AUS.2023.40
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
22. August 2023Deutsch4 min
Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht mit gültigen Dokumenten ausweisen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.40
URTEIL
vom 22.
August 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...] und [...],
substituiert durch [...], [...]
Gegenstand
Verfügung
vom 10.
August 2023
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Marokko stammende
A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 9. August 2023 aufgrund des
Verdacht auf «Schwarzfahren» durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer
Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht mit gültigen Dokumenten ausweisen
und wurde aufgrund zweier Einträge im Schengener Informationssystem (SIS) bekannt,
dass er von [...] und [...] mit einem Einreiseverbot belegt wurde. Er wurde
deshalb im Auftrag des Migrationsamts vorläufig festgenommen und diesem in der
Folge übergeben. Anlässlich der Befragung vom 10. August 2023 stellte er in der
Schweiz einen (erneuten) Asylantrag. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine
Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersucht
mit Schreiben seiner Vertreterin vom 21. August 2023 um eine richterliche
Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit dem heutigen Urteil wird diese
Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf
Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen
Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.
2.2
Aus
dem zitierten Gesetzestext ergibt sich zwar, dass die Überprüfung der Haft
jederzeit beantragt werden kann. Indes hat der Beurteilte anlässlich der
Eröffnung der streitgegenständlichen Verfügung am 10. August 2023 – unter
Beizug eines Dolmetschers – ausdrücklich auf eine gerichtliche Überprüfung der
Haft verzichtet. Da keine Anzeichen eines Willensmangels ersichtlich sind, ist er
darauf zu behaften. Würde auf den zur Diskussion stehenden Antrag eingetreten,
bedeutete dies, dass die Überprüfung der Haft nicht nur jederzeit, sondern auch
mehrfach beantragt werden könnte, was dem Gesetzestext widerspricht. Nach dem
Gesagten ist auf den Antrag vom 21. August 2023 um Überprüfung der am 10.
August 2023 angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1
Für
das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
3.2
Dem
Beurteilten wird die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, zumal er
offensichtlich bedürftig ist (BGE 142 II 361 E. 3). [...], substituiert durch [...],
ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels
Honorarnote auf vier Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen [§ 23 des
Honorarreglements, SG 291.400]) zu schätzen ist. Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf den Antrag vom 21. August 2023 um
Überprüfung der am 10. August 2023 angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft wird
nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...],
substituiert durch [...], wird ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich Auslagen
von CHF 24.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 63.45, insgesamt also CHF
887.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse
1, 4051 Basel.