AUS.2023.30
Verlängerung Durchsetzungshaft
20. Juni 2023Deutsch12 min
dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hatte.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.30
URTEIL
vom 21.
Juni 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1985, von
Irak,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 19. Juni 2023
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der irakische
Staatsangehörige A____, geb. [...], befindet sich seit dem
11. April 2022 in Ausschaffungshaft, nachdem er nach vollständiger
Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten aufgrund seiner
Landesverweisung von 8 Jah-ren zu Handen des Migrationsamtes Basel-Stadt
entlassen worden war. Nachdem die Ausschaffungshaft wiederholt verlängert
worden war – zuletzt bis zum 9. Februar 2023 (bestätigt mit Urteil des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [nachfolgend:
Haftrichter] vom 7. November 2022) –, ordnete das Migrationsamt mit
Verfügung vom 27. Januar 2023 Durchsetzungshaft bis zum
9. März 2023 an. Der Haftrichter bestätigte die Durchsetzungshaft mit
Urteil vom 2. Februar 2023 bis zum 27. Februar 2023 (VGE
AUS.2023.5). Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 verlängerte das
Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum
27. April 2023, welcher der Haftrichter mit Verfügung vom
23. Februar 2023 schriftlich zustimmte. Im Rahmen einer vom A____
anschliessend verlangten mündlichen Verhandlung bestätigte die Haftrichterin am
8. März 2023 die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum
27. April 2023 (VGE AUS.2023.9).
Am
3. März 2023 ging seitens des Bundesgericht die Anzeige ein, dass A____
am 28. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen das die erstmalige Anordnung von Durchsetzungshaft
bestätigende Urteil vom 2. Februar 2023 (VGE AUS.2023.5) erhoben hatte.
Darin beantragt A____ im Wesentlichen, dass das Urteil des Haftrichters vom
2. Februar 2023 und in der Folge die Verfügung vom 23. Februar
2023 aufzuheben seien und er aus der Haft zu entlassen sei. Am
25. April 2023 ging eine Verfügung des Bundesgerichts vom 21. April
2023 ein, woraus sich ergab, dass A____ auch gegen das Urteil der Haftrichterin
vom 8. März 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben hatte. Mit dieser prozessleitenden Verfügung wurde sein Gesuch um
sofortige Haftentlassung sowie um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde
abgewiesen.
Mit Verfügung
vom 17. April 2023 verlängerte das Migrationsamt die
Durchsetzungshaft über A____ um weitere zwei Monate bis zum
27. Juni 2023, welcher Verlängerung der Haftrichter am
20. April 2023 schriftlich zustimmte. Der Haftrichter bestätigte die
Verlängerung im Rahmen einer von A____ in der Folge verlangten mündlichen
Verhandlung am 2. Mai 2023 (VGE AUS.2023.17). Am
8. Juni 2023 teilte das Bundesgericht mit, dass A____ auch gegen
dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hatte.
Am
13. Juni 2023 ging das Urteil des Bundesgerichts vom
12. Juni 2023 im Dispositiv ein, womit alle drei von A____
eingeleiteten Beschwerdeverfahren (Anordnung der Durchsetzungshaft, 1. und 2.
Verlängerung) vereinigt und die Beschwerden abgewiesen wurden, soweit auf sie
einzutreten sei (BGer 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom
12. Juni 2023).
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom
19. Juni 2023 die Durchsetzungshaft über A____ um weitere zwei Monate
bis zum 27. August 2023 verlängert. Das vorliegende Urteil wird den
Parteien schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die
notwendige Zustimmung des Gerichts hat vor Ablauf der bestehenden
Durchsetzungshaft zu erfolgen (BGer 2C_1089/2012 vom 22. November 2012
E. 3.2.1; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2012,
N 112; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.140). Die
bestehende Haft dauert noch bis zum 27. Juni 2023 (VGE AUS.2023.17
vom 2. Mai 2023). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung vom
19.
Juni 2023 erfolgt somit vor Ablauf der genehmigten Haftdauer.
Zuständig zur Überprüfung ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der haftrichterliche
Genehmigungsentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren ohne
Einholung einer Stellungnahme der inhaftierten Person (Baumann/Göksu, a.a.O., N 112; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.139).
2.
2.1
Hat eine ausländische Person ihre
Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht
erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens
nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um
der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).
2.2
Auf
die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft wurde in
VGE AUS.2023.5 vom 2. Februar 2023 E. 3 ausführlich
eingegangen, so dass auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann. Auf die
zwischenzeitlich mit Beschwerde gegen jenes Urteil beim Bundesgericht erhobenen
Rügen ist die Haftrichterin mit ihrem Urteil VGE AUS.2023.9 vom
8.
März 2023 unter E. 2.2, 3 und 5 umfassend eingegangen.
Im Urteil VGE AUS.2023.17 vom 2. Mai 2023 hat sich der
Haftrichter in E. 2.3 mit einer weiteren Rüge des Beurteilten im
Zusammenhang mit Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) befasst. Auf die dortigen
Ausführungen kann integral verwiesen werden. Im Übrigen hat auch das
Bundesgericht die Beschwerden mit seinem Urteil vom 12. Juni 2023 in
den Verfahren BGer 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom
12.
Juni 2023 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten ist. Die
Dispositiv
Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft sind demnach als
erfüllt zu betrachten.
3.
3.1 Die Durchsetzungshaft kann gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG jeweils um zwei
Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit
ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Art. 79 AIG:
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie
die Durchsetzungs-haft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer
von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens
zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AIG).
Die
angeordnete Haft hat innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu
sein.
3.2 Die
Durchsetzungshaft muss wie jedes staatliche Handeln verhältnismässig sein (BGer
2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3). Innerhalb der Höchstdauer von 18
Monaten ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1, 135 II 105 E. 2.2.1, 134 I 92
E. 2.3.1 f. und 133 II 97 E. 2.2). Neben dem Verhalten der betroffenen
Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten diesbezüglich
nur einen – allenfalls aber gewichtigen – Gesichtspunkt unter anderen. Von
Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie der Umstand sein, dass
sie wegen ihres Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als
"besonders schutzbedürftig" zu gelten hat (BGE 135 II 105 E. 2.2.2
und 134 I 92 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit muss dem
Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden
objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der
von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung getragen und
berücksichtigt werden, inwieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat,
die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Das mutmassliche künftige
Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände
abzuschätzen; dabei steht dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seiner
Kontakte mit der betroffenen Person ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 135 II 105 E. 2.2, 134 II 201 E. 2.2.4 und
134 I 92 E. 2.3.2; Hugi
Yar, a.a.O., Rz 12.132 ff.). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts hat eine weitere Festhaltung, da unverhältnismässig, dann als
unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der
Ausschaffung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich diese im konkreten
Fall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen (BGE 147 II 49 E. 2.2.3 und 130 II 56 E. 4.1.3). Je
länger die Durchsetzungshaft dau-ert und je weniger die Rückschaffung absehbar
erscheint, desto strengere Anforderungen sind an die fortbestehende Hängigkeit
des Ausweisungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1
lit. f EMRK zu stellen und desto kritischer ist die jeweilige
Haftverlängerung zu hinterfragen (statt vieler BGE 135 II 105
E. 2.2.2 und BGer 2C_323/2020 vom 18. Juni 2020 E.3.2).
3.3 Wie
vorliegend bereits mehrfach ausgeführt worden ist, besteht begründeter
Verdacht, dass der Beurteilte seine wahre Identität verschweigt (zuletzt VGE AUS.2023.17
vom 2. Mai 2023 E. 3.3). Er gibt seinen Namen jedoch unverändert
mit A____ an. Er weigert sich, Papiere zu organisieren, die diese Behauptung
stützen könnten (Befragungsprotokoll vom 19. Juni 2023, S. 2).
Trotz seiner fortgesetzten Beharrlichkeit erscheint es nicht ausgeschlossen,
mit der Haftverlängerung beim Beurteilten doch noch ein Umdenken bewirken und
ihn zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität bewegen zu können.
Allerdings schwindet mit jedem Tag die Aussicht, selbst bei Bekanntgabe seiner
wahren Identität die benötigten Papiere für seine Rückschaffung in den Irak und
die Organisation des Fluges vor Ablauf der maximal zulässigen Frist von
18 Monaten (Art. 79 AIG) bewerkstelligen zu können. Der
Beurteilte befindet sich seit dem 11. April 2022 und damit seit
(knapp) 14 ½ Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft. Für die
Bestätigung der tatsächlichen Identität und die Ausstellung von Reisedokumenten
durch die irakischen Behörden sowie die Rückführung des Beurteilten bleiben
somit nur noch 3 ½ Monate. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)
hat bereits anfangs Jahr alternative Möglichkeiten zur Rückschaffung in den
Irak trotz ungeklärter Identität geprüft (E-Mail-Schreiben vom
25. Januar 2023). Im Frühjahr waren noch immer keine weiteren
Möglichkeiten zur Identifizierung des Beurteilten in die Wege geleitet worden
(E-Mail SEM vom 12. April 2023). Trotz Aufrufs des Haftrichters in
seinem letzten Entscheid an die Vollzugsbehörden, im Verlauf des weiteren
Verfahrens aufzuzeigen, worin die angesprochenen alternativen Möglichkeiten zur
Feststellung der Identität und/oder zur Ausschaffung des Beurteilten liegen (könnten)
(VGE AUS.2023.17 vom 2. Mai 2023 E. 3.4), ist keine Bewegung in die
Sache gekommen. Gemäss jüngsten Angaben des SEM (E-Mails vom 9. und
19. Juni 2023) bleibe der Fall solange blockiert, wie «keine neuen
Elemente zur Identität der erwähnten Person» vorliegen würden. Es würden keine
weiteren Möglichkeiten bestehen, den Beurteilten durch die irakischen Behörden
identifizieren zu lassen. Unter diesen Umständen rückt die Aussicht, den
Beurteilten in der verbleibenden Zeit bis Anfang Oktober in den Irak zurückschaffen
zu können, in weite Ferne.
Daran ändert
nichts, dass heute Nachmittag eine Nachricht des SEM eingegangen ist, wonach
das SEM «eine vollständige Zusammenfassung des Falles» erstellt habe und auf
dieser Grundlage eine Anfrage an die Schweizer Botschaft in Ammann/Jor-danien
schicken werde. Von dort aus werde ein externer Mitarbeiter mit Nachforschungen
in den Personen-Registern von [...] sowie [...], von wo der Beurteilte stammt,
mandatiert werden. Überdies werde man, so das SEM weiter, Hinweisen in den
Akten nachgehen, wonach der Beurteilte den Behörden in Deutschland, wo er
seinerzeit ein Asylgesuch gestellt hat (bzw. haben soll), mögli-cherweise
irakische Identitätsdokumente abgegeben habe (E-Mail-Schreiben SEM vom 21. Juni 2023).
Abgesehen davon, dass im Lichte des Beschleunigungsgebots zu fragen ist, warum
das SEM derartige Anstrengungen nicht schon früher an die Hand genommen hat
(dazu VGE AUS.2023.17 vom 2. Mai 2023 E. 3.4), erscheint es
höchst unwahrscheinlich, dass namentlich die Ermittlungen des SEM über die
Schweizer Botschaft in Jordanien in irakischen Personenregistern vor Ort so
bald von Erfolg gekrönt sein könnten, dass binnen der nächsten 3 ½ Monate
eine festgestellte Identität des Beurteilten von den irakischen Behörden
bestätigt und gestützt hierauf Reisepapiere für den Beurteilten ausgestellt
sowie der Rückflug organisiert werden könnten. Da die Ausschaffung unter diesen
Umständen bis zum Ablauf der maximalen Haftdauer von 18 Monaten, d.h. bis
zum 10. Oktober 2023, realistischerweise nicht zu bewerkstelligen sein
wird, rechtfertigt es sich aus Verhältnismässigkeitsgründen auch nicht, die
bestehende Durchsetzungshaft noch länger aufrechtzuerhalten. Dies gilt umso
mehr als den Vollzugsbehörden noch Zeit zur Verfügung stehen muss, den
Beurteilten zwecks Sicherstellung der Rückschaffung erneut in Administrativhaft
zu versetzen, falls in Deutschland oder im Irak die behauptete (oder eine
Dritt-)Identität ermittelt werden sollte und Reisepapiere beschafft werden
könnten. Die weitere Festhaltung des Beurteilten ist unter diesen Umständen
nicht mehr verhältnismässig und damit unzulässig, so dass er aus der Haft zu
entlassen ist (BGE 147 II 49 E. 2.2.3).
4.
4.1 Nach
dem Gesagten lässt sich die über den Beurteilten verhängte Durchsetzungshaft
nicht länger aufrechterhalten und ist die Haft zu beenden. Wie den Akten zu
entnehmen ist, hat der Beurteilte seinen letzten zivilrechtlichen Wohnsitz
sowie seinen Unterstützungswohnsitz in [...] (E-Mail der Abteilung Soziale
Dienste der Stadt Bremgarten vom 16. März 2022). Die Stadt [...] hat sich unter
diesen Umständen für die Unterbringung und die finanzielle Unterstützung des
Beurteilten im Falle seiner Freilassung zuständig erklärt (E-Mail der Abteilung
Soziale Dienste der Stadt [...] vom 9. Mai 2023). Es obliegt dem
Migrationsamt Basel-Stadt, ohne jeden weiteren Verzug die zuständige Stelle der
Stadt [...] über die Freilassung des Beurteilten zu orientieren, damit dem
Beurteilten dort eine adäquate Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann.
Den zuständigen Behörden wird es des Weiteren obliegen, vorgängig zur
Freilassung allfällig vollzugsichernde Massnahmen (z.B. Eingrenzung, Meldepflicht)
anzuordnen.
4.2 Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnamen im Ausländerrecht). Der Beurteilte hat über seinen
Anwalt um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Der heutige Entscheid führt zu
seiner Entlassung aus der Haft. Es erübrigt sich daher die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, die der Beurteilte hätte verlangen können, wenn der
Haftrichter die Haftverlängerung im vorliegenden Entscheid bestätigt hätte
(Art. 78 Abs. 4 AIG). Da eine mündliche Verhandlung mit
entsprechendem anwaltlichen Aufwand entfällt, kann das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung als gegenstandslos abgeschrieben werden.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Durchsetzungshaft ist unzulässig. A____ ist nach Erledigung der
Austrittsformalitäten aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um entgeltliche Verbeiständung
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Mitteilung an:
- A____
- [...]
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.