jeweils unbeantwortet gebliebene) Nachfrage bei

den marokkanischen Behörden (bezugnehmend auf die Identitätskarten-Nummer),

wobei am 10. August 2022 auch eine (bisher erfolglose) Identifikationsanfrage

an die algerischen Behörden versendet wurde. Nachdem A____ am 24. Oktober 2022

zunächst als C____ bzw. tunesischer Staatsangehöriger anerkannt bzw. die

Identifikation Mitte März 2023 aufgrund einer erneuten Überprüfung zurückzogen

wurde, erfolgte seitens des SEM am 28. März 2023 eine erneute, als prioritär

bezeichnete Nachfrage bei den marokkanischen Behörden.

3.4

Im

vorliegenden Fall kann gemäss der vorzitierten Rechtsprechung nicht gesagt werden,

dass praktisch feststehe, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist

wird realisieren lassen, zumal mit der Identitätskarten-Nummer ein konkreter

Anhaltspunkt für die wahre Identität des Beurteilten besteht und das SEM die

marokkanischen Behörden am 29. März 2023 ultimativ gemahnt hat. Dass zwischen

Oktober 2022 und März 2023 keine weiteren Nachfragen bei den marokkanischen

Behörden getätigt wurden, ist angesichts der zunächst scheinbar gesicherten

Identität des Beurteilten (als C____) ohne weiteres nachvollziehbar und

begründet keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, zumal ernsthafte

Anhaltspunkte für die Korrektheit dieser Personalien bestanden (Identifikation

anhand Fingerabdrücke; Aussage Dolmetscher, dass der Beurteilte mit Sicherheit

kein marokkanischer Staatsangehöriger sein könne; erfolglose Versuche der

Identifikation in Marokko, auch mit Hilfe eines Vertrauensanwalts in Marokko).

Auch ist die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von

Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG angesichts der im Sachverhalt skizierten massiven

Delinquenz des Beurteilten (gewerbsmässiger Diebstahl stellt immerhin ein

Verbrechen dar) im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten

auszurichten, zumal sich A____ bis anhin – trotz Wissens um seine

Mitwirkungspflicht – konsequent weigerte, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken

bzw. bei der marokkanischen Botschaft anzurufen und zu erklären, dass er

marokkanischer Staatsangehöriger sei (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Dass er

mittlerweile offenbar bereit ist, mit der marokkanischen Behörde Kontakt

aufzunehmen ist zwar erfreulich, indes durch nichts belegt (Angabe des

Gesprächspartners, Kopie eines Schreibens). Zudem hat sich die Übermittlung der

für die Ausreise erforderlichen Unterlagen – wie bereits erwähnt ohne Zutun des

Migrationsamts oder des SEM, welche das Beschleunigungsgebot gewahrt haben (die

kurzfristigen Ferienabwesenheiten fallen nicht ins Gewicht) – aufgrund des

Verhaltens des Beurteilten bzw. der ausländischen Behörden verzögert (Art. 79

Abs. 2 lit. b AIG). Es stünde dem Beurteilten zum Beispiel frei, eine

Freiwilligkeitserklärung abzugeben.

3.5

Aufgrund

der einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels

Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte

und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung

und Sicherheit darstellt (auch wenn er beteuert, keinen Alkohol mehr zu

konsumieren). Dass er auch heute betont hat, er habe sein Leben geändert und

eine Chance verdient, ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.3) – im Rahmen

der Administrativhaft ohnehin von untergeordneter Bedeutung, steht im Übrigen

aber auch im Widerspruch zu den aktenmässig dokumentierten (Polizei)Rapporten

wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und

Tätlichkeiten zum Nachteil von Polizeibeamten bzw. Gefängnispersonal. Auch

überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit, zumal sich der Beurteilte die dokumentierten Verletzungen

aus eigener Initiative zugefügt hat und seine gesundheitliche Versorgung – wie

sich in jüngster Vergangenheit gezeigt hat – im Ausschaffungsgefängnis

sichergestellt ist. Dennoch ist das zukünftige Verhalten von A____ genau zu

beobachten und auf seine psychischen Probleme weiterhin Rücksicht zu nehmen.

3.6

Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Marokko herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund

der Tatsache, dass nach einer erfolgreichen Identifikation auch noch ein

Laissez-passer beschafft werden muss und angesichts des schwer abschätzbaren

zukünftigen Verhaltens des Beurteilten, wird die Haft praxisgemäss für drei

Monate bewilligt, wobei auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hinzuweisen ist.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 27. April 2023

abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich 2 ½ Stunden

vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 30. Juli 2023,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,

wird ein Honorar von CHF 1‘216.–, zuzüglich Auslagen von CHF 8.40, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 94.30, insgesamt also CHF 1‘318.70, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.