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Entscheid

AUS.2023.3

Verlängerung Ausschaffungshaft

20. Januar 2023Deutsch16 min

Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter und ordnete daraufhin eine Vorbereitungshaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.3

URTEIL

vom 20.

Januar 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 16. Januar 2023

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der tunesische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter), konnte sich am 28. Juni 2022 anlässlich

einer Kontrolle eines Kleintransporters mit [...] Kennzeichen bei der Ausreise

nach Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis

Autobahn wie die anderen Insassen (mit Ausnahme des Fahrzeuglenkers) nicht

ausweisen. Die Insassen (wie auch das Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt

für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren Abklärung übergeben. Nach

seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der

Beurteilte mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022 wegen rechtswidriger Einreise

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn

Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beurteilte wurde in

der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. In der dortigen Einvernahme

vom 1. Juli 2022 erklärte A____, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu

wollen. Das Migrationsamt leitete das Gesuch unverzüglich an das

Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter und ordnete daraufhin eine Vorbereitungshaft

bis zum 30. September 2022 an, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht mit Urteil vom 4. Juli 2022 bis zum 29. September 2022 für

rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2022.29). Mit Entscheid vom

21. Juli 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beurteilten mangels Hinweisen

auf seine Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig nicht ein, weshalb das

Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23. Juli 2022 aus der Schweiz wegwies und

gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft, mithin bis zum 22. Oktober

2022, anordnete. Auch diese Haft wurde bestätigt (VGE AUS.2022.36 vom 25.

Juli 2022) und am 21. Oktober 2022 für die nochmalige Dauer von drei Monaten,

bis zum 21. Januar 2023, verlängert.

Der Beurteilte

stellte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 11. Oktober 2022 ein

erneutes Asylgesuch, welches sogleich an das SEM weitergeleitet wurde. Nachdem

er gleichentags darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich um ein

Mehrfachgesuch handelt, welches schriftlich und begründet einzureichen ist,

wurde ein solche Begründung erst knapp zwei Monate später, am 20. Dezember 2022

– nachdem ihm am 16. Dezember 2022 mitgeteilt worden ist, dass er als

tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und ein Flug nach Tunesien gebucht

worden ist – beim SEM eingereicht. Dieses wies das Gesuch am 28. Dezember 2022

ab. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.

Mit Verfügung

vom 16. Januar 2023 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____

um weitere drei Monate, bis zum 20. April 2023. Am 20. Januar 2023 hat eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die letztmalige

(Ausschaffungs)Haftanordnung gilt noch bis zum 21. Januar 2023. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der (zweiten) Haftverlängerungsverfügung findet

folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft

genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG,

SR 142.20]) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge

leistet, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 des sowie Artikel 8 Absatz 1

Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31]) nicht

nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.

3.

b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern

bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,

Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht

auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und

zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die

ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).

2.2

Das

SEM und das Migrationsamt haben A____ am 21. Juli 2022 bzw. am 28. Dezember

2022.

sowie am 23. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein

erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

3.

3.1

Der

Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen

Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002

die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und

Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach

einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich

nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei

ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare

Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,

3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,

welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft

anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die

verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt

beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem

illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine

Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor

der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die

betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich

indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände

als missbräuchlich erweisen (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE

AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

3.2

Wie

bereits in VGE AUS.2022.29 vom 4. Juli 2022, AUS.2022.36 vom 25. Juli 2022

und AUS.2022.49 vom 21. Oktober 2022 erwogen wurde, erweist sich bereits der

erste Asylantrag des Beurteilten als rechtsmissbräuchlich, wurde er doch

offensichtlich einzig mit dem Ziel eingereicht, die drohende Wegweisung und

Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der Beurteilte nach seiner Festnahme am

28.

Juni 2022 in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft schon

am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen.

Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass das Ziel seiner Reise ursprünglich

Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten wollen. In der Schweiz sei er nur

zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der Grenze zu Frankreich festgenommen

worden. Der Beurteilte hatte offenkundig dasselbe Reiseziel wie seine – ihm

namentlich bekannten und mit ihm festgesetzten – Reisegefährten, die mit ihm

zusammen die beschwerliche und mühevolle Reise von Tunesien über Osteuropa

(Serbien, Ungarn, Österreich) in die Schweiz und danach nach Frankreich

unternommen hatten. Wie diese Freunde hatte er zugegebenermassen einzig die

Absicht gehabt, sich in Frankreich Arbeit zu beschaffen. Hätte er tatsächlich

die Absicht gehabt, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen

bereits bei der Einreise in die Schweiz stellen können und müssen und nicht

erst, nachdem er bei der Ausreise festgenommen worden war. Mit seiner Festnahme

und der Zuführung an das Migrationsamt hat der Beurteilte realisiert, dass eine

Weiterreise nach Frankreich unmöglich würde. Um dem drohenden Erlass einer

Wegweisungsverfügung und der darauffolgenden Rückschaffung in seine Heimat

zuvorzukommen, hat der Beurteilte einen Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten

verdient jedoch keinen Schutz. Dies illustriert nicht zuletzt auch die

Tatsache, dass das SEM auf den ersten Asylantrag von A____ schon nicht einmal eingetreten

ist, da aufgrund seiner Schilderungen keine Hinweise auf seine

Flüchtlingseigenschaft bestünden.

3.3

Dasselbe

muss mutatis mutandis auch für das zweite, nunmehr am 11. Oktober 2022 bzw. 20.

Dezember 2022 gestellte Mehrfachgesuch gelten: Bestünden in der Tat relevante

Asylgründe bzw. wäre der Beurteilte effektiv im Sinne von Art. 3 des

Asylgesetzes verfolgt, hätte er diese Gründe bereits bei der Einreise in die

Schweiz geltend machen können und müssen bzw. hätte er diese allerspätestens im

Rahmen des ersten Asylgesuchs prüfen lassen (dass die geltend gemachten

Asylgründe erneut nicht verfangen, hat das SEM denn auch erstinstanzlich

entschieden). Dass auch das zweite Asylgesuch missbräuchlich eingereicht wurde,

belegt die Tatsache, dass die schriftliche Begründung des Mehrfachgesuchs erst

dann eingereicht wurde, als die Repatriierung nach Identifizierung und

Flugbuchung unmittelbar bevorstand. Solches Verhalten verdient – wie bereits

erwähnt – keinen Schutz.

4.

4.1

Darüber

hinaus liegt auch Untertauchensgefahr vor: A____ hat mit seiner umwegreichen

und mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch (Ost)Europa deutlich

zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung,

insbesondere die ausländerrechtlichen Normen, zu halten. Er könnte deshalb eine

Haftentlassung dazu nützen, unterzutauchen und mutmasslich nach Frankreich, dem

erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen, zumal er mehrfach – auch heute

– zu verstehen gegeben hat, unter keinen Umständen nach Tunesien zurückkehren

zu wollen, da er dort um sein Leben fürchten müsse. Damit würde er den

Schweizer Behörden aber nicht mehr zur Verfügung stehen und den Vollzug der

Wegweisung vereiteln. Darüber hinaus hat er sich bis zu seiner Identifikation

als tunesischer Staatsbürger beharrlich geweigert, seiner in Art. 90 AIG

statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen und es insbesondere unterlassen,

bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Kontaktaufnahme mit tunesischer

Botschaft in Bern oder Familie), was gemäss gesetzlicher Vermutung befürchten lässt,

dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 90 lit. c bzw. Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG).

4.2

Dazu

kommt, dass seine bisherigen, gegenüber den Schweizer Behörden abgegebenen

Depositionen hinsichtlich der Reiseroute und der Bezahlung des Taxifahrers

unstetig bzw. wenig glaubhaft sind, sodass der auch heutigen Beteuerung, sich

den Behörden zur Verfügung zu halten, kein Glauben geschenkt werden kann. So

hat A____ anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom

29.

Juni 2022 zu Protokoll gegeben, er sei von Tunesien direkt nach

Belgrad geflogen. Dort sei er einige Tage verblieben und danach durch den Wald

nach Ungarn gelaufen. Danach sei er mit dem Taxi nach Budapest gelangt und von

dort weiter mit dem Zug nach Wien. Dort sei er drei Tage verblieben und sodann

wiederum mit der Bahn nach Bregenz gereist. Von dort sei er mit dem Zug in die

Schweiz gelangt, wo er dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In der

Befragung beim Migrationsamt vom 1. Juli 2022 gab er demgegenüber an, von Tunis

via Istanbul nach Aksaray gelangt zu sein. Dort sei er zwei Tage geblieben.

Anschliessend sei er von Aksaray via Istanbul nach Belgrad geflogen. In Belgrad

sei er weitere sechs Tage geblieben. Anschliessend sei er mit einem Taxi nach

Subotica gereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei er von dort durch einen Wald

über die Grenze nach Ungarn gelaufen. Danach habe er ein Taxi nach Budapest

genommen. Von dort aus sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er wieder

einige Tage geblieben sei. Von Wien aus sei er mit dem Zug nach Bregenz und von

dort ebenfalls mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er dann das angehaltene

Taxi bestiegen habe. In seiner Befragung vor dem Einzelrichter vom 4. Juli 2022

und auch anlässlich seiner Befragung vom 25. Juli 2022 gab er dann die bereits

beim Migrationsamt deponierte Version zur Protokoll, wobei er plötzlich mit dem

Zug von Serbien nach Budapest gelangt sein will. Hinsichtlich der dem

Taxifahrer bezahlten Entschädigung gab A____ am 29. Juni 2022 zu Protokoll, er

hätte Letzterem am Ziel in Paris EUR 400.– bezahlen müssen. An der Verhandlung

vom 25. Juli 2022 sprach er plötzlich von EUR 1‘000.–, währendem der

Taxichauffeur aussagte, von allen Mitfahrern online EUR 100.– vor der

Fahrt erhalten zu haben. Schliesslich behauptete er an der Verhandlung vom 25.

Juli 2022 wider jeglicher Evidenz, bei seiner Verhaftung in Basel eine

Barschaft von über EUR 50.– auf sich getragen zu haben (gemäss

Effektenverzeichnis hatte er EUR 8.74 auf sich).

5.

5.1

Wer

ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens grundsätzlich

in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Die Verpflichtung zur Ausreise

entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im

Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann

höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet

werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder

Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines

Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.2), wobei dies gefährdet sein muss (Businger,

a.a.O., S. 151). Stellt der sich in Ausschaffungshaft befindliche Ausländer

während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den Vollzug

der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht

notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409

E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008

E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft

unter der Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens

und dem Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann

(BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer

2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).

5.2

A____

hat auch im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs nichts vorgetragen, woraus eine Flüchtlingseigenschaft

im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden könnte, weshalb sein Gesuch seitens

des SEM auch abgelehnt worden ist. Dieser Entscheid ist noch nicht

rechtskräftig und könnte noch beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Angesichts der klaren Rechtslage kann mit dem Abschluss des Asylverfahrens und

dem Vollzug der Wegweisung aber in absehbarer Zeit gerechnet werden. Der

Beurteilte braucht daher nicht in Vorbereitungshaft versetzt zu werden, sondern

kann in Ausschaffungshaft belassen werden. Die zuständigen Behörden sind

indessen daran zu erinnern, dass das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln ist

(Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018

vom 9. April 2018 E. 4.2).

6.

6.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das

Beschleunigungsgebot einhalten.

6.2

Die

Rückschaffung nach Tunesien ist – wie bereits das SEM in seinem Entscheid vom 28.

Dezember 2022 erwogen hat – rechtlich und tatsächlich möglich. Auch ergeben

sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund des neusten Asylgesuchs – aus den

Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach

Tunesien. Die Rückschaffung des Beurteilten ist mit einer erneuten Flugbuchung unmittelbar

an die Hand zu nehmen, sobald der Entscheid des SEM vom 28. Dezember 2022 in

Rechtskraft erwachsen ist. Auch wenn sich A____ nach Bestätigung der

Haftverlängerungsverfügung insgesamt während mehr als sechs Monaten in

Administrativhaft befunden haben wird (Art. 79 Abs. 1 AIG), ist die

Haftverlängerung dennoch für drei weitere Monate zu bewilligen, zumal sich der

Beurteilte im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG bisher nicht kooperativ

gezeigt hat und sich seine Identifikation bzw. die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch die tunesischen Behörden – ohne Zutun

des Migrationsamts – verzögert hat (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Aufgrund

nicht vorhersehbaren Unwägbarkeiten und des schwer abschätzbaren zukünftigen

Verhaltens des Beurteilten, wird die Haft dennoch praxisgemäss für drei Monate

bewilligt, wobei auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen

ist.

6.3

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens

ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine

regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen

Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu

Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und

verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel. Auch überwiegt das öffentliche

Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Hinweise auf eine

besondere Haftempfindlichkeit bestehen.

7.

7.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

7.2

7.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Erfordernis der

fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen

Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf sachgerecht zu relativieren und das

Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Keller, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte,

Bd. VII/2, Grundrechte in der Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg

2007, § 225 Rz. 51).

7.2.2

A____

weiss seit längerer Zeit, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und

die Einreichung weiterer Gesuche nicht dazu führt, dass er aus der Haft

entlassen wird, zumal bereits in den Urteilen AUS.2022.29 vom 4. Juli 2022,

AUS.2022.36 vom 25. Juli 2022 und AUS.2022.49 vom 21. Oktober 2022 von

missbräuchlichen Asylgesuchen ausgegangen wurde. Der Beurteilte ist zwar

mittlerweile seit knapp sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive

inhaftiert. Indes muss auch unter restriktiver Handhabung des Kriteriums der

Aussichtslosigkeit festgestellt werden, dass die Notwendigkeit einer weiteren

Verhandlung ausschliesslich auf das Verhalten von A____ zurückzuführen ist,

zumal auch die Begründung des Mehrfachgesuchs – im Wissen um die

Chancenlosigkeit dieses Vorgehens – bloss zum Zwecke der Vereitelung seiner

Repatriierung eingereicht worden ist und daher erneut als missbräuchlich zu

qualifizieren ist (vgl. dazu schon E. 3.3).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über

A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 20. April 2023, rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.