AUS.2023.39
Anordnung von Ausschaffungshaft
17. August 2023Deutsch4 min
angeblich sterbenskranken Bruder in einem Spital im Visp, Wallis, besuchen zu können;
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.39
URTEIL
vom 17.
August 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Italien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
Sachverhalt
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 16. August 2023
betreffend Anordnung von
Ausschaffungshaft
dass der italienische A____ am 16. August 2023
polizeilich kontrolliert wurde, wobei sich herausstellte, dass dieser mit
Entscheid des Bundesamtes der Polizei (fedpol) vom 15. Februar 2019 mit einem
ab Entscheiddatum und bis zum 15. Februar 2031 gültigen Einreiseverbot für
das Gebiet der Schweiz belegt ist, da er Mitglied einer kriminellen
Organisation (`Ndrangheta) sei und eine Gefährdung der inneren und äusseren
Sicherheit der Schweiz darstelle;
dass A____ sich seit Erhalt des Einreiseverbotes
einmalig vom 1. bis 5. Juni 2023 in der Schweiz aufhalten durfte, nachdem er
eine vorübergehende Sistierung des Einreiseverbotes beantragt hatte, um seinen
angeblich sterbenskranken Bruder in einem Spital im Visp, Wallis, besuchen zu können;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
18. August 2023 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage und
damit bis längstens 28. August 2023 in Ausschaffungshaft versetzt worden
ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig
ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine
ausländische Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung
nach den Art. 66a
und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz
Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
Erwägungen
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn sie gemäss Erkenntnissen des fedpol
oder des Nachrichtendienstes des Bundes eine Gefährdung für die innere und
äussere Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG);
dass das Migrationsamt diese beiden Haftgründe
geltend macht;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür auf
die ausführliche Begründung der Haftanordnung des Migrationsamtes verwiesen
werden kann;
dass dazu einzig zusammenfassend festgehalten sei,
dass A____ gegenüber dem Migrationsamt angab, er habe nur seinen Bruder (der
offenbar nicht verstarb) wieder im Spital besuchen wollen und das Stellen eines
Antrags hätte ihm zeitlich nicht gereicht;
dass A____ offensichtlich bereit ist,
das Einreiseverbot zu ignorieren und damit die schweizerische Rechtsordnung
nicht respektiert;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist;
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 16. bis
28.
August 2023 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: