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Entscheid

AUS.2023.31

Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung

22. Juni 2023Deutsch6 min

eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.31

URTEIL

vom 22.

Juni 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1992,

zurzeit

im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 20. Juni 2023

betreffend Anordnung Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der albanische Staatsangehörige A____ mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juni 2023 des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig

erklärt und zu 13 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der

Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs) mit bedingtem Strafvollzug

(Probezeit von zwei Jahren), verurteilt wurde;

dass darüber hinaus auch eine fünfjährige

Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])

angeordnet wurde;

dass A____ am 19. Juni 2023 durch das

Strafgericht aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und in der Folge dem

Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 20. Juni 2023

aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw.

der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum

Sachverhalt

1. Juli 2023, 16:00 Uhr, angeordnet hat;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass A____ nicht nur im Besitz eines gültigen

Passes ist, sondern für den 26. Juni 2023 auch tatsächlich ein Flug nach

Tirana (via Belgrad) gebucht werden konnte;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist;

dass A____ unterschriftlich auf die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung

aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und

h AIG angeordnet hat;

dass ein Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich

eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften in

Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden

ist;

dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);

dass A____ wegen Widerhandlung gegen Art. 19

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 821.121) und damit wegen

qualifizierter Widerhandlung verurteilt worden ist, worauf eine Strafandrohung von

bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe steht (Art. 40 Abs. 2 StGB);

dass es unerheblich ist, dass A____ bloss zu einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt worden ist, weil es allein auf

die abstrakte Strafandrohung und nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe

ankommt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3);

dass gemäss Lehre die Verurteilung zu einem

Verbrechen rechtskräftig sein muss (Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.84; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 39; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75

N 12);

dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

19. Juni 2023 zwar formell noch nicht rechtskräftig ist, weil die Berufungsfrist

noch nicht abgelaufen ist;

dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

19. Juni 2023 aber faktisch rechtskräftig geworden ist, weil das

Erwägungen

Strafverfahren auf Antrag und mit Zustimmung des – notabene anwaltlich

vertretenen – A____ im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewickelt wurde, so

dass eine Berufung gegen die strafrechtliche Verurteilung nur noch unter den

sehr eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 362 Abs. 5 StPO

möglich wäre (dazu etwa Greiner/Jaggi,

in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 362 N 42 ff.);

dass unter diesen Umständen der Haftgrund der

Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) als

erfüllt zu betrachten ist, zumal sich auch aus den Akten keinerlei

Anhaltspunkte ergeben, wonach A____ seine Verurteilung anfechten könnte;

dass es sich damit erübrigt zu prüfen, ob der

weitere vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der Bedrohung bzw. Gefährdung an

Leib und Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) erfüllt ist;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme

als Haft den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung absichern könnte und darüber

hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 26. Juni 2023

ein Linienflug nach Tirana gebucht worden ist;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der Umstände angemessen erscheint;

dass sich die Haft damit als verhältnis- und rechtmässig

erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Juli 2023, 16:00 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Das Migrationsamt Basel-Stadt wird

angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen

Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch

das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

_____________________