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Entscheid

AUS.2023.21

Anordnung Ausschaffungshaft

12. Mai 2023Deutsch7 min

Festnahme des Beurteilten und verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.21

URTEIL

vom 12.

Mai 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Rumänien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 10. Mai 2023

betreffend Anordnung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) wurde durch Mitarbeitende der Kantonspolizei Basel-Stadt am 10.

Mai 2023, 03.00 Uhr, einer Personenkontrolle unterzogen. Bei der Systemabfrage

wurde festgestellt, dass er wegen einer Einreisesperre für die Schweiz,

eröffnet am 29. Dezember 2021 und gültig bis zum 9. April 2024, ausgeschrieben

ist. Der Piketthabende des Migrationsamts verfügte daraufhin die vorläufige

Festnahme des Beurteilten und verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei

Monaten, mithin bis zum 9. August 2023.

Am 12. Mai 2023

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,

wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs.

1.

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).

2.2

A____

wurde durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 10. Dezember 2018 wegen

Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätze zu CHF

30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Im Anschluss wurde ihm ein bis zum 11.

Dezember 2019 gültiges Einreiseverbot eröffnet. Zwischen dem 11. Dezember 2018

und dem 11. Dezember 2019 missachtete er die bestehende Fernhaltemassnahme indes

mehrmals und wurde dafür jeweils (strafrechtlich) sanktioniert, wobei das

Einreiseverbot bis am 7. April 2022 verlängert wurde. Aufgrund erneuter

Einreise wurde er von der zuständigen Behörde abermals weggewiesen und die

Fernhaltemassname bis am 9. April 2024 verlängert. Am 29. Juli 2021 wurde A____

in Basel wegen Missachtung des Einreiseverbots vorläufig festgenommen und befand

sich aufgrund diverser Urteile bis am 4. Januar 2022 in Haft.

Nichtsdestotrotz verstiess er am 17. April 2022 und am 10. Mai 2023 erneut

gegen die gültige Fernhaltemassnahme und wurde dafür erneut strafrechtlich

sanktioniert. Der Haftgrund der Verletzung eines Einreiseverbots ist demgemäss offensichtlich

erfüllt.

3.

3.1

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (der Beurteilte wurde am

14.

April 2019, 26. November 2019 und 8. November 2022 auch bereits nach

Rumänien überführt) ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein-

oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde,

sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der

Wegweisung (vom 10. Mai 2023) sichergestellt werden kann, zumal er über kein

Bargeld und in Basel über keinerlei soziale Kontakte verfügt. Auch überwiegt

das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung

dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal seine

gesundheitliche Versorgung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt

ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Androhung des

Suizides im Rahmen der Ausschaffung keine Beachtung finden kann, soweit es sich

um die Androhung eines sogenannten Bilanzsuizids handelt. Es liegen keine

Hinweise vor, dass der Beurteilte psychisch krank ist und ein Suizid auf diese

Krankheit zurück zu führen wäre. Vielmehr erklärte der Beurteilte anlässlich

der heutigen Verhandlung, dass er am Mittwoch 1.5 Gramm Kokain konsumiert habe,

was auch sein auffälliges Verhalten anlässlich der Befragung vom 10. Mai 2023

erklären würde. In jedem Fall aber ist A____ weiterhin der Zugang zum

ärztlichen Dienst zu ermöglichen. Sollte dieser zum Schluss kommen, es läge

eine psychische Krankheit vor, wäre dies den Migrationsbehörden umgehend

mitzuteilen, soweit der Beurteilte den Arzt vom Berufsgeheimnis entbindet.

3.2

Eine

Rückführung nach Rumänien sollte sich – da eine rumänische Identitätskarte existiert

– zeitnah realisieren lassen. Zudem sprechen weder die in Rumänien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Indes

hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung ein Asylgesuch gestellt.

Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens

grundsätzlich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Die Verpflichtung zur

Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine

Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage

kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG

angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder

Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines

Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei

dies gefährdet sein muss. Stellt der sich in Ausschaffungshaft befindliche

Ausländer während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar

den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber

nicht notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen

(BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das

Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der

Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem

Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II

377.

E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

3.4

A__

hat heute vorgetragen, er habe sich vor zwei Monaten in seiner Heimat Geld

geliehen und habe nun deshalb Probleme mit «gangsterartigen» Personen in

Rumänien. Angesichts der Tatsache, dass die Probleme angeblich seit zwei

Monaten bestehen und er erst heute vorgebracht hat, er werde in seinem

Heimatland verfolgt, kann – auch aufgrund der wenig stringent wirkenden

Aussagen – mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung

aber in absehbarer Zeit gerechnet werden. Der Beurteilte braucht daher nicht in

Vorbereitungshaft versetzt zu werden, sondern kann in Ausschaffungshaft

belassen werden. Die zuständigen Behörden sind indessen daran zu erinnern, dass

das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln ist (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer

2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

3.5

Aufgrund

der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion bzw. den deshalb nicht im Detail

voraussehbaren Unwägbarkeiten ist die für drei Monate verfügte Dauer der Haft

nicht zu beanstanden, wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist (frühestens einen Monat nach der

heutigen Haftüberprüfung).

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 9. August 2023,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A__

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.