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Entscheid

AUS.2023.19

Ausschaffungshaft

28. April 2023Deutsch10 min

2023 wurde A____ von Mitarbeitern des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.19

URTEIL

vom 28.

April 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 26. April 2023

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der albanische

Staatsangehörige A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 14. Dezember 2017

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), des

gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das BetmG, der Hehlerei, der

mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen Übertretung gemäss Ar. 19a BetmG

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren sowie zu einer

Busse von CHF 100.– verurteilt. Ausserdem wurde er für 10 Jahre des Landes

verwiesen und wurde die Landesverweisung ins Schengener-Informationssystem

(SIS) eingetragen. Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 1.

Februar 2021 wurde die vorzeitige und bedingte Entlassung von A____ aus dem

Gefängnis per 9. März 2021 verfügt. Da für diesen Tag kein Flug nach Albanien

organisiert werden konnte, wurde A____ bereits am 7. März 2021 in seine

Heimat ausgeschafft. Vorgängig war A____ mit persönlich ausgehändigtem

Schreiben des Migrationsamts vom 2. Februar 2021 (nochmals) mitgeteilt worden,

dass er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe nach Albanien ausgeschafft werde

und danach für 10 Jahre die Schweiz nicht mehr wird betreten dürfen.

Am 25. April

2023 wurde A____ von Mitarbeitern des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

auf dem Voltaplatz kontrolliert. Dabei wies er sich mit einer total gefälschten

italienischen Identitätskarte, lautend auf den Namen

[...], aus. Zudem führte er eine auf denselben Namen lautende, total gefälschte

italienische Gesundheitskarte auf sich. Gemäss Polizeirapport vom 25. April

2023 gratulierte A____ den Beamten, nachdem mittels erkennungsdienstlicher

Abklärung seine korrekte Identität festgestellt werden konnte. Zudem soll er

ausgesagt haben, vor drei Tagen von Frankreich herkommend in die Schweiz

eingereist zu sein, um eine Woche in der Wohnung eines Bekannten zu verbringen.

Die Mitarbeitenden des BAZG übergaben A____ aufgrund ihrer Feststellungen der

Polizei. Mit Strafbefehl vom 26. April 2023 ist A____ der Fälschung von

Ausweisen und des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 180 Tagessätzen sowie zur Tragung der Verfahrenskosten

verurteilt worden.

Am Abend des 26.

April 2023 erfolgte eine Überstellung an das Migrationsamt. Das Migrationsamt

hat nach Durchführung einer Befragung mit Verfügung vom 26. April 2023

die Ausschaffungshaft für die Dauer vom 3 Monaten angeordnet.

A____ ist an der

heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche

Depositionen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____

liegt eine rechtskräftige Landesverweisung vor.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung

entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht

nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig

der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.

243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem

straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon

auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt führt in der zu überprüfenden Haftanordnung aus, gegen A____

liege der Haftgrund der ernsthaften Bedrohung oder Gefährdung von Leib und

Leben von Personen vor, da er wegen Verbrechen gegen das BetmG verurteilt

worden sei (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG).

Tatsächlich werden in der Praxis unter Verweis auf diese Bestimmung auch

Personen in Haft gesetzt, die des Drogenhandels verdächtigt werden oder

deswegen verurteilt wurden, was von der Lehre – zumindest im Falle von geringen

Drogenmengen – allerdings kritisiert wird (s. Zünd,

in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019,

Art. 75 AIG N 11). Auf diese Diskussion muss nicht eingegangen werden, da A____

ohne Weiteres den Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt. Gestützt auf

diesen Haftgrund bedarf es noch nicht einmal einer Prognose, ob er sich seiner

Ausschaffung entziehen würde oder nicht (Zünd,

a.a.O., Art. 75 AIG N 12). Hinzu kommt, dass mit dem Verstoss gegen die

Landesverweisung bzw. der Einreise in die Schweiz nach erfolgreicher

Ausschaffung im Jahr 2021 auch ein Verstoss gegen ein Einreiseverbot und damit

ein weiterer Haftgrund vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. c AIG). Die Landesverweisung entfaltet nämlich die kombinierte

Wirkung einer Weg- oder Ausweisung und der Fernhaltung entsprechend einem

Einreiseverbot (Catak Kanber, Die

ausländerrechtliche Administrativhaft, Dissertation, Editions Weblaw Bern 2017,

S. 95). Freilich muss vorliegend auch vom Bestehen einer Untertauchensgefahr

ausgegangen werden. A____ ist gemäss eigenen Angaben vor ca. drei Monaten in

den Schengenraum eingereist, obwohl ihm spätestens nach dem ersten erfolglosen

Versuch des Grenzübertritts in Ungarn klar war, dass er aufgrund der Eintragung

seiner Landesverweisung in das SIS-Informationssystem den ganzen Schengenraum

grundsätzlich nicht betreten darf. Darüber hat er sich in der Folge

hinweggesetzt und sich für sein ungestörtes Fortkommen und seinen Aufenthalt

sogar gefälschte Papiere organisiert. Zusätzlich ist er vor wenigen Tagen nun

sogar in die Schweiz eingereist, obwohl er seit seiner Verurteilung weiss, dass

ihm dies für die Dauer von 10 Jahren untersagt ist. Es ist offensichtlich, dass

sich A____ nicht an behördliche Anordnungen hält, weshalb mit seiner

Kooperation in Freiheit nicht gerechnet werden kann und einzig eine

Inhaftierung ihn davon abhalten wird, sich weiterhin illegal in der Schweiz

oder sonst wo im Schengenraum aufzuhalten. Eine mildere Massnahme zur

Sicherstellung seiner Ausschaffung ist unter diesen Umständen nicht

ersichtlich. Wer sich nicht an eine angeordnete Landesverweisung hält, wird

sich auch nicht an eine Meldepflicht und eine Eingrenzung auf ein bestimmtes

Gebiet halten, sondern ungeniert seiner eigenen Wege gehen. Die Anordnung von

Haft zur Sicherstellung der Ausschaffung von A____ ist damit notwendig und kann

sich auf drei Haftgründe abstützen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

A____

verfügte bis am heutigen Morgen (28. April 2023) nicht über gültige Ausweispapiere,

weshalb das Migrationsamt bei der Haftanordnung davon ausging, es werde um

Ersatzdokumente bei den albanischen Behörden ersucht werden müssen. Aus diesem

Grund erfolgte die Anordnung von 3 Monaten Haft. Zwischenzeitlich hat die in

Frankreich lebende Ehefrau von A____ dessen echte Identitätsdokumente dem

Migrationsamt gebracht. Das Migrationsamt hat umgehend die Flugbuchung

angemeldet und ist damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. Ein Flug sollte

innert weniger Tage buchbar sein, womit es sich nicht mehr rechtfertigt, die

Haft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen. Vielmehr reichen drei Wochen.

Die Ausschaffungshaft beginnt allerdings erst am 27. April 2023 zu laufen, weil

A____ die am 25. und 26. April 2023 ausgestandene Haft mit Strafbefehl vom 26.

April 2023 auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Deshalb dauert die

Ausschaffungshaft vom 27. April 2023 bis 17. Mai 2023.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 27. April 2023 bis zum 17. Mai 2023 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.