Lexipedia

Entscheid

AUS.2023.37

Anordnung der Ausschaffungshaft

16. August 2023Deutsch12 min

Folge wurde der Beurteilte vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.37

URTEIL

vom 16.

August 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1982, von

Serbien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. August 2023

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der serbische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...] 1982,

wurde am 14. August 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer

Personenkontrolle unterzogen. Bei einer Systemkontrolle wurde festgestellt,

dass er mit einem bis zum 30. November 2025 gültigen schengenweiten

Einreiseverbot belegt ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein

Asylgesuch, das der Beurteilte nach seiner früheren Einreise in die Schweiz am

26. Juni 2023 gestellt hatte, am 24. Juli 2023 vom

Staatssekretariat für Migration (SEM) abgeschrieben worden war, weil der

Beurteilte am 16. Juli 2023 unkontrolliert abgereist war. In der

Folge wurde der Beurteilte vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt

zugeführt. Dieses verfügte nach einer Einvernahme und der Gewährung des

rechtlichen Gehörs am 15. August 2023 die Wegweisung des Beurteilten

aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft über ihn an für die Dauer

eines Monats bis zum 13. September 2023.

Am

16. August 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte wie auch der Vertreter des

Migrationsamts befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt

überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGer 2C_421/2022 vom

23.

Juni 2022 E. 4.3.1 und 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019

E. 3; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, 2022, Rz 12.91). Das Migrationsamt hat

den Beurteilten am 15. August 2022 aus der Schweiz weggewiesen, womit

ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

3.

Das

Migrationsamt hat die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung eines

bestehenden Einreiseverbots sowie mit der Untertauchensgefahr des Beurteilten

begründet, was nachstehend zu überprüfen ist. Nicht zu prüfen ist der weitere

angeführte Haftgrund eines missbräuchlich gestellten Asylgesuchs (Art. 75

Abs. 1 lit. f AIG), nachdem das Migrationsamt diesen Haftgrund

in seiner Haftanordnung nicht weiter begründet hat.

3.1

Nach

der gesetzlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 AIG kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe

nach Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h oder i AIG vorliegen.

So gilt als Haftgrund unter anderem, wenn gegen eine Einreisesperre für das

Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG). Gegen den Beurteilten besteht ein schengenweites und

damit auch für die Schweiz gültiges Einreiseverbot, das gemäss den beigezogenen

Akten der deutschen Bundespolizei noch bis zum 30. November 2025

dauert. Der Beurteilte ist am 22. Juni 2023 von Serbien herkommend in die

Schweiz eingereist und hat damit eine bestehende Einreisesperre missachtet. Er

behauptet zwar, nicht gewusst zu haben, dass das in Deutschland ausgesprochene

Einreiseverbot auch für die Schweiz gelte. Das ist aber insofern unglaubwürdig,

als wenn dem tatsächlich so wäre, er den deswegen ausgestellten Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juni 2023 mit einer (bedingt

vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 45 Tagen hätte anfechten müssen. Dies

hat der Beurteilte zugegebenermassen jedoch nicht getan. Er wendet hiergegen

ein, nicht gewusst zu haben, dass er dies tun müsse (Verhandlungsprotokoll,

S. 3). Dass jemand nicht weiss, dass er eine strafrechtliche Verurteilung

anfechten muss, wenn er damit nicht einverstanden ist, ist indessen

unglaubwürdig. Der Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot ist somit

gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. c AIG).

3.2

3.2.1

Der

Auslänger kann sodann in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge

leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und

130.

II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist

auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, a.a.O. Rz 12.103;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014

E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum

Untertauchen nutzen könnte (Businger,

a.a.O., S. 98).

3.3.2

Das

bisherige Verhalten des Beurteilten lässt darauf schliessen, dass er sich nicht

an behördliche Anordnungen hält. Wie ausgeführt besteht ein schengenweites

Einreiseverbot, das bis zum 30. November 2025 gültig ist. Dessen

ungeachtet ist der Beurteilte am 22. Juni 2023 in die Schweiz

eingereist. Er will zwar in die Schweiz eingereist sein, um hier ein Asylgesuch

stellen zu können (vgl. Protokoll der Einvernahme vom

15.

August 2023, S. 2; Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es

bestehen allerdings Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beurteilte am

26.

Juni 2023 lediglich ein Asylgesuch gestellt hat, um der drohenden

Wegweisung zu entgehen. Wenn es ihm mit dem Asylgesuch wirklich ernst gewesen

wäre, hätte er sich ohne Unterbrüche den zuständigen Behörden zur Verfügung

gehalten. Wie den Akten zu entnehmen ist, war er schon bald nach seiner Ankunft

im Bundesasylzentrum Basel wieder aus der Unterkunft verschwunden. So konnte er

am 2. wie auch am 10. Juli 2023 dort nicht angetroffen werden. Zwar

ist es Bewohnern des Bundesasylzentrums erlaubt, tagsüber die Asylunterkunft zu

verlassen. Auch wenn der Beurteilte in der Folge dort wieder auftauchte,

verschwand er am 16. Juli 2023 erneut aus der Unterkunft, ohne wieder

zurückzukehren. Nachdem der Beurteilte mehr als 5 Tage ohne triftigen

Grund unbekannten Aufenthalts gewesen war und damit den Behörden nicht mehr zur

Verfügung gestanden hatte, schrieb das SEM das Asylgesuch gestützt auf

Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes am

24.

Juli 2023 als gegenstandslos ab. Der Beurteilte will zwar nach

dem Verlassen des Bundesasylzentrums dreieinhalb Wochen im Spital gewesen sein (vgl.

Protokoll der Einvernahme vom 15. August 2023, S. 2). Diese

Angabe deckt sich indessen nicht mit den Akten. Nach Auskunft des Spitals in

Dornach vom 15. August 2023 befand er sich lediglich vom

5.-8. August 2023 dort in stationärer Behandlung. Im Universitätsspital

Basel war er gemäss dessen Auskunft vom 15. August 2023 am

1.

August 2023 dort gar nur in ambulanter Behandlung

(Notfallzentrum). Der Beurteilte hat die Asylunterkunft verlassen, ohne sich

abzumelden. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass das Spital dem

Bundesasylzentrum seine behandlungsbedingte Abwesenheit melden würde (Protokoll

der Einvernahme vom 15. August 2023, S. 3; Verhandlungsprotokoll,

S. 4), ist unbehelflich. Da er nach dem Gesagten nur während weniger als

einer Woche in stationärer Spitalbehandlung stand, hätte er sich selber wieder

beim Bundesasylzentrum melden können und müssen. Jedenfalls durfte er die

Asylunterkunft nicht nach eigenem Belieben verlassen und anderswo schlafen. Ins

Spital Dornach trat der Beurteilte erst am 5. August 2023 ein. Mit seinem

unabgemeldeten Verlassen der Asylunterkunft zeigt der Beurteilte

unmissverständlich, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen

zu halten. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er gemäss Strafregisterauszug

schon zweimal mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Juli 2019

bzw. 23. Juni 2023 wegen rechtswidrigen Aufenthalts bzw.

rechtswidriger Einreise im Sinne des AIG strafrechtlich verurteilt worden ist.

Aufgrund seines früheren wie auch aktuellen Verhaltens steht daher ernsthaft zu

befürchten, dass der Beurteilte eine Freilassung aus der Ausschaffungshaft dazu

nützen wird, sich einer Rückführung in seine Heimat durch Untertauchen zu

entziehen. Der Beurteilte ist ohne festen Aufenthaltsort und verfügt über

keinerlei finanzielle Mittel, was ebenfalls Indiz für die Untertauchensgefahr

ist (BGE 129 I 139 E. 4.2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts

ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3). Seine Angaben, er

sei bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, sind widersprüchlich.

Denn er erklärt zugleich, unter keinen Umständen nach Serbien zurückkehren zu

wollen (Protokoll der Einvernahme vom 15. August 2023, S. 4; Verhandlungsprotokoll,

S. 5). Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist somit erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S.

374.

f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als die

Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung

und eine regelmässige Meldepflicht nicht in Frage. Der Beurteilte verfügt über

keinen Aufenthaltsort hierzulande. Er ist hierzulande ohne familiäre

Verbindungen. Er behauptet zwar, dass in Pratteln eine Tante wohne

(Verhandlungsprotokoll, S. 4), was aber nicht erstellt ist. Der Beurteilte

ersucht um Freilassung, damit er sich einen Flug in die Türkei organisieren

könne, wo weitere Familienmitglieder wohnen würden. Nach Serbien wolle er auf keinen

Fall zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Ob eine Ausreise in die Türkei

rechtlich möglich ist, ist jedoch offen. Der Beurteilte verfügt zwar über einen

gültigen Reisepass. Es ist jedoch unbekannt, ob die Türkei von serbischen

Staatsangehörigen für die rechtmässige Einreise ein Visum verlangt. Da damit

offen ist, ob der Beurteilte rechtmässig in die Türkei ausreisen könnte, kann

er nicht aus der Haft entlassen werden (vgl. für die Durchsetzungshaft

BGE 133 II 97 E. 4.2.2; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 116;

für die Ausschaffungshaft BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017

E. 4.3). Wie ausgeführt (oben E. 3.2.2) missachtet der Beurteilte die

schweizerische Rechtsordnung. Die Anordnung der Ausschaffungshaft zwecks

zwangsweiser Rückführung des Beurteilten in seine Heimat bleibt deshalb der

einzig verbleibende Weg, um den Vollzug der Wegweisung vom 15. August 2023

sicherzustellen.

Das

Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat angeordnet.

Das erscheint insofern lange, als es, wie eine kurze Internetrecherche zeigt,

täglich Linienflüge von Basel bzw. Zürich nach Belgrad/Serbien gibt, so dass

die Rückführung des Beurteilten in seine Heimat innert vergleichsweise kurzer

Zeit organisiert werden könnte, umso mehr als der Beurteilte im Besitz eines

gültigen Reisepasses ist. Das Migrationsamt hat indessen zu prüfen, ob dem

Wunsch des Beurteilten nach einer freiwilligen Ausreise in die Türkei

stattgegeben werden könnte. Dies bedarf weiterer Abklärungen bei den

zuständigen Behörden der Türkei. Ebenso müsste die Finanzierung eines Flugs in

die Türkei sichergestellt werden. Dies bedarf weiterer Abklärungen. Abzuklären

ist auch die Notwendigkeit weiterer medizinischer Behandlungen, allfällig auch

in einem Spital, wie der Beurteilte heute geltend gemacht hat

(Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 6). Bis all diese Fragen geklärt

sind, hat der Beurteilte wegen der bestehenden Untertauchensgefahr jedoch in

Haft zu bleiben.

Unter diesen

Umständen erscheint eine Haftdauer von einem Monat insgesamt als angemessen,

zumal damit allfälligen Erschwernissen bei der Organisation der Rückführung

Rechnung getragen werden kann. Das Migrationsamt hat die Sache aber in jedem

Fall beförderlich zu behandeln und die Flugbuchung sei es nach Serbien, sei es

in die Türkei möglichst schnell zu organisieren.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 14. August 2023 bis zum

13.

September 2023, 16:45 Uhr rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.