AUS.2023.25
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
25. Mai 2023Deutsch7 min
Der aus Georgien
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.25
URTEIL
vom 25.
Mai 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Georgien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr.
48, 44057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom
25. Mai 2023
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Georgien
stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 24. Mai 2023 um die
Mittagszeit aufgrund eines Ladendiebstahls durch die Kantonspolizei Basel-Stadt
einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Er wurde
deshalb im Auftrag des Migrationsamts vorläufig festgenommen und diesem in der
Folge übergeben.
Am 25. Mai 2023
verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art.
76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen.
Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der
angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung
zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96
Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist
ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen
dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung
entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im
Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b), angeführt. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft
zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.
2675.
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a
AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids
über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft
genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur
Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen
Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan
hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 11. Juli
2022.
in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Ohne dieses Verfahren abzuwarten,
ist er in der Folge nach Deutschland weitergereist (da man in Frankreich seine
medizinischen Probleme angeblich nicht behandeln wollte bzw. weil er von einem
«Mann» verfolgt worden sei) und hat am 12. April 2023 in Karlsruhe erneut
um Asyl ersucht. Nichtsdestotrotz ist der Beurteilte nur gut 1 ½ Monate später –
ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen und damit illegal –
mit dem Zug von Frankreich kommend in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen
Angaben gegenüber den Schweizer Behörden sei er unabsichtlich in die Schweiz
eingereist, er sei betrunken gewesen und habe sich verlaufen.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile
Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der
Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss)
unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen
Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere
wie beabsichtigt und mehrfach zu Protokoll gegeben nach Deutschland) bzw.
untertauchen würde, damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre und sich
der Durchführung der Wegweisung entziehen würde.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der
Beurteilte hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb
nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen,
zumal er gemäss Requisitionsbericht vom 24. Mai 2023 auch keine Barschaft auf
sich trägt. In dieser Situation erscheint der Anreiz, die Freiheit für eine
erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch,
zumal der Beurteilte auch unmissverständlich zu Protokoll gegeben hat, dass er
bei einer Freilassung nach Deutschland zurückreisen würde (was indes
selbständig nicht möglich ist). Eine regelmässige Meldepflicht könnte den
offensichtlich hochmobilen A____ kaum von einer Flucht bzw. einem Untertauchen abhalten.
Darüber hinaus besitzt er auch keinen originalen Reisepass (bloss eine
Fotografie auf seinem Mobiltelefon), der für die Dauer des Verfahrens beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin
nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung
des weiteren Verfahrens daher notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, sind nicht ersichtlich, zumal seine medizinische Behandlung (der
Beurteilte gibt an, dass er drogenabhängig sei und Entzugserscheinungen habe
bzw. Medikamenten benötige) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist, wobei
sich der Beurteilte bei Problemen auch selbständig an den Gesundheitsdienst
wenden sollte. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal
mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu
beanstanden, da die Zuständigkeit von zwei Staaten (Frankreich und Deutschland)
zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung
verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das notwendige Verfahren
mit einer Anfrage beim SEM zügig in die Wege zu leiten und damit das
Beschleunigungsgenbot weiterhin zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 24. Mai 2023 bis zum 12.
Juli 2023, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.