AUS.2023.32
Anordnung der Ausschaffungshaft
5. Juli 2023Deutsch11 min
Behörden des Kantons Basel-Landschaft erneut kund, er wolle ein Asylgesuch anhängig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.32
URTEIL
vom 6.
Juli 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom
5. Juli 2023
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) stellte am 20. Februar 2016 in der Schweiz
erstmals ein Asylgesuch. Da er in der Folge untertauchte (er galt bereits ab
10. März 2016 als verschwunden), wurde sein Gesuch vom Staatssekretariat für
Migration (SEM) am 19. April 2016 intern abgeschrieben (eine Befragung zur
Person und zu den Asylgründen hatte am 1. März 2016 stattfinden können).
Am 23. Mai 2016 ersuchte der Beurteilte um die Wiederaufnahme des
Asylverfahrens, wobei er ab dem 26. Mai 2016 erneut als verschwunden bzw.
unkontrolliert abgereist galt, woraufhin sein Ersuchen mit Verfügung des SEM
vom 1. Juni 2016 abgelehnt worden ist. Am 26. Februar 2018 tat er gegenüber den
Behörden des Kantons Basel-Landschaft erneut kund, er wolle ein Asylgesuch anhängig
machen. Etwas Schriftliches reichte er jedoch – nach entsprechendem Hinweis –
nie ein, weshalb auch dieses Verfahren abgeschrieben wurde.
Bereits kurz
nach seiner Einreise wurde A____ straffällig: Mit Strafbefehl vom 14. März
2016 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und mit Strafbefehl
vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF
30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 13. September 2018 wurde der Beurteilte sodann der einfachen
Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Hinderung einer
Amtshandlung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Missachtung
einer Ein- oder Ausgrenzung, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate
mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre),
sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Des Weiteren wurde er für sieben
Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]
und es wurde der Vollzug der mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen
mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– verfügt. Nachdem die
diesbezügliche Strafhaft am 22. Oktober 2018 endete, verfügte das Migrationsamt
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Durchsetzungshaft für
die Dauer von einem Monat. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) wurde anstelle
der Durchsetzungshaft eine Vorbereitungshaft bis zum 21. November 2018
angeordnet, da A____ an der Verhandlung vom 26. Oktober 2018 zum Ausdruck
brachte, er wolle erneut in der Schweiz um Asyl ersuchen. Nachdem das
entsprechende Gesuch um Wiederaufnahme seitens SEM am 1. November 2018 abgelehnt
worden war, ordnete das Migrationsamt Ausschaffungshaft an, welche von der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 16.
November 2018 (VGE AUS.2018.100) bis zum 20. Februar 2019 für rechtmässig und
angemessen befunden wurde. Mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 4.
Februar 2019 wurde die Ausschaffungshaft über den Beurteilten bis zum 3. Mai
2019 verlängert, wobei die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen A____ mit
Urteil AUS.2019.9 vom 20. Februar 2019 zufolge Verletzung des
Beschleunigungsgebots aus der administrativ-rechtlich motivierten Haft
entliess.
In der Folge
verbrachte der Beurteilte einige Zeit in Freiheit (aus dieser Zeit resultiert
ein Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln) und meldete sich recht regelmässig beim Migrationsamt. Nachdem
er am 17. Juni 2020 als algerischer Staatangehöriger anerkannt wurde,
wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli
2020 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten, der Hehlerei sowie des
gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer (unbedingten)
Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt (als
Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 13. September 2018). Zudem wurde er für zehn Jahre
des Landes verwiesen (ein erneuter Strafbefehl datiert vom 23. November 2021
aufgrund Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls). Da der Vollzug der
beiden Landesverweisungen aufgrund der COVID-19-Pandemie lange Zeit nicht
möglich war und A____ anlässlich des «Councelings» vom 30. November 2022 dem
Vertreter des algerischen Generalkonsulats gegenüber behauptet hatte,
verheiratet zu sein und dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend
machen zu wollen, weshalb die Ausstellung eines Laissez-Passer einstweilen
blockiert war, waren die algerischen Behörden «erst» im Verlauf des Mai 2023 bereit,
ein Laissez-Passer für den Beurteilten auszustellen (nachdem die versprochenen
Unterlagen nie bei den Heimatbehörden eingingen).
Am 4. Juli 2023 liess
das Migrationsamt den Beurteilten vorläufig festnehmen und verfügte gleichentags
eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, mithin bis zum 4. September 2023.
Am 6. Juli 2023 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt
worden, woraufhin sein Vertreter zum Vortrag gelangte. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.
dazu Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie
bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.3
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ rechtskräftig mitunter
wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG
schuldig gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt.
2.4
Wie
sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ wegen gewerbsmässigen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und
Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im Sinne von Art.
10.
Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
2.5
Wie
die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bereits in ihren
Urteilen vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) und vom 16. November 2018
festgestellt hat (VGE AUS.2018.100), liegt auch Untertauchensgefahr vor: Der mitunter
wegen Gewaltdelikten verurteilte A____ tauchte im Jahr 2016 zweimal nach
Stellung eines Asylgesuches in der Schweiz unter, benutzte in der Vergangenheit
diverse Aliasidentitäten, wobei er unter anderem auch behauptete, Libyer zu
sein, und machte widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere.
Des Weiteren hat er wiederholt gegenüber dem Migrationsamt angegeben und auch
an der heutigen Verhandlung beteuert, dass er keineswegs gewillt sei, nach
Algerien zurück zu kehren. Kommt dazu, dass A____ sich am 19. Mai 2021
geweigert hat, seine Zelle zwecks Teilnahme am Counseling zu verlassen und
entgegen seiner Beteuerung auch nie irgendwelche Unterlagen zu seiner
behaupteten Heirat beigebracht hat. Auch wenn er sich in der Vergangenheit
recht zuverlässig beim Migrationsamt zwecks Verlängerung der Nothilfe gemeldet
hat und immerhin den zweiten Counseling-Termin auf der algerischen Botschaft
wahrgenommen hat, ist vor diesem Hintergrund mit grösster Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er entgegen seiner Beteuerung in Freiheit untertauchen würde, hat
er dies in der Vergangenheit doch bereits getan.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen
sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass
beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, der Beurteilte zudem eine Gefahr
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (der Beurteilte wurde
wegen Gewaltdelikten verurteilt) und eine Meldeadresse bei [...] der
Untertauchensgefahr entgegen seiner Ansicht nicht wirksam begegnen kann. Auch wenn
die aktuelle Inhaftierung aufgrund seiner familiären Situation sicherlich eine
Härte darstellt, überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an
der Sicherstellung der beiden Landesverweisungen dasjenige des Beurteilten an
seiner persönlichen Freiheit, wobei sich A____ bei gesundheitlichen Problemen
an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte. Daran ändert auch
nichts, dass der Beurteilte nunmehr Vater gleich zweier Kinder werden soll,
zumal diese nach Rechtskraft der beiden Landesverweisungen gezeugt wurden, als
bereits sicher feststand, dass A____ die Schweiz für längere Zeit verlassen
muss (vgl. dazu VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.2.3; AGE SB.2019.76
vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4) und die Mütter der Kinder eigenen Angaben zufolge A____
auch versichert haben, mit ihm in Algerien leben zu wollen.
3.3
Der
Beurteilte wurde von den algerischen Behörden als eigener Staatsangehöriger
identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer ist gesichert. Dass eine
Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus
der Tatsache, dass der Flug schon in einigen Tagen stattfinden wird, womit auch
das Beschleunigungsgebot gewahrt ist (wobei das Migrationsamt die Dauer der
Inhaftierung auch kurz gehalten bzw. auf das Nötigste beschränkt hat). Auch
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (welche mitunter im rechtskräftigen
Schuldspruch wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, im mehrfachen
Untertauchen sowie in der mangelnden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zum
Ausdruck kommt) bzw. den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten
ist – auch wenn der Flug schon in den nächsten Tagen stattfinden wird – auch
die für zwei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf
die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird. Damit wird die
maximale Haftdauer im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG auch unter Hinzurechnung der
bereits ausgestandenen, ausländerrechtlich motivierten Haft nicht überschritten.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Ein Antrag
auf unentgeltliche Verbeiständung wurde nicht gestellt.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 4. September
2023, rechtmässig und angemessen
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.