AUS.2023.3
Verlängerung Ausschaffungshaft
20. Januar 2023Deutsch16 min
Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter und ordnete daraufhin eine Vorbereitungshaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.3
URTEIL
vom 20.
Januar 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 16. Januar 2023
betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der tunesische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter), konnte sich am 28. Juni 2022 anlässlich
einer Kontrolle eines Kleintransporters mit [...] Kennzeichen bei der Ausreise
nach Frankreich durch den französischen Zoll am Grenzübergang Basel/St. Louis
Autobahn wie die anderen Insassen (mit Ausnahme des Fahrzeuglenkers) nicht
ausweisen. Die Insassen (wie auch das Fahrzeug) wurden deshalb dem Bundesamt
für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zur weiteren Abklärung übergeben. Nach
seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der
Beurteilte mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022 wegen rechtswidriger Einreise
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn
Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beurteilte wurde in
der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. In der dortigen Einvernahme
vom 1. Juli 2022 erklärte A____, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu
wollen. Das Migrationsamt leitete das Gesuch unverzüglich an das
Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter und ordnete daraufhin eine Vorbereitungshaft
bis zum 30. September 2022 an, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht mit Urteil vom 4. Juli 2022 bis zum 29. September 2022 für
rechtmässig und angemessen befunden wurde (VGE AUS.2022.29). Mit Entscheid vom
21. Juli 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beurteilten mangels Hinweisen
auf seine Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig nicht ein, weshalb das
Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23. Juli 2022 aus der Schweiz wegwies und
gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft, mithin bis zum 22. Oktober
2022, anordnete. Auch diese Haft wurde bestätigt (VGE AUS.2022.36 vom 25.
Juli 2022) und am 21. Oktober 2022 für die nochmalige Dauer von drei Monaten,
bis zum 21. Januar 2023, verlängert.
Der Beurteilte
stellte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 11. Oktober 2022 ein
erneutes Asylgesuch, welches sogleich an das SEM weitergeleitet wurde. Nachdem
er gleichentags darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich um ein
Mehrfachgesuch handelt, welches schriftlich und begründet einzureichen ist,
wurde ein solche Begründung erst knapp zwei Monate später, am 20. Dezember 2022
– nachdem ihm am 16. Dezember 2022 mitgeteilt worden ist, dass er als
tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und ein Flug nach Tunesien gebucht
worden ist – beim SEM eingereicht. Dieses wies das Gesuch am 28. Dezember 2022
ab. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.
Mit Verfügung
vom 16. Januar 2023 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft über A____
um weitere drei Monate, bis zum 20. April 2023. Am 20. Januar 2023 hat eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die letztmalige
(Ausschaffungs)Haftanordnung gilt noch bis zum 21. Januar 2023. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der (zweiten) Haftverlängerungsverfügung findet
folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG,
SR 142.20]) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 des sowie Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG [SR, 142.31]) nicht
nachkommt, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E.
3.
b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht
auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und
zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die
ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).
2.2
Das
SEM und das Migrationsamt haben A____ am 21. Juli 2022 bzw. am 28. Dezember
2022.
sowie am 23. Juli 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit ein
erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
3.
3.1
Der
Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen
Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und
Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach
einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich
nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei
ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare
Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,
3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,
welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft
anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die
verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt
beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem
illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine
Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor
der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die
betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich
indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände
als missbräuchlich erweisen (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE
AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
3.2
Wie
bereits in VGE AUS.2022.29 vom 4. Juli 2022, AUS.2022.36 vom 25. Juli 2022
und AUS.2022.49 vom 21. Oktober 2022 erwogen wurde, erweist sich bereits der
erste Asylantrag des Beurteilten als rechtsmissbräuchlich, wurde er doch
offensichtlich einzig mit dem Ziel eingereicht, die drohende Wegweisung und
Ausschaffung abzuwenden. Zwar hat der Beurteilte nach seiner Festnahme am
28.
Juni 2022 in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft schon
am Tag darauf erklärt, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen.
Gleichzeitig erklärte er aber wiederholt, dass das Ziel seiner Reise ursprünglich
Frankreich gewesen sei, wo er habe arbeiten wollen. In der Schweiz sei er nur
zur Durchreise gewesen, sei jedoch an der Grenze zu Frankreich festgenommen
worden. Der Beurteilte hatte offenkundig dasselbe Reiseziel wie seine – ihm
namentlich bekannten und mit ihm festgesetzten – Reisegefährten, die mit ihm
zusammen die beschwerliche und mühevolle Reise von Tunesien über Osteuropa
(Serbien, Ungarn, Österreich) in die Schweiz und danach nach Frankreich
unternommen hatten. Wie diese Freunde hatte er zugegebenermassen einzig die
Absicht gehabt, sich in Frankreich Arbeit zu beschaffen. Hätte er tatsächlich
die Absicht gehabt, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen, hätte er diesen
bereits bei der Einreise in die Schweiz stellen können und müssen und nicht
erst, nachdem er bei der Ausreise festgenommen worden war. Mit seiner Festnahme
und der Zuführung an das Migrationsamt hat der Beurteilte realisiert, dass eine
Weiterreise nach Frankreich unmöglich würde. Um dem drohenden Erlass einer
Wegweisungsverfügung und der darauffolgenden Rückschaffung in seine Heimat
zuvorzukommen, hat der Beurteilte einen Asylantrag gestellt. Dieses Verhalten
verdient jedoch keinen Schutz. Dies illustriert nicht zuletzt auch die
Tatsache, dass das SEM auf den ersten Asylantrag von A____ schon nicht einmal eingetreten
ist, da aufgrund seiner Schilderungen keine Hinweise auf seine
Flüchtlingseigenschaft bestünden.
3.3
Dasselbe
muss mutatis mutandis auch für das zweite, nunmehr am 11. Oktober 2022 bzw. 20.
Dezember 2022 gestellte Mehrfachgesuch gelten: Bestünden in der Tat relevante
Asylgründe bzw. wäre der Beurteilte effektiv im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes verfolgt, hätte er diese Gründe bereits bei der Einreise in die
Schweiz geltend machen können und müssen bzw. hätte er diese allerspätestens im
Rahmen des ersten Asylgesuchs prüfen lassen (dass die geltend gemachten
Asylgründe erneut nicht verfangen, hat das SEM denn auch erstinstanzlich
entschieden). Dass auch das zweite Asylgesuch missbräuchlich eingereicht wurde,
belegt die Tatsache, dass die schriftliche Begründung des Mehrfachgesuchs erst
dann eingereicht wurde, als die Repatriierung nach Identifizierung und
Flugbuchung unmittelbar bevorstand. Solches Verhalten verdient – wie bereits
erwähnt – keinen Schutz.
4.
4.1
Darüber
hinaus liegt auch Untertauchensgefahr vor: A____ hat mit seiner umwegreichen
und mangels gültiger Reisepapiere illegalen Reise durch (Ost)Europa deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung,
insbesondere die ausländerrechtlichen Normen, zu halten. Er könnte deshalb eine
Haftentlassung dazu nützen, unterzutauchen und mutmasslich nach Frankreich, dem
erklärten Ziel seiner Arbeitssuche, auszureisen, zumal er mehrfach – auch heute
– zu verstehen gegeben hat, unter keinen Umständen nach Tunesien zurückkehren
zu wollen, da er dort um sein Leben fürchten müsse. Damit würde er den
Schweizer Behörden aber nicht mehr zur Verfügung stehen und den Vollzug der
Wegweisung vereiteln. Darüber hinaus hat er sich bis zu seiner Identifikation
als tunesischer Staatsbürger beharrlich geweigert, seiner in Art. 90 AIG
statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen und es insbesondere unterlassen,
bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (Kontaktaufnahme mit tunesischer
Botschaft in Bern oder Familie), was gemäss gesetzlicher Vermutung befürchten lässt,
dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 90 lit. c bzw. Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG).
4.2
Dazu
kommt, dass seine bisherigen, gegenüber den Schweizer Behörden abgegebenen
Depositionen hinsichtlich der Reiseroute und der Bezahlung des Taxifahrers
unstetig bzw. wenig glaubhaft sind, sodass der auch heutigen Beteuerung, sich
den Behörden zur Verfügung zu halten, kein Glauben geschenkt werden kann. So
hat A____ anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom
29.
Juni 2022 zu Protokoll gegeben, er sei von Tunesien direkt nach
Belgrad geflogen. Dort sei er einige Tage verblieben und danach durch den Wald
nach Ungarn gelaufen. Danach sei er mit dem Taxi nach Budapest gelangt und von
dort weiter mit dem Zug nach Wien. Dort sei er drei Tage verblieben und sodann
wiederum mit der Bahn nach Bregenz gereist. Von dort sei er mit dem Zug in die
Schweiz gelangt, wo er dann das angehaltene Taxi bestiegen habe. In der
Befragung beim Migrationsamt vom 1. Juli 2022 gab er demgegenüber an, von Tunis
via Istanbul nach Aksaray gelangt zu sein. Dort sei er zwei Tage geblieben.
Anschliessend sei er von Aksaray via Istanbul nach Belgrad geflogen. In Belgrad
sei er weitere sechs Tage geblieben. Anschliessend sei er mit einem Taxi nach
Subotica gereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei er von dort durch einen Wald
über die Grenze nach Ungarn gelaufen. Danach habe er ein Taxi nach Budapest
genommen. Von dort aus sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er wieder
einige Tage geblieben sei. Von Wien aus sei er mit dem Zug nach Bregenz und von
dort ebenfalls mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er dann das angehaltene
Taxi bestiegen habe. In seiner Befragung vor dem Einzelrichter vom 4. Juli 2022
und auch anlässlich seiner Befragung vom 25. Juli 2022 gab er dann die bereits
beim Migrationsamt deponierte Version zur Protokoll, wobei er plötzlich mit dem
Zug von Serbien nach Budapest gelangt sein will. Hinsichtlich der dem
Taxifahrer bezahlten Entschädigung gab A____ am 29. Juni 2022 zu Protokoll, er
hätte Letzterem am Ziel in Paris EUR 400.– bezahlen müssen. An der Verhandlung
vom 25. Juli 2022 sprach er plötzlich von EUR 1‘000.–, währendem der
Taxichauffeur aussagte, von allen Mitfahrern online EUR 100.– vor der
Fahrt erhalten zu haben. Schliesslich behauptete er an der Verhandlung vom 25.
Juli 2022 wider jeglicher Evidenz, bei seiner Verhaftung in Basel eine
Barschaft von über EUR 50.– auf sich getragen zu haben (gemäss
Effektenverzeichnis hatte er EUR 8.74 auf sich).
5.
5.1
Wer
ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens grundsätzlich
in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Die Verpflichtung zur Ausreise
entfällt vorderhand, womit in einem solchen Fall eine Ausschaffungshaft im
Sinne von Art. 76 AIG grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt. Es kann
höchstens noch eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet
werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder
Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchführung eines
Wegweisungsverfahrens dient (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.2), wobei dies gefährdet sein muss (Businger,
a.a.O., S. 151). Stellt der sich in Ausschaffungshaft befindliche Ausländer
während des Vollzugsverfahrens ein Asylgesuch, so hindert dies zwar den Vollzug
der Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens, lässt aber nicht
notwendigerweise die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dahinfallen (BGE 140 II 409
E. 2.3.4; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008
E. 2.2). Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft
unter der Voraussetzung für zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens
und dem Vollzug in absehbarer Zeit gerechnet werden kann
(BGE 140 II 209 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer
2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.2).
5.2
A____
hat auch im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs nichts vorgetragen, woraus eine Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden könnte, weshalb sein Gesuch seitens
des SEM auch abgelehnt worden ist. Dieser Entscheid ist noch nicht
rechtskräftig und könnte noch beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Angesichts der klaren Rechtslage kann mit dem Abschluss des Asylverfahrens und
dem Vollzug der Wegweisung aber in absehbarer Zeit gerechnet werden. Der
Beurteilte braucht daher nicht in Vorbereitungshaft versetzt zu werden, sondern
kann in Ausschaffungshaft belassen werden. Die zuständigen Behörden sind
indessen daran zu erinnern, dass das Asylgesuch beschleunigt zu behandeln ist
(Art. 75 Abs. 2 AIG; BGer 2C_593/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2, 2C_260/2018
vom 9. April 2018 E. 4.2).
6.
6.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das
Beschleunigungsgebot einhalten.
6.2
Die
Rückschaffung nach Tunesien ist – wie bereits das SEM in seinem Entscheid vom 28.
Dezember 2022 erwogen hat – rechtlich und tatsächlich möglich. Auch ergeben
sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund des neusten Asylgesuchs – aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Tunesien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach
Tunesien. Die Rückschaffung des Beurteilten ist mit einer erneuten Flugbuchung unmittelbar
an die Hand zu nehmen, sobald der Entscheid des SEM vom 28. Dezember 2022 in
Rechtskraft erwachsen ist. Auch wenn sich A____ nach Bestätigung der
Haftverlängerungsverfügung insgesamt während mehr als sechs Monaten in
Administrativhaft befunden haben wird (Art. 79 Abs. 1 AIG), ist die
Haftverlängerung dennoch für drei weitere Monate zu bewilligen, zumal sich der
Beurteilte im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG bisher nicht kooperativ
gezeigt hat und sich seine Identifikation bzw. die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch die tunesischen Behörden – ohne Zutun
des Migrationsamts – verzögert hat (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Aufgrund
nicht vorhersehbaren Unwägbarkeiten und des schwer abschätzbaren zukünftigen
Verhaltens des Beurteilten, wird die Haft dennoch praxisgemäss für drei Monate
bewilligt, wobei auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen
ist.
6.3
Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens
ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine
regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über keinen
Aufenthaltsort hierzulande und über keinerlei persönliche Beziehungen zu
Personen in der Schweiz. Er hat sich seiner Reisedokumente entledigt und
verfügt auch über keinerlei finanzielle Mittel. Auch überwiegt das öffentliche
Interesse an der Sicherstellung des Wegweisungsentscheids dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal keine Hinweise auf eine
besondere Haftempfindlichkeit bestehen.
7.
7.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
7.2
7.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Das Erfordernis der
fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen
Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf sachgerecht zu relativieren und das
Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Keller, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte,
Bd. VII/2, Grundrechte in der Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg
2007, § 225 Rz. 51).
7.2.2
A____
weiss seit längerer Zeit, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und
die Einreichung weiterer Gesuche nicht dazu führt, dass er aus der Haft
entlassen wird, zumal bereits in den Urteilen AUS.2022.29 vom 4. Juli 2022,
AUS.2022.36 vom 25. Juli 2022 und AUS.2022.49 vom 21. Oktober 2022 von
missbräuchlichen Asylgesuchen ausgegangen wurde. Der Beurteilte ist zwar
mittlerweile seit knapp sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive
inhaftiert. Indes muss auch unter restriktiver Handhabung des Kriteriums der
Aussichtslosigkeit festgestellt werden, dass die Notwendigkeit einer weiteren
Verhandlung ausschliesslich auf das Verhalten von A____ zurückzuführen ist,
zumal auch die Begründung des Mehrfachgesuchs – im Wissen um die
Chancenlosigkeit dieses Vorgehens – bloss zum Zwecke der Vereitelung seiner
Repatriierung eingereicht worden ist und daher erneut als missbräuchlich zu
qualifizieren ist (vgl. dazu schon E. 3.3).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über
A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 20. April 2023, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.