AUS.2023.35
Anordnung der Ausschaffungshaft
17. Juli 2023Deutsch13 min
(fakultative) Landesverweisung aus (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.35
URTEIL
vom 17.
Juli 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts
vom 14. Juli 2023
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 15. Dezember 2018 in die Schweiz
ein und stellte am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen B____ aus Tripolis,
Libyen, ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das
Gesuch mit Entscheid vom 6. November 2019 ab, wies den Beurteilten aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton [...] mit dem Vollzug. Eine hiergegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober
2020 rechtskräftig ab. Bereits kurz nach seiner Einreise trat der Beurteilte
strafrechtlich in Erscheinung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2.
September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage). Nur vier Tage nach
Entlassung aus der diesbezüglichen Haft wurde A____ in Basel erneut
straffällig, wofür er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. April
2020 wegen mehrfachen Diebstahls sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte schuldig erklärt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn
Monaten verurteilt wurde. Zudem sprach das Gericht eine dreijährige
(fakultative) Landesverweisung aus (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]), womit die Zuständigkeit hinsichtlich des Vollzugs an das Migrationsamt
des Kantons Basel-Stadt übergegangen ist.
Nachdem der
Beurteilte abermals straffällig geworden (unter anderem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft [...] vom 6. November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls
und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. März
2021 wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021
wegen mehrfach versuchten und mehrfach vollendeten Diebstahls,
Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft [...] vom 15. November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen
geringfügigen Diebstahls sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29.
März 2022 wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes) und deshalb seit Ende November 2021 inhaftiert
war, reichte er am 28. April 2023 beim SEM ein erneutes Asylgesuch ein (dieses
Mal unter den offenbar korrekten Personalien). Am 14. Mai 2023 wurde er
schliesslich aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und am Tag
darauf dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte am 16. Mai 2023
eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, welche vom Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 17. Mai 2023 für zunächst zwei Wochen
(AUS.2023.22 vom 17. Mai 2023) und danach für zwei Monate (AUS.2023.24 vom 31.
Mai 2023) für rechtmässig und angemessen befunden wurde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht
die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023 (in welcher dieses das erneute
Asylgesuch des Beurteilten abgewiesen hatte) mit Urteil vom 4. Juli 2023
mangels Zuständigkeit als nichtig bezeichnet hatte und der Beurteilte über
seine Vertreterin ausrichten liess, er beabsichtige aktuell nicht, ein im
Urteil vom 4. Juli 2023 zur Diskussion gestelltes Revisionsgesuch beim
Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ordnete das Migrationsamt mit Verfügung
vom 14. Juli 2023 eine dreimonatige Ausschaffungshaft an (bis zum 13. Oktober
2023).
Am 17. Juli 2023
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu
überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
Wie
bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, betitelte das
Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023 mangels
Zuständigkeit als nichtig. Hinsichtlich der Administrativhaft ist in diesem
Zusammenhang relevant, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beurteilten damit
nicht mehr strittig ist, sodass das Migrationsamt die Vorbereitungshaft
korrekterweise in eine Ausschaffungshaft gewandelt hat (der Beurteilte hat auch
zu Protokoll gegeben, dass er nicht beabsichtige ein Revisionsgesuch beim
Bundesverwaltungsgericht einzureichen, wobei ein solches gemäss Art. 45 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 126 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) ohnehin nur auf Anordnung des
Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin aufschiebende Wirkung
hätte).
2.
2.1
Wurde
ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine
erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde
die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft belassen, wenn
sie sich gestützt auf Art. 75 AIG bereits in Haft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit.
a AIG). Der Haftgrund stellt den nahtlosen Übergang von der Vorbereitungs- zur
Ausschaffungshaft sicher. Ist das Gesuch um Erteilung einer
Anwesenheitsbewilligung abgewiesen worden, besteht, da bereits mindestens ein
Haftgrund im Sinne von Art. 75 AIG vorlag, eine umso grössere Gefahr, dass sich
der Ausländer nunmehr seiner Wegweisung durch Untertauchen entziehen könnte (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.96).
2.2
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug
über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.
3.1
In
AGE AUS.2023.24 wurde hinsichtlich der Haftgründe Folgendes entschieden: «Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach wegen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und einmal wegen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mithin beides Verbrechen
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit der Haftgrund
von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
3.2
Wie
sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, stellte der Beurteilte
am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen B____ aus Tripolis, Libyen, ein
Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen worden ist. Am 28. April 2023
folgte dann ein erneutes Asylgesuch, dieses Mal unter seinen (offenbar)
korrekten Personalien. Das Stellen mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen
Namen ist im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG bereits alleine haftbegründend,
da die ausländische Person damit zeigt, dass sie nicht gewillt ist, mit der
erwünschten Aufrichtigkeit zu kooperieren, und dass sie versucht, zumindest
zeitweilig ein Anwesenheitsrecht zu erschleichen, was das hängige
Bewilligungsverfahren beeinträchtigt und das damit verbundene
Wegweisungsverfahren ernstlich gefährdet (vgl. Göksu,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75
N 10; Hugi Yar, a.a.O., Rz.
12.70). Dazu kommt, dass der Beurteilte in der Vergangenheit mehrere Behörden-Termine
unentschuldigt nicht wahrgenommen hat (mit den libyschen Behörden am 15. März
2021.
bzw. dem Migrationsamt des Kantons [...] am 20. Juli 2021) und
bereits im negativem Asylentscheid des SEM sowie auch im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass A____ im Verlauf des
Asylverfahrens trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht, keine
Identitätspapiere einreichte oder Bestrebungen zeigte, diese zu Handen des SEM
zu organisieren. Darüber hinaus hat er auch die ihm gesetzte Ausreisfrist
(18. Juni 2021) ungenutzt verstreichen lassen, wobei hinsichtlich der
entsprechenden Behauptung seiner Vertreterin im migrationsrechtlichen Verfahren
darauf hinzuweisen ist, dass es bei einer des Landes verwiesenen Person angesichts
der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
notwendig ist, eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass,
Migrationsrecht in a nutshell, Zürich 2021, S. 201 f.; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015,
S. 98).
3.3
Bei
dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 75
Abs. 1 lit. f AIG (missbräuchliches Asylgesuch) einschlägig wäre».
4.
4.1
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen zum Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. dazu
E. 3.2) und der massiven Delinquenz (vgl. dazu Sachverhalt und E. 3.1) bzw.
der in der Vergangenheit gezeigten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen
gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder
Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde,
sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der
Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal der Beurteilte ausserdem eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daran ändert auch
die im Verfahren AUS.2023.24 geltend gemachte Beziehung zu D____ nichts, zumal
Letztere dem Haftrichter mit E-Mail vom 30. Mai 2023 bzw. per Telefon am 31.
Mai 2023 unmissverständlich mitgeteilt hat, dass sie schon lange keinen Kontakt
mehr zu A____ habe und auch in Zukunft keinen Kontakt mehr haben möchte. Sie
bereue es zutiefst, ihn jemals kennengelernt zu haben. Dass der Beurteilte
anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai 2023 trotzdem zu Protokoll gab, seine
Freundin warte auf ihn und er wolle mit ihr ein «normales Leben» führen bzw.
dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Mai 2023 diverse Unterlagen,
welche eine tatsächlich gelebte Beziehung zu D____ belegen sollen, einreichen
liess, belegt einerseits sein Kalkül und ist andererseits ein weiteres Indiz
dafür, dass er behördliche Anordnungen auch zukünftig ignorieren würde, weshalb
auch eine Unterbringung bei angeblichen Freunden in [...] nicht statthaft ist.
4.2
Im
Weiteren ist festzuhalten, dass A____ auch nach der (angeblichen)
Kennenlernzeit im Mai 2020 eigenen Angaben zufolge aus Geldnot intensiv
delinquierte (unter anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 30. November
2020.
wegen mehrfachen Diebstahls; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 6.
November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. März 2021 wegen Diebstahls, mehrfachen
geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021 wegen mehrfach versuchten und
mehrfach vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und
mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 15.
November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. März 2022 wegen
Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes), was
doch erstaunt, zumal er in der Befragung beim Migrationsamt vom 3. Mai 2023
angegeben hat, die Delikte seien Fehler gewesen, er sei seit dem Kennenlernen
von Frau D____ aber erwachsener geworden. Auffallend und ein weiterer Beleg für
seine manipulativen Fähigkeiten ist auch, dass A____ zur Durchsetzung von
Forderungen und Wünschen bzw. zur Erklärung von Delikten wiederholt
wahrheitswidrig familiäre Gründe vorschob, was in der Gesamtheit kein
Missverständnis mehr sein kann bzw. nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse
zurückgeführt werden kann. So gab er gegenüber der Stadtpolizei [...] am 4.
August 2019 an, die gestohlene und in der Folge verwendete Postcard gehöre
seiner Frau bzw. gegenüber der [...] am 4. August 2020, er habe eine im Jahr
2018.
geborene Tochter. Am 30. März 2021 gegenüber dem Migrationsamt des
Kantons [...] bzw. am 3. Mai 2023 anlässlich der Befragung beim Migrationsamt
Basel-Stadt behauptete er wahrheitswidrig, seine Freundin sei schwanger bzw. er
habe eine Familie gegründet. Gegenüber dem medizinischen Personal des [...] gab
er schliesslich – um an das gewünschte Valium zu kommen – am 6. April 2022
wahrheitswidrig an, er befinde sich in Scheidung bzw. am 27. April 2022,
die Trennung von Frau und Kindern beschäftige ihn. Im Übrigen gab er anlässlich
der letzten Befragung vor dem Haftrichter am 17. Mai 2023 an, D____ sei
schwanger gewesen, indes hätten sie das Kind nach zwei Monaten verloren, was
angesichts deren Jahrgangs ([...]) unwahrscheinlich ist, zumal Letztere
gegenüber den Einwohnerdiensten [...] zu Protokoll gab, sie hätten keine
gemeinsamen Kinder, da sie ja bereits [...] Jahre alt sei.
4.3
Schliesslich
ist auch wesentlich, dass seit dem letzten haftrichterlichen Entscheid das erneute
Asylgesuch des Beurteilten abgelehnt wurde bzw. die diesbezügliche Verfügung
des SEM vom Bundesverwaltungsgericht als nichtig bezeichnet wurde und der
Beurteilte offenbar kein Revisionsgesuch einreichen wird, sodass daraus –
entgegen der in AUS.2023.22 geäusserten Erwägung 4.1 und unabhängig von der
nicht (mehr) existenten Beziehung zu D____ – nicht mehr abgeleitet werden kann,
es gebe ein weiteres Motiv, sich bis auf weiteres den Basler Migrationsbehörden
zur Verfügung zu halten, zumal damit seine letzte Chance ein Anwesenheitsrecht
in der Schweiz zu erhalten, nunmehr noch kleiner geworden ist. Auch überwiegt
das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der
Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,
zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen, wobei er
sich bei gesundheitlichen Problemen weiterhin an den Gesundheitsdienst des
Gefängnisses wenden sollte (den gesundheitlichen Problemen des Beurteilten [unter
anderem Kieferbruch, Akne, Hämorrhoiden und Schlafprobleme] konnte in der Haft
bisher adäquat begegnet werden).
4.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass mehrmals wöchentlich Linienflüge ab Basel nach
Constantine oder Algier buchbar sind. Es trifft zwar zu, dass Algerien aktuell
keine Rückführungen per Sonderflug akzeptiert. Indes bestehen mit den
verschiedenen Vollzugsstufen oder der Repatriierung per Fähre mildere bzw.
alternative Massnahmen, sodass entgegen der im migrationsrechtlichen Verfahren
geäusserten Kritik, berechtigte Aussichten bestehen, dass die Rückführung auch
bei allfälliger Obstruktion des Beurteilten nicht scheitern wird, wobei ohnehin
darauf hinzuweisen ist, dass der Beurteilte nunmehr geäussert hat, freiwillig
nach Algerien zurückzukehren (wenn er von der Schweiz für den Neustart
finanzielle Unterstützung erhalte) und auf seinen Wunsch hin ein DEPU-Flug
(Vollzugsstufe 1) gebucht wurde. Darauf ist er zu behaften. Bereits im Entscheid
des SEM vom 6. November 2019 bzw. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Oktober 2020 wurde festgehalten, dass sich weder aus den Aussagen
des Beurteilten noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Auch die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitssituation in Algerien lasse
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig
erscheinen. Von derselben Ausgangslage ging offenkundig auch das Strafgericht
Basel-Stadt (gestützt darauf auch das SEM im Entscheid vom 22. Mai 2023) aus,
ansonsten es keine fakultative Landesverweisung ausgesprochen hätte, wobei der
Beurteilte voraussichtlich auch darauf verzichtet, beim
Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einzureichen.
4.5
Aufgrund
der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2) bzw.
den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist – auch wenn der
Dispositiv
Flug demnächst stattfinden dürfte – auch die für drei Monate verfügte Dauer der
Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Auf die
Teilnahme seiner in AUS.2023.24 eingesetzten unentgeltlichen Vertreterin an der
Verhandlung hat der Beurteilte ausdrücklich verzichtet. Weitere Ausführungen
erübrigen sich.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 13. Oktober 2023,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.