AUS.2023.20
Anordnung Ausschaffungshaft
17. Mai 2023Deutsch7 min
Diebstahls, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfacher Beschimpfung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.20
URTEIL
vom 17.
Mai 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 16. Mai 2023
betreffend Anordnung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 23. November 2019 in die Schweiz
ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches am 19. März 2020
rechtskräftig nicht eingetreten wurde. Der Beurteilte wurde aus der Schweiz
weggewiesen und der Kanton [...] mit dem Vollzug beauftragt. Nachdem A____
bereits kurz nach seiner Einreise mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist (unter anderem Strafbefehle der Staatsanwaltschaft [...] vom 15.
Mai 2020 wegen geringfügigen Diebstahls, vom 23. Juli 2020 wegen rechtswidrige
Einreise ins Ausland und vom 4. September 2020 wegen einfacher
Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls sowie
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 23. April 2021 wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfacher Beschimpfung,
Fahren in fahrunfähigem Zustand, unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes), verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt am
3. Februar 2022 wegen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, mehrfacher
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Tätlichkeiten, mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie
Diensterschwerung unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem sprach es eine
(fakultative) Landesverweisung von fünf Jahren aus (mit Eintrag im Schengener
Informationssystem [SIS]). Durch das Urteil das Strafgerichts ist die Zuständigkeit
hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung bzw. Landesverweisung an das Migrationsamt
Basel-Stadt übergegangen.
Nachdem der
Beurteilte erneut straffällig geworden (unter anderem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft [...] vom 25. Mai 2022 wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 17. November 2022 wegen
Diebstahls, mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung und Übertretung
des Personenbeförderungsgesetzes; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom
13. Dezember 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)
bzw. zuletzt seit Oktober 2022 inhaftiert war, wurde er am 16. Mai 2023
bedingt aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt
Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte am gleichen Tag eine Ausschaffungshaft
von drei Monaten, mithin bis zum 16. Augst 2023.
Am 17. Mai 2023
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes
Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden
ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach rechtskräftig
wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG schuldig
gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit offensichtlich erfüllt.
2.3
Wie
sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach
wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), mithin
eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt,
womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte und der Beurteilte zudem eine Gefahr für
die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch überwiegt das als gross
einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung
dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine
Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen (der Beurteilte hat
heute ausgeführt, es gehe ihm gut), wobei sich A____ bei gesundheitlichen
Problemen weiterhin an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte
(zwar sind auf ein in früher Kindheit erlittenes Schädel-Hirn-Trauma zurückzuführende
medizinische Probleme in den Akten dokumentiert; indes hat der Beurteilte
Termine zur genauen Abklärung mehrfach unentschuldigt verstreichen lassen und
hat der Amtsarzt psychische Probleme oder eine Drogenproblematik in seinem Bericht
vom 28. März 2023 verneint bzw. die OSEARA AG die Flugtauglichkeit Ende März
2023.
bestätigt). Wenn effektiv noch bei einem Freund gelagerte Effekten
vorhanden sein sollten, steht es dem Beurteilten frei, diese zu organisieren
bzw. sich in das Gefängnis bringen zu lassen. Eine Haftentlassung ist damit
aber selbstredend nicht verbunden.
3.3
Der
Beurteilte wurde von den algerischen Behörden als eigener Staatsangehöriger
identifiziert und die Botschaft hat zugesichert, ein Laissez-passer
auszustellen. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist,
ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass der Flug schon in einigen Tagen
stattfinden wird, womit auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Auch ergeben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der
in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (welche in den rechtskräftigen
Schuldsprüchen wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, in der zaghaften
Mitwirkung bei der Papierbeschaffung sowie im mehrfachen verspäteten Erscheinen
zu Vorspracheterminen des Migrationsamts zum Ausdruck kommt) bzw. den deshalb
nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist auch die für drei Monate
verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit
eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt
der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 16.
August 2023, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.