AUS.2023.36
Verlängerung der Ausschaffungshaft
17. August 2023Deutsch9 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.36
URTEIL
vom 17.
August 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Äthiopien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 14. August 2023
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 wurde das Asylgesuch des
äthiopischen Staatsbürgers A____ rechtskräftig abgewiesen. Die danach seitens
des Staatssekretariats für Migration (SEM) angestrebte Rückführung von A____
scheiterte trotz Erhalt von Ersatzdokumenten von den äthiopischen Behörden im
Januar 2020 unter anderem daran, dass A____ kurz danach eine Straftat beging.
Dafür wurde er mit Urteil der Fünferkammer des Appellationsgerichts vom 26.
Januar 2022 (AGE SB.2021.47) der versuchten vorsätzlichen Tötung und der
versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu 5 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen, wobei die
Landesverweisung auch in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen
wurde. Nachdem A____ mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 20.
Juni 2023 die vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per
13. Juli 2023 bewilligt wurde, wurde er am Tag seiner Entlassung dem
Migrationsamt überstellt. Dieses ordnete mit Verfügung vom 13. Juli 2023
Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten an. Mit Urteil der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend
Einzelrichterin) vom 14. Juli 2023 (VGE AUS.2023.33) wurde die angeordnete Haft
bis und mit 18. August 2023 bestätigt. Gleichzeitig wurde das Migrationsamt
ersucht, beim SEM einen «aktuellen Bericht betreffend die Zumutbarkeit der
Rückführung nach Äthiopien in die Region Oromia, Zone Bale, Kreis Agarfa, sowie
eine aktuelle Einschätzung der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der
Landesverweisung betreffend A____ unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
der Vater von A____ mutmasslich verstorben ist, einzuholen». Soweit notwendig
sei zudem abzuklären, ob der Vater von A____ tatsächlich verstorben sei und es
sei konkret darzulegen, inwieweit A____ über einen genügenden sozialen
Empfangsraum und eine sichere Existenzgrundlage verfüge. Mit Einschreiben vom
7. August 2023 wurde der angeforderte Amtsbericht des SEM der
Einzelrichterin zugestellt.
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 14. August 2023 ist die Ausschaffungshaft von A____ bis
zum 17. November 2023 verlängert worden.
Der rechtliche
verbeiständete A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden
und sein Anwalt ist zum Vortrag gelangt. Sodan hat zwei Medienberichte vom 4.
August 2023 zu Handen der Akten ein. Er lässt seine umgehende Entlassung aus
der Haft beantragen, eventualiter die Gutheissung von einzig 4 Wochen
Haftverlängerung, unter o/e- Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Eine
Verlängerung der Ausschaffungshaft ist vor Ablauf der bereits angeordneten Haft
gerichtlich zu überprüfen. Dieser Anforderung wird mit der heutigen Verhandlung
und Entscheideröffnung genüge getan. f
1.2
In
Bezug auf das für die Anordnung von Ausschaffungshaft notwenige Vorhandensein
eines Wegweisungstitels wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom
14.
Juli 2023 verwiesen (VGE AUS.2023.33 E. 3).
2.
Auch betreffend
das Vorliegen eines Haftgrundes ist auf das erste Urteil in der Sache zu
verweisen (VGE AUS.2023.33 E. 4). Zusammenfassend wird einzig ausgeführt, dass
vorliegend zwei Haftgründe gegeben sind: die Verurteilung wegen eines
Verbrechens (Art. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, 142.20]) und das Bestehen einer
Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 AIG). A____ weigert
sich hartnäckig, freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren und hat den Wunsch,
sein Leben anderswo in Europa weiter zu führen.
3.
In der ersten
Haftüberprüfung stellten sich vorwiegend Fragen betreffend die individuelle
Zumutbarkeit einer Rückkehr von A____ nach Äthiopien – bzw. in die Region
Äthiopiens aus der er stammt und von wo aus er sich als noch Minderjähriger
nach Europa begab – unter dem Aspekt von Art. 3 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 Bundesverfassung (BV,
SR 101), namentlich unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Prinzips. Dies weil
gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend
Rückführungen nach Äthiopien Folgendes gilt: «Das Bundesverwaltungsgericht geht
in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3
bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis
sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch
begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein
intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.)» (BVGE
E-6611/2019 vom 14. Juni 2023 E. 8.4.1). Im eingeforderten Amtsbericht des SEM
vom 7. August 2023 wird dazu in Bezug auf A____ ausführlich Stellung genommen.
Es wird mithin unter Verweis auf das abweisende Asylurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 sowie unter Verweis auf ein sich
mit der Situation der ethnischen Oroma bzw. deren Rückführung in den
Bundesstaat Oromia auseinandersetzendes aktuelles Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE D-5557/2019 vom 23. Februar 2023) dargelegt,
weshalb die Rückführung von A____ an seinen Herkunftsort, der Region Oromia,
Zone Bale, Kreis Agarfa, auch zum heutigen Zeitpunkt zumutbar sei und weshalb
sich seit der Wahl des aktuellen Präsidenten von Äthiopien, Abiy Ahmed, einem
ethnischen Oroma, die Situation der ethnischen Oroma grundsätzlich verbessert
habe. Im genannten aktuellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts findet
sich betreffend die Heimatregion von A____ die Aussage: «[…] Die
Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Oromia, ist nur in
West-Oromia von einem Klima erhöhter Gewalt beherrscht […].» (BVGE D-5557/2019
vom 23. Februar 2023 E. 10.3.2). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass A____
nebst dem mutmasslich kürzlich verstorbenen Vater noch über weitere Verwandte
an seinem Heimatort verfügt. Einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 18. Juli
2023.
ist sodann zu entnehmen, dass A____ mit einem jüngeren Bruder aktuell im
Kontakt steht. Bekannt ist aus dem Asylverfahren ausserdem, dass A____ auf
einem seinen Grosseltern gehörenden Bauernhof aufgewachsen ist und dass sein (inzwischen
wohl verstorbenen) Vater ein Haus kaufen konnte und ein regelmässiges Einkommen
hatte. A____ gab gegenüber dem Migrationsamt ausserdem an, dass sein Onkel
sowie weitere Verwandte heute noch dort leben würden, wo er aufgewachsen ist
(Aktennotiz vom 18. Juli 2023). Damit ist nicht davon auszugehen, dass A____
bei seiner Rückkehr in seine Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende
Strafe oder Behandlung droht. Dem steht auch nicht entgegen, was sein
Rechtsvertreter an der Gerichtsverhandlung vorgebracht hat. Die neu
eingereichten journalistischen Berichte je vom 4. August 2023 stehen diesen
Aussagen des Amtsberichts nicht entgegen. Sie berichten über massive Unruhen in
den Gebieten Tigray und Amhara und damit eben gerade nicht über besondere
Zustände in der Region Oromia. Auch bringt A____ erstmals vor, dass Angehörige
seiner Familie der verbotenen Organisation OLF angehören würden, was er im
gesamten Asylverfahren nicht behauptet hat. Damit ist das Vorbringen ohnehin
wenig glaubhaft. Auch ist nicht davon auszugehen, dass nach dem Tod seines
Vaters keine Verwandte mehr dort leben, wo er herkommt. Vielmehr hat er ja
genau das Gegenteil dem Migrationsamt mitgeteilt. Es ist auch ansonsten nicht
weiter ersichtlich oder wird geltend gemacht, inwiefern (andere)
aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die für A____ eine konkrete Gefahr für
Leib und Leben in Äthiopien bedeuten würden. Einer Rückführung von A____ steht
Dispositiv
demnach das Non-Refoulement-Gebot nicht entgegen. Soweit er weiter auf einer
Gefährdung seiner Person besteht, ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm auch
offensteht, ein weiteres Asylverfahren anzustreben oder aber den Aufschub des
Vollzugs der Landesverweisung zu beantragen
4.
Weiter stellt
sich die Frage, inwieweit die Rückführung von A____ zum heutigen Zeitpunkt auch
tatsächlich möglich erscheint. Dazu wurde bereits im Urteil der Einzelrichterin
vom 14. Juli 2023 dargelegt, dass die Erhältlichmachung von Ersatzreisepapieren
für A____ von den äthiopischen Behörden, welche ihn als Staatsangehörigen
anerkannt haben, in der Vergangenheit, namentlich im Januar 2020, bereits
einmal möglich war. Betreffend die Gesamtheit der bislang intensiven Bemühungen
des SEM, Ersatzdokumente für A____ zu beschaffen, wird auf die Ausführungen im
Urteil vom 14. Juli 2023 verwiesen (VGE AUS.2023.33 E. 6.2). Aktuell ist
allerdings unklar, wann konkrete Schritte Richtung erneutem Erhalt eines
Laissez-Passer möglich sein werden. Das SEM hat diesbezüglich dem Migrationsamt
bereits Anfang Juli 2023 angekündigt, es werde den neu eingesetzten äthiopischen
Botschafter Mitte August 2023 diesbezüglich treffen können. Am 15.
August 2023 hat das SEM dem Migrationsamt nun aber nur mitteilen können,
dass es noch «noch keine Antwort von der äthiopischen Botschaft erhalten» habe.
Allerdings sind Verzögerungen, welche den Behörden des Heimatlandes einer
auszuschaffenden Person anzulasten sind, im Rahmen des für die Schweizer
Behörden geltenden Beschleunigungsgebotes nicht relevant (vgl. Art. 79 Abs. 2
lit. b AIG). Gleichzeitig befindet sich A____ erst seit rund einem Monat in
Haft und das Interesse der Öffentlichkeit ist aufgrund seiner Straffälligkeit
in der Schweiz und der daraus resultierenden langjährigen Landesverweisung sehr
gross. Es rechtfertigt sich, die Haft zu verlängern, um dann nach Ablauf der Haftverlängerung
die Situation erneut zu bewerten. Es wird dannzumal zu beurteilen sein,
inwieweit das SEM und das Migrationsamt das Verfahren genügend vorantreiben und
ob seitens der äthiopischen Behörden mit der Ausstellung von
Ersatzreisepapieren zu rechnen ist. Damit ist die Verlängerung der
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten zum heutigen Zeitpunkt ohne
weiteres rechtmässig und verhältnismässig. Die angeordnete Haft ist folglich zu
bestätigen.
5.
Gerichtskosten
werden keine erhoben (§ 4 Abs. 1 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, SG 122.300). Die unentgeltliche Rechtsvertretung für das
zweite Gerichtsverfahren wurde bereits im Urteil vom 14. Juli 2023 bewilligt.
Der Rechtsvertreter ist demnach aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Seine
dazu eingereichte Honorarnote ist angemessen. Für die Einzelheiten wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist bis zum 17. November 2023 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter [...],
Advokat, werden ein Honorar von CHF 2'200.– und ein Auslagenersatz von CHF
256.50, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 189.15, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.