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Entscheid

AUS.2023.38

Vorbereitungshaft

17. August 2023Deutsch6 min

Jahr 2017 zuerst in Frankreich und in Deutschland erfolglos um Asyl. Nachdem A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.38

URTEIL

vom 17.

August 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____, geb. […], von Georgien,

zurzeit

im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. August 2023

betreffend Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Gemäss den

Angaben im Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 22. Dezember 2021

ersuchten A____ und seine damalige Ehefrau vor ihrer Einreise in die Schweiz im

Jahr 2017 zuerst in Frankreich und in Deutschland erfolglos um Asyl. Nachdem A____

und seine Familie (Ehefrau und 4 Kinder) im April 2017 in die Schweiz

eingereist waren und um Asyl ersucht hatten, wurde auf ihr Asylgesuch mit

Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) nicht eingetreten und sie

wurden in den zuständigen Dublin-Staat Deutschland weggewiesen. Die gegen

diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 abgewiesen. Auf ein

Wiedererwägungsgesuch der Familie wurde mit Entscheid des SEM vom 15. Juni 2018

ebenfalls nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2018 abgewiesen. Am 7. Februar

2019 wurde die Familie zwangsweise nach Deutschland überstellt. Von dort

reisten A____ und seine Familie umgehend mit dem Zug wieder in die Schweiz ein.

Sie meldeten sich am 8. August 2018 beim Migrationsamt und informierten

dieses über ihre erneute Einreise in die Schweiz. Auf ein neuerliches

Wiedererwägungsgesuch der Familie wurde mit Entscheid des SEM vom 12. Juli 2019

nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid beim

Bundesverwaltungsgericht wurde wiederum mit Urteil vom 12. Juli 2019

abgewiesen. In der Folge wurde die Familie am 5. September 2019 per

Sonderflug von Zürich nach Hannover in den zuständigen Dublin-Staat Deutschland

überstellt. Gleichwohl meldete sich die Familie bereits am 7. September 2019

wieder am Schalter des Migrationsamts. Aufgrund der zwischenzeitlich

abgelaufenen Überstellungsfrist wurde das Dublin-Verfahren per 1. Mai 2020

beendet. Am 9. Juni 2020 stellte die Familie ein Mehrfachasylgesuch. Dieses

wurde mit Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2020 abgewiesen. Die dagegen

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.

Dezember 2020 abgewiesen. Am 20. April 2021 wurden A____ und seine

Familienangehörigen mit einem Sonderflug in ihre Heimat Georgien ausgeschafft.

Vorgängig wurde A____ ein am 19. April 2021 vom SEM verfügtes Einreiseverbot

für die Schweiz und den gesamten Schengenraum, gültig per sofort und bis 19.

April 2025, eröffnet. Zwischenzeitlich A____ offenbar von seiner Ehefrau

(und Mutter der vier gemeinsamen Kinder) geschieden.

Am 8. August

2023 reiste A____ mit seiner geschiedenen Ehefrau und den vier Kindern via

Türkei und Italien erneut in die Schweiz ein und begab sich zum

Bundesasylzentrum in Zürich. Dort wurde er polizeilich kontrolliert und

aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zuhanden

derselben festgenommen, wobei vorab noch ein Strafverfahren im Kanton Zürich

(wohl wegen rechtwidriger Einreise) durchgeführt wurde. Mit Verfügung vom 11.

August 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Untersuchungshaft für die

Dauer von 7 Tagen bis zum 18. August 2023 an. Mit Strafbefehlt vom 15. August

2023 wurde A____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am

25 März 2021) schuldig erklärt und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei 6

Tage dieser Freiheitsstrafe aufgrund von bereits erlittenem Freiheitsentzug als

getilgt gelten. Daraufhin wurde er zu Handen des Migrationsamts umgehend aus

der Untersuchungshaft entlassen.

Mit Verfügung

vom 15. August 2023 hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft für die Dauer von

drei Monaten angeordnet, nachdem A____ gegenüber diesem erklärt hatte, er wolle

ein Asylgesuch stellen.

A____ ist an der

heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Dispositionen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

2.1

Um

die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines

strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a

oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a

oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht,

sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während

der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens

sechs Monate in Vorbereitungshaft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art.

75.

Abs. 1 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein

Haftgrund ist das Einreisen in die Schweiz trotz bestehendem Einreiseverbot,

sofern die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Ab. 1 lit. c).

2.2

Gegen

A____ liegt ein noch bis 19 April 2025 geltendes Einreiseverbot vor. Er (und

seine Familie) konnte nicht bereits an der Grenze weggewiesen werden, da er

zuerst über Italien in den Schengenraum einreiste (wo er offenbar nicht

kontrolliert wurde) und danach über die Grenze von Italien ohne Grenzkontrolle

in die Schweiz einreisen konnte. Erst bei seinem Eintreffen im

Bundesasylzentrum in Zürich wurde festgestellt, dass gegen ihn ein

Einreiseverbot (wie auch ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt)

vorliegt. Damit erweist sich die Anordnung von Vorbereitungshaft als

rechtmässig.

2.3

In

der Sache erweist sich die Haftanordnung allerdings nicht als verhältnismässig.

A____ hat überzeugend dargelegt, dass er nur wegen seiner Kinder überhaupt in

die Schweiz gekommen sei, da diese in Gefahr seien. Es ist nicht davon

auszugehen, dass er während des laufenden Asylverfahrens untertaucht, weder

alleine und schon gar nicht mit den vier Kindern. Es ist vielmehr glaubhaft,

dass er sich zumindest in dieser Zeit kooperativ mit den Behörden verhält.

Deshalb reichen auch mildere Massnahmen, wie zum Beispiel eine Eingrenzung auf

ein bestimmtes Gebiet des Kantons. Selbstredend ist es dem Migrationsamt

unbenommen, solche anzuordnen. Anders mag die Situation aussehen, falls ein

negativer Asylentscheid ergeht. Dies gilt es aber zum aktuellen Zeitpunkt nicht

zu beurteilen. A____ ist deshalb aus der Haft zu entlassen.

3.

Für das

Gerichtsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 Gesetz über

den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: A____ ist umgehend aus der Haft zu

entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.