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Entscheid

AUS.2023.39

Anordnung von Ausschaffungshaft

17. August 2023Deutsch4 min

angeblich sterbenskranken Bruder in einem Spital im Visp, Wallis, besuchen zu können;

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.39

URTEIL

vom 17.

August 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Italien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

Sachverhalt

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 16. August 2023

betreffend Anordnung von

Ausschaffungshaft

dass der italienische A____ am 16. August 2023

polizeilich kontrolliert wurde, wobei sich herausstellte, dass dieser mit

Entscheid des Bundesamtes der Polizei (fedpol) vom 15. Februar 2019 mit einem

ab Entscheiddatum und bis zum 15. Februar 2031 gültigen Einreiseverbot für

das Gebiet der Schweiz belegt ist, da er Mitglied einer kriminellen

Organisation (`Ndrangheta) sei und eine Gefährdung der inneren und äusseren

Sicherheit der Schweiz darstelle;

dass A____ sich seit Erhalt des Einreiseverbotes

einmalig vom 1. bis 5. Juni 2023 in der Schweiz aufhalten durfte, nachdem er

eine vorübergehende Sistierung des Einreiseverbotes beantragt hatte, um seinen

angeblich sterbenskranken Bruder in einem Spital im Visp, Wallis, besuchen zu können;

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

18. August 2023 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage und

damit bis längstens 28. August 2023 in Ausschaffungshaft versetzt worden

ist;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig

ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine

ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung

nach den Art. 66a

und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR

311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz

Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

Erwägungen

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn sie gemäss Erkenntnissen des fedpol

oder des Nachrichtendienstes des Bundes eine Gefährdung für die innere und

äussere Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG);

dass das Migrationsamt diese beiden Haftgründe

geltend macht;

dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür auf

die ausführliche Begründung der Haftanordnung des Migrationsamtes verwiesen

werden kann;

dass dazu einzig zusammenfassend festgehalten sei,

dass A____ gegenüber dem Migrationsamt angab, er habe nur seinen Bruder (der

offenbar nicht verstarb) wieder im Spital besuchen wollen und das Stellen eines

Antrags hätte ihm zeitlich nicht gereicht;

dass A____ offensichtlich bereit ist,

das Einreiseverbot zu ignorieren und damit die schweizerische Rechtsordnung

nicht respektiert;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist;

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig ist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 16. bis

28.

August 2023 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: