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Entscheid

AUS.2023.4

Verlängerung Ausschaffungshaft

30. Januar 2023Deutsch12 min

A____ (alias C____;

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.4

URTEIL

vom 30.

Januar 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokatin

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 24. Januar 2023

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (alias C____;

nachfolgend Beurteilter) ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist

und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf

sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen.

Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge

nicht erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als

nationales Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18.

Dezember 2020 abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz

weggewiesen.

A____ wurde in der Schweiz bereits bei bzw. kurz nach seiner Einreise

wiederholt straffällig:

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

21. September 2019: Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.–

(umgewandelt in zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen rechtswidriger

Einreise;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25.

September 2019: Busse in Höhe von CHF 700.– (umgewandelt in sieben Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) aufgrund geringfügigen Diebstahls;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21.

Oktober 2019: Busse in Höhe von CHF 400.– (umgewandelt in vier Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

14. Mai 2020: Busse in Höhe von CHF 100.– (umgewandelt in einen Tag

Ersatzfreiheitsstrafe) wegen geringfügigen Diebstahls;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28.

Juli 2020: 90 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der

Ausgrenzung und mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne

Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz;

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021:

23 Monate Freiheitsstrafe, 30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.–

(umgewandelt in 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie Busse von CHF 800.–

(umgewandelt in acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen

Vermögensdelikts (Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher

Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen

Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,

Diensterschwerung, Rauschzustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes; zudem wurde der Beurteilte für sieben Jahre

des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

Mit erwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist

die Zuständigkeit des Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton

Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid

der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die

bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft zuhanden des

Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29. April 2022 eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August 2022 (seit dem 2.

Mai 2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

am 2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21) und mit Urteilen vom 29. Juli

2022 (VGE AUS.2022.33) und vom 26. Oktober 2022 (AUS.2022.50) jeweils um

drei Monate verlängert.

Nachdem die tunesischen Behörden den Beurteilten mit Schreiben vom 24.

Oktober 2022 (beim Migrationsamt eingegangen am 1. November 2022) als A____

identifizierten (der Beurteilte hatte sich bis dahin als Marokkanischer

Staatsangehöriger bzw. als C____ ausgegeben), hat das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 24. Januar 2023 um weitere drei Monate, bis

zum 30. April 2023, verlängert. Am 30. Januar 2023 hat eine mündliche

Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.

Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das

Dispositiv des vorliegenden Urteils ist dem Beurteilten und seiner Vertreterin

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche

Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 1. Februar

2023.

Die heutige gerichtliche Überprüfung der dritten

Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten

Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz

2.

der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch

hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede

Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte

– in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem

Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1).

1.2.2

Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp neun Monaten

aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der

Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der langen

Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung

an die Hand zu geben.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder

wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft

erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N

21).

2.2

Der

Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer

Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt. Dafür, dass A____ der

Strafbefehl vom 28. Juli 2020 nicht korrekt eröffnet worden wäre und er

deshalb nicht gewusst habe, dass er gewisse Gebiete nicht betreten darf, gibt

es angesichts der diesbezüglich beschränkten Überprüfungsbefugnis des

Haftrichters (vgl. dazu BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99 ff., 255) keinerlei Anhaltspunkte, zumal er auch

mit vorerwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt der mehrfachen

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig erklärt wurde. Der entsprechende

Haftgrund ist erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. b AIG).

2.3

Darüber

hinaus wurde der Beurteilte mit dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

11.

März 2021 auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art. 139 Ziff. 2

in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einem

Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Es

trifft zwar zu, dass dieser Haftgrund bis zu einem gewissen Mass systemfremd

ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N

20), ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber diesen vorgesehen hat und

vom Haftrichter anzuwenden ist. Dass A____ nach 2/3 der verbüssten Strafe

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, trifft zwar zu, ist für die

Zwecke der Administrativhaft indes nur von sehr beschränkter Bedeutung, zumal hierbei

nicht die Legalprognose, sondern die Sicherstellung des Vollzugs der (rechtskräftigen)

Landesverweisung im Zentrum steht.

2.4

Ob

noch weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann angesichts der

Verwirklichung von zwei anderen Haftgründen offenbleiben.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Kurz

vor der Verhandlung vom 29. Juli 2022 wurde bekannt, dass der Beurteilte

allenfalls nicht wie bisher seinerseits angegeben aus Marokko, sondern aus

Algerien oder Tunesien stammen könnte, woraufhin am 10. August 2022 (Algerien)

und am 16. August 2022 (Tunesien) entsprechende Identifikationsanfragen

gestartet wurden, wobei die tunesische Botschaft bereits zu Zeiten der

strafrechtlich motivierten Haft kontaktiert worden ist (Anfrage vom 29. Oktober

2021, negative Antwort am 11. Januar 2022). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 (beim

Migrationsamt eingegangen am 1. November 2022) identifizierten die tunesischen

Behörden den Beurteilten dann als A____. Auch wenn Letztere aufgrund von

Unklarheiten über das Geburtsdatum des Beurteilten in Bezug auf den bereits

gebuchten Flug nach Tunis vom 10. Januar 2023 (noch) kein Laissez-Passer

ausstellten, gibt es entgegen den Beteuerungen des Beurteilten aktuell keine

Anhaltspunkte, dass es sich bei der Identifikation um ein Missverständnis

handeln könnte, zumal die tunesischen Behörden eine strafrechtlich nicht

unerheblich in Erscheinung getretene Person nicht leichtsinnig als eigenen

Staatsangehörigen identifizieren würden und dies auch erklärt, weshalb Marokko

den Beurteilten trotz mehrerer Versuche (mittels Fingerabdruckvergleich und

Einschaltung eines Vertrauensanwalts in Rabat) nicht als eigenen

Staatsangehörigen identifizieren konnte bzw. sich der Beurteilte bisher

konsequent weigerte, bei der marokkanischen Botschaft anzurufen und zu

erklären, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei.

3.3

Auch

wenn aktuell noch Unklarheiten hinsichtlich des Geburtsdatums des Beurteilten

bestehen und die tunesischen Behörden auf Initiative der Vertreterin des

Beurteilten hin anhand seiner Fingerabdrücke eine Überprüfung der Identität

beim Zentralregister in Tunis vornehmen, ist der Vollzug der Landesverweisung nach

wie vor absehbar, zumal die tunesischen Behörden die letzte Anfrage (vom 16.

August 2022) recht zügig beantworteten (innerhalb von rund 2 ½ Monate) und die

Flugbuchung nach Bestätigung der Identität «nur» 20 Arbeitstage Vorlaufzeit

benötigt, wobei auch die Ausstellung eines Laissez-Passer nur unwesentlich Zeit

in Anspruch nehmen wird. Zwar sind mehrere Selbstverletzungsversuche des

Beurteilten bzw. psychische Probleme aktenmässig dokumentiert. Indes hat die Oseara

AG hinsichtlich des bereits gebuchten Flugs vom 10. Januar 2023 trotz

allem die Flugtauglichkeit des Beurteilten bestätigt. Der Vollzug der

Landesverweisung erscheint daher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

nicht undurchführbar. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen

weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen

die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

3.4

Aufgrund

der einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen

Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,

mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal

mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden

könnte und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche

Ordnung und Sicherheit darstellt (auch wenn er beteuert, keinen Alkohol mehr zu

konsumieren). Dass er auch heute betont hat, er habe sein Leben geändert und

eine Chance verdient, ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.3) – im Rahmen

der Administrativhaft ohnehin von untergeordneter Bedeutung, steht im Übrigen

aber auch im Widerspruch zu den aktenmässig dokumentierten (Polizei)Rapporten

wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und

Tätlichkeiten zum Nachteil von Polizeibeamten bzw. Gefängnispersonal. Auch

überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit, zumal sich der Beurteilte die dokumentierten Verletzungen aus eigener

Initiative zugefügt hat und seine gesundheitliche Versorgung – wie sich in

jüngster Vergangenheit gezeigt hat – im Ausschaffungsgefängnis sichergestellt

ist. Dennoch ist das zukünftige Verhalten von A____ genau zu beobachten und auf

seine psychischen Probleme weiterhin Rücksicht zu nehmen.

3.5

Auch

wenn sich A____ nach Bestätigung der Haftverlängerungsverfügung insgesamt

während mehr als sechs Monaten in Administrativhaft befunden haben wird (Art.

79.

Abs. 1 AIG), wird die maximale Haftdauer damit nicht überschritten, zumal

sich der Beurteilte im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG bisher – nicht

nur, indem er seine wahre Identität verschleierte (vgl. dazu E. 3.2) – nicht

kooperativ gezeigt hat (vgl. dazu VGE AUS.2020.50 vom 26. Oktober 2022 E. 3.3)

und sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen – ohne

Zutun des Migrationsamts oder des SEM, welche das Beschleunigungsgebot gewahrt

haben (VGE AUS.2022.50 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2, 3.4) – aufgrund des Verhaltens

des Beurteilten bzw. der ausländischen Behörden verzögert hat (Art. 79 Abs. 2

lit. b AIG). Aufgrund des schwer abschätzbaren zukünftigen Verhaltens des

Beurteilten, wird die Haft praxisgemäss für drei Monate bewilligt, wobei auf

die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 30. Januar 2023 abgestellt

werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden

vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 30. April 2023,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,

wird ein Honorar von CHF 1‘550.–, zuzüglich Auslagen von CHF 166.60, zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 132.20, insgesamt also CHF 1‘848.80, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.