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Entscheid

AUS.2023.32

Anordnung der Ausschaffungshaft

5. Juli 2023Deutsch11 min

Behörden des Kantons Basel-Landschaft erneut kund, er wolle ein Asylgesuch anhängig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.32

URTEIL

vom 6.

Juli 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom

5. Juli 2023

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) stellte am 20. Februar 2016 in der Schweiz

erstmals ein Asylgesuch. Da er in der Folge untertauchte (er galt bereits ab

10. März 2016 als verschwunden), wurde sein Gesuch vom Staatssekretariat für

Migration (SEM) am 19. April 2016 intern abgeschrieben (eine Befragung zur

Person und zu den Asylgründen hatte am 1. März 2016 stattfinden können).

Am 23. Mai 2016 ersuchte der Beurteilte um die Wiederaufnahme des

Asylverfahrens, wobei er ab dem 26. Mai 2016 erneut als verschwunden bzw.

unkontrolliert abgereist galt, woraufhin sein Ersuchen mit Verfügung des SEM

vom 1. Juni 2016 abgelehnt worden ist. Am 26. Februar 2018 tat er gegenüber den

Behörden des Kantons Basel-Landschaft erneut kund, er wolle ein Asylgesuch anhängig

machen. Etwas Schriftliches reichte er jedoch – nach entsprechendem Hinweis –

nie ein, weshalb auch dieses Verfahren abgeschrieben wurde.

Bereits kurz

nach seiner Einreise wurde A____ straffällig: Mit Strafbefehl vom 14. März

2016 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse und mit Strafbefehl

vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen

Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF

30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 13. September 2018 wurde der Beurteilte sodann der einfachen

Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Hinderung einer

Amtshandlung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Missachtung

einer Ein- oder Ausgrenzung, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt

und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate

mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre),

sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Des Weiteren wurde er für sieben

Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]

und es wurde der Vollzug der mit Strafbefehl vom 20. Mai 2016 wegen

mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– verfügt. Nachdem die

diesbezügliche Strafhaft am 22. Oktober 2018 endete, verfügte das Migrationsamt

nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Durchsetzungshaft für

die Dauer von einem Monat. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) wurde anstelle

der Durchsetzungshaft eine Vorbereitungshaft bis zum 21. November 2018

angeordnet, da A____ an der Verhandlung vom 26. Oktober 2018 zum Ausdruck

brachte, er wolle erneut in der Schweiz um Asyl ersuchen. Nachdem das

entsprechende Gesuch um Wiederaufnahme seitens SEM am 1. November 2018 abgelehnt

worden war, ordnete das Migrationsamt Ausschaffungshaft an, welche von der

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 16.

November 2018 (VGE AUS.2018.100) bis zum 20. Februar 2019 für rechtmässig und

angemessen befunden wurde. Mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 4.

Februar 2019 wurde die Ausschaffungshaft über den Beurteilten bis zum 3. Mai

2019 verlängert, wobei die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen A____ mit

Urteil AUS.2019.9 vom 20. Februar 2019 zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebots aus der administrativ-rechtlich motivierten Haft

entliess.

In der Folge

verbrachte der Beurteilte einige Zeit in Freiheit (aus dieser Zeit resultiert

ein Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln) und meldete sich recht regelmässig beim Migrationsamt. Nachdem

er am 17. Juni 2020 als algerischer Staatangehöriger anerkannt wurde,

wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli

2020 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten, der Hehlerei sowie des

gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer (unbedingten)

Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse von CHF 600.– verurteilt (als

Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 13. September 2018). Zudem wurde er für zehn Jahre

des Landes verwiesen (ein erneuter Strafbefehl datiert vom 23. November 2021

aufgrund Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls). Da der Vollzug der

beiden Landesverweisungen aufgrund der COVID-19-Pandemie lange Zeit nicht

möglich war und A____ anlässlich des «Councelings» vom 30. November 2022 dem

Vertreter des algerischen Generalkonsulats gegenüber behauptet hatte,

verheiratet zu sein und dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend

machen zu wollen, weshalb die Ausstellung eines Laissez-Passer einstweilen

blockiert war, waren die algerischen Behörden «erst» im Verlauf des Mai 2023 bereit,

ein Laissez-Passer für den Beurteilten auszustellen (nachdem die versprochenen

Unterlagen nie bei den Heimatbehörden eingingen).

Am 4. Juli 2023 liess

das Migrationsamt den Beurteilten vorläufig festnehmen und verfügte gleichentags

eine Ausschaffungshaft von zwei Monaten, mithin bis zum 4. September 2023.

Am 6. Juli 2023 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt

worden, woraufhin sein Vertreter zum Vortrag gelangte. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.

dazu Göksu, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie

bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.3

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ rechtskräftig mitunter

wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG

schuldig gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt.

2.4

Wie

sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ wegen gewerbsmässigen

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und

Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im Sinne von Art.

10.

Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.5

Wie

die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bereits in ihren

Urteilen vom 26. Oktober 2018 (VGE AUS.2018.87) und vom 16. November 2018

festgestellt hat (VGE AUS.2018.100), liegt auch Untertauchensgefahr vor: Der mitunter

wegen Gewaltdelikten verurteilte A____ tauchte im Jahr 2016 zweimal nach

Stellung eines Asylgesuches in der Schweiz unter, benutzte in der Vergangenheit

diverse Aliasidentitäten, wobei er unter anderem auch behauptete, Libyer zu

sein, und machte widersprüchliche Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere.

Des Weiteren hat er wiederholt gegenüber dem Migrationsamt angegeben und auch

an der heutigen Verhandlung beteuert, dass er keineswegs gewillt sei, nach

Algerien zurück zu kehren. Kommt dazu, dass A____ sich am 19. Mai 2021

geweigert hat, seine Zelle zwecks Teilnahme am Counseling zu verlassen und

entgegen seiner Beteuerung auch nie irgendwelche Unterlagen zu seiner

behaupteten Heirat beigebracht hat. Auch wenn er sich in der Vergangenheit

recht zuverlässig beim Migrationsamt zwecks Verlängerung der Nothilfe gemeldet

hat und immerhin den zweiten Counseling-Termin auf der algerischen Botschaft

wahrgenommen hat, ist vor diesem Hintergrund mit grösster Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass er entgegen seiner Beteuerung in Freiheit untertauchen würde, hat

er dies in der Vergangenheit doch bereits getan.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen

sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass

beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, der Beurteilte zudem eine Gefahr

für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (der Beurteilte wurde

wegen Gewaltdelikten verurteilt) und eine Meldeadresse bei [...] der

Untertauchensgefahr entgegen seiner Ansicht nicht wirksam begegnen kann. Auch wenn

die aktuelle Inhaftierung aufgrund seiner familiären Situation sicherlich eine

Härte darstellt, überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an

der Sicherstellung der beiden Landesverweisungen dasjenige des Beurteilten an

seiner persönlichen Freiheit, wobei sich A____ bei gesundheitlichen Problemen

an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte. Daran ändert auch

nichts, dass der Beurteilte nunmehr Vater gleich zweier Kinder werden soll,

zumal diese nach Rechtskraft der beiden Landesverweisungen gezeugt wurden, als

bereits sicher feststand, dass A____ die Schweiz für längere Zeit verlassen

muss (vgl. dazu VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.2.3; AGE SB.2019.76

vom 18. Mai 2021 E. 6.3.4) und die Mütter der Kinder eigenen Angaben zufolge A____

auch versichert haben, mit ihm in Algerien leben zu wollen.

3.3

Der

Beurteilte wurde von den algerischen Behörden als eigener Staatsangehöriger

identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer ist gesichert. Dass eine

Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus

der Tatsache, dass der Flug schon in einigen Tagen stattfinden wird, womit auch

das Beschleunigungsgebot gewahrt ist (wobei das Migrationsamt die Dauer der

Inhaftierung auch kurz gehalten bzw. auf das Nötigste beschränkt hat). Auch

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (welche mitunter im rechtskräftigen

Schuldspruch wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung, im mehrfachen

Untertauchen sowie in der mangelnden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zum

Ausdruck kommt) bzw. den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten

ist – auch wenn der Flug schon in den nächsten Tagen stattfinden wird – auch

die für zwei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf

die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird. Damit wird die

maximale Haftdauer im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG auch unter Hinzurechnung der

bereits ausgestandenen, ausländerrechtlich motivierten Haft nicht überschritten.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Ein Antrag

auf unentgeltliche Verbeiständung wurde nicht gestellt.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 4. September

2023, rechtmässig und angemessen

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.