AUS.2023.21
Anordnung Ausschaffungshaft
12. Mai 2023Deutsch7 min
Festnahme des Beurteilten und verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.21
URTEIL
vom 12.
Mai 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Rumänien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 10. Mai 2023
betreffend Anordnung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) wurde durch Mitarbeitende der Kantonspolizei Basel-Stadt am 10.
Mai 2023, 03.00 Uhr, einer Personenkontrolle unterzogen. Bei der Systemabfrage
wurde festgestellt, dass er wegen einer Einreisesperre für die Schweiz,
eröffnet am 29. Dezember 2021 und gültig bis zum 9. April 2024, ausgeschrieben
ist. Der Piketthabende des Migrationsamts verfügte daraufhin die vorläufige
Festnahme des Beurteilten und verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei
Monaten, mithin bis zum 9. August 2023.
Am 12. Mai 2023
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,
wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs.
1.
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
2.2
A____
wurde durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 10. Dezember 2018 wegen
Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätze zu CHF
30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Im Anschluss wurde ihm ein bis zum 11.
Dezember 2019 gültiges Einreiseverbot eröffnet. Zwischen dem 11. Dezember 2018
und dem 11. Dezember 2019 missachtete er die bestehende Fernhaltemassnahme indes
mehrmals und wurde dafür jeweils (strafrechtlich) sanktioniert, wobei das
Einreiseverbot bis am 7. April 2022 verlängert wurde. Aufgrund erneuter
Einreise wurde er von der zuständigen Behörde abermals weggewiesen und die
Fernhaltemassname bis am 9. April 2024 verlängert. Am 29. Juli 2021 wurde A____
in Basel wegen Missachtung des Einreiseverbots vorläufig festgenommen und befand
sich aufgrund diverser Urteile bis am 4. Januar 2022 in Haft.
Nichtsdestotrotz verstiess er am 17. April 2022 und am 10. Mai 2023 erneut
gegen die gültige Fernhaltemassnahme und wurde dafür erneut strafrechtlich
sanktioniert. Der Haftgrund der Verletzung eines Einreiseverbots ist demgemäss offensichtlich
erfüllt.
3.
3.1
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (der Beurteilte wurde am
14.
April 2019, 26. November 2019 und 8. November 2022 auch bereits nach
Rumänien überführt) ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein-
oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde,
sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der
Wegweisung (vom 10. Mai 2023) sichergestellt werden kann, zumal er über kein
Bargeld und in Basel über keinerlei soziale Kontakte verfügt. Auch überwiegt
das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung
dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal seine
gesundheitliche Versorgung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt
ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Androhung des
Suizides im Rahmen der Ausschaffung keine Beachtung finden kann, soweit es sich
um die Androhung eines sogenannten Bilanzsuizids handelt. Es liegen keine
Hinweise vor, dass der Beurteilte psychisch krank ist und ein Suizid auf diese
Krankheit zurück zu führen wäre. Vielmehr erklärte der Beurteilte anlässlich
der heutigen Verhandlung, dass er am Mittwoch 1.5 Gramm Kokain konsumiert habe,
was auch sein auffälliges Verhalten anlässlich der Befragung vom 10. Mai 2023
erklären würde. In jedem Fall aber ist A____ weiterhin der Zugang zum
ärztlichen Dienst zu ermöglichen. Sollte dieser zum Schluss kommen, es läge
eine psychische Krankheit vor, wäre dies den Migrationsbehörden umgehend
mitzuteilen, soweit der Beurteilte den Arzt vom Berufsgeheimnis entbindet.
3.2
Eine
Rückführung nach Rumänien sollte sich – da eine rumänische Identitätskarte existiert
– zeitnah realisieren lassen. Zudem sprechen weder die in Rumänien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Indes
hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung ein Asylgesuch gestellt.
Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens
grundsätzlich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Die Verpflichtung zur
Ausreise entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine
Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage
kommt. Es kann höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG
angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder
Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines
Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2), wobei
dies gefährdet sein muss. Stellt der sich in Ausschaffungshaft befindliche
Ausländer während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar
den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber
nicht notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen
(BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2). Das
Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft unter der
Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem
Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II
377.
E. 2b; BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
3.4
A__
hat heute vorgetragen, er habe sich vor zwei Monaten in seiner Heimat Geld
geliehen und habe nun deshalb Probleme mit «gangsterartigen» Personen in
Rumänien. Angesichts der Tatsache, dass die Probleme angeblich seit zwei
Monaten bestehen und er erst heute vorgebracht hat, er werde in seinem
Heimatland verfolgt, kann – auch aufgrund der wenig stringent wirkenden
Aussagen – mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung
aber in absehbarer Zeit gerechnet werden. Der Beurteilte braucht daher nicht in
Vorbereitungshaft versetzt zu werden, sondern kann in Ausschaffungshaft
belassen werden. Die zuständigen Behörden sind indessen daran zu erinnern, dass
das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln ist (Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer
2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
3.5
Aufgrund
der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion bzw. den deshalb nicht im Detail
voraussehbaren Unwägbarkeiten ist die für drei Monate verfügte Dauer der Haft
nicht zu beanstanden, wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist (frühestens einen Monat nach der
heutigen Haftüberprüfung).
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 9. August 2023,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A__
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.