AUS.2023.2
Anordnung der Ausschaffungshaft
13. Januar 2023Deutsch9 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.2
URTEIL
vom 13.
Januar 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 13. Januar 2023
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 18. Mai 2021 (SB.2019.76) wurde A____ des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und
Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen
Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren,
unter Einrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs seit dem 13.
November 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Ausserdem wurde A____ für 8 Jahre des Landes verwiesen. Das
Strafurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Entscheid
des Straf-und Massnahmenvollzugs vom 17. November 2022 wurde A____ die bedingte
Entlassung per 12. Januar 2023 aus dem Strafvollzug gewährt. Aufgrund der
angeordneten Landesverweisung wurde er am 12. Januar 2023 zu Handen des
Migrationsamts aus der Haft entlassen.
Das
Migrationsamt hat mit Verfügung vom 13. Januar 2023 Ausschaffungshaft für die
Dauer von 3 Monaten angeordnet.
A____ wurde an
der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Für sämtliche Depositionen
wird auf das Protokoll verwiesen.
Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist A____ anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____
liegt ein rechtkräftiger Landesverweis vor.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
A____
wurde in der Schweiz wegen eines Verbrechens verurteilt. Damit liegt der
Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. AIG vor.
Gleichzeitig ist die Haft notwendig, um die Ausschaffung bzw. den Vollzug der
Landesverweisung sicherzustellen. A____ bringt klar zum Ausdruck, dass er nicht
in seine Heimat Nigeria zurückkehren will. Seine Zukunftspläne, nach der
Entlassung aus dem Gefängnis in Spanien zu leben, wo er vor seiner (heute geschiedenen)
Ehe (Scheidung am 11. Juli 2022) mit einer Schweizerin über einen
Aufenthaltstitel verfügte, hatte er bereits den Strafvollzugsbehörden bekannt
gemacht (s. Verfügung betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug).
Das Migrationsamt hat ihm nach Kenntnisnahme dieses Wunsches am 18. November
2022.
das Informationsschreiben betreffend den geplanten Vollzug der
Landesverweisung zukommen und unterschreiben lassen. Es hat allerdings auch die
spanischen Behörden um Rückübernahme des A____ ersuchen lassen. Spanien hat
eine Rückübernahme am 28. Dezember 2022 abgelehnt. Das Migrationsamt hat A____
mit Schreiben vom 5. Januar 2023 über diesen Entscheid der spanischen Behörden
informiert. Am 12. Januar 2023 hat es das Staatssekretariat für Migration (SEM)
um Rückkehrunterstützung für die Rückführung in die Heimat ersucht. A____
insistiert gleichwohl darauf, nach Spanien gehen zu wollen. Es ist ihm
selbstredend unbenommen, mittels einem Anwalt in Spanien zu versuchen, einen
spanischen Aufenthaltstitel zu erhalten. Gleichwohl rechtfertigt es sich, die Rückkehr
nach Nigeria voranzutreiben. Schliesslich kann A____ auch von Nigeria aus nach
Spanien einreisen, sollte er dort ein Aufenthaltsrecht erhalten. Mit seinem
Ansinnen scheint er allerdings zu übersehen, dass der gegen ihn ausgesprochene
Landesverweis in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde, was
seine Chancen, ein Aufenthaltsrecht in Spanien zu erhalten, schmälern dürfte.
Es ist unter den geschilderten Umständen nicht mit einer Kooperation zur
Rückreise nach Nigeria seitens A____ im Falle seiner Freilassung zu rechnen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er untertauchen würde, um sich illegal in
Europa aufzuhalten. Dies hat sich in der Gerichtsverhandlung in aller deutlich
gezeigt: auf den Hinweis, es werde seitens des Migrationsamts nun seine
Rückreise nach Nigeria vorbereitet, wurde A____ sehr emotional und laut. Er
erklärte, er sei zu Unrecht wegen Drogendelikten und Geldwäscherei verurteilt
worden. Sinngemäss und zusammengefasst gab er an, er habe eine hohe Chance
wieder nach Spanien gehen zu können und wolle auf gar keinen Fall nach Nigeria.
Auf die Frage, weshalb er sich um seine Papiere und den Aufenthalt in Spanien
nicht aus dem Gefängnis heraus gekümmert habe, gab er an, er sei der Meinung
gewesen, nach Ende des Freiheitsentzuges werde man ihn an die Grenze stellen
und er könne die Schweiz verlassen und selbständig nach Spanien reisen. Die
Ausschaffungshaft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Landesverweisung
sicher zu stellen. Ausserdem ist das öffentliche Interesse am Vollzug der
Landesverweisung als gewichtig zu bewerten, da sich A____ in der Schweiz eines
schweren Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat und
er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Richtig
sind im Zusammenhang mit der Untertauchensgefahr auch die Ausführungen in der
Verfügung des Migrationsamts vom 13. Januar 2023 zum Verhalten von A____ vor
seiner Heirat mit einer Schweizerin; so etwa, dass er unter Angabe einer
falschen Identität in Norwegen um Asyl ersucht hatte.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
A____
verfügt über einen nigerianischen Reisepass, der allerdings am 15. Dezember
2021.
abgelaufen ist. Seine Identität ist folglich erstellt und der Erhalt von
Ersatzreisepapieren bei den nigerianischen Behörden erfahrungsgemäss möglich.
Das Migrationsamt hat mit dem Antrag auf Rückkehrhilfe beim SEM den ersten
Schritt eingeleitet, Ersatzreisepapiere für A____ zu erhalten. Allerdings kann
dies – ebenfalls erfahrungsgemäss – einige Monate dauern. Diesen Umstand hat
sich A____ aber selbst zuzuschreiben, da er seinen Pass nicht rechtzeitig hat
erneuern lassen, was ihm wohl auch aus dem Freiheitsentzug möglich gewesen
wäre. Schliesslich weiss er seit seiner Verurteilung, dass er die Schweiz nach
Beendigung der Freiheitsstrafe umgehend verlassen muss. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich und die Haft ist rechtmässig und
angemessen.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 13. Januar 2023 bis 12. April 2023 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
- Staatssekretariat
für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.