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Entscheid

AUS.2023.30

Verlängerung Durchsetzungshaft

20. Juni 2023Deutsch12 min

dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hatte.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.30

URTEIL

vom 21.

Juni 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1985, von

Irak,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 19. Juni 2023

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der irakische

Staatsangehörige A____, geb. [...], befindet sich seit dem

11. April 2022 in Ausschaffungshaft, nachdem er nach vollständiger

Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten aufgrund seiner

Landesverweisung von 8 Jah-ren zu Handen des Migrationsamtes Basel-Stadt

entlassen worden war. Nachdem die Ausschaffungshaft wiederholt verlängert

worden war – zuletzt bis zum 9. Februar 2023 (bestätigt mit Urteil des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [nachfolgend:

Haftrichter] vom 7. November 2022) –, ordnete das Migrationsamt mit

Verfügung vom 27. Januar 2023 Durchsetzungshaft bis zum

9. März 2023 an. Der Haftrichter bestätigte die Durchsetzungshaft mit

Urteil vom 2. Februar 2023 bis zum 27. Februar 2023 (VGE

AUS.2023.5). Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 verlängerte das

Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum

27. April 2023, welcher der Haftrichter mit Verfügung vom

23. Februar 2023 schriftlich zustimmte. Im Rahmen einer vom A____

anschliessend verlangten mündlichen Verhandlung bestätigte die Haftrichterin am

8. März 2023 die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum

27. April 2023 (VGE AUS.2023.9).

Am

3. März 2023 ging seitens des Bundesgericht die Anzeige ein, dass A____

am 28. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen das die erstmalige Anordnung von Durchsetzungshaft

bestätigende Urteil vom 2. Februar 2023 (VGE AUS.2023.5) erhoben hatte.

Darin beantragt A____ im Wesentlichen, dass das Urteil des Haftrichters vom

2. Februar 2023 und in der Folge die Verfügung vom 23. Februar

2023 aufzuheben seien und er aus der Haft zu entlassen sei. Am

25. April 2023 ging eine Verfügung des Bundesgerichts vom 21. April

2023 ein, woraus sich ergab, dass A____ auch gegen das Urteil der Haftrichterin

vom 8. März 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

erhoben hatte. Mit dieser prozessleitenden Verfügung wurde sein Gesuch um

sofortige Haftentlassung sowie um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde

abgewiesen.

Mit Verfügung

vom 17. April 2023 verlängerte das Migrationsamt die

Durchsetzungshaft über A____ um weitere zwei Monate bis zum

27. Juni 2023, welcher Verlängerung der Haftrichter am

20. April 2023 schriftlich zustimmte. Der Haftrichter bestätigte die

Verlängerung im Rahmen einer von A____ in der Folge verlangten mündlichen

Verhandlung am 2. Mai 2023 (VGE AUS.2023.17). Am

8. Juni 2023 teilte das Bundesgericht mit, dass A____ auch gegen

dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hatte.

Am

13. Juni 2023 ging das Urteil des Bundesgerichts vom

12. Juni 2023 im Dispositiv ein, womit alle drei von A____

eingeleiteten Beschwerdeverfahren (Anordnung der Durchsetzungshaft, 1. und 2.

Verlängerung) vereinigt und die Beschwerden abgewiesen wurden, soweit auf sie

einzutreten sei (BGer 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom

12. Juni 2023).

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

19. Juni 2023 die Durchsetzungshaft über A____ um weitere zwei Monate

bis zum 27. August 2023 verlängert. Das vorliegende Urteil wird den

Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der

kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die

notwendige Zustimmung des Gerichts hat vor Ablauf der bestehenden

Durchsetzungshaft zu erfolgen (BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012

E. 3.2.1; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2012,

N 112; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.140). Die

bestehende Haft dauert noch bis zum 27. Juni 2023 (VGE AUS.2023.17

vom 2. Mai 2023). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung vom

19.

Juni 2023 erfolgt somit vor Ablauf der genehmigten Haftdauer.

Zuständig zur Überprüfung ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der haftrichterliche

Genehmigungsentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren ohne

Einholung einer Stellungnahme der inhaftierten Person (Baumann/Göksu, a.a.O., N 112; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.139).

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre

Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht

erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige

Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens

nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um

der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).

2.2

Auf

die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft wurde in

VGE AUS.2023.5 vom 2. Februar 2023 E. 3 ausführlich

eingegangen, so dass auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann. Auf die

zwischenzeitlich mit Beschwerde gegen jenes Urteil beim Bundesgericht erhobenen

Rügen ist die Haftrichterin mit ihrem Urteil VGE AUS.2023.9 vom

8.

März 2023 unter E. 2.2, 3 und 5 umfassend eingegangen.

Im Urteil VGE AUS.2023.17 vom 2. Mai 2023 hat sich der

Haftrichter in E. 2.3 mit einer weiteren Rüge des Beurteilten im

Zusammenhang mit Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) befasst. Auf die dortigen

Ausführungen kann integral verwiesen werden. Im Übrigen hat auch das

Bundesgericht die Beschwerden mit seinem Urteil vom 12. Juni 2023 in

den Verfahren BGer 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom

12.

Juni 2023 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten ist. Die

Dispositiv

Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft sind demnach als

erfüllt zu betrachten.

3.

3.1 Die Durchsetzungshaft kann gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG jeweils um zwei

Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit

ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Art. 79 AIG:

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie

die Durchsetzungs-haft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer

von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens

zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AIG).

Die

angeordnete Haft hat innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu

sein.

3.2 Die

Durchsetzungshaft muss wie jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer

2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18

Monaten ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105 E. 2.2.1, 134 I 92

E. 2.3.1 f. und 133 II 97 E. 2.2). Neben dem Verhalten der betroffenen

Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich

nur einen – allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von

Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass

sie wegen ihres Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als

"besonders schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2

und 134 I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss dem

Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden

objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der

von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung getragen und

berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat,

die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht

nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche künftige

Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände

abzuschätzen; dabei steht dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner

Kontakte mit der betroffenen Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4 und

134 I 92 E. 2.3.2; Hugi

Yar, a.a.O., Rz 12.132 ff.). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts hat eine weitere Festhaltung, da unverhältnismässig, dann als

unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der

Ausschaffung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich diese im konkreten

Fall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen (BGE 147 II 49 E. 2.2.3 und 130 II 56 E. 4.1.3). Je

länger die Durchsetzungshaft dau-ert und je weniger die Rückschaffung absehbar

erscheint, desto strengere Anforderungen sind an die fortbestehende Hängigkeit

des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1

lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer ist die jeweilige

Haftverlängerung zu hinterfragen (statt vieler BGE 135 II 105

E. 2.2.2 und BGer 2C_323/2020 vom 18. Juni 2020 E.3.2).

3.3 Wie

vorliegend bereits mehrfach ausgeführt worden ist, besteht begründeter

Verdacht, dass der Beurteilte seine wahre Identität verschweigt (zuletzt VGE AUS.2023.17

vom 2. Mai 2023 E. 3.3). Er gibt seinen Namen jedoch unverändert

mit A____ an. Er weigert sich, Papiere zu organisieren, die diese Behauptung

stützen könnten (Befragungsprotokoll vom 19. Juni 2023, S. 2).

Trotz seiner fortgesetzten Beharrlichkeit erscheint es nicht ausgeschlossen,

mit der Haftverlängerung beim Beurteilten doch noch ein Umdenken bewirken und

ihn zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität bewegen zu können.

Allerdings schwindet mit jedem Tag die Aussicht, selbst bei Bekanntgabe seiner

wahren Identität die benötigten Papiere für seine Rückschaffung in den Irak und

die Organisation des Fluges vor Ablauf der maximal zulässigen Frist von

18 Monaten (Art. 79 AIG) bewerkstelligen zu können. Der

Beurteilte befindet sich seit dem 11. April 2022 und damit seit

(knapp) 14 ½ Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft. Für die

Bestätigung der tatsächlichen Identität und die Ausstellung von Reisedokumenten

durch die irakischen Behörden sowie die Rückführung des Beurteilten bleiben

somit nur noch 3 ½ Monate. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)

hat bereits anfangs Jahr alternative Möglichkeiten zur Rückschaffung in den

Irak trotz ungeklärter Identität geprüft (E-Mail-Schreiben vom

25. Januar 2023). Im Frühjahr waren noch immer keine weiteren

Möglichkeiten zur Identifizierung des Beurteilten in die Wege geleitet worden

(E-Mail SEM vom 12. April 2023). Trotz Aufrufs des Haftrichters in

seinem letzten Entscheid an die Vollzugsbehörden, im Verlauf des weiteren

Verfahrens aufzuzeigen, worin die angesprochenen alternativen Möglichkeiten zur

Feststellung der Identität und/oder zur Ausschaffung des Beurteilten liegen (könnten)

(VGE AUS.2023.17 vom 2. Mai 2023 E. 3.4), ist keine Bewegung in die

Sache gekommen. Gemäss jüngsten Angaben des SEM (E-Mails vom 9. und

19. Juni 2023) bleibe der Fall solange blockiert, wie «keine neuen

Elemente zur Identität der erwähnten Person» vorliegen würden. Es würden keine

weiteren Möglichkeiten bestehen, den Beurteilten durch die irakischen Behörden

identifizieren zu lassen. Unter diesen Umständen rückt die Aussicht, den

Beurteilten in der verbleibenden Zeit bis Anfang Oktober in den Irak zurückschaffen

zu können, in weite Ferne.

Daran ändert

nichts, dass heute Nachmittag eine Nachricht des SEM eingegangen ist, wonach

das SEM «eine vollständige Zusammenfassung des Falles» erstellt habe und auf

dieser Grundlage eine Anfrage an die Schweizer Botschaft in Ammann/Jor-danien

schicken werde. Von dort aus werde ein externer Mitarbeiter mit Nachforschungen

in den Personen-Registern von [...] sowie [...], von wo der Beurteilte stammt,

mandatiert werden. Überdies werde man, so das SEM weiter, Hinweisen in den

Akten nachgehen, wonach der Beurteilte den Behörden in Deutschland, wo er

seinerzeit ein Asylgesuch gestellt hat (bzw. haben soll), mögli-cherweise

irakische Identitätsdokumente abgegeben habe (E-Mail-Schreiben SEM vom 21. Juni 2023).

Abgesehen davon, dass im Lichte des Beschleunigungsgebots zu fragen ist, warum

das SEM derartige Anstrengungen nicht schon früher an die Hand genommen hat

(dazu VGE AUS.2023.17 vom 2. Mai 2023 E. 3.4), erscheint es

höchst unwahrscheinlich, dass namentlich die Ermittlungen des SEM über die

Schweizer Botschaft in Jordanien in irakischen Personenregistern vor Ort so

bald von Erfolg gekrönt sein könnten, dass binnen der nächsten 3 ½ Monate

eine festgestellte Identität des Beurteilten von den irakischen Behörden

bestätigt und gestützt hierauf Reisepapiere für den Beurteilten ausgestellt

sowie der Rückflug organisiert werden könnten. Da die Ausschaffung unter diesen

Umständen bis zum Ablauf der maximalen Haftdauer von 18 Monaten, d.h. bis

zum 10. Oktober 2023, realistischerweise nicht zu bewerkstelligen sein

wird, rechtfertigt es sich aus Verhältnismässigkeitsgründen auch nicht, die

bestehende Durchsetzungshaft noch länger aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso

mehr als den Vollzugsbehörden noch Zeit zur Verfügung stehen muss, den

Beurteilten zwecks Sicherstellung der Rückschaffung erneut in Administrativhaft

zu versetzen, falls in Deutschland oder im Irak die behauptete (oder eine

Dritt-)Identität ermittelt werden sollte und Reisepapiere beschafft werden

könnten. Die weitere Festhaltung des Beurteilten ist unter diesen Umständen

nicht mehr verhältnismässig und damit unzulässig, so dass er aus der Haft zu

entlassen ist (BGE 147 II 49 E. 2.2.3).

4.

4.1 Nach

dem Gesagten lässt sich die über den Beurteilten verhängte Durchsetzungshaft

nicht länger aufrechterhalten und ist die Haft zu beenden. Wie den Akten zu

entnehmen ist, hat der Beurteilte seinen letzten zivilrechtlichen Wohnsitz

sowie seinen Unterstützungswohnsitz in [...] (E-Mail der Abteilung Soziale

Dienste der Stadt Bremgarten vom 16. März 2022). Die Stadt [...] hat sich unter

diesen Umständen für die Unterbringung und die finanzielle Unterstützung des

Beurteilten im Falle seiner Freilassung zuständig erklärt (E-Mail der Abteilung

Soziale Dienste der Stadt [...] vom 9. Mai 2023). Es obliegt dem

Migrationsamt Basel-Stadt, ohne jeden weiteren Verzug die zuständige Stelle der

Stadt [...] über die Freilassung des Beurteilten zu orientieren, damit dem

Beurteilten dort eine adäquate Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann.

Den zuständigen Behörden wird es des Weiteren obliegen, vorgängig zur

Freilassung allfällig vollzugsichernde Massnahmen (z.B. Eingrenzung, Meldepflicht)

anzuordnen.

4.2 Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnamen im Ausländerrecht). Der Beurteilte hat über seinen

Anwalt um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Der heutige Entscheid führt zu

seiner Entlassung aus der Haft. Es erübrigt sich daher die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung, die der Beurteilte hätte verlangen können, wenn der

Haftrichter die Haftverlängerung im vorliegenden Entscheid bestätigt hätte

(Art. 78 Abs. 4 AIG). Da eine mündliche Verhandlung mit

entsprechendem anwaltlichen Aufwand entfällt, kann das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung als gegenstandslos abgeschrieben werden.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Verlängerung

der Durchsetzungshaft ist unzulässig. A____ ist nach Erledigung der

Austrittsformalitäten aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um entgeltliche Verbeiständung

wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Mitteilung an:

- A____

- [...]

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.