AUS.2023.34
Anordnung von Ausschaffungshaft (BGer 2C_434/2023)
17. Juli 2023Deutsch17 min
schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier Monate. Die Landesverweisung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.34
URTEIL
vom 17.
Juli 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1983,
von Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 14. Juli 2023
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____, geb. [...] 1983, reiste am
21. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration
(SEM) vom 22. April 2016 abgelehnt. Gleichzeitig wurde A____ aus der
Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Reisepapiere stellte das Migrationsamt an
27. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 29.
September 2016 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden bereit seien,
für A____ ein Laissez Passer auszustellen. Wegen einer medizinischen Behandlung
konnte für A____ vorderhand kein Flug gebucht werden. Am
31. März 2017 stellte A____ beim SEM aus medizinischen Gründen ein
Gesuch auf Wiedererwägung des Asylentscheids, auf welches das SEM wegen
Verspätung mit Entscheid vom 13. April 2017 jedoch nicht eintrat.
Da zwangsweise
Rückführungen weggewiesener algerischer Staatsangehörigen in der Folge über
längere Zeit ausgesetzt blieben, verblieb auch A____ auf Zusehen hin in der
Schweiz. In dieser Zeit trat er wiederholt strafrechlich in Erscheinung, wofür
er verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt
wurde. Am 20. Oktober 2020 sprach das Strafgericht Basel-Stadt ihn
der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu sechs
Monaten Freiheitsstrafe und verwies ihn für drei Jahre des Landes. Auf seine
Berufung hin erklärte das Appellationsgericht ihn mit Urteil vom
19. Dezember 2022 lediglich der einfachen Körperverletzung für
schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier Monate. Die Landesverweisung
von drei Jahren bestätigte es. Am 17. März 2022 verurteilte das
Strafgericht A____ wegen verschiedener Delikte (Raub, Raufhandel, Hehlerei,
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu 20 Monaten
Freiheitsstrafe und sprach eine Landesverweisung von acht Jahren aus.
Am
18. November 2022 beantragte das Migrationsamt beim SEM die Wiederaufnahme
der Papierbeschaffung. Nach längere Bemühen konnte das SEM am 11. Juli
2023 mitteilen, dass die algerischen Behörden bereit seien, für A____ ein
Laissez Passer auszustellen. Infolgedessen konnte eine entsprechende
Flugbuchung in Auftrag gegeben werden.
Mit Blick auf
die anstehende Entlassung von A____ aus dem Strafvollzug am
15. Juli 2023 fand am 14. Juli 2023 vor dem Migrationsamt
seine Einvernahme statt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete dieses
für A____ eine Ausschaffungshaft für drei Monate ab dem 15. Juli 2023
an.
Am
17. Juli 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist A____
(nachfolgend: Beurteilter) befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem
Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch
dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
1.2
Der
Beurteilte hat sinngemäss um Beigabe eines unentgeltlichen Beistands ersucht.
Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person,
welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in
einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem
Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1). Der Beurteilte befindet sich seit 15. Juli 2023 in
administrativ-rechtlich motivierter Haft. Die gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung geltende zeitliche Grenze von drei Monaten Haftdauer ist damit
noch nicht erreicht. Kommt hinzu, dass sich vorliegend keine besonderen
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ergeben, die einer anwaltlichen
Vertretung bedürften. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte heute angegeben
hat, in einen Hungerstreik getreten zu sein (dazu hinten E. 5).
Diesbezüglich stellen – sich jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – keine
Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die anwaltlichen
Beistands bedürften. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird daher abgewiesen.
1.3
Der
Beurteilte hat heute zu Beginn der Verhandlung den Antrag gestellt, die
mündliche Verhandlung zu verschieben, weil er infolge seines vor vier Tagen
begonnenen Hungerstreiks sich schwach fühle und sich nicht konzentrieren könne
(Verhandlungsprotkoll, S. 2). Diesem Antrag kann nicht stattgegeben
werden, verlangt doch Art. 80 Abs. 2 AIG wie ausgeführt, dass die
Haftanordnung innert 96 Stunden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom
Haftrichter überprüft wird. Da sich der Beurteilte im Hungerstreik befindet,
kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich seine körperliche und geistige
Verfassung in den nächsten Tagen verbessern wird, wenn er den Hungerstreik
fortsetzt. Der persönliche Eindruck des Beurteilten zeigt, dass er durchaus in
der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten
liegen zwei rechtskräftige Landesverweisungen vor: Mit Urteil vom
20.
Oktober 2020 verwies ihn das Strafgericht
Basel-Stadt für 3 Jahre des Landes (bestätigt vom Appellationsgericht mit
Urteil vom 19. Dezember 2022). Am 17. März 2022 verurteilte das
Strafgericht den Beurteilten zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).
3.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch
Bussen verurteilt worden. Zuletzt ist er mit Urteil des Strafgerichts vom
17.
März 2022 unter anderem wegen Raubs (Nötigungshandlung) und der
Hehlerei für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den
erwähnten Straftatbeständen des Raubs und der Hehlerei handelt es sich um
Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
(Raub) hält eine Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereit, Art. 160
Abs. 1 StGB (Hehlerei) eine von bis zu fünf Jahren. Der erste vom
Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen
eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt.
Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von
20.
Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte
Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018
vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies
ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1
E. 5.4 S. 4 und 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.,
je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt
(BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Im vorliegenden
Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte
weigert sich seit Jahren, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Jegliche
Bemühungen der Behörden, ihn zur Beschaffung von Papieren in der Heimat oder
bei der algerischen Botschaft zu bewegen, weist er zurück. Seit Jahren lehnt er
beharrlich die Rückkehr in sein Herkunftsland ab. Bei seiner Einreise in die
Schweiz im Jahre 2016 reichte er unter falschen Namen (B____) und falschem
Geburtsdatum ([...]) ein Asylgesuch ein. Erst im Rahmen der Bemühungen des SEM
bei der algerischen Botschaft um Ausstellung eines Laissez Passer für den
Beurteilten stellte sich seine wahre Identität heraus (vgl. Schreiben des SEM
vom 29. September 2019). Eigentliche Täuschungsmanöver wie die
Verwendung von Alias-Namen stellen gewichtiges Indiz für die
Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 62). Die Untertauchensgefahr ist auch bei strafrechtlich relevantem
Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz 62; Hugi Yar,
a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte wurde, wie sich auch aus der Darstellung
in der Haftanordnungsverfügung ergibt, seit 2018 wiederholt wegen geringerer,
aber auch schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen
verurteilt. Ins Gewicht fallen dabei mehrere Verurteilungen zu mehrmonatigen
Freiheitsstrafen, darunter die Urteile des Strafgerichts vom 12.
Dezember 2018 (8 Monate) und vom 17. März 2022 (20 Monate)
sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom 19. Dezember 2022 (4
Monate). Die Verurteilung im erstgenannten Urteil des Strafgerichts vom
12.
Dezember 2018 u.a. wegen Missachtung einer Eingrenzungsverfügung
wie auch seine Festnahme durch die Kantonspolizei am 27. Juni 2020 am
Rheinbord beim Dreirosenareal, wo er sich aufgrund der Ausgrenzungsverfügung
des Migrationsamts vom 28. November 2019 nicht aufhalten durfte, machen
unmissverständlich deutlich, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an
behördliche Anordnung zu halten. Wenn jemand durch sein (bisheriges) Verhalten
zeigt, dass er sich behördlichen Anordnung widersetzt, ist die
Untertauchensgefahr ebenfalls zu bejahen (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 AIG). Kommt hinzu, dass der Beurteilte keine
Familienangehörige hierzulande hat, bei denen er unterkommen könnte. Diese
leben nach seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) in Spanien, wohin
er aber ohne Reisepapiere nicht auf legalem Weg reisen könnte. Aus dem gesamten
Verhalten des Beurteilten ist daher auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen,
so dass das Migrationsamt zu Recht auch auf diesen Haftgrund erkannt hat.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.
374.
f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015 vom
21.
Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S.
97; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016
vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist nicht
ersichtlich. Wie ausgeführt hat sich der Beurteilte bislang standhaft
geweigert, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Daran ändert nichts, dass
er in der Befragung vom 14. Juli 2023 durch das Migrationsamt hat
durchscheinen lassen, bei einer Entfernung der Metallplatte aus seinem Bein
gegebenenfalls zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein. Wie der
Amtsarzt Dr. C____ im Nachgang zu einer kürzlichen Untersuchung des Beurteilten
mitgeteilt hat, befinden sich nur noch zwei Schrauben im Fersenbein, die
angesprochene Metallplatte jedoch nicht mehr (E-Mail Dr. C____ vom
28.
März 2023). Auch heute hält der Beurteilte unbeirrt daran fest,
erst zurückzukehren, wenn er medizinisch behandelt worden sei. Seine
Beschwerden (morgendliches Erbrechen) führt er auf die in seinem Körper
befindliche Metallplatte zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der
Beurteilte kann unter diesen Umständen eine Rückkehr nicht von einer
medizinischen Behandlung abhängig machen, die ärztlich nicht notwendig ist. Für
die Entfernung der Schrauben besteht medizinisch gesehen jedenfalls keine
Indikation. Die Schrauben sprechen auch nicht gegen die Reisefähigkeit des
Beurteilten. Wie unter E. 3.3 ausgeführt besteht eine erhebliche
Untertauchensgefahr. Der Beurteilte könnte eine Freilassung dazu nutzen, sich
dem Zugriff der Behörden, die den Vollzug seiner Landesverweisung
sicherzustellen haben, zu entziehen und unterzutauchen. Ausserdem stellt er
aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung dar, so dass eine Freilassung auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht in Frage kommt. Der Beurteilte hat sich zwar über die Jahre
in der Regel an seine Meldepflichten gehalten hat, jeweils wohl um die
benötigte Nothilfebestätigung zu erhalten. Aber er hat er in der Vergangenheit
doch immer wieder auch gezeigt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt. Die Auferlegung einer Meldepflicht in Verbindung mit einer
Eingrenzung im Falle einer Freilassung würde den Vollzug der Landesverweisung
nicht sicherstellen können, umso mehr als sich die Untertauchensgefahr nunmehr
noch erhöht hat, nachdem die algerischen Behörden bereit sind, ein Laissez
Passer auszustellen und infolgedessen bereits die Buchung eines Flugs in
Auftrag gegeben werden konnte. Ein Rückflug wird binnen weniger Wochen
stattfinden können. Angesichts einer Reservefrist für den Fall
unvorhergesehener Verzögerungen erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft
von drei Monaten als verhältnismässig. Das Migrationsamt ist indessen in jedem
Fall gehalten, die Sache in Beachtung des Beschleunigungsgebots beförderlich zu
behandeln.
6.
Gegen die
Haftanordnung spricht im Übrigen auch nicht, dass der Beurteilte heute
angegeben hat, in einen Hungerstreik getreten zu sein (Verhandlungsprotokoll,
S. 2).
Das
Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35
vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,
dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges
mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt
für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine
nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im
ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine
geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu
können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf
einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit
ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht
medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.
Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung
zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise
und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte
des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt
– sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und
dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem
Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine
davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational
getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte
Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der
fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer
konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte
Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer
näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands
ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen
Mitteln zu begegnen.
Für eine
krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus der
heutigen Befragung keinerlei Anhaltspunkte. Der Hungerstreik dient nach Angaben
des Beurteilten (Verhandlungsprotokoll, S. f.) dazu, eine medizinische
Behandlung zu erzwingen, für die aber keine medizinische Indikation besteht.
Soweit der Beurteilte unter morgendlichem Erbrechen bzw. Thrombose leidet, können
diese Beschwerden auch in der Haft behandelt werden. Die medizinische Betreuung
ist im Gefängnis Bässlergut gewährleistet. Auch der Hungerstreik des
Beurteilten wird vom Betreuungspersonal des Gefängnisses Bässlergut mittels
geeigneten Dispositivs begleitet. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beurteilten
steht somit ausser Frage.
6.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 15. Juli 2023 bis zum 15. Oktober 2023
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.