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Entscheid

AUS.2023.28

Ausschaffungshaft

28. Juni 2023Deutsch10 min

Entscheid des SEM vom 17. März 2022 wurde sodann verfügt, dass das Gesuch von A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.28

URTEIL

vom 28.

Juni 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. […], von Algerien,

zurzeit

im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 27. Juni 2023

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Das am 17. April

2021 gestellte Asylgesuch des algerische Staatsangehörigen A____ wurde mit

Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 21. Juni 2021

abgewiesen und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem A____ gegen diesen

Entscheid Beschwerde erhoben hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht am 7.

Dezember 2021 die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurück. Mit

Entscheid des SEM vom 17. März 2022 wurde sodann verfügt, dass das Gesuch von A____

um Erfassung seines Geburtsdatums in seinem Sinne (als im Jahr 2005 geborene

Person) abgelehnt werde und er als am […] 2003 geborene Person erfasst werde.

Sodann wurde er erneut aus der Schweiz weggewiesen, wobei er die Schweiz nach

Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Dieser Entscheid ist

in Rechtskraft erwachsen.

Mit Strafurteil

vom 9. November 2022 wurde der nach Jugendstrafrecht bereits mehrfach

vorbestrafte A____ des Angriffs, der Hinderung einer Amtshandlung, der

mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon 9 Monate mit bedingtem

Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– und zu einer Busse von CHF 400.–

verurteilt. Ausserdem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen und es wurde

angeordnet, dass der Landesverweis in Schengener Informationssystem (SIS)

einzutragen sei. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 4. Januar

2023 wurde A____ aus dem Strafvollzug entlassen. Da der Vollzug der

Landesverweisung zu diesem Zeitpunkt gemäss Angaben des Migrationsamts nicht

absehbar war, wurde von einer Inhaftnahme zum Zweck des Vollzugs der

Landesverweisung abgesehen.

Am 16. Juni 2023

hat das SEM dem Migrationsamt mitgeteilt, dass A____ für die konsularischen

Ausreisegespräche am 4. Juli 2023 in den Räumlichkeiten des SEM vorgesehen sei.

Am 27. Juni 2023 ist A____ im Auftrag des Migrationsamts von der Kantonspolizei

Basel-Landschaft festgenommen und diesem zugeführt worden. Das Migrationsamt

hat am selben Tag und nach Durchführung einer Befragung Ausschaffungshaft für

die Dauer von drei Monaten bis zum 26. September 2023 über A____ verfügt.

An der heutigen

Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

A____ verlangt

nach einem unentgeltlichen Rechtsvertreter. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1

besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine

Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht.

Dies ist vorliegend nicht der Fall: Per 26. September 2023 wird die Haft gerade

drei Monate gedauert haben. Sollte bis dann der Vollzug der Landesverweisung

nicht möglich sein und eine allfällige Haftverlängerung geprüft werden müssen,

so wird voraussichtlich ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung

bestehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht

als sonderlich kompliziert und für einen Laien nicht überschaubar erweist: A____

ist seit seiner strafrechtlichen Verurteilung im November 2022 bekannt, dass er

die Schweiz und den Schengenraum nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug

wird verlassen müssen bzw. zwischenzeitlich bereits hätte verlassen müssen. Im

Strafverfahren war er durch einen amtlichen Verteidiger verbeiständet, weshalb

ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er diesbezüglich auch von

diesem korrekt aufgeklärt wurde.

3.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit

Strafurteil vom 9. November 2022 des Landes verwiesen. Die

Landesverweisung ist in Rechtskraft erwachsen. A____ hätte die Schweiz und den

Schengenraum bereits zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug

verlassen und in seine Heimat zurückkehren müssen (Art. 66c Abs. 3

Strafgesetzbuch, [StGB, SR 311.0])

4.

4.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft

setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt

wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im

Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum

Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Bestehen

einer Verurteilung wegen eines Verbrechens (Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Da A____ wegen Angriffs

verurteilt wurde, liegt dieser Haftgrund vor (s. Art. 134 i.V.m. Art. 10 Abs. 2

StGB). Gleichzeitig ist festzustellen, dass auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr

vorliegt. A____ hat seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nichts

unternommen, um Reisedokumente zu beschaffen und wiederholt unmissverständlich

zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in seine Heimat Algerien zurückkehren

will. Vielmehr hält er unbelehrbar an seiner Vorstellung fest, sich weiterhin

in der Schweiz oder sonst wo im Schengenraum aufhalten zu können. Ausserdem hat

er in der Vergangenheit falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht (s.

Zemis-Auszug wo er mit den Geburtsdaten […] 2003, […] 2000, […] 2005 und […] 2005

verzeichnet ist). Die Vermutung liegt nahe, dass er sich mit der Angabe des

Jahrgangs 2005 Vorteile bei der Behandlung im Asylverfahren als vermeintlich

Minderjähriger erschleichen wollte. Ausserdem wurde er wiederholt straffällig.

Nachdem seine Identität durch die algerischen Behörden 23. Dezember 2021 bestätigt

wurde und er nun weiss, dass seine Anhörung durch die algerischen Behörden auf

den 4. Juli 2023 anberaumt ist, mithin die Ausstellung eines Laissez-Passer in

naher Zukunft sehr wahrscheinlich ist, ist nicht damit zu rechnen, dass er sich

den Behörden in Freiheit weiterhin zur Verfügung hält. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass er in der Schweiz oder im übrigen Schengenraum untertauchen

wird, um sich weiterhin seinen illegalen Aufenthalt zu ermöglichen. Vor dem

geschilderten Hintergrund des bisherigen Verhaltens von A____ ist auch

erstellt, dass mildere Massnahmen, wie etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes

Gebiet des Kantons und/oder eine Meldepflicht, die Sicherstellung des Vollzugs

der Landesverweisung nicht zu bewerkstelligen vermögen. Es ist nämlich nicht

davon auszugehen, dass er sich angesichts seiner wohl bald möglichen

Rückführung in seine Heimat an Anweisungen der Behörden halten wird, wie er

dies bis anhin seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug getan hat. Diese

Kooperation dürfte einzig bestanden haben, solange er davon ausgehen konnte,

dass eine Rückführung nicht möglich sei. Gleichzeitig besteht ein grosses

öffentliches Interesse am Vollzug der Landesverweisung des in der Schweiz

kriminell in Erscheinung getretenen A____.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

Die

Anhörung von A____ soll am 4. Juli 2023 stattfinden. Danach ist zu erwarten,

dass ein Laissez-Passer ausgestellt und eine Flugbuchung möglich sein wird. Der

Vollzug der Landesverweisung ist damit rechtlich und tatsächlich möglich und

absehbar. Die Anordnung von drei Monaten Ausschaffungshaft ist folglich

verhältnismässig.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 27. Juni 2023 bis zum 26. September 2023

rechtmässig und angemessen.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.