AUS.2023.23
Anordnung Ausschaffungshaft
23. Mai 2023Deutsch5 min
zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, umso mehr als swissREPAT
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.23
URTEIL
vom 23.
Mai 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1994,
zurzeit
im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 22. Mai 2023
betreffend Anordnung
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der georgische Staatsangehörige A____,
geboren am [...] 1994, am 16. Dezember 2022 in die Schweiz
einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte;
dass das Staatsekretariat für Migration (SEM)
dieses Asylgesuch mit Entscheid vom 6. März 2023 abwies;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
Sachverhalt
20. März 2023 die hiergegen erhobene Beschwerde abwies;
dass ein erstes Ausreisegespräch im Bundesasylzentrum in
Basel daran scheiterte, dass A____ zuvor die Unterkunft heimlich
verlassen hatte;
dass A____ am 15. Mai 2023 gegenüber dem
Migrationsamt Basel-Stadt erklärte, nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren
und nicht ausgeschafft werden zu wollen;
dass A____ am 22. Mai 2023 anlässlich
einer Vorsprache beim Migrationsamt in dessen Auftrag von der Kantonspolizei
festgenommen wurde;
dass das Migrationsamt daraufhin gleichentags eine
Ausschaffungshaft über A____ für die Dauer von zwei Monaten bis zum
22. Juli 2023 anordnete;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung
der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG)
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will und
sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (sog. Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass A____ mit Entscheid des SEM vom
6. März 2023, bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. März 2023, rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden ist;
dass das Migrationsamt bei A____ zu Recht von
einer Untertauchensgefahr ausgeht, sollte er freigelassen werden, namentlich
weil er sich weigert, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, und er sich am
27. April 2023 nicht zu einer Befragung zur Verfügung stellte,
sondern das Bundesasylzentrum zuvor bereits heimlich verlassen hatte, was
zeigt, dass er sich nicht an behördliche Weisungen hält;
dass unter den gegebenen Umständen keine mildere
Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, umso mehr als swissREPAT
(SEM) bereits für den 24. Mai 2023 einen (unbegleiteten) Linienflug
Erwägungen
via Warschau nach Tbilisi buchen konnte und ein gültiges Reisepapier (Laissez
passer) vorliegt;
dass A____ anlässlich seiner Befragung vom
15.
Mai 2023 zwar erklärt hat, gesundheitliche Probleme zu haben,
jedoch nicht in ärztlicher Behandlung zu sein, so dass mangels spezifischerer
Angaben keine Anhaltspunkte für eine aktuell fehlende Reisefähigkeit von A____
bestehen;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für
die Dauer von zwei Monaten bis zum 22. Juli 2023 angeordnet hat,
(wohl) mit der Überlegung, dass es über genügend Zeit verfügt, um die
Ausschaffung auf verschärfter Vollzugsstufe zu organisieren, falls A____ sich
am 24. Mai 2023 weigern sollte, das Flugzeug zu besteigen;
dass die Haft entgegen der Verfügung des
Migrationsamtes nicht für zwei Monate, sondern einzig bis zum
3.
Juni 2023 anzuordnen, da im Fall einer gescheiterten Ausschaffung
innerhalb von acht Tagen die gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage
nach der Haftanordnung nachzuholen ist (Art. 80 Abs. 3 AIG; VGE
AUS.2019.71 vom 7. Oktober 2019);
dass die Haft im Übrigen verhältnismässig und
rechtmässig ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 3. Juni 2023, 11:45 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt Basel-Stadt wird angewiesen,
A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu
eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch
das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
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