AUS.2023.31
Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung
22. Juni 2023Deutsch6 min
eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.31
URTEIL
vom 22.
Juni 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1992,
zurzeit
im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 20. Juni 2023
betreffend Anordnung Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____ mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Juni 2023 des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig
erklärt und zu 13 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs) mit bedingtem Strafvollzug
(Probezeit von zwei Jahren), verurteilt wurde;
dass darüber hinaus auch eine fünfjährige
Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])
angeordnet wurde;
dass A____ am 19. Juni 2023 durch das
Strafgericht aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und in der Folge dem
Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 20. Juni 2023
aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw.
der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum
Sachverhalt
1. Juli 2023, 16:00 Uhr, angeordnet hat;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass A____ nicht nur im Besitz eines gültigen
Passes ist, sondern für den 26. Juni 2023 auch tatsächlich ein Flug nach
Tirana (via Belgrad) gebucht werden konnte;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist;
dass A____ unterschriftlich auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung
aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AIG angeordnet hat;
dass ein Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich
eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften in
Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden
ist;
dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);
dass A____ wegen Widerhandlung gegen Art. 19
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 821.121) und damit wegen
qualifizierter Widerhandlung verurteilt worden ist, worauf eine Strafandrohung von
bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe steht (Art. 40 Abs. 2 StGB);
dass es unerheblich ist, dass A____ bloss zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt worden ist, weil es allein auf
die abstrakte Strafandrohung und nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe
ankommt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3);
dass gemäss Lehre die Verurteilung zu einem
Verbrechen rechtskräftig sein muss (Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.84; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 39; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75
N 12);
dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
19. Juni 2023 zwar formell noch nicht rechtskräftig ist, weil die Berufungsfrist
noch nicht abgelaufen ist;
dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
19. Juni 2023 aber faktisch rechtskräftig geworden ist, weil das
Erwägungen
Strafverfahren auf Antrag und mit Zustimmung des – notabene anwaltlich
vertretenen – A____ im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewickelt wurde, so
dass eine Berufung gegen die strafrechtliche Verurteilung nur noch unter den
sehr eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 362 Abs. 5 StPO
möglich wäre (dazu etwa Greiner/Jaggi,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 362 N 42 ff.);
dass unter diesen Umständen der Haftgrund der
Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) als
erfüllt zu betrachten ist, zumal sich auch aus den Akten keinerlei
Anhaltspunkte ergeben, wonach A____ seine Verurteilung anfechten könnte;
dass es sich damit erübrigt zu prüfen, ob der
weitere vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der Bedrohung bzw. Gefährdung an
Leib und Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) erfüllt ist;
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme
als Haft den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung absichern könnte und darüber
hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 26. Juni 2023
ein Linienflug nach Tirana gebucht worden ist;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit als verhältnis- und rechtmässig
erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Juli 2023, 16:00 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt Basel-Stadt wird
angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen
Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch
das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
_____________________