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Entscheid

AUS.2023.41

Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft

8. September 2023Deutsch5 min

vorliegende Überprüfung des Gesuchs ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.41

URTEIL

vom 8.

September 2023

Beteiligte

A____,

geb. [...] 1982, von

Serbien,

zuletzt bekannte Adresse

Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch vom 30.

August 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

Der serbische Staatsangehörige

A____, geb. [...] 1982, wurde am 14. August 2023 von der

Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen. Bei der

Systemkontrolle wurde festgestellt, dass er mit einem bis zum

30. November 2025 gültigen schengenweiten Einreiseverbot belegt ist.

Infolgedessen wurde A____ vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt

Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte am 15. August 2023 seine

Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft über ihn an für

die Dauer eines Monats bis zum 13. September 2023. Mit Urteil vom

16. August 2023 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung.

Am

5. September 2023 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein Schreiben

ein, mit welchem A____ um sofortige Entlassung aus der Haft ersuchte. Die

vorliegende Überprüfung des Gesuchs ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem A____

schon am 5. September 2023 nach Serbien ausgeschafft worden ist.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) kann die inhaftierte Person einen Monat nach erfolgter

Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch stellen. Zwar gewährt Art. 31

Abs. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101) inhaftierten Personen das

Recht, jederzeit das Gericht anzurufen. Gleichwohl ist es zulässig, aus Gründen

der Verfahrensökonomie und zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Gesuche

gesetzlich Sperrfristen vorzusehen, während deren keine Haftentlassungsgesuche

eingereicht werden dürfen. Insbesondere wenn der gerichtliche Haftentscheid

noch mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, würde es keinen Sinn

machen, bereits ein Haftentlassungsgesuch einreichen zu können (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015,

S. 247 mit weiteren Hinweisen). Auf Gesuche, die vor Ablauf der

einmonatigen Sperrfrist eingereicht werden, wird grundsätzlich nicht

eingetreten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 168; Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 80 AIG N 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf

ausnahmsweise auf ein Gesuch eingetreten und dieses gutgeheissen werden, wenn sich

die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist

(BGE 124 II 1 E. 3a) bzw. sich die Umstände seit der

letzten Haftüberprüfung grundlegend verändert haben

(BGE 130 II 56 E. 4.2.1).

1.2

Im

vorliegenden Fall erfolgte die richterliche Überprüfung der Haftanordnung mit

Urteil des Haftrichters vom 16. August 2023 (AUS.2023.37). Das

Haftgesuch datiert vom 30. August 2023 und wurde am

4.

September 2023 bei der Post aufgegeben. Das vorliegende

Haftentlassungsgesuch erfolgte damit vor Ablauf der einmonatigen Sperrfrist von

Art. 80 Abs. 5 Satz 1 AIG, so dass nach dem Gesagten darauf

nicht einzutreten ist. Aus den Vorbringen des Gesuchstellers

ergibt sich nichts, woraus sich augenfällig die Rechtswidrigkeit der

ursprünglichen Haftanordnung oder eine grundlegende Veränderung der Umstände

ergeben würde, so dass ungeachtet der laufenden Sperrfrist ausnahmsweise auf

das Haftentlassungsgesuch einzutreten wäre. Eine sinngemäss gerügte Verletzung

des Beschleunigungsgebots («… heute ist Samstag 02.09.23. Und ich habe immer

noch keine Nachricht bzw. Flugtermin obwohl jeden Tag Flüge nach Belgrad und

auch Nis gehen» [Entlassungsgesuch, S. 6]) ist nicht auszumachen. Gemäss

den Akten wurde der Gesuchsteller noch am

Tag nach der letzten Haftüberprüfung vom Migrationsamt beim Staatsekretariat

für Migration (SEM) für einen Linien nach Belgrad angemeldet

(act. 7 ff.). Nachdem der Gesuchsteller

am 17. August 2023 damit gedroht hatte, bei der Ausschaffung Rasierklingen

zu schlucken und sonst Widerstand zu leisten, musste das Migrationsamt die

Sicherheitsstufe erhöhen und einen DEPA-Flug mit Polizeibegleitung buchen

(act. 17), was die Vorbereitungen der Rückführung des Gesuchstellers entsprechend verlängerte.

Inzwischen konnte der Gesuchsteller am

5.

September 2023 und damit innert weniger als drei Wochen seit der

Inhaftierung nach Serbien ausgeschafft werden (Ausschaffungsbericht der

Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. September 2019). Von einer

Verletzung des Beschleunigungsverbots kann unter diesen Umständen keine Rede

sein.

2.

Selbst wenn auf

das beim Verwaltungsgericht am 5. September 2023 eingegangene

Haftentlassungsgesuch eingetreten werden könnte, wäre es mit der gleichentags

erfolgten Rückführung des Gesuchstellers

nach Serbien gegenstandslos geworden. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf

die Rügen betreffend seine medizinische Behandlung und die Haftbedingungen. Von

einer Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs, mit welchem der Gesuchsteller auch das Vorliegen von Haftgründen

bestreitet (Haftentlassungsgesuch, S. 2 ff.), an das Bundesgericht

kann abgesehen werden, zumal der Gesuchsteller sein Gesuch in Kopie auch an das

Bundesgericht gesandt hat und heute beim Verwaltungsgericht eine entsprechende

Eingangsanzeige des Bundesgerichts eingegangen ist.

3.

Nach dem

Gesagten ist auf das Gesuch um Haftentlassung nicht einzutreten, soweit es

nicht gegenstandslos geworden ist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf das Haftentlassungsgesuch wird nicht

eingetreten, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.