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Entscheid

AUS.2023.36

Verlängerung der Ausschaffungshaft

17. August 2023Deutsch9 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.36

URTEIL

vom 17.

August 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Äthiopien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 14. August 2023

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 wurde das Asylgesuch des

äthiopischen Staatsbürgers A____ rechtskräftig abgewiesen. Die danach seitens

des Staatssekretariats für Migration (SEM) angestrebte Rückführung von A____

scheiterte trotz Erhalt von Ersatzdokumenten von den äthiopischen Behörden im

Januar 2020 unter anderem daran, dass A____ kurz danach eine Straftat beging.

Dafür wurde er mit Urteil der Fünferkammer des Appellationsgerichts vom 26.

Januar 2022 (AGE SB.2021.47) der versuchten vorsätzlichen Tötung und der

versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu 5 ¼ Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen, wobei die

Landesverweisung auch in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen

wurde. Nachdem A____ mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 20.

Juni 2023 die vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per

13. Juli 2023 bewilligt wurde, wurde er am Tag seiner Entlassung dem

Migrationsamt überstellt. Dieses ordnete mit Verfügung vom 13. Juli 2023

Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten an. Mit Urteil der

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend

Einzelrichterin) vom 14. Juli 2023 (VGE AUS.2023.33) wurde die angeordnete Haft

bis und mit 18. August 2023 bestätigt. Gleichzeitig wurde das Migrationsamt

ersucht, beim SEM einen «aktuellen Bericht betreffend die Zumutbarkeit der

Rückführung nach Äthiopien in die Region Oromia, Zone Bale, Kreis Agarfa, sowie

eine aktuelle Einschätzung der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der

Landesverweisung betreffend A____ unter Berücksichtigung des Umstandes, dass

der Vater von A____ mutmasslich verstorben ist, einzuholen». Soweit notwendig

sei zudem abzuklären, ob der Vater von A____ tatsächlich verstorben sei und es

sei konkret darzulegen, inwieweit A____ über einen genügenden sozialen

Empfangsraum und eine sichere Existenzgrundlage verfüge. Mit Einschreiben vom

7. August 2023 wurde der angeforderte Amtsbericht des SEM der

Einzelrichterin zugestellt.

Mit Verfügung

des Migrationsamts vom 14. August 2023 ist die Ausschaffungshaft von A____ bis

zum 17. November 2023 verlängert worden.

Der rechtliche

verbeiständete A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden

und sein Anwalt ist zum Vortrag gelangt. Sodan hat zwei Medienberichte vom 4.

August 2023 zu Handen der Akten ein. Er lässt seine umgehende Entlassung aus

der Haft beantragen, eventualiter die Gutheissung von einzig 4 Wochen

Haftverlängerung, unter o/e- Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Protokoll verwiesen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Eine

Verlängerung der Ausschaffungshaft ist vor Ablauf der bereits angeordneten Haft

gerichtlich zu überprüfen. Dieser Anforderung wird mit der heutigen Verhandlung

und Entscheideröffnung genüge getan. f

1.2

In

Bezug auf das für die Anordnung von Ausschaffungshaft notwenige Vorhandensein

eines Wegweisungstitels wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom

14.

Juli 2023 verwiesen (VGE AUS.2023.33 E. 3).

2.

Auch betreffend

das Vorliegen eines Haftgrundes ist auf das erste Urteil in der Sache zu

verweisen (VGE AUS.2023.33 E. 4). Zusammenfassend wird einzig ausgeführt, dass

vorliegend zwei Haftgründe gegeben sind: die Verurteilung wegen eines

Verbrechens (Art. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, 142.20]) und das Bestehen einer

Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AIG). A____ weigert

sich hartnäckig, freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren und hat den Wunsch,

sein Leben anderswo in Europa weiter zu führen.

3.

In der ersten

Haftüberprüfung stellten sich vorwiegend Fragen betreffend die individuelle

Zumutbarkeit einer Rückkehr von A____ nach Äthiopien – bzw. in die Region

Äthiopiens aus der er stammt und von wo aus er sich als noch Minderjähriger

nach Europa begab – unter dem Aspekt von Art. 3 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 Bundesverfassung (BV,

SR 101), namentlich unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Prinzips. Dies weil

gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend

Rückführungen nach Äthiopien Folgendes gilt: «Das Bundesverwaltungsgericht geht

in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3

bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis

sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch

begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein

intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.)» (BVGE

E-6611/2019 vom 14. Juni 2023 E. 8.4.1). Im eingeforderten Amtsbericht des SEM

vom 7. August 2023 wird dazu in Bezug auf A____ ausführlich Stellung genommen.

Es wird mithin unter Verweis auf das abweisende Asylurteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 sowie unter Verweis auf ein sich

mit der Situation der ethnischen Oroma bzw. deren Rückführung in den

Bundesstaat Oromia auseinandersetzendes aktuelles Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts (BVGE D-5557/2019 vom 23. Februar 2023) dargelegt,

weshalb die Rückführung von A____ an seinen Herkunftsort, der Region Oromia,

Zone Bale, Kreis Agarfa, auch zum heutigen Zeitpunkt zumutbar sei und weshalb

sich seit der Wahl des aktuellen Präsidenten von Äthiopien, Abiy Ahmed, einem

ethnischen Oroma, die Situation der ethnischen Oroma grundsätzlich verbessert

habe. Im genannten aktuellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts findet

sich betreffend die Heimatregion von A____ die Aussage: «[…] Die

Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Oromia, ist nur in

West-Oromia von einem Klima erhöhter Gewalt beherrscht […].» (BVGE D-5557/2019

vom 23. Februar 2023 E. 10.3.2). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass A____

nebst dem mutmasslich kürzlich verstorbenen Vater noch über weitere Verwandte

an seinem Heimatort verfügt. Einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 18. Juli

2023.

ist sodann zu entnehmen, dass A____ mit einem jüngeren Bruder aktuell im

Kontakt steht. Bekannt ist aus dem Asylverfahren ausserdem, dass A____ auf

einem seinen Grosseltern gehörenden Bauernhof aufgewachsen ist und dass sein (inzwischen

wohl verstorbenen) Vater ein Haus kaufen konnte und ein regelmässiges Einkommen

hatte. A____ gab gegenüber dem Migrationsamt ausserdem an, dass sein Onkel

sowie weitere Verwandte heute noch dort leben würden, wo er aufgewachsen ist

(Aktennotiz vom 18. Juli 2023). Damit ist nicht davon auszugehen, dass A____

bei seiner Rückkehr in seine Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende

Strafe oder Behandlung droht. Dem steht auch nicht entgegen, was sein

Rechtsvertreter an der Gerichtsverhandlung vorgebracht hat. Die neu

eingereichten journalistischen Berichte je vom 4. August 2023 stehen diesen

Aussagen des Amtsberichts nicht entgegen. Sie berichten über massive Unruhen in

den Gebieten Tigray und Amhara und damit eben gerade nicht über besondere

Zustände in der Region Oromia. Auch bringt A____ erstmals vor, dass Angehörige

seiner Familie der verbotenen Organisation OLF angehören würden, was er im

gesamten Asylverfahren nicht behauptet hat. Damit ist das Vorbringen ohnehin

wenig glaubhaft. Auch ist nicht davon auszugehen, dass nach dem Tod seines

Vaters keine Verwandte mehr dort leben, wo er herkommt. Vielmehr hat er ja

genau das Gegenteil dem Migrationsamt mitgeteilt. Es ist auch ansonsten nicht

weiter ersichtlich oder wird geltend gemacht, inwiefern (andere)

aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die für A____ eine konkrete Gefahr für

Leib und Leben in Äthiopien bedeuten würden. Einer Rückführung von A____ steht

Dispositiv

demnach das Non-Refoulement-Gebot nicht entgegen. Soweit er weiter auf einer

Gefährdung seiner Person besteht, ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm auch

offensteht, ein weiteres Asylverfahren anzustreben oder aber den Aufschub des

Vollzugs der Landesverweisung zu beantragen

4.

Weiter stellt

sich die Frage, inwieweit die Rückführung von A____ zum heutigen Zeitpunkt auch

tatsächlich möglich erscheint. Dazu wurde bereits im Urteil der Einzelrichterin

vom 14. Juli 2023 dargelegt, dass die Erhältlichmachung von Ersatzreisepapieren

für A____ von den äthiopischen Behörden, welche ihn als Staatsangehörigen

anerkannt haben, in der Vergangenheit, namentlich im Januar 2020, bereits

einmal möglich war. Betreffend die Gesamtheit der bislang intensiven Bemühungen

des SEM, Ersatzdokumente für A____ zu beschaffen, wird auf die Ausführungen im

Urteil vom 14. Juli 2023 verwiesen (VGE AUS.2023.33 E. 6.2). Aktuell ist

allerdings unklar, wann konkrete Schritte Richtung erneutem Erhalt eines

Laissez-Passer möglich sein werden. Das SEM hat diesbezüglich dem Migrationsamt

bereits Anfang Juli 2023 angekündigt, es werde den neu eingesetzten äthiopischen

Botschafter Mitte August 2023 diesbezüglich treffen können. Am 15.

August 2023 hat das SEM dem Migrationsamt nun aber nur mitteilen können,

dass es noch «noch keine Antwort von der äthiopischen Botschaft erhalten» habe.

Allerdings sind Verzögerungen, welche den Behörden des Heimatlandes einer

auszuschaffenden Person anzulasten sind, im Rahmen des für die Schweizer

Behörden geltenden Beschleunigungsgebotes nicht relevant (vgl. Art. 79 Abs. 2

lit. b AIG). Gleichzeitig befindet sich A____ erst seit rund einem Monat in

Haft und das Interesse der Öffentlichkeit ist aufgrund seiner Straffälligkeit

in der Schweiz und der daraus resultierenden langjährigen Landesverweisung sehr

gross. Es rechtfertigt sich, die Haft zu verlängern, um dann nach Ablauf der Haftverlängerung

die Situation erneut zu bewerten. Es wird dannzumal zu beurteilen sein,

inwieweit das SEM und das Migrationsamt das Verfahren genügend vorantreiben und

ob seitens der äthiopischen Behörden mit der Ausstellung von

Ersatzreisepapieren zu rechnen ist. Damit ist die Verlängerung der

Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten zum heutigen Zeitpunkt ohne

weiteres rechtmässig und verhältnismässig. Die angeordnete Haft ist folglich zu

bestätigen.

5.

Gerichtskosten

werden keine erhoben (§ 4 Abs. 1 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, SG 122.300). Die unentgeltliche Rechtsvertretung für das

zweite Gerichtsverfahren wurde bereits im Urteil vom 14. Juli 2023 bewilligt.

Der Rechtsvertreter ist demnach aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Seine

dazu eingereichte Honorarnote ist angemessen. Für die Einzelheiten wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist bis zum 17. November 2023 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter [...],

Advokat, werden ein Honorar von CHF 2'200.– und ein Auslagenersatz von CHF

256.50, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 189.15, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer

Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.