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Entscheid

AUS.2023.27

Vorbereitungshaft

13. Juni 2023Deutsch9 min

Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.27

URTEIL

vom 14.

Juni 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 12. Juni 2023

betreffend Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

(mutmasslich) türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb.

am [...], wurde am frühen Abend des 12. Juni 2023 von Mitarbeitenden

des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Kontrolle unterzogen.

Bei dieser Gelegenheit wies sich der Beurteilte mit einer totalgefälschten

bulgarischen Identitätskarte, lautend auf B____, aus. Der in der Folge

kontaktierte Piketthabende ordnete daraufhin die vorläufige Festnahme des

Beurteilten an. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte

das Migrationsamt am 13. Juni 2023 die Vorbereitungshaft über ihn bis

zum 11. September 2023.

Am 14. Juni

2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht unter

Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist

der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegenden Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem

Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

2.1

Das

Migrationsamt hat die Vorbereitungshaft nach Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG damit begründet, dass der Beurteilte mit einer

bulgarischen Identitätskarte rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei, sich

gemäss seinen Angaben seit zwei bis drei Monaten rechtswidrig in der Schweiz

aufhalte und ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Nachdem

ihm das Migrationsamt die Haft eröffnet habe, habe der Beurteilte ein

Asylgesuch gestellt. Das Asylgesuch diene offensichtlich nur noch dazu, die

drohende Ausschaffung zu verhindern. Eine frühere Einreichung des Asylgesuchs

sei möglich und zumutbar gewesen.

2.2

Nach

Art. 75 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde, um die Durchführung

eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens,

in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis

des Militärstrafgesetzbuchs (MStG, SR 321.0) droht, sicherzustellen, eine

Person, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, während der Vorbereitung des

Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in

Vorbereitungshaft nehmen. Vorausgesetzt wird unter anderem nach lit. f

dieser Bestimmung, dass sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz

aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den

drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dieser Haftgrund des

nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG)

greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei

gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 die (damals neu

einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen

neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach einem längeren

illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich nur noch dazu

dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht

der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die

Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,

3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft (ebenda)

Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen

(BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75

N 10). Die Haft anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare

Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes

Asylgesuch liegt beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle

unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt,

wenn eine Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person

sich vor der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn

die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann

sich indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten

Umstände als missbräuchlich erweisen (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154). In

diesem Fall erscheint die Anordnung der Vorbereitungshaft gestützt auf

Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG als rechtmässig (VGE AUS.2014.42

vom 13. August 2014 E. 2.3). Wenn sich im Asylverfahren aber

konkrete Hinweise auf eine Verfolgung, kann das Gesuch nicht als missbräuchlich

gelten (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

Auflage, Basel 2022, § 12 Rz 12.80).

2.3

Im

vorliegenden Fall erweist sich der Asylantrag des Beurteilten als

rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit der Absicht

eingereicht, die drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden. Der

Beurteilte ist ohne gültige Reisepapiere (Verwendung einer totalgefälschten

bulgarischen Identitätskarte) in die Schweiz eingereist. Er hält sich

hierzulande rechtswidrig, d.h. ohne gültigen Titel wie Visum, Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung, seit etwa zwei Monaten (Verhandlungsprotokoll,

S. 3) auf. Asylantrag stellen zu wollen, hat er erst bei seiner Festnahme

bzw. bei seiner Befragung durch das Migrationsamt erklärt, als er erkennen

musste, dass ihm die Wegweisung aus der Schweiz und die Rückschaffung in die

Türkei drohte. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund eines missbräuchlichen

Asylgesuchs nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von

Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt. Warum es ihm nicht

möglich und zumutbar war, bereits früher einen Asylantrag zu stellen, vermag

der Beurteilte auch heute nicht zu erklären. Wie er ausführt, sei es ihm darum

gegangen, zunächst Geld zu verdienen, das er nach Hause schicken könne. Erst

danach habe er einen Asylantrag stellen wollen, weil es ja in dieser Zeit keine

Unterstützung gebe (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Auch wenn die Absicht,

seine Angehörigen in der Heimat möglichst bald unterstützen zu können,

verständlich ist, lässt sich das bis anhin unterlassene Asylgesuch damit nicht

entschuldigen. Die geltend gemachten Asylgründe erscheinen insofern

Dispositiv

vorgeschoben. Es ist demnach von einem missbräuchlichen Asylantrag auszugehen. Was

er im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Asylgründen wie

Streitereien mit Türken und Anfeindungen durch muslimische Nachbarn (Verhandlungsprotokoll,

S. 5 f.) vorträgt, ist dies zu allgemein gehalten, als dass darauf

geschlossen werden könnte, dass er die Eigenschaften eines Flüchtlings im Sinne

des Asylrechts erfüllen würde.

3.

3.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige

Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person

entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die

Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und

BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2 Die

angeordnete Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als

verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung

getragen und das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 13. Juni 2023

an das Staatssekretariat für Migration (SEM) als zuständige Behörde zur

weiteren Behandlung weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid

innert weniger Wochen gerechnet werden, vorausgesetzt es kann die Identität des

Beurteilten festgestellt werden. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen und

der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen werden, entfallen die

Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird

das Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG)

zu befinden haben. Die spätere Rückschaffung in die Türkei nach Abschluss des

Asylverfahrens wäre rechtlich und tatsächlich möglich. Es kann davon

ausgegangen werden, dass die Identität des Beurteilten im Rahmen des

Asylverfahrens wird definitiv festgestellt werden können. Der Beurteilte hat

nach seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) keinen Zugriff mehr auf

seine Reisepapiere, da diese in den Trümmern seines vom Erdbeben betroffenen

Hauses liegen würden. Unter diesen Umständen müsste bei der türkischen

Vertretung hier in der Schweiz ein Laissez Passer für ihn besorgt werden. Die

Rückschaffung des Beurteilten im Anschluss an einen allfällig negativen Ausgang

des Asylverfahrens sollte sich unter diesen Umständen innert weniger Wochen

bewerkstelligen lassen, wenn die betroffene Person mitwirkt. Der Beurteilte hat

es somit selber in der Hand, mittels Erfüllung seiner asyl- und

ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten die Haftdauer zu verkürzen.

Ein milderes

Mittel zur Sicherstellung der Durchführung eines allfälligen

Wegweisungsverfahrens als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich.

Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige Meldepflicht nicht

in Frage. Der Beurteilte verfügt hierzulande über keinen festen Aufenthaltsort.

Er wechselte seine Unterkunft wiederholt, da er immer nur temporär bei

Verwandten in verschiedenen Kantonen (BS, AG, BL, BE) unterkommen konnte

(Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 6). Indem er nunmehr einen Asylantrag

gestellt hat, wird der Beurteilte sich den zuständigen Asylbehörden für das

weitere Verfahren zur Verfügung halten müssen. Da er auch heute nicht angeben

konnte, bei welchen Verwandten er unterkommen könnte, sollte er freigelassen

werden, kommt eine Entlassung aus der Vorbereitungshaft nicht in Frage. Mit der

Verwendung einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte, der rechtswidrigen

Einreise in die Schweiz und mit seiner bewilligungslosen Erwerbstätigkeit

hierzulande, hat der Beurteilte gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten. Er könnte deshalb eine Entlassung aus der

Vorbereitungshaft dazu nützen unterzutauchen. Damit würde er den

schweizerischen Asylbehörden nicht mehr zur Beurteilung seines Asylgesuchs und

zum allfälligen Vollzug der Wegweisung zur Verfügung stehen.

Insgesamt

erweist sich die angeordnete Vorbereitungshaft als verhältnismässig. Insbesondere

ist sie geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Wegweisung

sicherzustellen, umso mehr als der Beurteilte heute bekräftigt hat, unter

keinen Umständen in die Türkei zurückkehren zu wollen (Verhandlungsprotokoll,

S. 6).

4.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist vom 13. Juni 2023, 18:00 Uhr bis zum

11. September 2023, 18:00 Uhr rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.