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Entscheid

AUS.2023.20

Anordnung Ausschaffungshaft

17. Mai 2023Deutsch7 min

Diebstahls, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfacher Beschimpfung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.20

URTEIL

vom 17.

Mai 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 16. Mai 2023

betreffend Anordnung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 23. November 2019 in die Schweiz

ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches am 19. März 2020

rechtskräftig nicht eingetreten wurde. Der Beurteilte wurde aus der Schweiz

weggewiesen und der Kanton [...] mit dem Vollzug beauftragt. Nachdem A____

bereits kurz nach seiner Einreise mehrfach strafrechtlich in Erscheinung

getreten ist (unter anderem Strafbefehle der Staatsanwaltschaft [...] vom 15.

Mai 2020 wegen geringfügigen Diebstahls, vom 23. Juli 2020 wegen rechtswidrige

Einreise ins Ausland und vom 4. September 2020 wegen einfacher

Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls sowie

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 23. April 2021 wegen mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfacher Beschimpfung,

Fahren in fahrunfähigem Zustand, unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes), verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt am

3. Februar 2022 wegen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, mehrfacher

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Tätlichkeiten, mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie

Diensterschwerung unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem sprach es eine

(fakultative) Landesverweisung von fünf Jahren aus (mit Eintrag im Schengener

Informationssystem [SIS]). Durch das Urteil das Strafgerichts ist die Zuständigkeit

hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung bzw. Landesverweisung an das Migrationsamt

Basel-Stadt übergegangen.

Nachdem der

Beurteilte erneut straffällig geworden (unter anderem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft [...] vom 25. Mai 2022 wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 17. November 2022 wegen

Diebstahls, mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung und Übertretung

des Personenbeförderungsgesetzes; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom

13. Dezember 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)

bzw. zuletzt seit Oktober 2022 inhaftiert war, wurde er am 16. Mai 2023

bedingt aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt

Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte am gleichen Tag eine Ausschaffungshaft

von drei Monaten, mithin bis zum 16. Augst 2023.

Am 17. Mai 2023

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes

Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden

ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h

AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach rechtskräftig

wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig

gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit offensichtlich erfüllt.

2.3

Wie

sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach

wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), mithin

eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt,

womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte zudem eine Gefahr für

die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch überwiegt das als gross

einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung

dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine

Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen (der Beurteilte hat

heute ausgeführt, es gehe ihm gut), wobei sich A____ bei gesundheitlichen

Problemen weiterhin an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte

(zwar sind auf ein in früher Kindheit erlittenes Schädel-Hirn-Trauma zurückzuführende

medizinische Probleme in den Akten dokumentiert; indes hat der Beurteilte

Termine zur genauen Abklärung mehrfach unentschuldigt verstreichen lassen und

hat der Amtsarzt psychische Probleme oder eine Drogenproblematik in seinem Bericht

vom 28. März 2023 verneint bzw. die OSEARA AG die Flugtauglichkeit Ende März

2023.

bestätigt). Wenn effektiv noch bei einem Freund gelagerte Effekten

vorhanden sein sollten, steht es dem Beurteilten frei, diese zu organisieren

bzw. sich in das Gefängnis bringen zu lassen. Eine Haftentlassung ist damit

aber selbstredend nicht verbunden.

3.3

Der

Beurteilte wurde von den algerischen Behörden als eigener Staatsangehöriger

identifiziert und die Botschaft hat zugesichert, ein Laissez-passer

auszustellen. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist,

ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass der Flug schon in einigen Tagen

stattfinden wird, womit auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Auch ergeben

sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in

seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation

noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der

in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (welche in den rechtskräftigen

Schuldsprüchen wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, in der zaghaften

Mitwirkung bei der Papierbeschaffung sowie im mehrfachen verspäteten Erscheinen

zu Vorspracheterminen des Migrationsamts zum Ausdruck kommt) bzw. den deshalb

nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist auch die für drei Monate

verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit

eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt

der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 16.

August 2023, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.