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Entscheid

AUS.2023.24

Verlängerung der Vorbereitungshaft

26. Mai 2023Deutsch13 min

September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und betrügerischen

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.24

URTEIL

vom 31.

Mai 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom

25. Mai 2023

betreffend Verlängerung der

Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 15. Dezember 2018 in die Schweiz

ein und stellte am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen C____ aus Tripolis,

Libyen, ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das

Gesuch mit Entscheid vom 6. November 2019 ab, wies den Beurteilten aus der

Schweiz weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Eine hiergegen

erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober

2020 rechtskräftig ab. Bereits kurz nach seiner Einreise trat der Beurteilte

strafrechtlich in Erscheinung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2.

September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage). Nur vier Tage nach Entlassung aus

der diesbezüglichen Haft wurde A____ in Basel erneut straffällig, wofür er mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. April 2020 wegen mehrfachen Diebstahls

sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu

einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Zudem

sprach das Gericht eine dreijährige (fakultative) Landesverweisung aus (mit

Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]), womit die Zuständigkeit

hinsichtlich des Vollzugs an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

übergegangen ist.

Nachdem der

Beurteilte abermals straffällig geworden (unter anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

[...] vom 6. November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. März 2021

wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021 wegen mehrfach versuchten und

mehrfach vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und

mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 15.

November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. März 2022 wegen Diebstahls und

mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes) und deshalb seit Ende

November 2021 inhaftiert war, reichte er am 28. April 2023 beim SEM ein

erneutes Asylgesuch ein (dieses Mal unter den offenbar korrekten Personalien).

Am 14. Mai 2023 wurde er schliesslich aus der strafrechtlich motivierten Haft

entlassen und am Tag darauf dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses

verfügte am 16. Mai 2023 eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, welche vom

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 17. Mai 2023 für zwei

Wochen für rechtmässig und angemessen befunden wurde. Nachdem das erneute

Asylgesuch des Beurteilten am 22. Mai 2023 abgewiesen wurde, reichte A____,

vertreten durch seine unentgeltliche Rechtsbeiständin B____, mit Schreiben vom

23. Mai 2023 Bezug nehmend auf das Urteil AUS.2023.22 vom 17. Mai 2023 diverse

Unterlagen und Fotos ein, wozu das Migrationsamt am 25. Mai 2023 Stellung bezog.

Gleichentags hat das Migrationsamt die Vorbereitungshaft um weitere zwei Monate

verlängert (bis zum 30. Juli 2023).

Am 31. Mai 2023

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, woraufhin die

unentgeltliche Rechtsbeiständin zum Vortrag gelangte. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie seiner Vertreterin überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 31. Mai 2023. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor

Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

2.

2.1

Um

die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines

strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a

oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) droht,

sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die – wie

hier – keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre

Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer

der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere

dann gegeben, wenn sich die ausländische Person im Asylverfahren, im Weg- oder

Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine

Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB droht, weigert,

ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen

Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe

nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren

missachtet (Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG) oder dann, wenn sie wegen eines

Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres

Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar

AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug

über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss

verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.

3.1

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach wegen

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und einmal wegen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mithin beides Verbrechen

im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit der Haftgrund

von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.2

Wie

sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, stellte der Beurteilte

am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen C____ aus Tripolis, Libyen, ein

Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen worden ist. Am 28. April 2023

folgte dann ein erneutes Asylgesuch, dieses Mal unter seinen (offenbar)

korrekten Personalien. Das Stellen mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen

Namen ist im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG bereits alleine haftbegründend,

da die ausländische Person damit zeigt, dass sie nicht gewillt ist, mit der

erwünschten Aufrichtigkeit zu kooperieren, und dass sie versucht, zumindest

zeitweilig ein Anwesenheitsrecht zu erschleichen, was das hängige Bewilligungsverfahren

beeinträchtigt und das damit verbundene Wegweisungsverfahren ernstlich

gefährdet (vgl. Göksu, a.a.O.,

Art. 75 N 10; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.70). Dazu kommt,

dass der Beurteilte in der Vergangenheit mehrere Behörden-Termine

unentschuldigt nicht wahrgenommen hat (mit den libyschen Behörden am 15. März

2021.

bzw. dem Migrationsamt des Kantons Aargau am 20. Juli 2021) und bereits im

negativem Asylentscheid des SEM sowie auch im Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass A____ im Verlauf des

Asylverfahrens trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht, keine

Identitätspapiere einreichte oder Bestrebungen zeigte, diese zu Handen des SEM

zu organisieren. Darüber hinaus hat er auch die ihm gesetzte Ausreisfrist

(18. Juni 2021) ungenutzt verstreichen lassen, wobei hinsichtlich der

entsprechenden Behauptung seiner Vertreterin im migrationsrechtlichen Verfahren

darauf hinzuweisen ist, dass es bei einer des Landes verwiesenen Person angesichts

der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht

notwendig ist, eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass,

Migrationsrecht in a nutshell, Zürich 2021, S. 201 f.; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015,

S. 98).

3.3

Bei

dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 75

Abs. 1 lit. f AIG (missbräuchliches Asylgesuch) einschlägig wäre.

4.

4.1

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen zum Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. dazu

E. 3.2) und der massiven Delinquenz (vgl. dazu Sachverhalt und E. 3.1) bzw.

der in der Vergangenheit gezeigten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen

gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder

Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde,

sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der

Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal der Beurteilte ausserdem eine

Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daran ändert auch

die geltend gemachte Beziehung zu D____ nichts, zumal Letztere dem Haftrichter

mit E-Mail vom 30. Mai 2023 bzw. per Telefon am 31. Mai 2023 unmissverständlich

mitgeteilt hat, dass sie schon lange keinen Kontakt mehr zu A____ habe und auch

in Zukunft keinen Kontakt mehr haben möchte. Sie bereue es zutiefst, ihn jemals

kennengelernt zu haben. Dass der Beurteilte anlässlich der Verhandlung vom 17.

Mai 2023 trotzdem zu Protokoll gab, seine Freundin warte auf ihn und er wolle

mit ihr ein «normales Leben» führen bzw. dem Verwaltungsgericht mit Schreiben

vom 23. Mai 2023 diverse Unterlagen, welche eine tatsächlich gelebte Beziehung

zu D____ belegen sollen, einreichen liessen, belegt einerseits sein Kalkül und

ist andererseits ein weiteres Indiz dafür, dass er behördliche Anordnungen auch

zukünftig ignorieren würde, weshalb auch eine Unterbringung bei angeblichen

Freunden in […] nicht statthaft ist.

4.2

Im

Weiteren ist festzuhalten, dass A____ auch nach der (angeblichen) Kennenlernzeit

im […] 2020 eigenen Angaben zufolge aus Geldnot intensiv delinquierte (unter

anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 30. November 2020

wegen mehrfachen Diebstahls; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 6.

November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. März 2021 wegen Diebstahls, mehrfachen

geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen

geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021 wegen mehrfach versuchten und

mehrfach vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und

mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 15.

November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. März 2022 wegen

Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes), was

doch erstaunt, zumal er in der Befragung beim Migrationsamt vom 3. Mai 2023

angegeben hat, die Delikte seien Fehler gewesen, er sei seit dem Kennenlernen

von Frau D____ aber erwachsener geworden. Auffallend und ein weiterer Beleg für

seine manipulativen Fähigkeiten ist auch, dass A____ zur Durchsetzung von Forderungen

und Wünschen bzw. zur Erklärung von Delikten wiederholt wahrheitswidrig familiäre

Gründe vorschob, was in der Gesamtheit kein Missverständnis mehr sein kann bzw.

nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückgeführt werden kann. So gab er

gegenüber der Stadtpolizei Zürich am 4. August 2019 an, die gestohlene und in

der Folge verwendete Postcard gehöre seiner Frau bzw. gegenüber der

Kantonspolizei Aargau am 4. August 2020, er habe eine im Jahr 2018 geborene

Tochter. Am 30. März 2021 gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau

bzw. am 3. Mai 2023 anlässlich der Befragung beim Migrationsamt Basel-Stadt

behauptete er wahrheitswidrig, seine Freundin sei schwanger bzw. er habe eine

Familie gegründet. Gegenüber dem medizinischen Personal des [...] gab er schliesslich

– um an das gewünschte Valium zu kommen – am 6. April 2022 wahrheitswidrig an,

er befinde sich in Scheidung bzw. am 27. April 2022, die Trennung von Frau

und Kindern beschäftige ihn. Im Übrigen gab er anlässlich der letzten Befragung

vor dem Haftrichter am 17. Mai 2023 an, D____ sei schwanger gewesen, indes

hätten sie das Kind nach zwei Monaten verloren, was angesichts deren Jahrgangs

([...]) unwahrscheinlich ist, zumal Letztere gegenüber den Einwohnerdiensten […]

zu Protokoll gab, sie hätten keine gemeinsamen Kinder, da sie ja bereits [...]

Jahre alt sei. Dass er in Freiheit um die Beziehung kämpfen würde, erscheint

vor diesem Hintergrund unglaubhaft und reicht als Ersatzmassnahme zufolge

fehlender Verbindlichkeit ohnehin nicht aus.

4.3

Schliesslich

ist auch wesentlich, dass seit dem letzten haftrichterlichen Entscheid das

erneute Asylgesuch des Beurteilten abgelehnt wurde (gemäss Aktennotiz des

Migrationsamts des Kantons Aargau vom 21. September 2002 hatte A____ entgegen

den Ausführungen im erneuten Asylgesuch noch geltend gemacht, er habe in

Algerien noch Altlasten bzw. allenfalls eine Haftstrafe zu erwarten), sodass

daraus – entgegen der in AUS.2023.22 geäusserten Erwägung 4.1 und unabhängig

von der nicht (mehr) existenten Beziehung zu D____ – nicht mehr abgeleitet

werden kann, es gebe ein weiteres Motiv, sich bis auf weiteres den Basler

Migrationsbehörden zur Verfügung zu halten, zumal damit seine letzte Chance ein

Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erhalten, nunmehr noch kleiner geworden

ist. Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit, zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit

bestehen, wobei er sich bei gesundheitlichen Problemen weiterhin an den

Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte (den gesundheitlichen

Problemen des Beurteilten [unter anderem Kieferbruch, Akne und Hämorrhoiden]

konnte in der Haft bisher adäquat begegnet werden).

4.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass mehrmals wöchentlich Linienflüge ab Basel nach

Constantine oder Algier buchbar sind. Es trifft zwar zu, dass Algerien aktuell

keine Rückführungen per Sonderflug akzeptiert. Indes bestehen mit den

verschiedenen Vollzugsstufen oder der Repatriierung per Fähre mildere bzw.

alternative Massnahmen, sodass entgegen der im migrationsrechtlichen Verfahren

geäusserten Kritik seiner Vertreterin, berechtigte Aussichten bestehen, dass

die Rückführung auch bei allfälliger Obstruktion des Beurteilten nicht

scheitern wird. Bereits im Entscheid des SEM vom 6. November 2019 bzw. im

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2020 wurde festgehalten,

dass sich weder aus den Aussagen des Beurteilten noch aus den Akten

Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach

Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK

verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-

und Sicherheitssituation in Algerien lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen

Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Von derselben Ausgangslage

ging offenkundig auch das Strafgericht Basel-Stadt (gestützt darauf auch das

SEM im Entscheid vom 22. Mai 2023) aus, ansonsten es keine fakultative Landesverweisung

ausgesprochen hätte, wobei auch die neuerdings geltend gemachten Asylgründe

zufolge geringer Glaubwürdigkeit von A____ an dieser Einschätzung nichts ändern

vermögen.

4.5

Da

die Rechtsmittelfrist betreffend das vom SEM abgewiesenen Asylgesuchs

abzuwarten ist, ist auch die für weitere zwei Monate verfügte Dauer der Haft

nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen,

wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 31. Mai 2023 abgestellt werden

kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden sowie

Wegspesen und die Hälfte der Reisezeit [§ 22 und 23 des Reglements über das

Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren, SG 291.400] vergütet). Für den genauen Betrag der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 30. Juli

2023, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,

wird ein Honorar von CHF 1‘760.–, zuzüglich Auslagen von CHF 68.80, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 140.80, insgesamt also CHF 1‘969.60, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.