AUS.2023.33
Ausschaffungshaft
14. Juli 2023Deutsch18 min
Der äthiopische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.33
URTEIL
vom 14.
Juli 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Äthiopien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 13. Juli 2023
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der äthiopische
Staatsangehörige A____ reiste als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz
ein, wo er am 24. September 2016 um Asyl ersuchte. Sein Antrag wurde mit
Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 7. August 2017
abgelehnt, dies mit der Feststellung, A____ erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen, wofür ihm eine Frist
bis zum 2. Oktober 2017 gesetzt wurde. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass er in
Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne,
sollte er der Wegweisung nicht freiwillig Folge leisten. Die gegen den
negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 rechtskräftig abgewiesen. Mit
Verfügung des SEM vom 26. März 2018 wurde A____ daraufhin eine neue
Ausreisefrist bis zum 20. April 2018 gesetzt. Der – soweit bekannt – ohne
gültige Ausweisdokumente in die Schweiz eingereiste A____ kümmerte sich in der
Folge nicht selbständig um den Erhalt von Reisedokumenten, weshalb das SEM bei
der äthiopischen Botschaft um seine Anerkennung als äthiopischer
Staatsangehöriger sowie um die Ausstellung von Ersatzreisepapieren ersuchen
musste. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 teilte das SEM dem Migrationsamt
mit, dass A____ als äthiopischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei.
Alsdann erfolgte die Mitteilung, dass ein bis zum 16. September 2020 gültiges
Laissez-Passer für A____ habe erhältlich gemacht werden können.
Die Durchführung
der Wegweisung war indessen nicht möglich, nachdem A____ mit in Rechtskraft
erwachsenem Urteil der Fünferkammer des Appellationsgerichts vom 26. Januar
2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼
Jahren verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde, wobei die
Landesverweisung auch ins Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen
wurde. A____ befand sich aufgrund des mit diesem Strafurteil beurteilten
Vorfalls seit dem 15. Januar 2020 zuerst in Haft, dann im vorzeitigen
Strafvollzug und schliesslich im Strafvollzug. Nicht klar aus den Akten ergeht,
inwiefern der Vollzug der Wegweisung aufgrund der im Jahr 2020 eingetretenen
Covid-19 Pandemie ohnehin im Zeitraum der Gültigkeit des Laissez-Passer nicht
möglich gewesen wäre.
Mit Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 20. Juni 2023 wurde die vorzeitige
bedingte Entlassung von A____ aus dem Strafvollzug per 13. Juli 2023
verfügt.
A____ ist am 13.
Juli 2023 dem Migrationsamt zugeführt worden. Dieses hat mit Verfügung vom 13.
Juli 2023 die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten bis zum 13. Oktober
2023 verfügt.
A____ ist an der
heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Eine Befragung war
möglich bis zu dem Moment, als A____ erzählt hat, dass sein Vater vor kurzem in
Äthiopien verstorben sei. Daraufhin hat er zu weinen begonnen, seinen Kopf auf
dem Tisch in seinen Armen versteckt und darum ersucht, die Befragung
abzubrechen. Für sämtlich Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]). Die Haft wird mit der Durchführung der
heutigen Verhandlung und Eröffnung des Urteils durch das zuständige Gericht
rechtmässig überprüft.
2.
A____ verlangt
nach einem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Haftverfahren. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1 besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine
Haftanordnung oder -verlängerung von über drei Monaten zur Diskussion steht. Zu
einem früheren Zeitpunkt ist die rechtliche Verbeiständung nur zu bewilligen,
soweit ein in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders schwieriger
Fall vorliegt. Dass A____ die Schweiz verlassen muss, ist angesichts seiner
10-jährigen Landesverweisung grundsätzlich klar. Ebenso ist sein Fall in
asylrechtlicher Hinsicht bereits rechtskräftig abgewiesen. Heikel ist
vorliegend einzig, dass es sich bei Äthiopien nicht um ein Land handelt, dass
bedenkenlos als sicheres Herkunftsland bezeichnet werden kann. Allerdings wird
die Haft gerade deswegen nur bis zum 18. August 2023 bestätigt (s. dazu unten
E. 5). Für eine allfällige dannzumalige Haftverlängerung wird ihm die
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen sein, weshalb sie für das heutige
Verfahren abgelehnt werden kann.
3.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/ Segessenmann, Ausschaffung
im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____
ist mit rechtskräftigem Strafurteil für 10 Jahre des Landes verwiesen worden
und hätte vorgängig bereits aufgrund des rechtskräftigen negativen
Asylbescheids die Schweiz verlassen müssen. Der Vollzug der Landesverweisung hat
von Gesetzes wegen unmittelbar nach der Beendigung der Strafhaft zu erfolgen
(Art. 66c Abs. 3 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).
4.
4.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
4.2
Das
Bestehen der Haftgründe der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs.
1.
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) sowie die
Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AIG) sind, wie das
Migrationsamt zu Recht annimmt, zweifelsfrei gegeben. A____ hat eine
Freiheitsstrafe wegen eines Kapitaldelikts absitzen müssen. Gleichzeitig brachte
er bereits vor seiner Straffälligkeit unmissverständlich zum Ausdruck, dass er
nicht bereits sei, freiwillig in seine Heimat zurückkehren. Bei dieser Haltung
bleibt er hartnäckig, wobei sogar im Entscheid des ZMV vom 20. Juni 2023
betreffend seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug festgestellt wurde,
dass A____ die Absicht geäussert habe, die Schweiz zwar zu verlassen,
allerdings nicht um in seine Heimat auszureisen, sondern um in einem anderen
Land um Asyl zu ersuchen (was als unrealistisches Zukunftsszenario gewertet
wurde, s. Entscheid S. 3). Gleichzeitig hat er sich während der gesamten Dauer
des Strafvollzugs nicht um den Erhalt von Papieren gekümmert, dies auch nachdem
ihm mit Schreiben des Migrationsamts vom 17. März 2023 (nochmals) mitgeteilt
wurde, dass er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die Schweiz wird verlassen
müssen. Es ist folglich offensichtlich, dass er im Falle seiner Freilassung
untertauchen würde, um dem Vollzug der Landesverweisung zu entgehen. Damit ist
gleichzeitig erstellt, dass mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs
der Landesverweisung nicht in Frage kommen, da weder eine Meldepflicht noch
eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons ein Untertauchen genügend
effektiv verhindern können.
5.
5.1
Der
Vollzug der Wegweisung muss, damit die Anordnung von Haft rechtmässig ist,
allerdings auch rechtlich zulässig sein. Nach Art. 3 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 Bundesverfassung (BV,
SR 101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden (BGE 141 I 141 E. 6.3.1, 140 I 246 E. 2.4.1,
139.
II 65 E. 6.4), wofür konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte
von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden müssen ("real
risk"). Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für
eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder
weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E.
3.2) und damit auch im Rahmen der ausländerrechtlichen gerichtlichen
Haftüberprüfung vorgebracht werden. Angesichts der kurzen Frist, innert welcher
die richterliche Behörde über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine Überprüfung
der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung
indessen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des der
inhaftierten ausländischen Person voraus (BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai
2018.
E. 4.2.1 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR J.K. et al. gegen
Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51; Saadi gegen Italien vom 28.
Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.). Das Haftgericht hat zu prüfen, ob die
Voraussetzungen erfüllt sind, um den Wegweisungsvollzug durch eine
administrative Festhaltung sicherstellen zu können. Ob Gründe gegen die frühere
Anordnung der Wegweisung sprachen, ist indessen - vorbehältlich besonderer
Umstände - nicht Prüfungsgegenstand seines Verfahrens (BGE 128 II 193 E. 2.2;
121.
II 59 E. 2b und c; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2 mit
Hinweisen). Einwendungen gegen die Wegweisung sind grundsätzlich im dafür
vorgesehenen Verfahren vorzutragen, nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs-
oder Revisionsgesuch (BGE 125 II 217 E. 2), wobei vorsorglich auch ein
prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann. Eine Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG setzt voraus,
dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeits- oder
Unzulässigkeitsgründe vorliegen, welche einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen. In solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu
verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen
Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt
werden darf (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. auch BGE 130 II 377 E. 1, 56 E. 2
in fine; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
5.2
A____
hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, sein Leben sei bei einer Rückkehr nach
Äthiopien in Gefahr. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihm im Asylverfahren die
Flüchtlingseigenschaft mit einlässlicher Begründung abgesprochen wurde. Sein
Vorbringen, er sei wegen politischer Aktivitäten gefährdet, wurde mithin als
nicht glaubhaft abgetan. Diese Feststellung ist dem Gesagten nach im
Haftüberprüfungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, zumal das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 nicht als willkürlich erachtet
werden kann. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung äusserte sich das
Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil zur allgemeinen Sicherheitslage
in Äthiopien und kam zum Schluss, dass « […] der Vollzug der Wegweisung dorthin
grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung
einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche
Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich». Betreffend die
konkrete Situation von A____ stellte es fest, dieser « […] ist gesund und hat
sein gesamtes Leben in der Oromia-Region verbracht, wo neben seinen engsten
Familienmitgliedern auch seine weitere Verwandtschaft lebt, mit welcher er
engen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer (A____ wuchs bei seinen Grosseltern
auf einem Bauernhof auf, welcher noch von der Grossmutter und seinem Onkel
bewohnt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (A____) nach
seiner Rückkehr in der Landwirtschaft tätig sein kann. Zudem verfügt der für
die Regierung tätige Vater des Beschwerdeführers (A____) über ein geregeltes
Einkommen, von dem "die Familie gut habe leben können". Kürzlich habe
sein Vater ein Haus gekauft. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
(A____) über verschiedene Wohnmöglichkeiten verfügt […]» (Urteil S. 13 f.).
Gemäss Entscheid des ZMV vom 20. Juni 2023 pflegte A____ sodann während
der gesamten Zeit des Strafvollzugs telefonischen Kontakt zu seinem Vater
(Entscheid S. 3).
Allerdings ist
neu zu berücksichtigen, dass der Vater gemäss Aussage von A____ an der
Gerichtsverhandlung vor kurzem verstorben ist. Dies wirft Fragen betreffend den
bisher angenommenen sozialen Empfangsraum auf, der gemäss der Rechtsprechung
ebenfalls zu beachten ist im Rahmen der individuellen Zumutbarkeit der
Rückkehr. Es rechtfertigt sich diesbezüglich auch im Haftverfahren die
Einholung einer aktuellen Einschätzung durch das SEM (s. unten E. 5.3).
5.3
Entscheidend
für die individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung ist sodann
auch die aktuelle Allgemeinsituation in Äthiopien. Dazu führt das
Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil weiterhin aus: «Das
Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus» (BVGE E-6611/2019 vom
14.
Juni 2023 E. 8.4.1 m.w.H.). Die allgemeine Lage in Äthiopien kann gemäss
den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) hingegen nicht als insgesamt stabil bezeichnet werden. Es
wird explizit von Reisen in gewisse Teile des Landes abgeraten. Gemäss den
Angaben des EDA gibt es auch in der Region Oromia politische und ethnische
Spannungen. Es komme immer wieder zu « […] regionalen Unruhen sowie ethnisch
oder politisch motivierten Angriffen auf Dörfer. Auch gewaltsame Zusammenstösse
zwischen verschiedenen Volksgruppen, zwischen bewaffneten Gruppierungen oder
zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Sicherheitskräften fordern häufig
Todesopfer und Verletzte […] ». Deswegen wird für die Region Oromia explizit
abgeraten von Reisen in die Distrikte Kelam Welega, West- und Ost-Welega, West-
und ost-Guji, Ilubador sowie in den Norden von Shewa Ouest und den Süden und
Westen von Nord-Shewa. Grundsätzlich sei bei Reisen in den Distrikt Oromia
«grösste Vorsicht walten zu lassen» (s. Reisehinweise für Äthiopien vom 9. Mai
2023, einsehbar auf eda.admin.ch). Bei diesen Warnungen ist allerdings zu
beachten, dass es sich um Hinweise für Touristen und sonstige Besucher des
Landes und nicht für Einheimische handelt. A____ stammt sodann gerade nicht aus
einem der genannten Distrikte der Region Oromia sondern aus der Zone Bale im
Kreis Agarfa und dort aus dem Dorf Ali (Protokoll der Befragung durch das SEM vom
3.
November 2016 S. 3). Gleichwohl rechtfertigt es sich, aufgrund dieser
Hinweise des EDA vom SEM bis spätestens Montag, 14. August 2023, einen Bericht
über die konkrete Situation in der genannten Örtlichkeit sowie eine aktuelle
Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung (s. oben E.
5.2) betreffend A____ zu verlangen.
5.4
Aufgrund
dieser Unsicherheit wird die Ausschaffungshaft nur bis und mit 18. August
2023.
bestätigt. Innerhalb des bewilligten Zeitraums besteht zudem keine Gefahr,
dass A____ wegen des Vollzugs der Landesverweisung gefährdet sein könnte, da
innerhalb dieses Zeitraum der tatsächliche Vollzug ohne Mitwirkung von A____
(noch) nicht möglich sein wird (s. dazu unten E. 6.2).
6.
6.1
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Nur falls keine oder bloss eine
höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung
zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften,
wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
S. 61). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch
die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche
Haftdauer, sondern vielmehr auf einen nach den gesamten Umständen des konkreten
Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, vgl.
BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; 125 II 217 E. 3b/bb S. 223).
6.2
Das
SEM und das Migrationsamt haben bereits vor dem Strafverfahren gegen A____ bzw.
schon nach Vorliegen des rechtskräftigen negativen Asylurteils aktiv auf den
Vollzug der asylrechtlichen Wegweisung von A____ hingearbeitet, schliesslich
wurde A____ bereits im Januar 2020 unter seiner angegebenen Identität als äthiopischer
Staatsangehöriger anerkannt und lag bereits einmal ein bis Herbst 2020 gültiges
Laissez-Passer vor. Das SEM wandte sich mit Schreiben vom 26. April 2023 wiederum
an die äthiopische Behörde mit der Bitte um Ausstellung von
Ersatzreisedokumenten. Leider konnte bis zum Ende des Strafvollzugs keine
Laissez-Passer für A____ erwirkt werden, was allerdings nicht dem SEM
anzulasten ist. Vielmehr verzögert sich der Vorgang seitens der äthiopischen
Behörde. Erreicht werden konnte eine Besprechung des SEM mit der äthiopischen
Botschaft am 29. Juni 2023 (s. E-Mail Schreiben SEM vom 26. Juni 2023). Beim
dortigen Treffen mit dem äthiopischen Konsul wurde dem SEM sodann mitgeteilt,
dass vor kurzem ein neuer Missionschef ernannt worden sei, weshalb der Konsul
sich zuerst mit dem neuen Botschafter in der Sache besprechen müsse. Es musst
deswegen eine neue Anfrage um Ersatzdokumente seitens des SEM eingereicht
werden. Aktuell geht das SEM von einem weiteren Termin mit den äthiopischen
Behörden in der zweiten Hälfte des Monats August 2023 aus (s. Schreiben des SEM
vom 30. Juni 2023). Da die Ausstellung von Ersatzdokumenten in der
Vergangenheit bereits möglich war, kann das aktuelle Unterfangen offensichtlich
nicht von Vornherein als aussichtslos erachtet werden. Nach Erhalt von
Reisedokumenten ist die Rückreise sodann technisch möglich: nach Äthiopien sind
gemäss Auskunft des SEM Rückführungen mit oder ohne polizeiliche Begleitung sowie
vereinzelt auch Sonderflüge möglich (s. Schreiben des Migrationsamts vom 19.
Oktober 2021). Ausserdem ist zu sagen, dass ein sehr hohes öffentliches
Interesse am Vollzug der Landesverweisung des in der Schweiz mit einer massiven
Gewalttat in Erscheinung getretenen A____ besteht. Damit kann die
Ausschaffungshaft bis zum 18. August 2023 gutgeheissen werden, auch wenn
aktuell klar ist, dass der Vollzug bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein
wird, was allerdings im Interesse von A____ ist (s. oben E. 5.3). Die
Ausschaffungshaft ist rechtmässig und wird bis zum 18. August 2023 bewilligt.
7.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 13. Juli 2023 bis und mit 18. August 2023 (24.00 Uhr)
rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt wird ersucht, beim Staatssekretariat
für Migration einen aktuellen Bericht betreffend die Zumutbarkeit der
Rückführung nach Äthiopien in die Region Oromia, Zone Bale, Kreis Agarfa, sowie
eine aktuelle Einschätzung der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der
Landesverweisung betreffend A____ unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
der Vater von A____ mutmasslich verstorben ist, einzuholen. Soweit notwendig
ist abzuklären, ob der Vater von A____ tatsächlich verstorben ist. Es ist
konkret (auch) darzulegen, inwieweit A____ über einen genügenden sozialen
Empfangsraum und eine sichere Existenzgrundlage verfügt. Der Bericht ist der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bis spätestens Montag,
14.
August 2023, zuzustellen.
Der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
für die heutige Verhandlung wird abgelehnt. Für den Fall einer Verlängerung der
Ausschaffungshaft durch das Migrationsamt wird er für eine allfällige nächste
Haftüberprüfung bewilligt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.