Lexipedia

Entscheid

AUS.2023.33

Ausschaffungshaft

14. Juli 2023Deutsch18 min

Der äthiopische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.33

URTEIL

vom 14.

Juli 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Äthiopien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 13. Juli 2023

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der äthiopische

Staatsangehörige A____ reiste als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz

ein, wo er am 24. September 2016 um Asyl ersuchte. Sein Antrag wurde mit

Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 7. August 2017

abgelehnt, dies mit der Feststellung, A____ erfülle die Flüchtlingseigenschaft

nicht. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen, wofür ihm eine Frist

bis zum 2. Oktober 2017 gesetzt wurde. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass er in

Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne,

sollte er der Wegweisung nicht freiwillig Folge leisten. Die gegen den

negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 rechtskräftig abgewiesen. Mit

Verfügung des SEM vom 26. März 2018 wurde A____ daraufhin eine neue

Ausreisefrist bis zum 20. April 2018 gesetzt. Der – soweit bekannt – ohne

gültige Ausweisdokumente in die Schweiz eingereiste A____ kümmerte sich in der

Folge nicht selbständig um den Erhalt von Reisedokumenten, weshalb das SEM bei

der äthiopischen Botschaft um seine Anerkennung als äthiopischer

Staatsangehöriger sowie um die Ausstellung von Ersatzreisepapieren ersuchen

musste. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 teilte das SEM dem Migrationsamt

mit, dass A____ als äthiopischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei.

Alsdann erfolgte die Mitteilung, dass ein bis zum 16. September 2020 gültiges

Laissez-Passer für A____ habe erhältlich gemacht werden können.

Die Durchführung

der Wegweisung war indessen nicht möglich, nachdem A____ mit in Rechtskraft

erwachsenem Urteil der Fünferkammer des Appellationsgerichts vom 26. Januar

2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren

Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼

Jahren verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde, wobei die

Landesverweisung auch ins Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen

wurde. A____ befand sich aufgrund des mit diesem Strafurteil beurteilten

Vorfalls seit dem 15. Januar 2020 zuerst in Haft, dann im vorzeitigen

Strafvollzug und schliesslich im Strafvollzug. Nicht klar aus den Akten ergeht,

inwiefern der Vollzug der Wegweisung aufgrund der im Jahr 2020 eingetretenen

Covid-19 Pandemie ohnehin im Zeitraum der Gültigkeit des Laissez-Passer nicht

möglich gewesen wäre.

Mit Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 20. Juni 2023 wurde die vorzeitige

bedingte Entlassung von A____ aus dem Strafvollzug per 13. Juli 2023

verfügt.

A____ ist am 13.

Juli 2023 dem Migrationsamt zugeführt worden. Dieses hat mit Verfügung vom 13.

Juli 2023 die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten bis zum 13. Oktober

2023 verfügt.

A____ ist an der

heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Eine Befragung war

möglich bis zu dem Moment, als A____ erzählt hat, dass sein Vater vor kurzem in

Äthiopien verstorben sei. Daraufhin hat er zu weinen begonnen, seinen Kopf auf

dem Tisch in seinen Armen versteckt und darum ersucht, die Befragung

abzubrechen. Für sämtlich Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]). Die Haft wird mit der Durchführung der

heutigen Verhandlung und Eröffnung des Urteils durch das zuständige Gericht

rechtmässig überprüft.

2.

A____ verlangt

nach einem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Haftverfahren. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1 besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine

Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht. Zu

einem früheren Zeitpunkt ist die rechtliche Verbeiständung nur zu bewilligen,

soweit ein in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders schwieriger

Fall vorliegt. Dass A____ die Schweiz verlassen muss, ist angesichts seiner

10-jährigen Landesverweisung grundsätzlich klar. Ebenso ist sein Fall in

asylrechtlicher Hinsicht bereits rechtskräftig abgewiesen. Heikel ist

vorliegend einzig, dass es sich bei Äthiopien nicht um ein Land handelt, dass

bedenkenlos als sicheres Herkunftsland bezeichnet werden kann. Allerdings wird

die Haft gerade deswegen nur bis zum 18. August 2023 bestätigt (s. dazu unten

E. 5). Für eine allfällige dannzumalige Haftverlängerung wird ihm die

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen sein, weshalb sie für das heutige

Verfahren abgelehnt werden kann.

3.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/ Segessenmann, Ausschaffung

im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____

ist mit rechtskräftigem Strafurteil für 10 Jahre des Landes verwiesen worden

und hätte vorgängig bereits aufgrund des rechtskräftigen negativen

Asylbescheids die Schweiz verlassen müssen. Der Vollzug der Landesverweisung hat

von Gesetzes wegen unmittelbar nach der Beendigung der Strafhaft zu erfolgen

(Art. 66c Abs. 3 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).

4.

4.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

4.2

Das

Bestehen der Haftgründe der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs.

1.

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) sowie die

Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AIG) sind, wie das

Migrationsamt zu Recht annimmt, zweifelsfrei gegeben. A____ hat eine

Freiheitsstrafe wegen eines Kapitaldelikts absitzen müssen. Gleichzeitig brachte

er bereits vor seiner Straffälligkeit unmissverständlich zum Ausdruck, dass er

nicht bereits sei, freiwillig in seine Heimat zurückkehren. Bei dieser Haltung

bleibt er hartnäckig, wobei sogar im Entscheid des ZMV vom 20. Juni 2023

betreffend seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug festgestellt wurde,

dass A____ die Absicht geäussert habe, die Schweiz zwar zu verlassen,

allerdings nicht um in seine Heimat auszureisen, sondern um in einem anderen

Land um Asyl zu ersuchen (was als unrealistisches Zukunftsszenario gewertet

wurde, s. Entscheid S. 3). Gleichzeitig hat er sich während der gesamten Dauer

des Strafvollzugs nicht um den Erhalt von Papieren gekümmert, dies auch nachdem

ihm mit Schreiben des Migrationsamts vom 17. März 2023 (nochmals) mitgeteilt

wurde, dass er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die Schweiz wird verlassen

müssen. Es ist folglich offensichtlich, dass er im Falle seiner Freilassung

untertauchen würde, um dem Vollzug der Landesverweisung zu entgehen. Damit ist

gleichzeitig erstellt, dass mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs

der Landesverweisung nicht in Frage kommen, da weder eine Meldepflicht noch

eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons ein Untertauchen genügend

effektiv verhindern können.

5.

5.1

Der

Vollzug der Wegweisung muss, damit die Anordnung von Haft rechtmässig ist,

allerdings auch rechtlich zulässig sein. Nach Art. 3 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 Bundesverfassung (BV,

SR 101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe

oder Behandlung unterworfen werden (BGE 141 I 141 E. 6.3.1, 140 I 246 E. 2.4.1,

139.

II 65 E. 6.4), wofür konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte

von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden müssen ("real

risk"). Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für

eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder

weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E.

3.2) und damit auch im Rahmen der ausländerrechtlichen gerichtlichen

Haftüberprüfung vorgebracht werden. Angesichts der kurzen Frist, innert welcher

die richterliche Behörde über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine Überprüfung

der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung

indessen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des der

inhaftierten ausländischen Person voraus (BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai

2018.

E. 4.2.1 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR J.K. et al. gegen

Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51; Saadi gegen Italien vom 28.

Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.). Das Haftgericht hat zu prüfen, ob die

Voraussetzungen erfüllt sind, um den Wegweisungsvollzug durch eine

administrative Festhaltung sicherstellen zu können. Ob Gründe gegen die frühere

Anordnung der Wegweisung sprachen, ist indessen - vorbehältlich besonderer

Umstände - nicht Prüfungsgegenstand seines Verfahrens (BGE 128 II 193 E. 2.2;

121.

II 59 E. 2b und c; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2 mit

Hinweisen). Einwendungen gegen die Wegweisung sind grundsätzlich im dafür

vorgesehenen Verfahren vorzutragen, nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs-

oder Revisionsgesuch (BGE 125 II 217 E. 2), wobei vorsorglich auch ein

prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann. Eine Überprüfung der

Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im

Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG setzt voraus,

dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeits- oder

Unzulässigkeitsgründe vorliegen, welche einem Wegweisungsvollzug

entgegenstehen. In solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu

verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen

Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt

werden darf (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. auch BGE 130 II 377 E. 1, 56 E. 2

in fine; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2 mit zahlreichen

Hinweisen).

5.2

A____

hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, sein Leben sei bei einer Rückkehr nach

Äthiopien in Gefahr. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihm im Asylverfahren die

Flüchtlingseigenschaft mit einlässlicher Begründung abgesprochen wurde. Sein

Vorbringen, er sei wegen politischer Aktivitäten gefährdet, wurde mithin als

nicht glaubhaft abgetan. Diese Feststellung ist dem Gesagten nach im

Haftüberprüfungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, zumal das Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 nicht als willkürlich erachtet

werden kann. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung äusserte sich das

Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil zur allgemeinen Sicherheitslage

in Äthiopien und kam zum Schluss, dass « […] der Vollzug der Wegweisung dorthin

grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung

einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche

Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich». Betreffend die

konkrete Situation von A____ stellte es fest, dieser « […] ist gesund und hat

sein gesamtes Leben in der Oromia-Region verbracht, wo neben seinen engsten

Familienmitgliedern auch seine weitere Verwandtschaft lebt, mit welcher er

engen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer (A____ wuchs bei seinen Grosseltern

auf einem Bauernhof auf, welcher noch von der Grossmutter und seinem Onkel

bewohnt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (A____) nach

seiner Rückkehr in der Landwirtschaft tätig sein kann. Zudem verfügt der für

die Regierung tätige Vater des Beschwerdeführers (A____) über ein geregeltes

Einkommen, von dem "die Familie gut habe leben können". Kürzlich habe

sein Vater ein Haus gekauft. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

(A____) über verschiedene Wohnmöglichkeiten verfügt […]» (Urteil S. 13 f.).

Gemäss Entscheid des ZMV vom 20. Juni 2023 pflegte A____ sodann während

der gesamten Zeit des Strafvollzugs telefonischen Kontakt zu seinem Vater

(Entscheid S. 3).

Allerdings ist

neu zu berücksichtigen, dass der Vater gemäss Aussage von A____ an der

Gerichtsverhandlung vor kurzem verstorben ist. Dies wirft Fragen betreffend den

bisher angenommenen sozialen Empfangsraum auf, der gemäss der Rechtsprechung

ebenfalls zu beachten ist im Rahmen der individuellen Zumutbarkeit der

Rückkehr. Es rechtfertigt sich diesbezüglich auch im Haftverfahren die

Einholung einer aktuellen Einschätzung durch das SEM (s. unten E. 5.3).

5.3

Entscheidend

für die individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung ist sodann

auch die aktuelle Allgemeinsituation in Äthiopien. Dazu führt das

Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil weiterhin aus: «Das

Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit

des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus» (BVGE E-6611/2019 vom

14.

Juni 2023 E. 8.4.1 m.w.H.). Die allgemeine Lage in Äthiopien kann gemäss

den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige

Angelegenheiten (EDA) hingegen nicht als insgesamt stabil bezeichnet werden. Es

wird explizit von Reisen in gewisse Teile des Landes abgeraten. Gemäss den

Angaben des EDA gibt es auch in der Region Oromia politische und ethnische

Spannungen. Es komme immer wieder zu « […] regionalen Unruhen sowie ethnisch

oder politisch motivierten Angriffen auf Dörfer. Auch gewaltsame Zusammenstösse

zwischen verschiedenen Volksgruppen, zwischen bewaffneten Gruppierungen oder

zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Sicherheitskräften fordern häufig

Todesopfer und Verletzte […] ». Deswegen wird für die Region Oromia explizit

abgeraten von Reisen in die Distrikte Kelam Welega, West- und Ost-Welega, West-

und ost-Guji, Ilubador sowie in den Norden von Shewa Ouest und den Süden und

Westen von Nord-Shewa. Grundsätzlich sei bei Reisen in den Distrikt Oromia

«grösste Vorsicht walten zu lassen» (s. Reisehinweise für Äthiopien vom 9. Mai

2023, einsehbar auf eda.admin.ch). Bei diesen Warnungen ist allerdings zu

beachten, dass es sich um Hinweise für Touristen und sonstige Besucher des

Landes und nicht für Einheimische handelt. A____ stammt sodann gerade nicht aus

einem der genannten Distrikte der Region Oromia sondern aus der Zone Bale im

Kreis Agarfa und dort aus dem Dorf Ali (Protokoll der Befragung durch das SEM vom

3.

November 2016 S. 3). Gleichwohl rechtfertigt es sich, aufgrund dieser

Hinweise des EDA vom SEM bis spätestens Montag, 14. August 2023, einen Bericht

über die konkrete Situation in der genannten Örtlichkeit sowie eine aktuelle

Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung (s. oben E.

5.2) betreffend A____ zu verlangen.

5.4

Aufgrund

dieser Unsicherheit wird die Ausschaffungshaft nur bis und mit 18. August

2023.

bestätigt. Innerhalb des bewilligten Zeitraums besteht zudem keine Gefahr,

dass A____ wegen des Vollzugs der Landesverweisung gefährdet sein könnte, da

innerhalb dieses Zeitraum der tatsächliche Vollzug ohne Mitwirkung von A____

(noch) nicht möglich sein wird (s. dazu unten E. 6.2).

6.

6.1

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Nur falls keine oder bloss eine

höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung

zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften,

wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

S. 61). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch

die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche

Haftdauer, sondern vielmehr auf einen nach den gesamten Umständen des konkreten

Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, vgl.

BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; 125 II 217 E. 3b/bb S. 223).

6.2

Das

SEM und das Migrationsamt haben bereits vor dem Strafverfahren gegen A____ bzw.

schon nach Vorliegen des rechtskräftigen negativen Asylurteils aktiv auf den

Vollzug der asylrechtlichen Wegweisung von A____ hingearbeitet, schliesslich

wurde A____ bereits im Januar 2020 unter seiner angegebenen Identität als äthiopischer

Staatsangehöriger anerkannt und lag bereits einmal ein bis Herbst 2020 gültiges

Laissez-Passer vor. Das SEM wandte sich mit Schreiben vom 26. April 2023 wiederum

an die äthiopische Behörde mit der Bitte um Ausstellung von

Ersatzreisedokumenten. Leider konnte bis zum Ende des Strafvollzugs keine

Laissez-Passer für A____ erwirkt werden, was allerdings nicht dem SEM

anzulasten ist. Vielmehr verzögert sich der Vorgang seitens der äthiopischen

Behörde. Erreicht werden konnte eine Besprechung des SEM mit der äthiopischen

Botschaft am 29. Juni 2023 (s. E-Mail Schreiben SEM vom 26. Juni 2023). Beim

dortigen Treffen mit dem äthiopischen Konsul wurde dem SEM sodann mitgeteilt,

dass vor kurzem ein neuer Missionschef ernannt worden sei, weshalb der Konsul

sich zuerst mit dem neuen Botschafter in der Sache besprechen müsse. Es musst

deswegen eine neue Anfrage um Ersatzdokumente seitens des SEM eingereicht

werden. Aktuell geht das SEM von einem weiteren Termin mit den äthiopischen

Behörden in der zweiten Hälfte des Monats August 2023 aus (s. Schreiben des SEM

vom 30. Juni 2023). Da die Ausstellung von Ersatzdokumenten in der

Vergangenheit bereits möglich war, kann das aktuelle Unterfangen offensichtlich

nicht von Vornherein als aussichtslos erachtet werden. Nach Erhalt von

Reisedokumenten ist die Rückreise sodann technisch möglich: nach Äthiopien sind

gemäss Auskunft des SEM Rückführungen mit oder ohne polizeiliche Begleitung sowie

vereinzelt auch Sonderflüge möglich (s. Schreiben des Migrationsamts vom 19.

Oktober 2021). Ausserdem ist zu sagen, dass ein sehr hohes öffentliches

Interesse am Vollzug der Landesverweisung des in der Schweiz mit einer massiven

Gewalttat in Erscheinung getretenen A____ besteht. Damit kann die

Ausschaffungshaft bis zum 18. August 2023 gutgeheissen werden, auch wenn

aktuell klar ist, dass der Vollzug bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein

wird, was allerdings im Interesse von A____ ist (s. oben E. 5.3). Die

Ausschaffungshaft ist rechtmässig und wird bis zum 18. August 2023 bewilligt.

7.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 13. Juli 2023 bis und mit 18. August 2023 (24.00 Uhr)

rechtmässig und angemessen.

Das Migrationsamt wird ersucht, beim Staatssekretariat

für Migration einen aktuellen Bericht betreffend die Zumutbarkeit der

Rückführung nach Äthiopien in die Region Oromia, Zone Bale, Kreis Agarfa, sowie

eine aktuelle Einschätzung der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der

Landesverweisung betreffend A____ unter Berücksichtigung des Umstandes, dass

der Vater von A____ mutmasslich verstorben ist, einzuholen. Soweit notwendig

ist abzuklären, ob der Vater von A____ tatsächlich verstorben ist. Es ist

konkret (auch) darzulegen, inwieweit A____ über einen genügenden sozialen

Empfangsraum und eine sichere Existenzgrundlage verfügt. Der Bericht ist der

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bis spätestens Montag,

14.

August 2023, zuzustellen.

Der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand

für die heutige Verhandlung wird abgelehnt. Für den Fall einer Verlängerung der

Ausschaffungshaft durch das Migrationsamt wird er für eine allfällige nächste

Haftüberprüfung bewilligt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.