AUS.2023.24
Verlängerung der Vorbereitungshaft
26. Mai 2023Deutsch13 min
September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und betrügerischen
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.24
URTEIL
vom 31.
Mai 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom
25. Mai 2023
betreffend Verlängerung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 15. Dezember 2018 in die Schweiz
ein und stellte am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen C____ aus Tripolis,
Libyen, ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das
Gesuch mit Entscheid vom 6. November 2019 ab, wies den Beurteilten aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Eine hiergegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober
2020 rechtskräftig ab. Bereits kurz nach seiner Einreise trat der Beurteilte
strafrechtlich in Erscheinung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2.
September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage). Nur vier Tage nach Entlassung aus
der diesbezüglichen Haft wurde A____ in Basel erneut straffällig, wofür er mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. April 2020 wegen mehrfachen Diebstahls
sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu
einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Zudem
sprach das Gericht eine dreijährige (fakultative) Landesverweisung aus (mit
Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]), womit die Zuständigkeit
hinsichtlich des Vollzugs an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
übergegangen ist.
Nachdem der
Beurteilte abermals straffällig geworden (unter anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
[...] vom 6. November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. März 2021
wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021 wegen mehrfach versuchten und
mehrfach vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und
mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 15.
November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. März 2022 wegen Diebstahls und
mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes) und deshalb seit Ende
November 2021 inhaftiert war, reichte er am 28. April 2023 beim SEM ein
erneutes Asylgesuch ein (dieses Mal unter den offenbar korrekten Personalien).
Am 14. Mai 2023 wurde er schliesslich aus der strafrechtlich motivierten Haft
entlassen und am Tag darauf dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses
verfügte am 16. Mai 2023 eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, welche vom
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 17. Mai 2023 für zwei
Wochen für rechtmässig und angemessen befunden wurde. Nachdem das erneute
Asylgesuch des Beurteilten am 22. Mai 2023 abgewiesen wurde, reichte A____,
vertreten durch seine unentgeltliche Rechtsbeiständin B____, mit Schreiben vom
23. Mai 2023 Bezug nehmend auf das Urteil AUS.2023.22 vom 17. Mai 2023 diverse
Unterlagen und Fotos ein, wozu das Migrationsamt am 25. Mai 2023 Stellung bezog.
Gleichentags hat das Migrationsamt die Vorbereitungshaft um weitere zwei Monate
verlängert (bis zum 30. Juli 2023).
Am 31. Mai 2023
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, woraufhin die
unentgeltliche Rechtsbeiständin zum Vortrag gelangte. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie seiner Vertreterin überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 31. Mai 2023. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor
Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
2.
2.1
Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) droht,
sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die – wie
hier – keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre
Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer
der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere
dann gegeben, wenn sich die ausländische Person im Asylverfahren, im Weg- oder
Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB droht, weigert,
ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen
Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe
nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren
missachtet (Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG) oder dann, wenn sie wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres
Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar
AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug
über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.
3.1
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach wegen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und einmal wegen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mithin beides Verbrechen
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit der Haftgrund
von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
3.2
Wie
sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, stellte der Beurteilte
am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen C____ aus Tripolis, Libyen, ein
Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen worden ist. Am 28. April 2023
folgte dann ein erneutes Asylgesuch, dieses Mal unter seinen (offenbar)
korrekten Personalien. Das Stellen mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen
Namen ist im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG bereits alleine haftbegründend,
da die ausländische Person damit zeigt, dass sie nicht gewillt ist, mit der
erwünschten Aufrichtigkeit zu kooperieren, und dass sie versucht, zumindest
zeitweilig ein Anwesenheitsrecht zu erschleichen, was das hängige Bewilligungsverfahren
beeinträchtigt und das damit verbundene Wegweisungsverfahren ernstlich
gefährdet (vgl. Göksu, a.a.O.,
Art. 75 N 10; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.70). Dazu kommt,
dass der Beurteilte in der Vergangenheit mehrere Behörden-Termine
unentschuldigt nicht wahrgenommen hat (mit den libyschen Behörden am 15. März
2021.
bzw. dem Migrationsamt des Kantons Aargau am 20. Juli 2021) und bereits im
negativem Asylentscheid des SEM sowie auch im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass A____ im Verlauf des
Asylverfahrens trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht, keine
Identitätspapiere einreichte oder Bestrebungen zeigte, diese zu Handen des SEM
zu organisieren. Darüber hinaus hat er auch die ihm gesetzte Ausreisfrist
(18. Juni 2021) ungenutzt verstreichen lassen, wobei hinsichtlich der
entsprechenden Behauptung seiner Vertreterin im migrationsrechtlichen Verfahren
darauf hinzuweisen ist, dass es bei einer des Landes verwiesenen Person angesichts
der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
notwendig ist, eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass,
Migrationsrecht in a nutshell, Zürich 2021, S. 201 f.; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015,
S. 98).
3.3
Bei
dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 75
Abs. 1 lit. f AIG (missbräuchliches Asylgesuch) einschlägig wäre.
4.
4.1
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen zum Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. dazu
E. 3.2) und der massiven Delinquenz (vgl. dazu Sachverhalt und E. 3.1) bzw.
der in der Vergangenheit gezeigten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen
gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder
Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde,
sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der
Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal der Beurteilte ausserdem eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daran ändert auch
die geltend gemachte Beziehung zu D____ nichts, zumal Letztere dem Haftrichter
mit E-Mail vom 30. Mai 2023 bzw. per Telefon am 31. Mai 2023 unmissverständlich
mitgeteilt hat, dass sie schon lange keinen Kontakt mehr zu A____ habe und auch
in Zukunft keinen Kontakt mehr haben möchte. Sie bereue es zutiefst, ihn jemals
kennengelernt zu haben. Dass der Beurteilte anlässlich der Verhandlung vom 17.
Mai 2023 trotzdem zu Protokoll gab, seine Freundin warte auf ihn und er wolle
mit ihr ein «normales Leben» führen bzw. dem Verwaltungsgericht mit Schreiben
vom 23. Mai 2023 diverse Unterlagen, welche eine tatsächlich gelebte Beziehung
zu D____ belegen sollen, einreichen liessen, belegt einerseits sein Kalkül und
ist andererseits ein weiteres Indiz dafür, dass er behördliche Anordnungen auch
zukünftig ignorieren würde, weshalb auch eine Unterbringung bei angeblichen
Freunden in […] nicht statthaft ist.
4.2
Im
Weiteren ist festzuhalten, dass A____ auch nach der (angeblichen) Kennenlernzeit
im […] 2020 eigenen Angaben zufolge aus Geldnot intensiv delinquierte (unter
anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 30. November 2020
wegen mehrfachen Diebstahls; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 6.
November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. März 2021 wegen Diebstahls, mehrfachen
geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021 wegen mehrfach versuchten und
mehrfach vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und
mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 15.
November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. März 2022 wegen
Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes), was
doch erstaunt, zumal er in der Befragung beim Migrationsamt vom 3. Mai 2023
angegeben hat, die Delikte seien Fehler gewesen, er sei seit dem Kennenlernen
von Frau D____ aber erwachsener geworden. Auffallend und ein weiterer Beleg für
seine manipulativen Fähigkeiten ist auch, dass A____ zur Durchsetzung von Forderungen
und Wünschen bzw. zur Erklärung von Delikten wiederholt wahrheitswidrig familiäre
Gründe vorschob, was in der Gesamtheit kein Missverständnis mehr sein kann bzw.
nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückgeführt werden kann. So gab er
gegenüber der Stadtpolizei Zürich am 4. August 2019 an, die gestohlene und in
der Folge verwendete Postcard gehöre seiner Frau bzw. gegenüber der
Kantonspolizei Aargau am 4. August 2020, er habe eine im Jahr 2018 geborene
Tochter. Am 30. März 2021 gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau
bzw. am 3. Mai 2023 anlässlich der Befragung beim Migrationsamt Basel-Stadt
behauptete er wahrheitswidrig, seine Freundin sei schwanger bzw. er habe eine
Familie gegründet. Gegenüber dem medizinischen Personal des [...] gab er schliesslich
– um an das gewünschte Valium zu kommen – am 6. April 2022 wahrheitswidrig an,
er befinde sich in Scheidung bzw. am 27. April 2022, die Trennung von Frau
und Kindern beschäftige ihn. Im Übrigen gab er anlässlich der letzten Befragung
vor dem Haftrichter am 17. Mai 2023 an, D____ sei schwanger gewesen, indes
hätten sie das Kind nach zwei Monaten verloren, was angesichts deren Jahrgangs
([...]) unwahrscheinlich ist, zumal Letztere gegenüber den Einwohnerdiensten […]
zu Protokoll gab, sie hätten keine gemeinsamen Kinder, da sie ja bereits [...]
Jahre alt sei. Dass er in Freiheit um die Beziehung kämpfen würde, erscheint
vor diesem Hintergrund unglaubhaft und reicht als Ersatzmassnahme zufolge
fehlender Verbindlichkeit ohnehin nicht aus.
4.3
Schliesslich
ist auch wesentlich, dass seit dem letzten haftrichterlichen Entscheid das
erneute Asylgesuch des Beurteilten abgelehnt wurde (gemäss Aktennotiz des
Migrationsamts des Kantons Aargau vom 21. September 2002 hatte A____ entgegen
den Ausführungen im erneuten Asylgesuch noch geltend gemacht, er habe in
Algerien noch Altlasten bzw. allenfalls eine Haftstrafe zu erwarten), sodass
daraus – entgegen der in AUS.2023.22 geäusserten Erwägung 4.1 und unabhängig
von der nicht (mehr) existenten Beziehung zu D____ – nicht mehr abgeleitet
werden kann, es gebe ein weiteres Motiv, sich bis auf weiteres den Basler
Migrationsbehörden zur Verfügung zu halten, zumal damit seine letzte Chance ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erhalten, nunmehr noch kleiner geworden
ist. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit, zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit
bestehen, wobei er sich bei gesundheitlichen Problemen weiterhin an den
Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte (den gesundheitlichen
Problemen des Beurteilten [unter anderem Kieferbruch, Akne und Hämorrhoiden]
konnte in der Haft bisher adäquat begegnet werden).
4.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass mehrmals wöchentlich Linienflüge ab Basel nach
Constantine oder Algier buchbar sind. Es trifft zwar zu, dass Algerien aktuell
keine Rückführungen per Sonderflug akzeptiert. Indes bestehen mit den
verschiedenen Vollzugsstufen oder der Repatriierung per Fähre mildere bzw.
alternative Massnahmen, sodass entgegen der im migrationsrechtlichen Verfahren
geäusserten Kritik seiner Vertreterin, berechtigte Aussichten bestehen, dass
die Rückführung auch bei allfälliger Obstruktion des Beurteilten nicht
scheitern wird. Bereits im Entscheid des SEM vom 6. November 2019 bzw. im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2020 wurde festgehalten,
dass sich weder aus den Aussagen des Beurteilten noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-
und Sicherheitssituation in Algerien lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Von derselben Ausgangslage
ging offenkundig auch das Strafgericht Basel-Stadt (gestützt darauf auch das
SEM im Entscheid vom 22. Mai 2023) aus, ansonsten es keine fakultative Landesverweisung
ausgesprochen hätte, wobei auch die neuerdings geltend gemachten Asylgründe
zufolge geringer Glaubwürdigkeit von A____ an dieser Einschätzung nichts ändern
vermögen.
4.5
Da
die Rechtsmittelfrist betreffend das vom SEM abgewiesenen Asylgesuchs
abzuwarten ist, ist auch die für weitere zwei Monate verfügte Dauer der Haft
nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen,
wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 31. Mai 2023 abgestellt werden
kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden sowie
Wegspesen und die Hälfte der Reisezeit [§ 22 und 23 des Reglements über das
Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren, SG 291.400] vergütet). Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 30. Juli
2023, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,
wird ein Honorar von CHF 1‘760.–, zuzüglich Auslagen von CHF 68.80, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 140.80, insgesamt also CHF 1‘969.60, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.