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Entscheid

AUS.2023.22

Anordnung Vorbereitungshaft

17. Mai 2023Deutsch9 min

September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und betrügerischen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.22

URTEIL

vom 17.

Mai 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 15. Mai 2023

betreffend Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 15. Dezember 2018 in die Schweiz

ein und stellte am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen B____ aus Tripolis,

Libyen, ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das

Gesuch mit Entscheid vom 6. November 2019 ab, wies den Beurteilten aus der

Schweiz weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Eine hiergegen

erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober

2020 rechtskräftig ab. Bereits kurz nach seiner Einreise trat der Beurteilte

strafrechtlich in Erscheinung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2.

September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage). Mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 14. April 2020 wurde A____ dann wegen mehrfachen Diebstahls

sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu

einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zudem sprach

das Gericht eine dreijährige (fakultative) Landesverweisung aus (mit Eintrag im

Schengener Informationssystem [SIS]), womit die Zuständigkeit hinsichtlich des

Vollzugs an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt übergegangen ist.

Nachdem der

Beurteilte erneut straffällig geworden (unter anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

[...] vom 6. November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 30. November 2020

wegen mehrfachen Diebstahls; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5.

März 2021 wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021

wegen mehrfach versuchten und mehrfach vollendeten Diebstahls,

Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

[...] vom 15. November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls

sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. März 2022 wegen

Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes) und

deshalb seit Ende November 2021 inhaftiert war, reichte er am 28. April 2023

beim SEM ein erneutes Asylgesuch ein (dieses Mal unter den offenbar korrekten

Personalien). Am 14. Mai 2023 wurde er schliesslich aus der strafrechtlich

motivierten Haft entlassen und am Tag darauf dem Migrationsamt Basel-Stadt

zugeführt. Dieses verfügte am 16. Mai 2023 eine Vorbereitungshaft von drei

Monaten (seit dem 14. Mai 2023), mithin bis zum 13. August 2023.

Am 17. Mai 2023

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil ist dem Beurteilten anlässlich

der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies im Dispositiv ausgehändigt

worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil (eine Kopie

des Urteils wird sodann zur Kenntnis seiner Rechtsvertreterin zugestellt).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Um

die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines

strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a

oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) droht,

sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die – wie

hier – keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre

Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer

der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere

dann gegeben, wenn sich die ausländische Person im Asylverfahren, im Weg- oder

Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine

Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB droht, weigert, ihre

Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht,

wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder

andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Art. 75 Abs. 1

lit. a AIG) oder dann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.

75.

Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein

muss (vgl. dazu Göksu, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug

über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss

verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.

3.1

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach wegen

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und einmal wegen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mithin beides Verbrechen

im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit der Haftgrund

von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.2

Wie

sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, stellte der Beurteilte

am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen B____ aus Tripolis, Libyen, ein

Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen worden ist. Am 28. April 2023

folgte dann ein erneutes Asylgesuch, dieses Mal unter seinen (offenbar) korrekten

Personalien. Das Stellen mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Namen ist im

Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG bereits alleine haftbegründend, da die

ausländische Person damit zeigt, dass sie nicht gewillt ist, mit der

erwünschten Aufrichtigkeit zu kooperieren, und dass sie versucht, zumindest

zeitweilig ein Anwesenheitsrecht zu erschleichen, was das hängige

Bewilligungsverfahren beeinträchtigt und das damit verbundene

Wegweisungsverfahren ernstlich gefährdet (vgl. Göksu,

a.a.O., Art. 75 N 10; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.70). Dazu kommt, dass

der Beurteilte in der Vergangenheit mehrere Behörden-Termine unentschuldigt nicht

wahrgenommen hat (mit den libyschen Behörden am 15. März 2021 bzw. dem

Migrationsamt des Kantons Aargau am 20. Juli 2021) und bereits im negativem

Asylentscheid des SEM sowie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

festgestellt wurde, dass A____ im Verlauf des Asylverfahrens trotz Hinweises

auf seine Mitwirkungspflicht, keine Identitätspapiere einreichte oder

Bestrebungen zeigte, diese zu Handen des SEM zu organisieren. Darüber hinaus

hat er auch die ihm gesetzte Ausreisfrist (18. Juni 2021) ungenutzt

verstreichen lassen, wobei hinsichtlich der entsprechenden Behauptung seiner

Vertreterin im migrationsrechtlichen Verfahren darauf hinzuweisen ist, dass es

bei einer des Landes verwiesenen Person angesichts der von ihr ausgehenden

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht notwendig ist, eine

Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass,

Migrationsrecht in a nutshell, Zürich 2021, S. 201 f.; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015,

S. 98;).

3.3

Bei

dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 75

Abs. 1 lit. f AIG (missbräuchliches Asylgesuch) einschlägig wäre.

4.

4.1

Der

Beurteilte macht geltend, er führe seit einiger Zeit eine Beziehung zu C____.

Aufgrund der dem Haftrichter zur Verfügung stehenden Unterlagen (namentlich

Fotos, auf welchen die beiden gemeinsam abgebildet sind), kann jedoch – auch

wenn der Altersunterschied 25 Jahre betragen mag und das Gesuch um Vorbereitung

der Eheschliessung vom 14. September 2021 am 2. März 2022 zurückgezogen wurde –

nicht beurteilt werden, inwiefern die Beziehung echt ist. Würde die Beziehung effektiv

gelebt (soweit in der Vergangenheit aufgrund der Inhaftierung des Beurteilten

überhaupt möglich), könnte jedoch nicht gesagt werden, dass eine Inhaftierung

das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung

sichergestellt werden kann, zumal A____ diesfalls bei seiner Freundin betroffen

werden könnte und insofern eine mildere Massnahme als die Haft bestehen würde.

Auch hat er mit dem zum Vornherein nicht als aussichtslos zu bezeichnenden

Asylgesuch ein weiteres Motiv, sich bis auf weiteres den Basler

Migrationsbehörden zur Verfügung zu halten. Zur Beurteilung der Qualität der

Dispositiv

Beziehung wird C____ demnächst in eine erneute Verhandlung geladen werden und

hat der Beurteilte dem Haftrichter zeitnah sachdienliche Unterlagen

einzureichen. Zu denken ist etwa an schriftliche Bestätigungen des Umfelds

(Eltern, Freunde) von C____, wonach deren Zuneigung echt ist. Zudem hat A____

dem Haftrichter den von ihm in der heutigen Verhandlung angetönten Briefverkehr

mit C____ zu edieren. In der spätestens am 31. Mai 2023 stattfindenden

Verhandlung wird C____ zu befragen und die Unterlagen zu würdigen sein.

4.2 Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich wäre, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass mehrmals wöchentlich Linienflüge ab Basel nach

Constantine oder Algier buchbar sind. Es trifft zwar zu, dass Algerien aktuell

keine Rückführungen per Sonderflug akzeptiert. Indes bestünden mit den

verschiedenen Vollzugsstufen oder der Repatriierung per Fähre mildere bzw.

alternative Massnahmen, sodass entgegen der im migrationsrechtlichen Verfahren

geäusserten Kritik seiner Vertreterin, berechtigte Aussichten bestehen, dass die

Rückführung auch bei allfälliger Obstruktion des Beurteilten nicht scheitern

wird. Bereits im Entscheid des SEM vom 6. November 2019 bzw. im Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2020 wurde zudem festgehalten,

dass sich weder aus den Aussagen des Beurteilten noch aus den Akten

Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach

Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK

verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-

und Sicherheitssituation in Algerien lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen

Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Ob dies angesichts der

neuerdings geltend gemachten Asylgründe weiterhin der Fall ist, wird das SEM im

Rahmen der Beurteilung dieses Gesuchs zu beurteilen haben.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft vorläufig für zwei Wochen als notwendig und

verhältnismässig, weshalb sie für diesen Zeitraum zu bestätigen ist. Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für die Dauer von zwei Wochen, das heisst bis zum 31. Mai

2023, rechtmässig und angemessen.

Es werde keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

[...] zur Kenntnis

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.