AUS.2023.4
Verlängerung Ausschaffungshaft
30. Januar 2023Deutsch12 min
A____ (alias C____;
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.4
URTEIL
vom 30.
Januar 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokatin
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 24. Januar 2023
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (alias C____;
nachfolgend Beurteilter) ist am 21. September 2019 in die Schweiz eingereist
und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Am 13. Februar 2020 wurde auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten und der Beurteilte nach Italien weggewiesen.
Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wurde am 2. März 2020 abgewiesen. Infolge
nicht erfolgter Überstellung innert Frist wurde das Asylverfahren als
nationales Verfahren wiederaufgenommen, das Asylgesuch von A____ am 18.
Dezember 2020 abgewiesen und der Beurteilte (erneut) aus der Schweiz
weggewiesen.
A____ wurde in der Schweiz bereits bei bzw. kurz nach seiner Einreise
wiederholt straffällig:
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
21. September 2019: Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.–
(umgewandelt in zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen rechtswidriger
Einreise;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25.
September 2019: Busse in Höhe von CHF 700.– (umgewandelt in sieben Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) aufgrund geringfügigen Diebstahls;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21.
Oktober 2019: Busse in Höhe von CHF 400.– (umgewandelt in vier Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
14. Mai 2020: Busse in Höhe von CHF 100.– (umgewandelt in einen Tag
Ersatzfreiheitsstrafe) wegen geringfügigen Diebstahls;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28.
Juli 2020: 90 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Missachtung der
Ausgrenzung und mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne
Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz;
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021:
23 Monate Freiheitsstrafe, 30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.–
(umgewandelt in 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie Busse von CHF 800.–
(umgewandelt in acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikts (Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher
Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen
Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,
Diensterschwerung, Rauschzustand und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes; zudem wurde der Beurteilte für sieben Jahre
des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
Mit erwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 ist
die Zuständigkeit des Vollzugs hinsichtlich der Landesverweisung an den Kanton
Basel-Stadt bzw. an das Migrationsamt Basel-Stadt übergegangen. Mit Entscheid
der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt wurde dem Beurteilten per 1. Mai 2022 die
bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft zuhanden des
Migrationsamts gewährt. Dieses verfügte am 29. April 2022 eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 1. August 2022 (seit dem 2.
Mai 2022). Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
am 2. Mai 2022 bestätigt (VGE AUS.2022.21) und mit Urteilen vom 29. Juli
2022 (VGE AUS.2022.33) und vom 26. Oktober 2022 (AUS.2022.50) jeweils um
drei Monate verlängert.
Nachdem die tunesischen Behörden den Beurteilten mit Schreiben vom 24.
Oktober 2022 (beim Migrationsamt eingegangen am 1. November 2022) als A____
identifizierten (der Beurteilte hatte sich bis dahin als Marokkanischer
Staatsangehöriger bzw. als C____ ausgegeben), hat das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 24. Januar 2023 um weitere drei Monate, bis
zum 30. April 2023, verlängert. Am 30. Januar 2023 hat eine mündliche
Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden.
Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das
Dispositiv des vorliegenden Urteils ist dem Beurteilten und seiner Vertreterin
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Die schriftliche
Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 1. Februar
2023.
Die heutige gerichtliche Überprüfung der dritten
Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten
Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz
2.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch
hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede
Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte
– in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem
Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1).
1.2.2
Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp neun Monaten
aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der
Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der langen
Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung
an die Hand zu geben.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft
erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N
21).
2.2
Der
Beurteilte wurde – wie im Sachverhalt bereits erwähnt – mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 wegen mehrfacher Missachtung einer
Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig verurteilt. Dafür, dass A____ der
Strafbefehl vom 28. Juli 2020 nicht korrekt eröffnet worden wäre und er
deshalb nicht gewusst habe, dass er gewisse Gebiete nicht betreten darf, gibt
es angesichts der diesbezüglich beschränkten Überprüfungsbefugnis des
Haftrichters (vgl. dazu BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99 ff., 255) keinerlei Anhaltspunkte, zumal er auch
mit vorerwähntem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt der mehrfachen
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig erklärt wurde. Der entsprechende
Haftgrund ist erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. b AIG).
2.3
Darüber
hinaus wurde der Beurteilte mit dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
11.
März 2021 auch des gewerbsmässigen Diebstahls – nach Art. 139 Ziff. 2
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einem
Verbrechen – rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Es
trifft zwar zu, dass dieser Haftgrund bis zu einem gewissen Mass systemfremd
ist (Göksu, a.a.O., Art. 75 N
20), ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber diesen vorgesehen hat und
vom Haftrichter anzuwenden ist. Dass A____ nach 2/3 der verbüssten Strafe
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, trifft zwar zu, ist für die
Zwecke der Administrativhaft indes nur von sehr beschränkter Bedeutung, zumal hierbei
nicht die Legalprognose, sondern die Sicherstellung des Vollzugs der (rechtskräftigen)
Landesverweisung im Zentrum steht.
2.4
Ob
noch weitere Haftgründe – insbesondere derjenige der Untertauchensgefahr (Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) – erfüllt sein könnten, kann angesichts der
Verwirklichung von zwei anderen Haftgründen offenbleiben.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Kurz
vor der Verhandlung vom 29. Juli 2022 wurde bekannt, dass der Beurteilte
allenfalls nicht wie bisher seinerseits angegeben aus Marokko, sondern aus
Algerien oder Tunesien stammen könnte, woraufhin am 10. August 2022 (Algerien)
und am 16. August 2022 (Tunesien) entsprechende Identifikationsanfragen
gestartet wurden, wobei die tunesische Botschaft bereits zu Zeiten der
strafrechtlich motivierten Haft kontaktiert worden ist (Anfrage vom 29. Oktober
2021, negative Antwort am 11. Januar 2022). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 (beim
Migrationsamt eingegangen am 1. November 2022) identifizierten die tunesischen
Behörden den Beurteilten dann als A____. Auch wenn Letztere aufgrund von
Unklarheiten über das Geburtsdatum des Beurteilten in Bezug auf den bereits
gebuchten Flug nach Tunis vom 10. Januar 2023 (noch) kein Laissez-Passer
ausstellten, gibt es entgegen den Beteuerungen des Beurteilten aktuell keine
Anhaltspunkte, dass es sich bei der Identifikation um ein Missverständnis
handeln könnte, zumal die tunesischen Behörden eine strafrechtlich nicht
unerheblich in Erscheinung getretene Person nicht leichtsinnig als eigenen
Staatsangehörigen identifizieren würden und dies auch erklärt, weshalb Marokko
den Beurteilten trotz mehrerer Versuche (mittels Fingerabdruckvergleich und
Einschaltung eines Vertrauensanwalts in Rabat) nicht als eigenen
Staatsangehörigen identifizieren konnte bzw. sich der Beurteilte bisher
konsequent weigerte, bei der marokkanischen Botschaft anzurufen und zu
erklären, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei.
3.3
Auch
wenn aktuell noch Unklarheiten hinsichtlich des Geburtsdatums des Beurteilten
bestehen und die tunesischen Behörden auf Initiative der Vertreterin des
Beurteilten hin anhand seiner Fingerabdrücke eine Überprüfung der Identität
beim Zentralregister in Tunis vornehmen, ist der Vollzug der Landesverweisung nach
wie vor absehbar, zumal die tunesischen Behörden die letzte Anfrage (vom 16.
August 2022) recht zügig beantworteten (innerhalb von rund 2 ½ Monate) und die
Flugbuchung nach Bestätigung der Identität «nur» 20 Arbeitstage Vorlaufzeit
benötigt, wobei auch die Ausstellung eines Laissez-Passer nur unwesentlich Zeit
in Anspruch nehmen wird. Zwar sind mehrere Selbstverletzungsversuche des
Beurteilten bzw. psychische Probleme aktenmässig dokumentiert. Indes hat die Oseara
AG hinsichtlich des bereits gebuchten Flugs vom 10. Januar 2023 trotz
allem die Flugtauglichkeit des Beurteilten bestätigt. Der Vollzug der
Landesverweisung erscheint daher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht undurchführbar. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen
weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.
3.4
Aufgrund
der einschlägigen Verurteilungen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen
Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,
mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal
mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden
könnte und der Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit darstellt (auch wenn er beteuert, keinen Alkohol mehr zu
konsumieren). Dass er auch heute betont hat, er habe sein Leben geändert und
eine Chance verdient, ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.3) – im Rahmen
der Administrativhaft ohnehin von untergeordneter Bedeutung, steht im Übrigen
aber auch im Widerspruch zu den aktenmässig dokumentierten (Polizei)Rapporten
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und
Tätlichkeiten zum Nachteil von Polizeibeamten bzw. Gefängnispersonal. Auch
überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Landesverweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit, zumal sich der Beurteilte die dokumentierten Verletzungen aus eigener
Initiative zugefügt hat und seine gesundheitliche Versorgung – wie sich in
jüngster Vergangenheit gezeigt hat – im Ausschaffungsgefängnis sichergestellt
ist. Dennoch ist das zukünftige Verhalten von A____ genau zu beobachten und auf
seine psychischen Probleme weiterhin Rücksicht zu nehmen.
3.5
Auch
wenn sich A____ nach Bestätigung der Haftverlängerungsverfügung insgesamt
während mehr als sechs Monaten in Administrativhaft befunden haben wird (Art.
79.
Abs. 1 AIG), wird die maximale Haftdauer damit nicht überschritten, zumal
sich der Beurteilte im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG bisher – nicht
nur, indem er seine wahre Identität verschleierte (vgl. dazu E. 3.2) – nicht
kooperativ gezeigt hat (vgl. dazu VGE AUS.2020.50 vom 26. Oktober 2022 E. 3.3)
und sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen – ohne
Zutun des Migrationsamts oder des SEM, welche das Beschleunigungsgebot gewahrt
haben (VGE AUS.2022.50 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2, 3.4) – aufgrund des Verhaltens
des Beurteilten bzw. der ausländischen Behörden verzögert hat (Art. 79 Abs. 2
lit. b AIG). Aufgrund des schwer abschätzbaren zukünftigen Verhaltens des
Beurteilten, wird die Haft praxisgemäss für drei Monate bewilligt, wobei auf
die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 30. Januar 2023 abgestellt
werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden
vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 30. April 2023,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,
wird ein Honorar von CHF 1‘550.–, zuzüglich Auslagen von CHF 166.60, zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 132.20, insgesamt also CHF 1‘848.80, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.