AUS.2023.26
Anordnung der Ausschaffungshaft
1. Juni 2023Deutsch4 min
als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.26
URTEIL
vom 1.
Juni 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der
Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 31. Mai 2023
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der türkische Staatsangehörige A____ (Beurteilter)
am 31. Mai 2023 in Basel kontrolliert und er sich dabei mit einem türkischen
Reisepass (ohne Visum) und einem totalgefälschten italienischen Aufenthaltstitel
auswies;
dass der Beurteilte wegen rechtswidriger Einreise,
rechtswidrigen Aufenthalts sowie Fälschung von Ausweisen festgenommen wurde, das
Migrationsamt ihn gleichentags aus der Schweiz wegwies und eine Ausschaffungshaft
von zwölf Tagen anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines
gültigen Passes ist, sondern für den 2. Juni 2023 auch tatsächlich ein
Flug nach Ankara (über Istanbul) gebucht werden konnte;
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung erfüllt sind;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften
unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG sowie Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31])
nicht nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.
Sachverhalt
3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
dass der Beurteilte eigenen Angaben zufolge im
Dezember 2022 ohne Reisepass und ein gültiges Visum zu besitzen die Türkei
verlassen und als Mitfahrer in einem Auto via Ungarn und Österreich nach
Deutschland gereist ist;
dass er sich in Deutschland im Wissen, dass er sich
illegal im Schengenraum aufhält und um sich das Fortkommen im Schengenraum zu
erleichtern, einen totalgefälschten, italienischen Aufenthaltstitel
organisierte;
dass A____ in der Folge illegal in die Schweiz
eingereist ist und sich erst hier einen türkischen Reisepass besorgte;
dass damit der Haftgrund des Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 bzw. 4 AIG erfüllt ist,
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme
als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 2. Juni 2023 ein
Linienflug nach Ankara (über Istanbul) gebucht worden ist,
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;
Erwägungen
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 12. Juni 2023, 06.00 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.