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Entscheid

AUS.2023.42

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublinverfahrens)

21. September 2023Deutsch15 min

Der irakische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.42

URTEIL

vom 22.

September 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1996, von

Irak,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Rechtsanwältin B____,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

substituiert durch C____, AsyLex,

Gotthardstrasse 52,

8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 20. September 2023

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublinverfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der irakische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1996,

reiste am 16. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen

Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 5. April 2023 trat das

Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für

das Asylverfahren auf das Gesuch nicht ein und wies ihn in den zuständigen

Dublin-Mitglied-staat (Bulgarien) weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies

das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2023 ab, womit

der Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwuchs. In der Folge tauchte der

Beurteilte unter, so dass ein für den 1. Juni 2023 gebuchter Flug

nach Bulgarien wieder storniert werden musste. Am 20. Juni 2023

teilte das SEM mit, dass ein Wiedererwägungsgesuch des Beurteilten eingegangen

sei. Nachdem der Beurteilte beim Migrationsamt Basel-Stadt wieder eine Adresse

hinterlegt hatte, lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch am 11. Juli 2023

ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit

Urteil vom 17. August 2023 nicht ein. Das Migrationsamt liess den

Beurteilten anlässlich einer Vorsprache am 20. September 2023

festnehmen und setzte ihn gleichentags für sechs Wochen in Dublin

Ausschaffungshaft bis zum 1. November 2023. Der Beurteilte hat um

gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht und am

21. September 2023 durch seine Rechtsvertretung eine schriftliche

Stellungnahme einreichen lassen. Mit seiner Eingabe verlangt er die Aufhebung

der Haftanordnung und die umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter die

Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft. Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.

2.

AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E.

3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres

eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar,

in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 149 ff.).

Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der

Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft

genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

2.2.1

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr

Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt. Zur Begründung schildert es hierzu die

Umstände, die dazu geführt haben, dass der für den Beurteilten nach

Inkrafttreten der Wegweisungsverfügung vom 5. April 2023 für den

1.

Juni 2023 vorgesehene Flug nach Bulgarien wieder storniert werden

musste und der Beurteilte nicht überführt werden konnte. Mit Schreiben vom

11.

Mai 2023 wurde der Beurteilte für ein Gespräch beim Migrationsamt

am 17. Mai 2023 vorgeladen. Diese Vorladung nahm er jedoch nicht wahr.

In der Folge kontaktierte das Migrationsamt den Beurteilten erfolglos

telephonisch. Infolgedessen wurde der Onkel des Beurteilten mit der Bitte

kontaktiert, ihn zum nächsten Termin am 23. Mai 2023 zu begleiten. An

diesem Tag meldete sich der Onkel und gab an, dass er seinen Neffen nicht erreichen

könne. Er vermute, dass dieser aus Angst nicht an das Gespräch kommen wolle. In

der Folge löste das Migrationsamt einen Fahndungsauftrag aus. Am

25.

Mai 2023 meldete die Fahndung, dass der Beurteilte nicht an der

ihm zugewiesenen Adresse im Durchgangszentrum Steinenvorstadt 79 habe

angetroffen werden können. Gemäss Auskunft der Flüchtlingsbetreuung habe der

Beurteilte die Unterkunft tags zuvor unter Hinterlegung des Schlüssels

verlassen. Angeblich habe er die Schweiz verlassen wollen, da er einen negativen

Asylentscheid erhalten habe. Da der Beurteilte nicht wiederauftauchte, meldete

ihn das Migrationsamt am 26. Mai 2023 dem SEM als untergetaucht,

woraufhin der vorgesehene Flug storniert wurde. Erst am 28. Juni 2023

meldete der Beurteilte sich wieder am Schalter des Migrationsamts, nachdem er

am 19. Juni 2023 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte.

2.2.2

Das

geschilderte Verhalten des Beurteilten zeigt unmissverständlich, dass er nicht

bereit ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten. Mit dem rechtskräftigen

Abschluss seines Asylverfahrens durch das abweisende Urteil des

Bundesverwaltungsgericht vom 26. April 2023 war sich der Beurteilte

offensichtlich bewusst, dass er nicht länger in der Schweiz bleiben kann,

sondern nach Bulgarien, dem zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, zurückkehren

muss. Nach Erhalt der Vorladung vom 11. Mai 2023, auf welcher ausdrücklich

der Gegenstand der vorgesehenen Besprechung vom 17. Mai 2023 («Besprechung

weiteres Vorgehen») vermerkt war, zog er es offenbar vor, nicht zu erscheinen

und, nachdem man auch seinen Onkel kontaktiert hatte, unterzutauchen. Dass er

sich am 28. Juni 2023 wieder beim Migrationsamt meldete, war einzig dem

Umstand geschuldet, dass das SEM, wie seinem Wiedererwägungsentscheid vom

11.

Juli 2023 zu entnehmen ist, ihn darauf aufmerksam gemacht hatte,

dass er sich unbekannten Aufenthalts befinde und das Wiedererwägungsgesuch erst

nach Anmeldung beim Migrationsamt entgegengenommen werden könne. Der Beurteilte

bestreitet eine Untertauchensgefahr unter anderem damit, dass er seit dem

28.

Juni 2023 seiner Meldepflicht regelmässig nachgekommen sei

(Stellungnahme, Ziff. 6). Er kann indessen hieraus nichts Entscheidendes

zu seinen Gunsten ableiten. Denn von der Erfüllung seiner Meldepflicht hing die

Bestätigung des Migrationsamts zum Bezug von Nothilfe ab. Ausserdem musste er

während der Dauer des laufenden Wiedererwägungsverfahrens faktisch keine

Vollzugshandlungen des Migrationsamts wie eine Flugbuchung oder gar eine

Inhaftierung befürchten. Dass das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss

des Wiedererwägungsverfahrens ihn in Freiheit gelassen und ihm lediglich die

Pflicht zur regelmässigen Meldung auferlegt hat, spricht nicht gegen die

Bejahung einer Untertauchensgefahr. Denn solange der genaue Termin für die

Überführung nach Bulgarien nicht feststand bzw. dem Beurteilten nicht bekannt

war, konnte die Gefahr eines Untertauchens nicht in einem Mass bejaht werden,

dass eine Inhaftierung zu rechtfertigen gewesen wäre. Nun, da die Ausschaffung

unmittelbar bevorsteht, erscheint die Gefahr eines Untertauchens des

Beurteilten aufgrund seines Verhaltens im Mai, als er auf telephonische

Kontaktnahme nicht reagierte und wiederholt Vorladungen des Migrationsamts nicht

Folge leistete und es stattdessen vorzog, aus der ihm zugewiesenen Unterkunft

für rund einen Monat zu verschwinden, als erheblich.

2.2.3

Der

Beurteilte rügt, keine Gelegenheit für eine freiwillige, geordnete Ausreise

erhalten zu haben (Stellungnahme, Ziff. 4). Er sei nie über den geplanten

Flug vom 1. Juni 2023 informiert worden (Ziff. 6). Diese Vorbringen

sind geradezu rechtsmissbräuchlich. Das Migrationsamt hat den Beurteilten am

11.

Mai 2023 für eine Vorsprache eingeladen. Auf der Vorladung war

wie erwähnt explizit der Gegenstand der Besprechung vom 17. Mai 2023

(«Besprechung weiteres Vorgehen») angeführt. Bei diesem Termin wäre ihm das

weitere Prozedere erläutert worden und er hätte dazu Stellung nehmen können.

Stattdessen entzog er sich den Behörden. Der Beurteilte hat es infolgedessen

selber zu verantworten, dass er über den vorgesehenen Flug vom

1.

Juni 2023 nicht informiert war. Ebenso hat er es seinem eigenen

Verhalten zuzuschreiben, dass er nicht «freiwillig, geordnet» ausreisen kann,

sondern mit Zwangsmitteln nach Bulgarien überführt werden muss.

Entgegen seiner

Behauptung (Stellungnahme, Ziff. 6) hat der Beurteilte sich am

26.

Juni 2023 nicht freiwillig wieder beim Migrationsamt gemeldet.

Die Wiederanmeldung erfolgte lediglich unter dem Druck, dass das SEM sein

Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2023 nicht an die Hand genommen

hätte, wenn er sich nicht wieder angemeldet hätte, nachdem er in den Akten nach

seinem Untertauchen als «unbekannten Aufenthalts» geführt worden war (vgl.

Entscheid SEM vom 11. Juli 2023, S. 1 unter Hinweis auf ein entsprechendes

Schreiben vom 21. Juni 2023). Entgegen seiner Behauptung

(Stellungnahme, Ziff. 6) ist der Beurteilte keineswegs bereit, nach

Bulgarien zu gehen. Jedenfalls kann dies nicht aus seinen Antworten in der

Befragung vom 20. September 2023 geschlossen werden: «Wenn es nach

mir ginge, würde ich nie im Leben dahin (gemeint ist damit Bulgarien [Anmerkung

hier]) zurückgehen. Aber wenn ich muss, was kann ich dagegen machen?» lässt

keine tatsächliche Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Bulgarien

erkennen, zumal der Beurteilte nachfolgend anfügt: «In meinem Land (gemeint ist

damit der Irak [Anmerkung hier]) habe ich eine Verurteilung, trotzdem

würde ich lieber in mein Land zurück, als nach Bulgarien.» (Befragungsprotokoll

vom 20. September 2023, S. 2). Von einer Bereitschaft, sich zur

Verfügung der Vollzugsbehörden hierzulande zu halten, und von einer

Freiwilligkeit einer Ausreise nach Bulgarien kann unter diesen Umständen keine

Rede sein. Vielmehr muss im vorliegenden Fall nach dem Gesagten von einer

erheblichen Gefahr ausgegangen werden, dass der Beurteilte untertauchen wird,

nachdem der Überführungsflug unmittelbar bevorsteht, wie ihm nun auch bekannt

ist.

2.3

Der

Beurteilte bemängelt, dass das Migrationsamt es gänzlich unterlassen habe,

Haftalternativen ernstlich zu prüfen (Stellungnahme, Ziff. 6). Davon kann

keine Rede sein. Der Beurteilte wurde bis fünf Tage vor dem anstehenden Flug in

Freiheit gelassen. Er musste sich bis dahin lediglich regelmässig beim

Migrationsamt melden, obschon das genaue Flugdatum schon länger feststand. Erst

mit dem unmittelbaren Bevorstehen des Fluges wurde das Migrationsamt gezwungen,

den Beurteilten über das nähere Prozedere der Ausschaffung zu informieren und

darauf vorzubereiten. Es ist offensichtlich, dass sich in diesem Moment die

Gefahr eines Untertauchens markant erhöhte. Aus diesem Grund hat sich das

Migrationsamt dazu entschieden, den Beurteilten in Ausschaffungshaft zu

versetzen, um den Vollzug der Ausschaffung sicherzustellen, ansonsten die

Überführung des Beurteilten nach Bulgarien ein zweites Mal zu scheitern gedroht

hätte. Es lassen sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen als die

Inhaftierung wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).

2.4

Der

Beurteilte bestreitet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Inhaftierung.

Das Migrationsamt habe im Rahmen der Interessenabwägung seinen gesundheitlichen

Zustand völlig ausser Acht gelassen. Er sei psychisch stark angeschlagen, was

dem Migrationsamt aufgrund der Akten auch bekannt sei. Das Migrationsamt nehme

in seiner Verhältnismässigkeitsprüfung keinen Bezug auf die Folgen seines

Gesundheitszustands und die Auswirkungen, die eine Inhaftierung darauf haben

werde (Stellungnahme, Ziff. 7 f.). Auch wenn der Beurteilte in seiner

Stellungnahme keine näheren Angaben zu seiner psychischen Belastung macht,

ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Entscheiden des SEM vom

5.

April 2023 und 11. Juli 2023 sowie des

Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2023, dass der Beurteilte

nach seiner Einreise in die Schweiz wegen (später diagnostizierter)

traumatischer Belastungsstörung wiederholt in ärztlicher Behandlung gestanden

hat. Das SEM, namentlich in seinem Wiedererwägungsentscheid vom

11.

Juli 2023, wie auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich

eingehend mit dem Gesundheitszustand des Beurteilten sowie mit der Frage

auseinandergesetzt, inwiefern der Beurteilte auch im Rahmen des Asylverfahrens

in Bulgarien Zugang zu geeigneten medizinischen Behandlungen hat. Dabei ist das

SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid (S. 5 f.) zum Schluss

gekommen, dass es sich beim Beurteilten nicht um eine schwerkranke Person

handle, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Überstellung

nach Bulgarien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung

des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer

bedeutenden Verkürzung seiner Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Einer

allfälligen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Zusammenhang mit

seiner Überstellung nach Bulgarien könne mit einer adäquaten

psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung

Rechnung getragen werden. Dasselbe gelte für die Zeit nach seiner Ankunft in

Bulgarien, wo die Gesundheitsversorgung, einschliesslich des Zugangs zu

geeigneter psychologischer Betreuung, gewährleistet sei.

Der Beurteilte

trägt in seiner Stellungnahme, abgesehen vom allgemeinen Hinweis auf seinen

schlechten Gesundheitszustand, nichts vor, inwiefern sich seine Gesundheit

seither verschlechtert hat und insofern eine Inhaftnahme in Frage stellt. Unter

diesen Umständen kann vollumfänglich auf die betreffenden Ausführungen der

zuständigen Instanzen im Asylverfahren verwiesen werden, namentlich auf das

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2023 und des

Wiedererwägungsentscheids des SEM vom 11. Juli 2023. Unabhängig

davon, dass der Beurteilte in seiner Stellungnahme (Ziff. 6) sogar davon

spricht, dass sich seine psychische Verfassung Ende Juni, als er sich beim

Migrationsamt wieder meldete, gebessert habe, ist eine adäquate medizinische

Betreuung des Beurteilten im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Unter diesen

Umständen kann die Hafterstehungsfähigkeit des Beurteilten nicht bezweifelt

werden, zumal er sie wie erwähnt selber auch nicht näher bestreitet. Im Übrigen

kann darauf verwiesen werden, dass das Migrationsamt den Beurteilten erst fünf

Tage vor Abflug in Haft und damit soweit auf seine Gesundheit Rücksicht

genommen hat, als sie ihn bis dahin in Freiheit gelassen hat. Insoweit ist die

Anordnung der Ausschaffunghaft zur Sicherstellung des Vollzugs erst zum

jetzigen Zeitpunkt absolut verhältnismässig. Dass die Haft für sechs Wochen

angeordnet wurde, ist insofern nicht zu beanstanden, als die Vollzugsbehörden

bei einem allfälligen Scheitern der Überführung genügend Zeit benötigen für die

Organisation eines neuen Flugs. Im Übrigen könnte der Beurteilte in diesem Fall

jederzeit auch ein Haftentlassungsgesuch stellen, innerhalb dessen die

Rechtmässigkeit der Haft unter den neuen Umständen wieder zu prüfen wäre.

2.5

Dass

er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht transportfähig wäre, bestreitet

der Beurteilte in seiner Stellungnahme nicht. Die Reisefähigkeit steht auch

insofern nicht in Frage, als dass das Migrationsamt bzw. das SEM für die

medizinische Begleitung des Beurteilten auf dem Flug nach Bulgarien durch eine

Fachperson gesorgt haben (vgl. entsprechendes Flugaufgebot).

2.6

Abschliessend

ist festzustellen, dass die für den 25. September 2023 vorgesehene

Überstellung nach Bulgarien innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen wird. Bulgarien

hat am 19. Dezember 2022 seine Zustimmung zur Übernahme des

Beurteilten erklärt. Art. 29 Abs. 1 der sog.

Dublin III-Verordnung sieht zwar eine Frist von bloss sechs Monaten vor,

innerhalb welcher der Betroffene nach Annahme des Aufnahmegesuchs überstellt

werden muss. Diese Frist kann allerdings gemäss Abs. 2 der genannten

Bestimmung bis auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person

flüchtig ist. Im vorliegenden Fall erfolgte gemäss Zemis-Auszug am 31. Mai

2023.

eine entsprechende Verlängerung, nachdem das Migrationsamt dem SEM am

26.

Mai 2023 im Anschluss an die fehlgeschlagene Fahndung das

Untertauchen des Beurteilten gemeldet hatte. Die Überstellung des Beurteilten

wird demzufolge ordnungs- und fristgemäss erfolgen können.

3.

3.1

Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl

in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht durchführbar. Das Gesuch um

Haftentlassung ist demzufolge abzuweisen (Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG).

Das Eventualbegehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung,

das der Beurteilte für den Fall gestellt hat, dass er im Zeitpunkt der

Entscheidfassung bereits zurückgeführt sein sollte (dazu Stellungnahme,

Ziff. 9), wird gegenstandslos, nachdem das vorliegende Urteil noch vor der

Überstellung nach Bulgarien ergeht.

3.2

Für

das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Bezüglich seiner

Vertretungskosten hat der Beurteilte Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung stellen

lassen (dazu Stellungnahme, Ziff. 12 f.). Der Beurteilte wird im

vorliegenden Verfahren von Rechtsanwältin B____, substituiert durch C____, c/o

AsyLex, rechtlich vertreten. Während B____ im Anwaltsregister des Kantons

Zürich eingetragen ist, ist C____ dort nicht als Anwältin eingetragen. In der

Korrespondenz mit dem Haftrichter zeichnet sie mit «Head of Detention and

Crimmigration». In der Substitutionsvollmacht ist ihre Funktion mit «Legal

Advisor AsyLex» umschrieben. Da die vorliegende Stellungnahme von C____

verfasst und unterzeichnet worden ist, stellt sich die Frage, ob diese nicht

von einer eingetragenen Anwältin erbrachten Bemühungen im Rahmen einer unentgeltlichen

Verbeiständung vergütet werden können. Eine Vergütung nach den Ansätzen für

eine Substitutin erscheint ausgeschlossen, weil das substitutionsweise

Auftreten vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt den Volontärinnen und

Volontären von Anwaltsbüro des Kantons Basel-Stadt oder Basel vorbehalten ist (§ 6

Abs. 1 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]). Die Rechtsvertreterin

erhält Gelegenheit zur Darlegung ihres Honoraranspruchs im Rahmen der

unentgeltlichen Verbeiständung und zur Einreichung ihrer Honorarnote. Über den

Dispositiv

Anspruch und die Höhe wird in einem Separatentscheid entschieden werden.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom

20. September 2023 bis zum 1. November 2023, 10:00 Uhr ist

rechtmässig und angemessen.

Das Gesuch um Haftentlassung wird

abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid betreffend die

unentgeltliche Verbeiständung von A____ durch C____, AsyLex wird ad separatum

verwiesen unter Ansetzung einer Frist zur Darlegung ihres Honoraranspruchs und

Einreichung ihrer Honorarnote bis zum 29. September 2023 (einmal

erstreckbar).

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- C____, AsyLex

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.