AUS.2023.41
Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft
8. September 2023Deutsch5 min
vorliegende Überprüfung des Gesuchs ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.41
URTEIL
vom 8.
September 2023
Beteiligte
A____,
geb. [...] 1982, von
Serbien,
zuletzt bekannte Adresse
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 30.
August 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
Der serbische Staatsangehörige
A____, geb. [...] 1982, wurde am 14. August 2023 von der
Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen. Bei der
Systemkontrolle wurde festgestellt, dass er mit einem bis zum
30. November 2025 gültigen schengenweiten Einreiseverbot belegt ist.
Infolgedessen wurde A____ vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt
Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte am 15. August 2023 seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete eine Ausschaffungshaft über ihn an für
die Dauer eines Monats bis zum 13. September 2023. Mit Urteil vom
16. August 2023 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung.
Am
5. September 2023 ging beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein Schreiben
ein, mit welchem A____ um sofortige Entlassung aus der Haft ersuchte. Die
vorliegende Überprüfung des Gesuchs ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem A____
schon am 5. September 2023 nach Serbien ausgeschafft worden ist.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) kann die inhaftierte Person einen Monat nach erfolgter
Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch stellen. Zwar gewährt Art. 31
Abs. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101) inhaftierten Personen das
Recht, jederzeit das Gericht anzurufen. Gleichwohl ist es zulässig, aus Gründen
der Verfahrensökonomie und zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Gesuche
gesetzlich Sperrfristen vorzusehen, während deren keine Haftentlassungsgesuche
eingereicht werden dürfen. Insbesondere wenn der gerichtliche Haftentscheid
noch mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, würde es keinen Sinn
machen, bereits ein Haftentlassungsgesuch einreichen zu können (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015,
S. 247 mit weiteren Hinweisen). Auf Gesuche, die vor Ablauf der
einmonatigen Sperrfrist eingereicht werden, wird grundsätzlich nicht
eingetreten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 168; Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 80 AIG N 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf
ausnahmsweise auf ein Gesuch eingetreten und dieses gutgeheissen werden, wenn sich
die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist
(BGE 124 II 1 E. 3a) bzw. sich die Umstände seit der
letzten Haftüberprüfung grundlegend verändert haben
(BGE 130 II 56 E. 4.2.1).
1.2
Im
vorliegenden Fall erfolgte die richterliche Überprüfung der Haftanordnung mit
Urteil des Haftrichters vom 16. August 2023 (AUS.2023.37). Das
Haftgesuch datiert vom 30. August 2023 und wurde am
4.
September 2023 bei der Post aufgegeben. Das vorliegende
Haftentlassungsgesuch erfolgte damit vor Ablauf der einmonatigen Sperrfrist von
Art. 80 Abs. 5 Satz 1 AIG, so dass nach dem Gesagten darauf
nicht einzutreten ist. Aus den Vorbringen des Gesuchstellers
ergibt sich nichts, woraus sich augenfällig die Rechtswidrigkeit der
ursprünglichen Haftanordnung oder eine grundlegende Veränderung der Umstände
ergeben würde, so dass ungeachtet der laufenden Sperrfrist ausnahmsweise auf
das Haftentlassungsgesuch einzutreten wäre. Eine sinngemäss gerügte Verletzung
des Beschleunigungsgebots («… heute ist Samstag 02.09.23. Und ich habe immer
noch keine Nachricht bzw. Flugtermin obwohl jeden Tag Flüge nach Belgrad und
auch Nis gehen» [Entlassungsgesuch, S. 6]) ist nicht auszumachen. Gemäss
den Akten wurde der Gesuchsteller noch am
Tag nach der letzten Haftüberprüfung vom Migrationsamt beim Staatsekretariat
für Migration (SEM) für einen Linien nach Belgrad angemeldet
(act. 7 ff.). Nachdem der Gesuchsteller
am 17. August 2023 damit gedroht hatte, bei der Ausschaffung Rasierklingen
zu schlucken und sonst Widerstand zu leisten, musste das Migrationsamt die
Sicherheitsstufe erhöhen und einen DEPA-Flug mit Polizeibegleitung buchen
(act. 17), was die Vorbereitungen der Rückführung des Gesuchstellers entsprechend verlängerte.
Inzwischen konnte der Gesuchsteller am
5.
September 2023 und damit innert weniger als drei Wochen seit der
Inhaftierung nach Serbien ausgeschafft werden (Ausschaffungsbericht der
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. September 2019). Von einer
Verletzung des Beschleunigungsverbots kann unter diesen Umständen keine Rede
sein.
2.
Selbst wenn auf
das beim Verwaltungsgericht am 5. September 2023 eingegangene
Haftentlassungsgesuch eingetreten werden könnte, wäre es mit der gleichentags
erfolgten Rückführung des Gesuchstellers
nach Serbien gegenstandslos geworden. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf
die Rügen betreffend seine medizinische Behandlung und die Haftbedingungen. Von
einer Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs, mit welchem der Gesuchsteller auch das Vorliegen von Haftgründen
bestreitet (Haftentlassungsgesuch, S. 2 ff.), an das Bundesgericht
kann abgesehen werden, zumal der Gesuchsteller sein Gesuch in Kopie auch an das
Bundesgericht gesandt hat und heute beim Verwaltungsgericht eine entsprechende
Eingangsanzeige des Bundesgerichts eingegangen ist.
3.
Nach dem
Gesagten ist auf das Gesuch um Haftentlassung nicht einzutreten, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist. Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf das Haftentlassungsgesuch wird nicht
eingetreten, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.