AUS.2023.27
Vorbereitungshaft
13. Juni 2023Deutsch9 min
Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.27
URTEIL
vom 14.
Juni 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 12. Juni 2023
betreffend Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
(mutmasslich) türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb.
am [...], wurde am frühen Abend des 12. Juni 2023 von Mitarbeitenden
des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Kontrolle unterzogen.
Bei dieser Gelegenheit wies sich der Beurteilte mit einer totalgefälschten
bulgarischen Identitätskarte, lautend auf B____, aus. Der in der Folge
kontaktierte Piketthabende ordnete daraufhin die vorläufige Festnahme des
Beurteilten an. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte
das Migrationsamt am 13. Juni 2023 die Vorbereitungshaft über ihn bis
zum 11. September 2023.
Am 14. Juni
2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht unter
Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist
der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegenden Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem
Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
2.1
Das
Migrationsamt hat die Vorbereitungshaft nach Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG damit begründet, dass der Beurteilte mit einer
bulgarischen Identitätskarte rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei, sich
gemäss seinen Angaben seit zwei bis drei Monaten rechtswidrig in der Schweiz
aufhalte und ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Nachdem
ihm das Migrationsamt die Haft eröffnet habe, habe der Beurteilte ein
Asylgesuch gestellt. Das Asylgesuch diene offensichtlich nur noch dazu, die
drohende Ausschaffung zu verhindern. Eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
sei möglich und zumutbar gewesen.
2.2
Nach
Art. 75 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde, um die Durchführung
eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens,
in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis
des Militärstrafgesetzbuchs (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, eine
Person, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, während der Vorbereitung des
Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in
Vorbereitungshaft nehmen. Vorausgesetzt wird unter anderem nach lit. f
dieser Bestimmung, dass sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz
aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dieser Haftgrund des
nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG)
greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei
gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu
einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen
neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren
illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu
dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht
der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die
Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,
3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda)
Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen
(BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75
N 10). Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare
Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes
Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle
unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt,
wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person
sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn
die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann
sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten
Umstände als missbräuchlich erweisen (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In
diesem Fall erscheint die Anordnung der Vorbereitungshaft gestützt auf
Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42
vom 13. August 2014 E. 2.3). Wenn sich im Asylverfahren aber
konkrete Hinweise auf eine Verfolgung, kann das Gesuch nicht als missbräuchlich
gelten (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
Auflage, Basel 2022, § 12 Rz 12.80).
2.3
Im
vorliegenden Fall erweist sich der Asylantrag des Beurteilten als
rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit der Absicht
eingereicht, die drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Der
Beurteilte ist ohne gültige Reisepapiere (Verwendung einer totalgefälschten
bulgarischen Identitätskarte) in die Schweiz eingereist. Er hält sich
hierzulande rechtswidrig, d.h. ohne gültigen Titel wie Visum, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung, seit etwa zwei Monaten (Verhandlungsprotokoll,
S. 3) auf. Asylantrag stellen zu wollen, hat er erst bei seiner Festnahme
bzw. bei seiner Befragung durch das Migrationsamt erklärt, als er erkennen
musste, dass ihm die Wegweisung aus der Schweiz und die Rückschaffung in die
Türkei drohte. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund eines missbräuchlichen
Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von
Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt. Warum es ihm nicht
möglich und zumutbar war, bereits früher einen Asylantrag zu stellen, vermag
der Beurteilte auch heute nicht zu erklären. Wie er ausführt, sei es ihm darum
gegangen, zunächst Geld zu verdienen, das er nach Hause schicken könne. Erst
danach habe er einen Asylantrag stellen wollen, weil es ja in dieser Zeit keine
Unterstützung gebe (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Auch wenn die Absicht,
seine Angehörigen in der Heimat möglichst bald unterstützen zu können,
verständlich ist, lässt sich das bis anhin unterlassene Asylgesuch damit nicht
entschuldigen. Die geltend gemachten Asylgründe erscheinen insofern
Dispositiv
vorgeschoben. Es ist demnach von einem missbräuchlichen Asylantrag auszugehen. Was
er im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Asylgründen wie
Streitereien mit Türken und Anfeindungen durch muslimische Nachbarn (Verhandlungsprotokoll,
S. 5 f.) vorträgt, ist dies zu allgemein gehalten, als dass darauf
geschlossen werden könnte, dass er die Eigenschaften eines Flüchtlings im Sinne
des Asylrechts erfüllen würde.
3.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige
Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person
entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Die
angeordnete Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als
verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung
getragen und das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 13. Juni 2023
an das Staatssekretariat für Migration (SEM) als zuständige Behörde zur
weiteren Behandlung weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid
innert weniger Wochen gerechnet werden, vorausgesetzt es kann die Identität des
Beurteilten festgestellt werden. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen und
der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen werden, entfallen die
Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird
das Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG)
zu befinden haben. Die spätere Rückschaffung in die Türkei nach Abschluss des
Asylverfahrens wäre rechtlich und tatsächlich möglich. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Identität des Beurteilten im Rahmen des
Asylverfahrens wird definitiv festgestellt werden können. Der Beurteilte hat
nach seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) keinen Zugriff mehr auf
seine Reisepapiere, da diese in den Trümmern seines vom Erdbeben betroffenen
Hauses liegen würden. Unter diesen Umständen müsste bei der türkischen
Vertretung hier in der Schweiz ein Laissez Passer für ihn besorgt werden. Die
Rückschaffung des Beurteilten im Anschluss an einen allfällig negativen Ausgang
des Asylverfahrens sollte sich unter diesen Umständen innert weniger Wochen
bewerkstelligen lassen, wenn die betroffene Person mitwirkt. Der Beurteilte hat
es somit selber in der Hand, mittels Erfüllung seiner asyl- und
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten die Haftdauer zu verkürzen.
Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung der Durchführung eines allfälligen
Wegweisungsverfahrens als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich.
Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht
in Frage. Der Beurteilte verfügt hierzulande über keinen festen Aufenthaltsort.
Er wechselte seine Unterkunft wiederholt, da er immer nur temporär bei
Verwandten in verschiedenen Kantonen (BS, AG, BL, BE) unterkommen konnte
(Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 6). Indem er nunmehr einen Asylantrag
gestellt hat, wird der Beurteilte sich den zuständigen Asylbehörden für das
weitere Verfahren zur Verfügung halten müssen. Da er auch heute nicht angeben
konnte, bei welchen Verwandten er unterkommen könnte, sollte er freigelassen
werden, kommt eine Entlassung aus der Vorbereitungshaft nicht in Frage. Mit der
Verwendung einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte, der rechtswidrigen
Einreise in die Schweiz und mit seiner bewilligungslosen Erwerbstätigkeit
hierzulande, hat der Beurteilte gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten. Er könnte deshalb eine Entlassung aus der
Vorbereitungshaft dazu nützen unterzutauchen. Damit würde er den
schweizerischen Asylbehörden nicht mehr zur Beurteilung seines Asylgesuchs und
zum allfälligen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung stehen.
Insgesamt
erweist sich die angeordnete Vorbereitungshaft als verhältnismässig. Insbesondere
ist sie geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung
sicherzustellen, umso mehr als der Beurteilte heute bekräftigt hat, unter
keinen Umständen in die Türkei zurückkehren zu wollen (Verhandlungsprotokoll,
S. 6).
4.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist vom 13. Juni 2023, 18:00 Uhr bis zum
11. September 2023, 18:00 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.