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Entscheid

AUS.2023.23

Anordnung Ausschaffungshaft

23. Mai 2023Deutsch5 min

zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, umso mehr als swissREPAT

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.23

URTEIL

vom 23.

Mai 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1994,

zurzeit

im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 22. Mai 2023

betreffend Anordnung

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der georgische Staatsangehörige A____,

geboren am [...] 1994, am 16. Dezember 2022 in die Schweiz

einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte;

dass das Staatsekretariat für Migration (SEM)

dieses Asylgesuch mit Entscheid vom 6. März 2023 abwies;

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

Sachverhalt

20. März 2023 die hiergegen erhobene Beschwerde abwies;

dass ein erstes Ausreisegespräch im Bundesasylzentrum in

Basel daran scheiterte, dass A____ zuvor die Unterkunft heimlich

verlassen hatte;

dass A____ am 15. Mai 2023 gegenüber dem

Migrationsamt Basel-Stadt erklärte, nicht freiwillig nach Georgien zurückkehren

und nicht ausgeschafft werden zu wollen;

dass A____ am 22. Mai 2023 anlässlich

einer Vorsprache beim Migrationsamt in dessen Auftrag von der Kantonspolizei

festgenommen wurde;

dass das Migrationsamt daraufhin gleichentags eine

Ausschaffungshaft über A____ für die Dauer von zwei Monaten bis zum

22. Juli 2023 anordnete;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung

der Haft zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG)

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will und

sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (sog. Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass A____ mit Entscheid des SEM vom

6. März 2023, bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

20. März 2023, rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden ist;

dass das Migrationsamt bei A____ zu Recht von

einer Untertauchensgefahr ausgeht, sollte er freigelassen werden, namentlich

weil er sich weigert, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, und er sich am

27. April 2023 nicht zu einer Befragung zur Verfügung stellte,

sondern das Bundesasylzentrum zuvor bereits heimlich verlassen hatte, was

zeigt, dass er sich nicht an behördliche Weisungen hält;

dass unter den gegebenen Umständen keine mildere

Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs

zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, umso mehr als swissREPAT

(SEM) bereits für den 24. Mai 2023 einen (unbegleiteten) Linienflug

Erwägungen

via Warschau nach Tbilisi buchen konnte und ein gültiges Reisepapier (Laissez

passer) vorliegt;

dass A____ anlässlich seiner Befragung vom

15.

Mai 2023 zwar erklärt hat, gesundheitliche Probleme zu haben,

jedoch nicht in ärztlicher Behandlung zu sein, so dass mangels spezifischerer

Angaben keine Anhaltspunkte für eine aktuell fehlende Reisefähigkeit von A____

bestehen;

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für

die Dauer von zwei Monaten bis zum 22. Juli 2023 angeordnet hat,

(wohl) mit der Überlegung, dass es über genügend Zeit verfügt, um die

Ausschaffung auf verschärfter Vollzugsstufe zu organisieren, falls A____ sich

am 24. Mai 2023 weigern sollte, das Flugzeug zu besteigen;

dass die Haft entgegen der Verfügung des

Migrationsamtes nicht für zwei Monate, sondern einzig bis zum

3.

Juni 2023 anzuordnen, da im Fall einer gescheiterten Ausschaffung

innerhalb von acht Tagen die gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage

nach der Haftanordnung nachzuholen ist (Art. 80 Abs. 3 AIG; VGE

AUS.2019.71 vom 7. Oktober 2019);

dass die Haft im Übrigen verhältnismässig und

rechtmässig ist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 3. Juni 2023, 11:45 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt Basel-Stadt wird angewiesen,

A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu

eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch

das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

_____________________