AUS.2023.22
Anordnung Vorbereitungshaft
17. Mai 2023Deutsch9 min
September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und betrügerischen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.22
URTEIL
vom 17.
Mai 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 15. Mai 2023
betreffend Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 15. Dezember 2018 in die Schweiz
ein und stellte am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen B____ aus Tripolis,
Libyen, ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das
Gesuch mit Entscheid vom 6. November 2019 ab, wies den Beurteilten aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Eine hiergegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober
2020 rechtskräftig ab. Bereits kurz nach seiner Einreise trat der Beurteilte
strafrechtlich in Erscheinung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2.
September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage). Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 14. April 2020 wurde A____ dann wegen mehrfachen Diebstahls
sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu
einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zudem sprach
das Gericht eine dreijährige (fakultative) Landesverweisung aus (mit Eintrag im
Schengener Informationssystem [SIS]), womit die Zuständigkeit hinsichtlich des
Vollzugs an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt übergegangen ist.
Nachdem der
Beurteilte erneut straffällig geworden (unter anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
[...] vom 6. November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 30. November 2020
wegen mehrfachen Diebstahls; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5.
März 2021 wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021
wegen mehrfach versuchten und mehrfach vollendeten Diebstahls,
Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
[...] vom 15. November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls
sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. März 2022 wegen
Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes) und
deshalb seit Ende November 2021 inhaftiert war, reichte er am 28. April 2023
beim SEM ein erneutes Asylgesuch ein (dieses Mal unter den offenbar korrekten
Personalien). Am 14. Mai 2023 wurde er schliesslich aus der strafrechtlich
motivierten Haft entlassen und am Tag darauf dem Migrationsamt Basel-Stadt
zugeführt. Dieses verfügte am 16. Mai 2023 eine Vorbereitungshaft von drei
Monaten (seit dem 14. Mai 2023), mithin bis zum 13. August 2023.
Am 17. Mai 2023
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil ist dem Beurteilten anlässlich
der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies im Dispositiv ausgehändigt
worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil (eine Kopie
des Urteils wird sodann zur Kenntnis seiner Rechtsvertreterin zugestellt).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) droht,
sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die – wie
hier – keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre
Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer
der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere
dann gegeben, wenn sich die ausländische Person im Asylverfahren, im Weg- oder
Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB droht, weigert, ihre
Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht,
wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder
andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Art. 75 Abs. 1
lit. a AIG) oder dann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.
75.
Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein
muss (vgl. dazu Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug
über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.
3.1
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach wegen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und einmal wegen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mithin beides Verbrechen
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit der Haftgrund
von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
3.2
Wie
sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, stellte der Beurteilte
am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen B____ aus Tripolis, Libyen, ein
Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen worden ist. Am 28. April 2023
folgte dann ein erneutes Asylgesuch, dieses Mal unter seinen (offenbar) korrekten
Personalien. Das Stellen mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Namen ist im
Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG bereits alleine haftbegründend, da die
ausländische Person damit zeigt, dass sie nicht gewillt ist, mit der
erwünschten Aufrichtigkeit zu kooperieren, und dass sie versucht, zumindest
zeitweilig ein Anwesenheitsrecht zu erschleichen, was das hängige
Bewilligungsverfahren beeinträchtigt und das damit verbundene
Wegweisungsverfahren ernstlich gefährdet (vgl. Göksu,
a.a.O., Art. 75 N 10; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.70). Dazu kommt, dass
der Beurteilte in der Vergangenheit mehrere Behörden-Termine unentschuldigt nicht
wahrgenommen hat (mit den libyschen Behörden am 15. März 2021 bzw. dem
Migrationsamt des Kantons Aargau am 20. Juli 2021) und bereits im negativem
Asylentscheid des SEM sowie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
festgestellt wurde, dass A____ im Verlauf des Asylverfahrens trotz Hinweises
auf seine Mitwirkungspflicht, keine Identitätspapiere einreichte oder
Bestrebungen zeigte, diese zu Handen des SEM zu organisieren. Darüber hinaus
hat er auch die ihm gesetzte Ausreisfrist (18. Juni 2021) ungenutzt
verstreichen lassen, wobei hinsichtlich der entsprechenden Behauptung seiner
Vertreterin im migrationsrechtlichen Verfahren darauf hinzuweisen ist, dass es
bei einer des Landes verwiesenen Person angesichts der von ihr ausgehenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht notwendig ist, eine
Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass,
Migrationsrecht in a nutshell, Zürich 2021, S. 201 f.; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015,
S. 98;).
3.3
Bei
dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 75
Abs. 1 lit. f AIG (missbräuchliches Asylgesuch) einschlägig wäre.
4.
4.1
Der
Beurteilte macht geltend, er führe seit einiger Zeit eine Beziehung zu C____.
Aufgrund der dem Haftrichter zur Verfügung stehenden Unterlagen (namentlich
Fotos, auf welchen die beiden gemeinsam abgebildet sind), kann jedoch – auch
wenn der Altersunterschied 25 Jahre betragen mag und das Gesuch um Vorbereitung
der Eheschliessung vom 14. September 2021 am 2. März 2022 zurückgezogen wurde –
nicht beurteilt werden, inwiefern die Beziehung echt ist. Würde die Beziehung effektiv
gelebt (soweit in der Vergangenheit aufgrund der Inhaftierung des Beurteilten
überhaupt möglich), könnte jedoch nicht gesagt werden, dass eine Inhaftierung
das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung
sichergestellt werden kann, zumal A____ diesfalls bei seiner Freundin betroffen
werden könnte und insofern eine mildere Massnahme als die Haft bestehen würde.
Auch hat er mit dem zum Vornherein nicht als aussichtslos zu bezeichnenden
Asylgesuch ein weiteres Motiv, sich bis auf weiteres den Basler
Migrationsbehörden zur Verfügung zu halten. Zur Beurteilung der Qualität der
Dispositiv
Beziehung wird C____ demnächst in eine erneute Verhandlung geladen werden und
hat der Beurteilte dem Haftrichter zeitnah sachdienliche Unterlagen
einzureichen. Zu denken ist etwa an schriftliche Bestätigungen des Umfelds
(Eltern, Freunde) von C____, wonach deren Zuneigung echt ist. Zudem hat A____
dem Haftrichter den von ihm in der heutigen Verhandlung angetönten Briefverkehr
mit C____ zu edieren. In der spätestens am 31. Mai 2023 stattfindenden
Verhandlung wird C____ zu befragen und die Unterlagen zu würdigen sein.
4.2 Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich wäre, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass mehrmals wöchentlich Linienflüge ab Basel nach
Constantine oder Algier buchbar sind. Es trifft zwar zu, dass Algerien aktuell
keine Rückführungen per Sonderflug akzeptiert. Indes bestünden mit den
verschiedenen Vollzugsstufen oder der Repatriierung per Fähre mildere bzw.
alternative Massnahmen, sodass entgegen der im migrationsrechtlichen Verfahren
geäusserten Kritik seiner Vertreterin, berechtigte Aussichten bestehen, dass die
Rückführung auch bei allfälliger Obstruktion des Beurteilten nicht scheitern
wird. Bereits im Entscheid des SEM vom 6. November 2019 bzw. im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2020 wurde zudem festgehalten,
dass sich weder aus den Aussagen des Beurteilten noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-
und Sicherheitssituation in Algerien lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Ob dies angesichts der
neuerdings geltend gemachten Asylgründe weiterhin der Fall ist, wird das SEM im
Rahmen der Beurteilung dieses Gesuchs zu beurteilen haben.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft vorläufig für zwei Wochen als notwendig und
verhältnismässig, weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für die Dauer von zwei Wochen, das heisst bis zum 31. Mai
2023, rechtmässig und angemessen.
Es werde keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
[...] zur Kenntnis
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.