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Entscheid

AUS.2023.34

Anordnung von Ausschaffungshaft (BGer 2C_434/2023)

17. Juli 2023Deutsch17 min

schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier Monate. Die Landesverweisung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.34

URTEIL

vom 17.

Juli 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____, geb. [...] 1983,

von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 14. Juli 2023

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____, geb. [...] 1983, reiste am

21. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration

(SEM) vom 22. April 2016 abgelehnt. Gleichzeitig wurde A____ aus der

Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Reisepapiere stellte das Migrationsamt an

27. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 29.

September 2016 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden bereit seien,

für A____ ein Laissez Passer auszustellen. Wegen einer medizinischen Behandlung

konnte für A____ vorderhand kein Flug gebucht werden. Am

31. März 2017 stellte A____ beim SEM aus medizinischen Gründen ein

Gesuch auf Wiedererwägung des Asylentscheids, auf welches das SEM wegen

Verspätung mit Entscheid vom 13. April 2017 jedoch nicht eintrat.

Da zwangsweise

Rückführungen weggewiesener algerischer Staatsangehörigen in der Folge über

längere Zeit ausgesetzt blieben, verblieb auch A____ auf Zusehen hin in der

Schweiz. In dieser Zeit trat er wiederholt strafrechlich in Erscheinung, wofür

er verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt

wurde. Am 20. Oktober 2020 sprach das Strafgericht Basel-Stadt ihn

der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu sechs

Monaten Freiheitsstrafe und verwies ihn für drei Jahre des Landes. Auf seine

Berufung hin erklärte das Appellationsgericht ihn mit Urteil vom

19. Dezember 2022 lediglich der einfachen Körperverletzung für

schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier Monate. Die Landesverweisung

von drei Jahren bestätigte es. Am 17. März 2022 verurteilte das

Strafgericht A____ wegen verschiedener Delikte (Raub, Raufhandel, Hehlerei,

Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das

Waffengesetz, rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu 20 Monaten

Freiheitsstrafe und sprach eine Landesverweisung von acht Jahren aus.

Am

18. November 2022 beantragte das Migrationsamt beim SEM die Wiederaufnahme

der Papierbeschaffung. Nach längere Bemühen konnte das SEM am 11. Juli

2023 mitteilen, dass die algerischen Behörden bereit seien, für A____ ein

Laissez Passer auszustellen. Infolgedessen konnte eine entsprechende

Flugbuchung in Auftrag gegeben werden.

Mit Blick auf

die anstehende Entlassung von A____ aus dem Strafvollzug am

15. Juli 2023 fand am 14. Juli 2023 vor dem Migrationsamt

seine Einvernahme statt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete dieses

für A____ eine Ausschaffungshaft für drei Monate ab dem 15. Juli 2023

an.

Am

17. Juli 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist A____

(nachfolgend: Beurteilter) befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen

wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem

Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch

dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

1.2

Der

Beurteilte hat sinngemäss um Beigabe eines unentgeltlichen Beistands ersucht.

Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer

Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person,

welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in

einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem

Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1). Der Beurteilte befindet sich seit 15. Juli 2023 in

administrativ-rechtlich motivierter Haft. Die gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung geltende zeitliche Grenze von drei Monaten Haftdauer ist damit

noch nicht erreicht. Kommt hinzu, dass sich vorliegend keine besonderen

tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ergeben, die einer anwaltlichen

Vertretung bedürften. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte heute angegeben

hat, in einen Hungerstreik getreten zu sein (dazu hinten E. 5).

Diesbezüglich stellen – sich jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – keine

Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die anwaltlichen

Beistands bedürften. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung wird daher abgewiesen.

1.3

Der

Beurteilte hat heute zu Beginn der Verhandlung den Antrag gestellt, die

mündliche Verhandlung zu verschieben, weil er infolge seines vor vier Tagen

begonnenen Hungerstreiks sich schwach fühle und sich nicht konzentrieren könne

(Verhandlungsprotkoll, S. 2). Diesem Antrag kann nicht stattgegeben

werden, verlangt doch Art. 80 Abs. 2 AIG wie ausgeführt, dass die

Haftanordnung innert 96 Stunden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom

Haftrichter überprüft wird. Da sich der Beurteilte im Hungerstreik befindet,

kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich seine körperliche und geistige

Verfassung in den nächsten Tagen verbessern wird, wenn er den Hungerstreik

fortsetzt. Der persönliche Eindruck des Beurteilten zeigt, dass er durchaus in

der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten

liegen zwei rechtskräftige Landesverweisungen vor: Mit Urteil vom

20.

Oktober 2020 verwies ihn das Strafgericht

Basel-Stadt für 3 Jahre des Landes (bestätigt vom Appellationsgericht mit

Urteil vom 19. Dezember 2022). Am 17. März 2022 verurteilte das

Strafgericht den Beurteilten zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).

3.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung

getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch

Bussen verurteilt worden. Zuletzt ist er mit Urteil des Strafgerichts vom

17.

März 2022 unter anderem wegen Raubs (Nötigungshandlung) und der

Hehlerei für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von

mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den

erwähnten Straftatbeständen des Raubs und der Hehlerei handelt es sich um

Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

(Raub) hält eine Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereit, Art. 160

Abs. 1 StGB (Hehlerei) eine von bis zu fünf Jahren. Der erste vom

Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen

eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt.

Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von

20.

Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte

Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018

vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,

Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies

ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1

E. 5.4 S. 4 und 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.,

je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt

(BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden

Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte

weigert sich seit Jahren, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Jegliche

Bemühungen der Behörden, ihn zur Beschaffung von Papieren in der Heimat oder

bei der algerischen Botschaft zu bewegen, weist er zurück. Seit Jahren lehnt er

beharrlich die Rückkehr in sein Herkunftsland ab. Bei seiner Einreise in die

Schweiz im Jahre 2016 reichte er unter falschen Namen (B____) und falschem

Geburtsdatum ([...]) ein Asylgesuch ein. Erst im Rahmen der Bemühungen des SEM

bei der algerischen Botschaft um Ausstellung eines Laissez Passer für den

Beurteilten stellte sich seine wahre Identität heraus (vgl. Schreiben des SEM

vom 29. September 2019). Eigentliche Täuschungsmanöver wie die

Verwendung von Alias-Namen stellen gewichtiges Indiz für die

Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren

Hinweisen; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 62). Die Untertauchensgefahr ist auch bei strafrechtlich relevantem

Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz 62; Hugi Yar,

a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte wurde, wie sich auch aus der Darstellung

in der Haftanordnungsverfügung ergibt, seit 2018 wiederholt wegen geringerer,

aber auch schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen

verurteilt. Ins Gewicht fallen dabei mehrere Verurteilungen zu mehrmonatigen

Freiheitsstrafen, darunter die Urteile des Strafgerichts vom 12.

Dezember 2018 (8 Monate) und vom 17. März 2022 (20 Monate)

sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom 19. Dezember 2022 (4

Monate). Die Verurteilung im erstgenannten Urteil des Strafgerichts vom

12.

Dezember 2018 u.a. wegen Missachtung einer Eingrenzungsverfügung

wie auch seine Festnahme durch die Kantonspolizei am 27. Juni 2020 am

Rheinbord beim Dreirosenareal, wo er sich aufgrund der Ausgrenzungsverfügung

des Migrationsamts vom 28. November 2019 nicht aufhalten durfte, machen

unmissverständlich deutlich, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an

behördliche Anordnung zu halten. Wenn jemand durch sein (bisheriges) Verhalten

zeigt, dass er sich behördlichen Anordnung widersetzt, ist die

Untertauchensgefahr ebenfalls zu bejahen (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 4 AIG). Kommt hinzu, dass der Beurteilte keine

Familienangehörige hierzulande hat, bei denen er unterkommen könnte. Diese

leben nach seinen Angaben (Verhandlungsprotokoll, S. 3) in Spanien, wohin

er aber ohne Reisepapiere nicht auf legalem Weg reisen könnte. Aus dem gesamten

Verhalten des Beurteilten ist daher auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen,

so dass das Migrationsamt zu Recht auch auf diesen Haftgrund erkannt hat.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.

374.

f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015 vom

21.

Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2 S.

97; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016

vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist nicht

ersichtlich. Wie ausgeführt hat sich der Beurteilte bislang standhaft

geweigert, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Daran ändert nichts, dass

er in der Befragung vom 14. Juli 2023 durch das Migrationsamt hat

durchscheinen lassen, bei einer Entfernung der Metallplatte aus seinem Bein

gegebenenfalls zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein. Wie der

Amtsarzt Dr. C____ im Nachgang zu einer kürzlichen Untersuchung des Beurteilten

mitgeteilt hat, befinden sich nur noch zwei Schrauben im Fersenbein, die

angesprochene Metallplatte jedoch nicht mehr (E-Mail Dr. C____ vom

28.

März 2023). Auch heute hält der Beurteilte unbeirrt daran fest,

erst zurückzukehren, wenn er medizinisch behandelt worden sei. Seine

Beschwerden (morgendliches Erbrechen) führt er auf die in seinem Körper

befindliche Metallplatte zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der

Beurteilte kann unter diesen Umständen eine Rückkehr nicht von einer

medizinischen Behandlung abhängig machen, die ärztlich nicht notwendig ist. Für

die Entfernung der Schrauben besteht medizinisch gesehen jedenfalls keine

Indikation. Die Schrauben sprechen auch nicht gegen die Reisefähigkeit des

Beurteilten. Wie unter E. 3.3 ausgeführt besteht eine erhebliche

Untertauchensgefahr. Der Beurteilte könnte eine Freilassung dazu nutzen, sich

dem Zugriff der Behörden, die den Vollzug seiner Landesverweisung

sicherzustellen haben, zu entziehen und unterzutauchen. Ausserdem stellt er

aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung dar, so dass eine Freilassung auch unter diesem

Gesichtspunkt nicht in Frage kommt. Der Beurteilte hat sich zwar über die Jahre

in der Regel an seine Meldepflichten gehalten hat, jeweils wohl um die

benötigte Nothilfebestätigung zu erhalten. Aber er hat er in der Vergangenheit

doch immer wieder auch gezeigt, dass er sich behördlichen Anordnungen

widersetzt. Die Auferlegung einer Meldepflicht in Verbindung mit einer

Eingrenzung im Falle einer Freilassung würde den Vollzug der Landesverweisung

nicht sicherstellen können, umso mehr als sich die Untertauchensgefahr nunmehr

noch erhöht hat, nachdem die algerischen Behörden bereit sind, ein Laissez

Passer auszustellen und infolgedessen bereits die Buchung eines Flugs in

Auftrag gegeben werden konnte. Ein Rückflug wird binnen weniger Wochen

stattfinden können. Angesichts einer Reservefrist für den Fall

unvorhergesehener Verzögerungen erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft

von drei Monaten als verhältnismässig. Das Migrationsamt ist indessen in jedem

Fall gehalten, die Sache in Beachtung des Beschleunigungsgebots beförderlich zu

behandeln.

6.

Gegen die

Haftanordnung spricht im Übrigen auch nicht, dass der Beurteilte heute

angegeben hat, in einen Hungerstreik getreten zu sein (Verhandlungsprotokoll,

S. 2).

Das

Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35

vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter

Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des

Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten,

dass der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung

Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges

mit Suizid droht. Der unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt

für die damit konfrontierte ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine

nicht unerhebliche psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im

ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine

geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG führen zu

können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf

einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft

gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit

ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat nicht

medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann.

Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung

zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu

verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu entscheiden, auf welche Weise

und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, was einen der Aspekte

des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt

– sofern es in der Lage ist, seine diesbezügliche Meinung frei zu bilden und

dementsprechend zu handeln. Es besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem

Sinne, dass er rechtskräftige Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine

davon betroffene Person im Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational

getroffenen Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte

Suizidgefahr verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der

fürsorgerischen Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer

konkreten Gefahr bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte

Todesgefahr nicht genügt. Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer

näher rückenden Vollzug zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands

ergeben (haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen

Mitteln zu begegnen.

Für eine

krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch aus der

heutigen Befragung keinerlei Anhaltspunkte. Der Hungerstreik dient nach Angaben

des Beurteilten (Verhandlungsprotokoll, S. f.) dazu, eine medizinische

Behandlung zu erzwingen, für die aber keine medizinische Indikation besteht.

Soweit der Beurteilte unter morgendlichem Erbrechen bzw. Thrombose leidet, können

diese Beschwerden auch in der Haft behandelt werden. Die medizinische Betreuung

ist im Gefängnis Bässlergut gewährleistet. Auch der Hungerstreik des

Beurteilten wird vom Betreuungspersonal des Gefängnisses Bässlergut mittels

geeigneten Dispositivs begleitet. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beurteilten

steht somit ausser Frage.

6.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 15. Juli 2023 bis zum 15. Oktober 2023

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.