AUS.2023.38
Vorbereitungshaft
17. August 2023Deutsch6 min
Jahr 2017 zuerst in Frankreich und in Deutschland erfolglos um Asyl. Nachdem A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.38
URTEIL
vom 17.
August 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von Georgien,
zurzeit
im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 15. August 2023
betreffend Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Gemäss den
Angaben im Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom 22. Dezember 2021
ersuchten A____ und seine damalige Ehefrau vor ihrer Einreise in die Schweiz im
Jahr 2017 zuerst in Frankreich und in Deutschland erfolglos um Asyl. Nachdem A____
und seine Familie (Ehefrau und 4 Kinder) im April 2017 in die Schweiz
eingereist waren und um Asyl ersucht hatten, wurde auf ihr Asylgesuch mit
Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) nicht eingetreten und sie
wurden in den zuständigen Dublin-Staat Deutschland weggewiesen. Die gegen
diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 abgewiesen. Auf ein
Wiedererwägungsgesuch der Familie wurde mit Entscheid des SEM vom 15. Juni 2018
ebenfalls nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2018 abgewiesen. Am 7. Februar
2019 wurde die Familie zwangsweise nach Deutschland überstellt. Von dort
reisten A____ und seine Familie umgehend mit dem Zug wieder in die Schweiz ein.
Sie meldeten sich am 8. August 2018 beim Migrationsamt und informierten
dieses über ihre erneute Einreise in die Schweiz. Auf ein neuerliches
Wiedererwägungsgesuch der Familie wurde mit Entscheid des SEM vom 12. Juli 2019
nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht wurde wiederum mit Urteil vom 12. Juli 2019
abgewiesen. In der Folge wurde die Familie am 5. September 2019 per
Sonderflug von Zürich nach Hannover in den zuständigen Dublin-Staat Deutschland
überstellt. Gleichwohl meldete sich die Familie bereits am 7. September 2019
wieder am Schalter des Migrationsamts. Aufgrund der zwischenzeitlich
abgelaufenen Überstellungsfrist wurde das Dublin-Verfahren per 1. Mai 2020
beendet. Am 9. Juni 2020 stellte die Familie ein Mehrfachasylgesuch. Dieses
wurde mit Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2020 abgewiesen. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.
Dezember 2020 abgewiesen. Am 20. April 2021 wurden A____ und seine
Familienangehörigen mit einem Sonderflug in ihre Heimat Georgien ausgeschafft.
Vorgängig wurde A____ ein am 19. April 2021 vom SEM verfügtes Einreiseverbot
für die Schweiz und den gesamten Schengenraum, gültig per sofort und bis 19.
April 2025, eröffnet. Zwischenzeitlich A____ offenbar von seiner Ehefrau
(und Mutter der vier gemeinsamen Kinder) geschieden.
Am 8. August
2023 reiste A____ mit seiner geschiedenen Ehefrau und den vier Kindern via
Türkei und Italien erneut in die Schweiz ein und begab sich zum
Bundesasylzentrum in Zürich. Dort wurde er polizeilich kontrolliert und
aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zuhanden
derselben festgenommen, wobei vorab noch ein Strafverfahren im Kanton Zürich
(wohl wegen rechtwidriger Einreise) durchgeführt wurde. Mit Verfügung vom 11.
August 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Untersuchungshaft für die
Dauer von 7 Tagen bis zum 18. August 2023 an. Mit Strafbefehlt vom 15. August
2023 wurde A____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am
25 März 2021) schuldig erklärt und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei 6
Tage dieser Freiheitsstrafe aufgrund von bereits erlittenem Freiheitsentzug als
getilgt gelten. Daraufhin wurde er zu Handen des Migrationsamts umgehend aus
der Untersuchungshaft entlassen.
Mit Verfügung
vom 15. August 2023 hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft für die Dauer von
drei Monaten angeordnet, nachdem A____ gegenüber diesem erklärt hatte, er wolle
ein Asylgesuch stellen.
A____ ist an der
heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Dispositionen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
2.1
Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht,
sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während
der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens
sechs Monate in Vorbereitungshaft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art.
75.
Abs. 1 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein
Haftgrund ist das Einreisen in die Schweiz trotz bestehendem Einreiseverbot,
sofern die Person nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Ab. 1 lit. c).
2.2
Gegen
A____ liegt ein noch bis 19 April 2025 geltendes Einreiseverbot vor. Er (und
seine Familie) konnte nicht bereits an der Grenze weggewiesen werden, da er
zuerst über Italien in den Schengenraum einreiste (wo er offenbar nicht
kontrolliert wurde) und danach über die Grenze von Italien ohne Grenzkontrolle
in die Schweiz einreisen konnte. Erst bei seinem Eintreffen im
Bundesasylzentrum in Zürich wurde festgestellt, dass gegen ihn ein
Einreiseverbot (wie auch ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt)
vorliegt. Damit erweist sich die Anordnung von Vorbereitungshaft als
rechtmässig.
2.3
In
der Sache erweist sich die Haftanordnung allerdings nicht als verhältnismässig.
A____ hat überzeugend dargelegt, dass er nur wegen seiner Kinder überhaupt in
die Schweiz gekommen sei, da diese in Gefahr seien. Es ist nicht davon
auszugehen, dass er während des laufenden Asylverfahrens untertaucht, weder
alleine und schon gar nicht mit den vier Kindern. Es ist vielmehr glaubhaft,
dass er sich zumindest in dieser Zeit kooperativ mit den Behörden verhält.
Deshalb reichen auch mildere Massnahmen, wie zum Beispiel eine Eingrenzung auf
ein bestimmtes Gebiet des Kantons. Selbstredend ist es dem Migrationsamt
unbenommen, solche anzuordnen. Anders mag die Situation aussehen, falls ein
negativer Asylentscheid ergeht. Dies gilt es aber zum aktuellen Zeitpunkt nicht
zu beurteilen. A____ ist deshalb aus der Haft zu entlassen.
3.
Für das
Gerichtsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 Gesetz über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: A____ ist umgehend aus der Haft zu
entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.