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Entscheid

AUS.2023.2

Anordnung der Ausschaffungshaft

13. Januar 2023Deutsch9 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.2

URTEIL

vom 13.

Januar 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Nigeria,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 13. Januar 2023

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 18. Mai 2021 (SB.2019.76) wurde A____ des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und

Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen

Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren,

unter Einrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs seit dem 13.

November 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–

verurteilt. Ausserdem wurde A____ für 8 Jahre des Landes verwiesen. Das

Strafurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Entscheid

des Straf-und Massnahmenvollzugs vom 17. November 2022 wurde A____ die bedingte

Entlassung per 12. Januar 2023 aus dem Strafvollzug gewährt. Aufgrund der

angeordneten Landesverweisung wurde er am 12. Januar 2023 zu Handen des

Migrationsamts aus der Haft entlassen.

Das

Migrationsamt hat mit Verfügung vom 13. Januar 2023 Ausschaffungshaft für die

Dauer von 3 Monaten angeordnet.

A____ wurde an

der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Für sämtliche Depositionen

wird auf das Protokoll verwiesen.

Das vorliegende

Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist A____ anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____

liegt ein rechtkräftiger Landesverweis vor.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

A____

wurde in der Schweiz wegen eines Verbrechens verurteilt. Damit liegt der

Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. AIG vor.

Gleichzeitig ist die Haft notwendig, um die Ausschaffung bzw. den Vollzug der

Landesverweisung sicherzustellen. A____ bringt klar zum Ausdruck, dass er nicht

in seine Heimat Nigeria zurückkehren will. Seine Zukunftspläne, nach der

Entlassung aus dem Gefängnis in Spanien zu leben, wo er vor seiner (heute geschiedenen)

Ehe (Scheidung am 11. Juli 2022) mit einer Schweizerin über einen

Aufenthaltstitel verfügte, hatte er bereits den Strafvollzugsbehörden bekannt

gemacht (s. Verfügung betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug).

Das Migrationsamt hat ihm nach Kenntnisnahme dieses Wunsches am 18. November

2022.

das Informationsschreiben betreffend den geplanten Vollzug der

Landesverweisung zukommen und unterschreiben lassen. Es hat allerdings auch die

spanischen Behörden um Rückübernahme des A____ ersuchen lassen. Spanien hat

eine Rückübernahme am 28. Dezember 2022 abgelehnt. Das Migrationsamt hat A____

mit Schreiben vom 5. Januar 2023 über diesen Entscheid der spanischen Behörden

informiert. Am 12. Januar 2023 hat es das Staatssekretariat für Migration (SEM)

um Rückkehrunterstützung für die Rückführung in die Heimat ersucht. A____

insistiert gleichwohl darauf, nach Spanien gehen zu wollen. Es ist ihm

selbstredend unbenommen, mittels einem Anwalt in Spanien zu versuchen, einen

spanischen Aufenthaltstitel zu erhalten. Gleichwohl rechtfertigt es sich, die Rückkehr

nach Nigeria voranzutreiben. Schliesslich kann A____ auch von Nigeria aus nach

Spanien einreisen, sollte er dort ein Aufenthaltsrecht erhalten. Mit seinem

Ansinnen scheint er allerdings zu übersehen, dass der gegen ihn ausgesprochene

Landesverweis in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde, was

seine Chancen, ein Aufenthaltsrecht in Spanien zu erhalten, schmälern dürfte.

Es ist unter den geschilderten Umständen nicht mit einer Kooperation zur

Rückreise nach Nigeria seitens A____ im Falle seiner Freilassung zu rechnen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass er untertauchen würde, um sich illegal in

Europa aufzuhalten. Dies hat sich in der Gerichtsverhandlung in aller deutlich

gezeigt: auf den Hinweis, es werde seitens des Migrationsamts nun seine

Rückreise nach Nigeria vorbereitet, wurde A____ sehr emotional und laut. Er

erklärte, er sei zu Unrecht wegen Drogendelikten und Geldwäscherei verurteilt

worden. Sinngemäss und zusammengefasst gab er an, er habe eine hohe Chance

wieder nach Spanien gehen zu können und wolle auf gar keinen Fall nach Nigeria.

Auf die Frage, weshalb er sich um seine Papiere und den Aufenthalt in Spanien

nicht aus dem Gefängnis heraus gekümmert habe, gab er an, er sei der Meinung

gewesen, nach Ende des Freiheitsentzuges werde man ihn an die Grenze stellen

und er könne die Schweiz verlassen und selbständig nach Spanien reisen. Die

Ausschaffungshaft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Landesverweisung

sicher zu stellen. Ausserdem ist das öffentliche Interesse am Vollzug der

Landesverweisung als gewichtig zu bewerten, da sich A____ in der Schweiz eines

schweren Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat und

er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Richtig

sind im Zusammenhang mit der Untertauchensgefahr auch die Ausführungen in der

Verfügung des Migrationsamts vom 13. Januar 2023 zum Verhalten von A____ vor

seiner Heirat mit einer Schweizerin; so etwa, dass er unter Angabe einer

falschen Identität in Norwegen um Asyl ersucht hatte.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

A____

verfügt über einen nigerianischen Reisepass, der allerdings am 15. Dezember

2021.

abgelaufen ist. Seine Identität ist folglich erstellt und der Erhalt von

Ersatzreisepapieren bei den nigerianischen Behörden erfahrungsgemäss möglich.

Das Migrationsamt hat mit dem Antrag auf Rückkehrhilfe beim SEM den ersten

Schritt eingeleitet, Ersatzreisepapiere für A____ zu erhalten. Allerdings kann

dies – ebenfalls erfahrungsgemäss – einige Monate dauern. Diesen Umstand hat

sich A____ aber selbst zuzuschreiben, da er seinen Pass nicht rechtzeitig hat

erneuern lassen, was ihm wohl auch aus dem Freiheitsentzug möglich gewesen

wäre. Schliesslich weiss er seit seiner Verurteilung, dass er die Schweiz nach

Beendigung der Freiheitsstrafe umgehend verlassen muss. Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich und die Haft ist rechtmässig und

angemessen.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 13. Januar 2023 bis 12. April 2023 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

- Staatssekretariat

für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.