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Entscheid

AUS.2023.40

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

22. August 2023Deutsch4 min

Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht mit gültigen Dokumenten ausweisen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.40

URTEIL

vom 22.

August 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...] und [...],

substituiert durch [...], [...]

Gegenstand

Verfügung

vom 10.

August 2023

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Marokko stammende

A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 9. August 2023 aufgrund des

Verdacht auf «Schwarzfahren» durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer

Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht mit gültigen Dokumenten ausweisen

und wurde aufgrund zweier Einträge im Schengener Informationssystem (SIS) bekannt,

dass er von [...] und [...] mit einem Einreiseverbot belegt wurde. Er wurde

deshalb im Auftrag des Migrationsamts vorläufig festgenommen und diesem in der

Folge übergeben. Anlässlich der Befragung vom 10. August 2023 stellte er in der

Schweiz einen (erneuten) Asylantrag. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine

Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersucht

mit Schreiben seiner Vertreterin vom 21. August 2023 um eine richterliche

Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit dem heutigen Urteil wird diese

Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf

Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen

Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.

2.2

Aus

dem zitierten Gesetzestext ergibt sich zwar, dass die Überprüfung der Haft

jederzeit beantragt werden kann. Indes hat der Beurteilte anlässlich der

Eröffnung der streitgegenständlichen Verfügung am 10. August 2023 – unter

Beizug eines Dolmetschers – ausdrücklich auf eine gerichtliche Überprüfung der

Haft verzichtet. Da keine Anzeichen eines Willensmangels ersichtlich sind, ist er

darauf zu behaften. Würde auf den zur Diskussion stehenden Antrag eingetreten,

bedeutete dies, dass die Überprüfung der Haft nicht nur jederzeit, sondern auch

mehrfach beantragt werden könnte, was dem Gesetzestext widerspricht. Nach dem

Gesagten ist auf den Antrag vom 21. August 2023 um Überprüfung der am 10.

August 2023 angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft deshalb nicht einzutreten.

3.

3.1

Für

das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über

den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

3.2

Dem

Beurteilten wird die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, zumal er

offensichtlich bedürftig ist (BGE 142 II 361 E. 3). [...], substituiert durch [...],

ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels

Honorarnote auf vier Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen [§ 23 des

Honorarreglements, SG 291.400]) zu schätzen ist. Für den genauen Betrag der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf den Antrag vom 21. August 2023 um

Überprüfung der am 10. August 2023 angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft wird

nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...],

substituiert durch [...], wird ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich Auslagen

von CHF 24.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 63.45, insgesamt also CHF

887.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse

1, 4051 Basel.