Lexipedia

Entscheid

AUS.2023.35

Anordnung der Ausschaffungshaft

17. Juli 2023Deutsch13 min

(fakultative) Landesverweisung aus (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.35

URTEIL

vom 17.

Juli 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts

vom 14. Juli 2023

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) reiste am 15. Dezember 2018 in die Schweiz

ein und stellte am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen B____ aus Tripolis,

Libyen, ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das

Gesuch mit Entscheid vom 6. November 2019 ab, wies den Beurteilten aus der

Schweiz weg und beauftragte den Kanton [...] mit dem Vollzug. Eine hiergegen

erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober

2020 rechtskräftig ab. Bereits kurz nach seiner Einreise trat der Beurteilte

strafrechtlich in Erscheinung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2.

September 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage). Nur vier Tage nach

Entlassung aus der diesbezüglichen Haft wurde A____ in Basel erneut

straffällig, wofür er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. April

2020 wegen mehrfachen Diebstahls sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte schuldig erklärt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn

Monaten verurteilt wurde. Zudem sprach das Gericht eine dreijährige

(fakultative) Landesverweisung aus (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

[SIS]), womit die Zuständigkeit hinsichtlich des Vollzugs an das Migrationsamt

des Kantons Basel-Stadt übergegangen ist.

Nachdem der

Beurteilte abermals straffällig geworden (unter anderem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft [...] vom 6. November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls

und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. März

2021 wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021

wegen mehrfach versuchten und mehrfach vollendeten Diebstahls,

Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft [...] vom 15. November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen

geringfügigen Diebstahls sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29.

März 2022 wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes) und deshalb seit Ende November 2021 inhaftiert

war, reichte er am 28. April 2023 beim SEM ein erneutes Asylgesuch ein (dieses

Mal unter den offenbar korrekten Personalien). Am 14. Mai 2023 wurde er

schliesslich aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und am Tag

darauf dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte am 16. Mai 2023

eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, welche vom Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 17. Mai 2023 für zunächst zwei Wochen

(AUS.2023.22 vom 17. Mai 2023) und danach für zwei Monate (AUS.2023.24 vom 31.

Mai 2023) für rechtmässig und angemessen befunden wurde. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht

die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023 (in welcher dieses das erneute

Asylgesuch des Beurteilten abgewiesen hatte) mit Urteil vom 4. Juli 2023

mangels Zuständigkeit als nichtig bezeichnet hatte und der Beurteilte über

seine Vertreterin ausrichten liess, er beabsichtige aktuell nicht, ein im

Urteil vom 4. Juli 2023 zur Diskussion gestelltes Revisionsgesuch beim

Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ordnete das Migrationsamt mit Verfügung

vom 14. Juli 2023 eine dreimonatige Ausschaffungshaft an (bis zum 13. Oktober

2023).

Am 17. Juli 2023

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu

überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

Wie

bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, betitelte das

Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023 mangels

Zuständigkeit als nichtig. Hinsichtlich der Administrativhaft ist in diesem

Zusammenhang relevant, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beurteilten damit

nicht mehr strittig ist, sodass das Migrationsamt die Vorbereitungshaft

korrekterweise in eine Ausschaffungshaft gewandelt hat (der Beurteilte hat auch

zu Protokoll gegeben, dass er nicht beabsichtige ein Revisionsgesuch beim

Bundesverwaltungsgericht einzureichen, wobei ein solches gemäss Art. 45 des

Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 126 des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) ohnehin nur auf Anordnung des

Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin aufschiebende Wirkung

hätte).

2.

2.1

Wurde

ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde

die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft belassen, wenn

sie sich gestützt auf Art. 75 AIG bereits in Haft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit.

a AIG). Der Haftgrund stellt den nahtlosen Übergang von der Vorbereitungs- zur

Ausschaffungshaft sicher. Ist das Gesuch um Erteilung einer

Anwesenheitsbewilligung abgewiesen worden, besteht, da bereits mindestens ein

Haftgrund im Sinne von Art. 75 AIG vorlag, eine umso grössere Gefahr, dass sich

der Ausländer nunmehr seiner Wegweisung durch Untertauchen entziehen könnte (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 12.96).

2.2

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug

über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss

verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.

3.1

In

AGE AUS.2023.24 wurde hinsichtlich der Haftgründe Folgendes entschieden: «Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde A____ mehrfach wegen

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und einmal wegen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mithin beides Verbrechen

im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit der Haftgrund

von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.2

Wie

sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, stellte der Beurteilte

am 22. Januar 2019 unter seinem Alias-Namen B____ aus Tripolis, Libyen, ein

Asylgesuch, welches rechtskräftig abgewiesen worden ist. Am 28. April 2023

folgte dann ein erneutes Asylgesuch, dieses Mal unter seinen (offenbar)

korrekten Personalien. Das Stellen mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen

Namen ist im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG bereits alleine haftbegründend,

da die ausländische Person damit zeigt, dass sie nicht gewillt ist, mit der

erwünschten Aufrichtigkeit zu kooperieren, und dass sie versucht, zumindest

zeitweilig ein Anwesenheitsrecht zu erschleichen, was das hängige

Bewilligungsverfahren beeinträchtigt und das damit verbundene

Wegweisungsverfahren ernstlich gefährdet (vgl. Göksu,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75

N 10; Hugi Yar, a.a.O., Rz.

12.70). Dazu kommt, dass der Beurteilte in der Vergangenheit mehrere Behörden-Termine

unentschuldigt nicht wahrgenommen hat (mit den libyschen Behörden am 15. März

2021.

bzw. dem Migrationsamt des Kantons [...] am 20. Juli 2021) und

bereits im negativem Asylentscheid des SEM sowie auch im Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass A____ im Verlauf des

Asylverfahrens trotz Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht, keine

Identitätspapiere einreichte oder Bestrebungen zeigte, diese zu Handen des SEM

zu organisieren. Darüber hinaus hat er auch die ihm gesetzte Ausreisfrist

(18. Juni 2021) ungenutzt verstreichen lassen, wobei hinsichtlich der

entsprechenden Behauptung seiner Vertreterin im migrationsrechtlichen Verfahren

darauf hinzuweisen ist, dass es bei einer des Landes verwiesenen Person angesichts

der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht

notwendig ist, eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen (Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass,

Migrationsrecht in a nutshell, Zürich 2021, S. 201 f.; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015,

S. 98).

3.3

Bei

dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 75

Abs. 1 lit. f AIG (missbräuchliches Asylgesuch) einschlägig wäre».

4.

4.1

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen zum Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. dazu

E. 3.2) und der massiven Delinquenz (vgl. dazu Sachverhalt und E. 3.1) bzw.

der in der Vergangenheit gezeigten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen

gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder

Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde,

sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der

Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal der Beurteilte ausserdem eine

Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Daran ändert auch

die im Verfahren AUS.2023.24 geltend gemachte Beziehung zu D____ nichts, zumal

Letztere dem Haftrichter mit E-Mail vom 30. Mai 2023 bzw. per Telefon am 31.

Mai 2023 unmissverständlich mitgeteilt hat, dass sie schon lange keinen Kontakt

mehr zu A____ habe und auch in Zukunft keinen Kontakt mehr haben möchte. Sie

bereue es zutiefst, ihn jemals kennengelernt zu haben. Dass der Beurteilte

anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai 2023 trotzdem zu Protokoll gab, seine

Freundin warte auf ihn und er wolle mit ihr ein «normales Leben» führen bzw.

dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Mai 2023 diverse Unterlagen,

welche eine tatsächlich gelebte Beziehung zu D____ belegen sollen, einreichen

liess, belegt einerseits sein Kalkül und ist andererseits ein weiteres Indiz

dafür, dass er behördliche Anordnungen auch zukünftig ignorieren würde, weshalb

auch eine Unterbringung bei angeblichen Freunden in [...] nicht statthaft ist.

4.2

Im

Weiteren ist festzuhalten, dass A____ auch nach der (angeblichen)

Kennenlernzeit im Mai 2020 eigenen Angaben zufolge aus Geldnot intensiv

delinquierte (unter anderem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 30. November

2020.

wegen mehrfachen Diebstahls; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 6.

November 2020 wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft [...] vom 5. März 2021 wegen Diebstahls, mehrfachen

geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen

geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft [...] vom 5. Juli 2021 wegen mehrfach versuchten und

mehrfach vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls und

mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 15.

November 2021 wegen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 29. März 2022 wegen

Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes), was

doch erstaunt, zumal er in der Befragung beim Migrationsamt vom 3. Mai 2023

angegeben hat, die Delikte seien Fehler gewesen, er sei seit dem Kennenlernen

von Frau D____ aber erwachsener geworden. Auffallend und ein weiterer Beleg für

seine manipulativen Fähigkeiten ist auch, dass A____ zur Durchsetzung von

Forderungen und Wünschen bzw. zur Erklärung von Delikten wiederholt

wahrheitswidrig familiäre Gründe vorschob, was in der Gesamtheit kein

Missverständnis mehr sein kann bzw. nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse

zurückgeführt werden kann. So gab er gegenüber der Stadtpolizei [...] am 4.

August 2019 an, die gestohlene und in der Folge verwendete Postcard gehöre

seiner Frau bzw. gegenüber der [...] am 4. August 2020, er habe eine im Jahr

2018.

geborene Tochter. Am 30. März 2021 gegenüber dem Migrationsamt des

Kantons [...] bzw. am 3. Mai 2023 anlässlich der Befragung beim Migrationsamt

Basel-Stadt behauptete er wahrheitswidrig, seine Freundin sei schwanger bzw. er

habe eine Familie gegründet. Gegenüber dem medizinischen Personal des [...] gab

er schliesslich – um an das gewünschte Valium zu kommen – am 6. April 2022

wahrheitswidrig an, er befinde sich in Scheidung bzw. am 27. April 2022,

die Trennung von Frau und Kindern beschäftige ihn. Im Übrigen gab er anlässlich

der letzten Befragung vor dem Haftrichter am 17. Mai 2023 an, D____ sei

schwanger gewesen, indes hätten sie das Kind nach zwei Monaten verloren, was

angesichts deren Jahrgangs ([...]) unwahrscheinlich ist, zumal Letztere

gegenüber den Einwohnerdiensten [...] zu Protokoll gab, sie hätten keine

gemeinsamen Kinder, da sie ja bereits [...] Jahre alt sei.

4.3

Schliesslich

ist auch wesentlich, dass seit dem letzten haftrichterlichen Entscheid das erneute

Asylgesuch des Beurteilten abgelehnt wurde bzw. die diesbezügliche Verfügung

des SEM vom Bundesverwaltungsgericht als nichtig bezeichnet wurde und der

Beurteilte offenbar kein Revisionsgesuch einreichen wird, sodass daraus –

entgegen der in AUS.2023.22 geäusserten Erwägung 4.1 und unabhängig von der

nicht (mehr) existenten Beziehung zu D____ – nicht mehr abgeleitet werden kann,

es gebe ein weiteres Motiv, sich bis auf weiteres den Basler Migrationsbehörden

zur Verfügung zu halten, zumal damit seine letzte Chance ein Anwesenheitsrecht

in der Schweiz zu erhalten, nunmehr noch kleiner geworden ist. Auch überwiegt

das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der

Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,

zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen, wobei er

sich bei gesundheitlichen Problemen weiterhin an den Gesundheitsdienst des

Gefängnisses wenden sollte (den gesundheitlichen Problemen des Beurteilten [unter

anderem Kieferbruch, Akne, Hämorrhoiden und Schlafprobleme] konnte in der Haft

bisher adäquat begegnet werden).

4.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass mehrmals wöchentlich Linienflüge ab Basel nach

Constantine oder Algier buchbar sind. Es trifft zwar zu, dass Algerien aktuell

keine Rückführungen per Sonderflug akzeptiert. Indes bestehen mit den

verschiedenen Vollzugsstufen oder der Repatriierung per Fähre mildere bzw.

alternative Massnahmen, sodass entgegen der im migrationsrechtlichen Verfahren

geäusserten Kritik, berechtigte Aussichten bestehen, dass die Rückführung auch

bei allfälliger Obstruktion des Beurteilten nicht scheitern wird, wobei ohnehin

darauf hinzuweisen ist, dass der Beurteilte nunmehr geäussert hat, freiwillig

nach Algerien zurückzukehren (wenn er von der Schweiz für den Neustart

finanzielle Unterstützung erhalte) und auf seinen Wunsch hin ein DEPU-Flug

(Vollzugsstufe 1) gebucht wurde. Darauf ist er zu behaften. Bereits im Entscheid

des SEM vom 6. November 2019 bzw. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 9. Oktober 2020 wurde festgehalten, dass sich weder aus den Aussagen

des Beurteilten noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er für den

Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

Auch die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitssituation in Algerien lasse

den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig

erscheinen. Von derselben Ausgangslage ging offenkundig auch das Strafgericht

Basel-Stadt (gestützt darauf auch das SEM im Entscheid vom 22. Mai 2023) aus,

ansonsten es keine fakultative Landesverweisung ausgesprochen hätte, wobei der

Beurteilte voraussichtlich auch darauf verzichtet, beim

Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einzureichen.

4.5

Aufgrund

der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2) bzw.

den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist – auch wenn der

Dispositiv

Flug demnächst stattfinden dürfte – auch die für drei Monate verfügte Dauer der

Haft nicht zu beanstanden, wobei A____ auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Auf die

Teilnahme seiner in AUS.2023.24 eingesetzten unentgeltlichen Vertreterin an der

Verhandlung hat der Beurteilte ausdrücklich verzichtet. Weitere Ausführungen

erübrigen sich.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 13. Oktober 2023,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.