AUS.2023.37
Anordnung der Ausschaffungshaft
16. August 2023Deutsch12 min
Folge wurde der Beurteilte vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.37
URTEIL
vom 16.
August 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1982, von
Serbien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 15. August 2023
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der serbische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1982,
wurde am 14. August 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer
Personenkontrolle unterzogen. Bei einer Systemkontrolle wurde festgestellt,
dass er mit einem bis zum 30. November 2025 gültigen schengenweiten
Einreiseverbot belegt ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein
Asylgesuch, das der Beurteilte nach seiner früheren Einreise in die Schweiz am
26. Juni 2023 gestellt hatte, am 24. Juli 2023 vom
Staatssekretariat für Migration (SEM) abgeschrieben worden war, weil der
Beurteilte am 16. Juli 2023 unkontrolliert abgereist war. In der
Folge wurde der Beurteilte vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt
zugeführt. Dieses verfügte nach einer Einvernahme und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 15. August 2023 die Wegweisung des Beurteilten
aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer
eines Monats bis zum 13. September 2023.
Am
16. August 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung
stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte wie auch der Vertreter des
Migrationsamts befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt
überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGer 2C_421/2022 vom
23.
Juni 2022 E. 4.3.1 und 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019
E. 3; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Rz 12.91). Das Migrationsamt hat
den Beurteilten am 15. August 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit
ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
3.
Das
Migrationsamt hat die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung eines
bestehenden Einreiseverbots sowie mit der Untertauchensgefahr des Beurteilten
begründet, was nachstehend zu überprüfen ist. Nicht zu prüfen ist der weitere
angeführte Haftgrund eines missbräuchlich gestellten Asylgesuchs (Art. 75
Abs. 1 lit. f AIG), nachdem das Migrationsamt diesen Haftgrund
in seiner Haftanordnung nicht weiter begründet hat.
3.1
Nach
der gesetzlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 AIG kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h oder i AIG vorliegen.
So gilt als Haftgrund unter anderem, wenn gegen eine Einreisesperre für das
Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG). Gegen den Beurteilten besteht ein schengenweites und
damit auch für die Schweiz gültiges Einreiseverbot, das gemäss den beigezogenen
Akten der deutschen Bundespolizei noch bis zum 30. November 2025
dauert. Der Beurteilte ist am 22. Juni 2023 von Serbien herkommend in die
Schweiz eingereist und hat damit eine bestehende Einreisesperre missachtet. Er
behauptet zwar, nicht gewusst zu haben, dass das in Deutschland ausgesprochene
Einreiseverbot auch für die Schweiz gelte. Das ist aber insofern unglaubwürdig,
als wenn dem tatsächlich so wäre, er den deswegen ausgestellten Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juni 2023 mit einer (bedingt
vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 45 Tagen hätte anfechten müssen. Dies
hat der Beurteilte zugegebenermassen jedoch nicht getan. Er wendet hiergegen
ein, nicht gewusst zu haben, dass er dies tun müsse (Verhandlungsprotokoll,
S. 3). Dass jemand nicht weiss, dass er eine strafrechtliche Verurteilung
anfechten muss, wenn er damit nicht einverstanden ist, ist indessen
unglaubwürdig. Der Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot ist somit
gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. c AIG).
3.2
3.2.1
Der
Auslänger kann sodann in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130.
II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist
auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O. Rz 12.103;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014
E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
a.a.O., S. 98).
3.3.2
Das
bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich nicht
an behördliche Anordnungen hält. Wie ausgeführt besteht ein schengenweites
Einreiseverbot, das bis zum 30. November 2025 gültig ist. Dessen
ungeachtet ist der Beurteilte am 22. Juni 2023 in die Schweiz
eingereist. Er will zwar in die Schweiz eingereist sein, um hier ein Asylgesuch
stellen zu können (vgl. Protokoll der Einvernahme vom
15.
August 2023, S. 2; Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es
bestehen allerdings Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beurteilte am
26.
Juni 2023 lediglich ein Asylgesuch gestellt hat, um der drohenden
Wegweisung zu entgehen. Wenn es ihm mit dem Asylgesuch wirklich ernst gewesen
wäre, hätte er sich ohne Unterbrüche den zuständigen Behörden zur Verfügung
gehalten. Wie den Akten zu entnehmen ist, war er schon bald nach seiner Ankunft
im Bundesasylzentrum Basel wieder aus der Unterkunft verschwunden. So konnte er
am 2. wie auch am 10. Juli 2023 dort nicht angetroffen werden. Zwar
ist es Bewohnern des Bundesasylzentrums erlaubt, tagsüber die Asylunterkunft zu
verlassen. Auch wenn der Beurteilte in der Folge dort wieder auftauchte,
verschwand er am 16. Juli 2023 erneut aus der Unterkunft, ohne wieder
zurückzukehren. Nachdem der Beurteilte mehr als 5 Tage ohne triftigen
Grund unbekannten Aufenthalts gewesen war und damit den Behörden nicht mehr zur
Verfügung gestanden hatte, schrieb das SEM das Asylgesuch gestützt auf
Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes am
24.
Juli 2023 als gegenstandslos ab. Der Beurteilte will zwar nach
dem Verlassen des Bundesasylzentrums dreieinhalb Wochen im Spital gewesen sein (vgl.
Protokoll der Einvernahme vom 15. August 2023, S. 2). Diese
Angabe deckt sich indessen nicht mit den Akten. Nach Auskunft des Spitals in
Dornach vom 15. August 2023 befand er sich lediglich vom
5.-8. August 2023 dort in stationärer Behandlung. Im Universitätsspital
Basel war er gemäss dessen Auskunft vom 15. August 2023 am
1.
August 2023 dort gar nur in ambulanter Behandlung
(Notfallzentrum). Der Beurteilte hat die Asylunterkunft verlassen, ohne sich
abzumelden. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass das Spital dem
Bundesasylzentrum seine behandlungsbedingte Abwesenheit melden würde (Protokoll
der Einvernahme vom 15. August 2023, S. 3; Verhandlungsprotokoll,
S. 4), ist unbehelflich. Da er nach dem Gesagten nur während weniger als
einer Woche in stationärer Spitalbehandlung stand, hätte er sich selber wieder
beim Bundesasylzentrum melden können und müssen. Jedenfalls durfte er die
Asylunterkunft nicht nach eigenem Belieben verlassen und anderswo schlafen. Ins
Spital Dornach trat der Beurteilte erst am 5. August 2023 ein. Mit seinem
unabgemeldeten Verlassen der Asylunterkunft zeigt der Beurteilte
unmissverständlich, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen
zu halten. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er gemäss Strafregisterauszug
schon zweimal mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Juli 2019
bzw. 23. Juni 2023 wegen rechtswidrigen Aufenthalts bzw.
rechtswidriger Einreise im Sinne des AIG strafrechtlich verurteilt worden ist.
Aufgrund seines früheren wie auch aktuellen Verhaltens steht daher ernsthaft zu
befürchten, dass der Beurteilte eine Freilassung aus der Ausschaffungshaft dazu
nützen wird, sich einer Rückführung in seine Heimat durch Untertauchen zu
entziehen. Der Beurteilte ist ohne festen Aufenthaltsort und verfügt über
keinerlei finanzielle Mittel, was ebenfalls Indiz für die Untertauchensgefahr
ist (BGE 129 I 139 E. 4.2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts
ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3). Seine Angaben, er
sei bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, sind widersprüchlich.
Denn er erklärt zugleich, unter keinen Umständen nach Serbien zurückkehren zu
wollen (Protokoll der Einvernahme vom 15. August 2023, S. 4; Verhandlungsprotokoll,
S. 5). Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist somit erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.
374.
f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als die
Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung
und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über
keinen Aufenthaltsort hierzulande. Er ist hierzulande ohne familiäre
Verbindungen. Er behauptet zwar, dass in Pratteln eine Tante wohne
(Verhandlungsprotokoll, S. 4), was aber nicht erstellt ist. Der Beurteilte
ersucht um Freilassung, damit er sich einen Flug in die Türkei organisieren
könne, wo weitere Familienmitglieder wohnen würden. Nach Serbien wolle er auf keinen
Fall zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Ob eine Ausreise in die Türkei
rechtlich möglich ist, ist jedoch offen. Der Beurteilte verfügt zwar über einen
gültigen Reisepass. Es ist jedoch unbekannt, ob die Türkei von serbischen
Staatsangehörigen für die rechtmässige Einreise ein Visum verlangt. Da damit
offen ist, ob der Beurteilte rechtmässig in die Türkei ausreisen könnte, kann
er nicht aus der Haft entlassen werden (vgl. für die Durchsetzungshaft
BGE 133 II 97 E. 4.2.2; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 116;
für die Ausschaffungshaft BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017
E. 4.3). Wie ausgeführt (oben E. 3.2.2) missachtet der Beurteilte die
schweizerische Rechtsordnung. Die Anordnung der Ausschaffungshaft zwecks
zwangsweiser Rückführung des Beurteilten in seine Heimat bleibt deshalb der
einzig verbleibende Weg, um den Vollzug der Wegweisung vom 15. August 2023
sicherzustellen.
Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat angeordnet.
Das erscheint insofern lange, als es, wie eine kurze Internetrecherche zeigt,
täglich Linienflüge von Basel bzw. Zürich nach Belgrad/Serbien gibt, so dass
die Rückführung des Beurteilten in seine Heimat innert vergleichsweise kurzer
Zeit organisiert werden könnte, umso mehr als der Beurteilte im Besitz eines
gültigen Reisepasses ist. Das Migrationsamt hat indessen zu prüfen, ob dem
Wunsch des Beurteilten nach einer freiwilligen Ausreise in die Türkei
stattgegeben werden könnte. Dies bedarf weiterer Abklärungen bei den
zuständigen Behörden der Türkei. Ebenso müsste die Finanzierung eines Flugs in
die Türkei sichergestellt werden. Dies bedarf weiterer Abklärungen. Abzuklären
ist auch die Notwendigkeit weiterer medizinischer Behandlungen, allfällig auch
in einem Spital, wie der Beurteilte heute geltend gemacht hat
(Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 6). Bis all diese Fragen geklärt
sind, hat der Beurteilte wegen der bestehenden Untertauchensgefahr jedoch in
Haft zu bleiben.
Unter diesen
Umständen erscheint eine Haftdauer von einem Monat insgesamt als angemessen,
zumal damit allfälligen Erschwernissen bei der Organisation der Rückführung
Rechnung getragen werden kann. Das Migrationsamt hat die Sache aber in jedem
Fall beförderlich zu behandeln und die Flugbuchung sei es nach Serbien, sei es
in die Türkei möglichst schnell zu organisieren.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 14. August 2023 bis zum
13.
September 2023, 16:45 Uhr rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.