AUS.2023.28
Ausschaffungshaft
28. Juni 2023Deutsch10 min
Entscheid des SEM vom 17. März 2022 wurde sodann verfügt, dass das Gesuch von A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.28
URTEIL
vom 28.
Juni 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. […], von Algerien,
zurzeit
im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 27. Juni 2023
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Das am 17. April
2021 gestellte Asylgesuch des algerische Staatsangehörigen A____ wurde mit
Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 21. Juni 2021
abgewiesen und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem A____ gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhoben hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht am 7.
Dezember 2021 die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurück. Mit
Entscheid des SEM vom 17. März 2022 wurde sodann verfügt, dass das Gesuch von A____
um Erfassung seines Geburtsdatums in seinem Sinne (als im Jahr 2005 geborene
Person) abgelehnt werde und er als am […] 2003 geborene Person erfasst werde.
Sodann wurde er erneut aus der Schweiz weggewiesen, wobei er die Schweiz nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Dieser Entscheid ist
in Rechtskraft erwachsen.
Mit Strafurteil
vom 9. November 2022 wurde der nach Jugendstrafrecht bereits mehrfach
vorbestrafte A____ des Angriffs, der Hinderung einer Amtshandlung, der
mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon 9 Monate mit bedingtem
Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 400.–
verurteilt. Ausserdem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen und es wurde
angeordnet, dass der Landesverweis in Schengener Informationssystem (SIS)
einzutragen sei. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 4. Januar
2023 wurde A____ aus dem Strafvollzug entlassen. Da der Vollzug der
Landesverweisung zu diesem Zeitpunkt gemäss Angaben des Migrationsamts nicht
absehbar war, wurde von einer Inhaftnahme zum Zweck des Vollzugs der
Landesverweisung abgesehen.
Am 16. Juni 2023
hat das SEM dem Migrationsamt mitgeteilt, dass A____ für die konsularischen
Ausreisegespräche am 4. Juli 2023 in den Räumlichkeiten des SEM vorgesehen sei.
Am 27. Juni 2023 ist A____ im Auftrag des Migrationsamts von der Kantonspolizei
Basel-Landschaft festgenommen und diesem zugeführt worden. Das Migrationsamt
hat am selben Tag und nach Durchführung einer Befragung Ausschaffungshaft für
die Dauer von drei Monaten bis zum 26. September 2023 über A____ verfügt.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
A____ verlangt
nach einem unentgeltlichen Rechtsvertreter. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1
besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine
Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht.
Dies ist vorliegend nicht der Fall: Per 26. September 2023 wird die Haft gerade
drei Monate gedauert haben. Sollte bis dann der Vollzug der Landesverweisung
nicht möglich sein und eine allfällige Haftverlängerung geprüft werden müssen,
so wird voraussichtlich ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
bestehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht
als sonderlich kompliziert und für einen Laien nicht überschaubar erweist: A____
ist seit seiner strafrechtlichen Verurteilung im November 2022 bekannt, dass er
die Schweiz und den Schengenraum nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
wird verlassen müssen bzw. zwischenzeitlich bereits hätte verlassen müssen. Im
Strafverfahren war er durch einen amtlichen Verteidiger verbeiständet, weshalb
ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er diesbezüglich auch von
diesem korrekt aufgeklärt wurde.
3.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit
Strafurteil vom 9. November 2022 des Landes verwiesen. Die
Landesverweisung ist in Rechtskraft erwachsen. A____ hätte die Schweiz und den
Schengenraum bereits zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
verlassen und in seine Heimat zurückkehren müssen (Art. 66c Abs. 3
Strafgesetzbuch, [StGB, SR 311.0])
4.
4.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft
setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt
wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im
Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Bestehen
einer Verurteilung wegen eines Verbrechens (Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Da A____ wegen Angriffs
verurteilt wurde, liegt dieser Haftgrund vor (s. Art. 134 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
StGB). Gleichzeitig ist festzustellen, dass auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr
vorliegt. A____ hat seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nichts
unternommen, um Reisedokumente zu beschaffen und wiederholt unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in seine Heimat Algerien zurückkehren
will. Vielmehr hält er unbelehrbar an seiner Vorstellung fest, sich weiterhin
in der Schweiz oder sonst wo im Schengenraum aufhalten zu können. Ausserdem hat
er in der Vergangenheit falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht (s.
Zemis-Auszug wo er mit den Geburtsdaten […] 2003, […] 2000, […] 2005 und […] 2005
verzeichnet ist). Die Vermutung liegt nahe, dass er sich mit der Angabe des
Jahrgangs 2005 Vorteile bei der Behandlung im Asylverfahren als vermeintlich
Minderjähriger erschleichen wollte. Ausserdem wurde er wiederholt straffällig.
Nachdem seine Identität durch die algerischen Behörden 23. Dezember 2021 bestätigt
wurde und er nun weiss, dass seine Anhörung durch die algerischen Behörden auf
den 4. Juli 2023 anberaumt ist, mithin die Ausstellung eines Laissez-Passer in
naher Zukunft sehr wahrscheinlich ist, ist nicht damit zu rechnen, dass er sich
den Behörden in Freiheit weiterhin zur Verfügung hält. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er in der Schweiz oder im übrigen Schengenraum untertauchen
wird, um sich weiterhin seinen illegalen Aufenthalt zu ermöglichen. Vor dem
geschilderten Hintergrund des bisherigen Verhaltens von A____ ist auch
erstellt, dass mildere Massnahmen, wie etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes
Gebiet des Kantons und/oder eine Meldepflicht, die Sicherstellung des Vollzugs
der Landesverweisung nicht zu bewerkstelligen vermögen. Es ist nämlich nicht
davon auszugehen, dass er sich angesichts seiner wohl bald möglichen
Rückführung in seine Heimat an Anweisungen der Behörden halten wird, wie er
dies bis anhin seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug getan hat. Diese
Kooperation dürfte einzig bestanden haben, solange er davon ausgehen konnte,
dass eine Rückführung nicht möglich sei. Gleichzeitig besteht ein grosses
öffentliches Interesse am Vollzug der Landesverweisung des in der Schweiz
kriminell in Erscheinung getretenen A____.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
Die
Anhörung von A____ soll am 4. Juli 2023 stattfinden. Danach ist zu erwarten,
dass ein Laissez-Passer ausgestellt und eine Flugbuchung möglich sein wird. Der
Vollzug der Landesverweisung ist damit rechtlich und tatsächlich möglich und
absehbar. Die Anordnung von drei Monaten Ausschaffungshaft ist folglich
verhältnismässig.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 27. Juni 2023 bis zum 26. September 2023
rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.