AUS.2023.19
Ausschaffungshaft
28. April 2023Deutsch10 min
2023 wurde A____ von Mitarbeitern des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.19
URTEIL
vom 28.
April 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 26. April 2023
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der albanische
Staatsangehörige A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 14. Dezember 2017
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), des
gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das BetmG, der Hehlerei, der
mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen Übertretung gemäss Ar. 19a BetmG
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren sowie zu einer
Busse von CHF 100.– verurteilt. Ausserdem wurde er für 10 Jahre des Landes
verwiesen und wurde die Landesverweisung ins Schengener-Informationssystem
(SIS) eingetragen. Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 1.
Februar 2021 wurde die vorzeitige und bedingte Entlassung von A____ aus dem
Gefängnis per 9. März 2021 verfügt. Da für diesen Tag kein Flug nach Albanien
organisiert werden konnte, wurde A____ bereits am 7. März 2021 in seine
Heimat ausgeschafft. Vorgängig war A____ mit persönlich ausgehändigtem
Schreiben des Migrationsamts vom 2. Februar 2021 (nochmals) mitgeteilt worden,
dass er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe nach Albanien ausgeschafft werde
und danach für 10 Jahre die Schweiz nicht mehr wird betreten dürfen.
Am 25. April
2023 wurde A____ von Mitarbeitern des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
auf dem Voltaplatz kontrolliert. Dabei wies er sich mit einer total gefälschten
italienischen Identitätskarte, lautend auf den Namen
[...], aus. Zudem führte er eine auf denselben Namen lautende, total gefälschte
italienische Gesundheitskarte auf sich. Gemäss Polizeirapport vom 25. April
2023 gratulierte A____ den Beamten, nachdem mittels erkennungsdienstlicher
Abklärung seine korrekte Identität festgestellt werden konnte. Zudem soll er
ausgesagt haben, vor drei Tagen von Frankreich herkommend in die Schweiz
eingereist zu sein, um eine Woche in der Wohnung eines Bekannten zu verbringen.
Die Mitarbeitenden des BAZG übergaben A____ aufgrund ihrer Feststellungen der
Polizei. Mit Strafbefehl vom 26. April 2023 ist A____ der Fälschung von
Ausweisen und des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 180 Tagessätzen sowie zur Tragung der Verfahrenskosten
verurteilt worden.
Am Abend des 26.
April 2023 erfolgte eine Überstellung an das Migrationsamt. Das Migrationsamt
hat nach Durchführung einer Befragung mit Verfügung vom 26. April 2023
die Ausschaffungshaft für die Dauer vom 3 Monaten angeordnet.
A____ ist an der
heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche
Depositionen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____
liegt eine rechtskräftige Landesverweisung vor.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig
der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt führt in der zu überprüfenden Haftanordnung aus, gegen A____
liege der Haftgrund der ernsthaften Bedrohung oder Gefährdung von Leib und
Leben von Personen vor, da er wegen Verbrechen gegen das BetmG verurteilt
worden sei (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG).
Tatsächlich werden in der Praxis unter Verweis auf diese Bestimmung auch
Personen in Haft gesetzt, die des Drogenhandels verdächtigt werden oder
deswegen verurteilt wurden, was von der Lehre – zumindest im Falle von geringen
Drogenmengen – allerdings kritisiert wird (s. Zünd,
in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019,
Art. 75 AIG N 11). Auf diese Diskussion muss nicht eingegangen werden, da A____
ohne Weiteres den Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt. Gestützt auf
diesen Haftgrund bedarf es noch nicht einmal einer Prognose, ob er sich seiner
Ausschaffung entziehen würde oder nicht (Zünd,
a.a.O., Art. 75 AIG N 12). Hinzu kommt, dass mit dem Verstoss gegen die
Landesverweisung bzw. der Einreise in die Schweiz nach erfolgreicher
Ausschaffung im Jahr 2021 auch ein Verstoss gegen ein Einreiseverbot und damit
ein weiterer Haftgrund vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. c AIG). Die Landesverweisung entfaltet nämlich die kombinierte
Wirkung einer Weg- oder Ausweisung und der Fernhaltung entsprechend einem
Einreiseverbot (Catak Kanber, Die
ausländerrechtliche Administrativhaft, Dissertation, Editions Weblaw Bern 2017,
S. 95). Freilich muss vorliegend auch vom Bestehen einer Untertauchensgefahr
ausgegangen werden. A____ ist gemäss eigenen Angaben vor ca. drei Monaten in
den Schengenraum eingereist, obwohl ihm spätestens nach dem ersten erfolglosen
Versuch des Grenzübertritts in Ungarn klar war, dass er aufgrund der Eintragung
seiner Landesverweisung in das SIS-Informationssystem den ganzen Schengenraum
grundsätzlich nicht betreten darf. Darüber hat er sich in der Folge
hinweggesetzt und sich für sein ungestörtes Fortkommen und seinen Aufenthalt
sogar gefälschte Papiere organisiert. Zusätzlich ist er vor wenigen Tagen nun
sogar in die Schweiz eingereist, obwohl er seit seiner Verurteilung weiss, dass
ihm dies für die Dauer von 10 Jahren untersagt ist. Es ist offensichtlich, dass
sich A____ nicht an behördliche Anordnungen hält, weshalb mit seiner
Kooperation in Freiheit nicht gerechnet werden kann und einzig eine
Inhaftierung ihn davon abhalten wird, sich weiterhin illegal in der Schweiz
oder sonst wo im Schengenraum aufzuhalten. Eine mildere Massnahme zur
Sicherstellung seiner Ausschaffung ist unter diesen Umständen nicht
ersichtlich. Wer sich nicht an eine angeordnete Landesverweisung hält, wird
sich auch nicht an eine Meldepflicht und eine Eingrenzung auf ein bestimmtes
Gebiet halten, sondern ungeniert seiner eigenen Wege gehen. Die Anordnung von
Haft zur Sicherstellung der Ausschaffung von A____ ist damit notwendig und kann
sich auf drei Haftgründe abstützen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
A____
verfügte bis am heutigen Morgen (28. April 2023) nicht über gültige Ausweispapiere,
weshalb das Migrationsamt bei der Haftanordnung davon ausging, es werde um
Ersatzdokumente bei den albanischen Behörden ersucht werden müssen. Aus diesem
Grund erfolgte die Anordnung von 3 Monaten Haft. Zwischenzeitlich hat die in
Frankreich lebende Ehefrau von A____ dessen echte Identitätsdokumente dem
Migrationsamt gebracht. Das Migrationsamt hat umgehend die Flugbuchung
angemeldet und ist damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. Ein Flug sollte
innert weniger Tage buchbar sein, womit es sich nicht mehr rechtfertigt, die
Haft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen. Vielmehr reichen drei Wochen.
Die Ausschaffungshaft beginnt allerdings erst am 27. April 2023 zu laufen, weil
A____ die am 25. und 26. April 2023 ausgestandene Haft mit Strafbefehl vom 26.
April 2023 auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Deshalb dauert die
Ausschaffungshaft vom 27. April 2023 bis 17. Mai 2023.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 27. April 2023 bis zum 17. Mai 2023 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.