AUS.2023.42
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublinverfahrens)
21. September 2023Deutsch15 min
Der irakische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.42
URTEIL
vom 22.
September 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1996, von
Irak,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Rechtsanwältin B____,
AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
substituiert durch C____, AsyLex,
Gotthardstrasse 52,
8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 20. September 2023
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublinverfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der irakische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1996,
reiste am 16. Oktober 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen
Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 5. April 2023 trat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens für
das Asylverfahren auf das Gesuch nicht ein und wies ihn in den zuständigen
Dublin-Mitglied-staat (Bulgarien) weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2023 ab, womit
der Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwuchs. In der Folge tauchte der
Beurteilte unter, so dass ein für den 1. Juni 2023 gebuchter Flug
nach Bulgarien wieder storniert werden musste. Am 20. Juni 2023
teilte das SEM mit, dass ein Wiedererwägungsgesuch des Beurteilten eingegangen
sei. Nachdem der Beurteilte beim Migrationsamt Basel-Stadt wieder eine Adresse
hinterlegt hatte, lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch am 11. Juli 2023
ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 17. August 2023 nicht ein. Das Migrationsamt liess den
Beurteilten anlässlich einer Vorsprache am 20. September 2023
festnehmen und setzte ihn gleichentags für sechs Wochen in Dublin
Ausschaffungshaft bis zum 1. November 2023. Der Beurteilte hat um
gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht und am
21. September 2023 durch seine Rechtsvertretung eine schriftliche
Stellungnahme einreichen lassen. Mit seiner Eingabe verlangt er die Aufhebung
der Haftanordnung und die umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter die
Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.
2.
AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E.
3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres
eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar,
in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 149 ff.).
Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der
Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft
genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
2.2.1
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr
Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt. Zur Begründung schildert es hierzu die
Umstände, die dazu geführt haben, dass der für den Beurteilten nach
Inkrafttreten der Wegweisungsverfügung vom 5. April 2023 für den
1.
Juni 2023 vorgesehene Flug nach Bulgarien wieder storniert werden
musste und der Beurteilte nicht überführt werden konnte. Mit Schreiben vom
11.
Mai 2023 wurde der Beurteilte für ein Gespräch beim Migrationsamt
am 17. Mai 2023 vorgeladen. Diese Vorladung nahm er jedoch nicht wahr.
In der Folge kontaktierte das Migrationsamt den Beurteilten erfolglos
telephonisch. Infolgedessen wurde der Onkel des Beurteilten mit der Bitte
kontaktiert, ihn zum nächsten Termin am 23. Mai 2023 zu begleiten. An
diesem Tag meldete sich der Onkel und gab an, dass er seinen Neffen nicht erreichen
könne. Er vermute, dass dieser aus Angst nicht an das Gespräch kommen wolle. In
der Folge löste das Migrationsamt einen Fahndungsauftrag aus. Am
25.
Mai 2023 meldete die Fahndung, dass der Beurteilte nicht an der
ihm zugewiesenen Adresse im Durchgangszentrum Steinenvorstadt 79 habe
angetroffen werden können. Gemäss Auskunft der Flüchtlingsbetreuung habe der
Beurteilte die Unterkunft tags zuvor unter Hinterlegung des Schlüssels
verlassen. Angeblich habe er die Schweiz verlassen wollen, da er einen negativen
Asylentscheid erhalten habe. Da der Beurteilte nicht wiederauftauchte, meldete
ihn das Migrationsamt am 26. Mai 2023 dem SEM als untergetaucht,
woraufhin der vorgesehene Flug storniert wurde. Erst am 28. Juni 2023
meldete der Beurteilte sich wieder am Schalter des Migrationsamts, nachdem er
am 19. Juni 2023 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte.
2.2.2
Das
geschilderte Verhalten des Beurteilten zeigt unmissverständlich, dass er nicht
bereit ist, sich an behördlichen Anordnungen zu halten. Mit dem rechtskräftigen
Abschluss seines Asylverfahrens durch das abweisende Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom 26. April 2023 war sich der Beurteilte
offensichtlich bewusst, dass er nicht länger in der Schweiz bleiben kann,
sondern nach Bulgarien, dem zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, zurückkehren
muss. Nach Erhalt der Vorladung vom 11. Mai 2023, auf welcher ausdrücklich
der Gegenstand der vorgesehenen Besprechung vom 17. Mai 2023 («Besprechung
weiteres Vorgehen») vermerkt war, zog er es offenbar vor, nicht zu erscheinen
und, nachdem man auch seinen Onkel kontaktiert hatte, unterzutauchen. Dass er
sich am 28. Juni 2023 wieder beim Migrationsamt meldete, war einzig dem
Umstand geschuldet, dass das SEM, wie seinem Wiedererwägungsentscheid vom
11.
Juli 2023 zu entnehmen ist, ihn darauf aufmerksam gemacht hatte,
dass er sich unbekannten Aufenthalts befinde und das Wiedererwägungsgesuch erst
nach Anmeldung beim Migrationsamt entgegengenommen werden könne. Der Beurteilte
bestreitet eine Untertauchensgefahr unter anderem damit, dass er seit dem
28.
Juni 2023 seiner Meldepflicht regelmässig nachgekommen sei
(Stellungnahme, Ziff. 6). Er kann indessen hieraus nichts Entscheidendes
zu seinen Gunsten ableiten. Denn von der Erfüllung seiner Meldepflicht hing die
Bestätigung des Migrationsamts zum Bezug von Nothilfe ab. Ausserdem musste er
während der Dauer des laufenden Wiedererwägungsverfahrens faktisch keine
Vollzugshandlungen des Migrationsamts wie eine Flugbuchung oder gar eine
Inhaftierung befürchten. Dass das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss
des Wiedererwägungsverfahrens ihn in Freiheit gelassen und ihm lediglich die
Pflicht zur regelmässigen Meldung auferlegt hat, spricht nicht gegen die
Bejahung einer Untertauchensgefahr. Denn solange der genaue Termin für die
Überführung nach Bulgarien nicht feststand bzw. dem Beurteilten nicht bekannt
war, konnte die Gefahr eines Untertauchens nicht in einem Mass bejaht werden,
dass eine Inhaftierung zu rechtfertigen gewesen wäre. Nun, da die Ausschaffung
unmittelbar bevorsteht, erscheint die Gefahr eines Untertauchens des
Beurteilten aufgrund seines Verhaltens im Mai, als er auf telephonische
Kontaktnahme nicht reagierte und wiederholt Vorladungen des Migrationsamts nicht
Folge leistete und es stattdessen vorzog, aus der ihm zugewiesenen Unterkunft
für rund einen Monat zu verschwinden, als erheblich.
2.2.3
Der
Beurteilte rügt, keine Gelegenheit für eine freiwillige, geordnete Ausreise
erhalten zu haben (Stellungnahme, Ziff. 4). Er sei nie über den geplanten
Flug vom 1. Juni 2023 informiert worden (Ziff. 6). Diese Vorbringen
sind geradezu rechtsmissbräuchlich. Das Migrationsamt hat den Beurteilten am
11.
Mai 2023 für eine Vorsprache eingeladen. Auf der Vorladung war
wie erwähnt explizit der Gegenstand der Besprechung vom 17. Mai 2023
(«Besprechung weiteres Vorgehen») angeführt. Bei diesem Termin wäre ihm das
weitere Prozedere erläutert worden und er hätte dazu Stellung nehmen können.
Stattdessen entzog er sich den Behörden. Der Beurteilte hat es infolgedessen
selber zu verantworten, dass er über den vorgesehenen Flug vom
1.
Juni 2023 nicht informiert war. Ebenso hat er es seinem eigenen
Verhalten zuzuschreiben, dass er nicht «freiwillig, geordnet» ausreisen kann,
sondern mit Zwangsmitteln nach Bulgarien überführt werden muss.
Entgegen seiner
Behauptung (Stellungnahme, Ziff. 6) hat der Beurteilte sich am
26.
Juni 2023 nicht freiwillig wieder beim Migrationsamt gemeldet.
Die Wiederanmeldung erfolgte lediglich unter dem Druck, dass das SEM sein
Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2023 nicht an die Hand genommen
hätte, wenn er sich nicht wieder angemeldet hätte, nachdem er in den Akten nach
seinem Untertauchen als «unbekannten Aufenthalts» geführt worden war (vgl.
Entscheid SEM vom 11. Juli 2023, S. 1 unter Hinweis auf ein entsprechendes
Schreiben vom 21. Juni 2023). Entgegen seiner Behauptung
(Stellungnahme, Ziff. 6) ist der Beurteilte keineswegs bereit, nach
Bulgarien zu gehen. Jedenfalls kann dies nicht aus seinen Antworten in der
Befragung vom 20. September 2023 geschlossen werden: «Wenn es nach
mir ginge, würde ich nie im Leben dahin (gemeint ist damit Bulgarien [Anmerkung
hier]) zurückgehen. Aber wenn ich muss, was kann ich dagegen machen?» lässt
keine tatsächliche Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Bulgarien
erkennen, zumal der Beurteilte nachfolgend anfügt: «In meinem Land (gemeint ist
damit der Irak [Anmerkung hier]) habe ich eine Verurteilung, trotzdem
würde ich lieber in mein Land zurück, als nach Bulgarien.» (Befragungsprotokoll
vom 20. September 2023, S. 2). Von einer Bereitschaft, sich zur
Verfügung der Vollzugsbehörden hierzulande zu halten, und von einer
Freiwilligkeit einer Ausreise nach Bulgarien kann unter diesen Umständen keine
Rede sein. Vielmehr muss im vorliegenden Fall nach dem Gesagten von einer
erheblichen Gefahr ausgegangen werden, dass der Beurteilte untertauchen wird,
nachdem der Überführungsflug unmittelbar bevorsteht, wie ihm nun auch bekannt
ist.
2.3
Der
Beurteilte bemängelt, dass das Migrationsamt es gänzlich unterlassen habe,
Haftalternativen ernstlich zu prüfen (Stellungnahme, Ziff. 6). Davon kann
keine Rede sein. Der Beurteilte wurde bis fünf Tage vor dem anstehenden Flug in
Freiheit gelassen. Er musste sich bis dahin lediglich regelmässig beim
Migrationsamt melden, obschon das genaue Flugdatum schon länger feststand. Erst
mit dem unmittelbaren Bevorstehen des Fluges wurde das Migrationsamt gezwungen,
den Beurteilten über das nähere Prozedere der Ausschaffung zu informieren und
darauf vorzubereiten. Es ist offensichtlich, dass sich in diesem Moment die
Gefahr eines Untertauchens markant erhöhte. Aus diesem Grund hat sich das
Migrationsamt dazu entschieden, den Beurteilten in Ausschaffungshaft zu
versetzen, um den Vollzug der Ausschaffung sicherzustellen, ansonsten die
Überführung des Beurteilten nach Bulgarien ein zweites Mal zu scheitern gedroht
hätte. Es lassen sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen als die
Inhaftierung wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).
2.4
Der
Beurteilte bestreitet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Inhaftierung.
Das Migrationsamt habe im Rahmen der Interessenabwägung seinen gesundheitlichen
Zustand völlig ausser Acht gelassen. Er sei psychisch stark angeschlagen, was
dem Migrationsamt aufgrund der Akten auch bekannt sei. Das Migrationsamt nehme
in seiner Verhältnismässigkeitsprüfung keinen Bezug auf die Folgen seines
Gesundheitszustands und die Auswirkungen, die eine Inhaftierung darauf haben
werde (Stellungnahme, Ziff. 7 f.). Auch wenn der Beurteilte in seiner
Stellungnahme keine näheren Angaben zu seiner psychischen Belastung macht,
ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Entscheiden des SEM vom
5.
April 2023 und 11. Juli 2023 sowie des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2023, dass der Beurteilte
nach seiner Einreise in die Schweiz wegen (später diagnostizierter)
traumatischer Belastungsstörung wiederholt in ärztlicher Behandlung gestanden
hat. Das SEM, namentlich in seinem Wiedererwägungsentscheid vom
11.
Juli 2023, wie auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich
eingehend mit dem Gesundheitszustand des Beurteilten sowie mit der Frage
auseinandergesetzt, inwiefern der Beurteilte auch im Rahmen des Asylverfahrens
in Bulgarien Zugang zu geeigneten medizinischen Behandlungen hat. Dabei ist das
SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid (S. 5 f.) zum Schluss
gekommen, dass es sich beim Beurteilten nicht um eine schwerkranke Person
handle, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Überstellung
nach Bulgarien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung
des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer
bedeutenden Verkürzung seiner Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Einer
allfälligen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Zusammenhang mit
seiner Überstellung nach Bulgarien könne mit einer adäquaten
psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung
Rechnung getragen werden. Dasselbe gelte für die Zeit nach seiner Ankunft in
Bulgarien, wo die Gesundheitsversorgung, einschliesslich des Zugangs zu
geeigneter psychologischer Betreuung, gewährleistet sei.
Der Beurteilte
trägt in seiner Stellungnahme, abgesehen vom allgemeinen Hinweis auf seinen
schlechten Gesundheitszustand, nichts vor, inwiefern sich seine Gesundheit
seither verschlechtert hat und insofern eine Inhaftnahme in Frage stellt. Unter
diesen Umständen kann vollumfänglich auf die betreffenden Ausführungen der
zuständigen Instanzen im Asylverfahren verwiesen werden, namentlich auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2023 und des
Wiedererwägungsentscheids des SEM vom 11. Juli 2023. Unabhängig
davon, dass der Beurteilte in seiner Stellungnahme (Ziff. 6) sogar davon
spricht, dass sich seine psychische Verfassung Ende Juni, als er sich beim
Migrationsamt wieder meldete, gebessert habe, ist eine adäquate medizinische
Betreuung des Beurteilten im Gefängnis Bässlergut sichergestellt. Unter diesen
Umständen kann die Hafterstehungsfähigkeit des Beurteilten nicht bezweifelt
werden, zumal er sie wie erwähnt selber auch nicht näher bestreitet. Im Übrigen
kann darauf verwiesen werden, dass das Migrationsamt den Beurteilten erst fünf
Tage vor Abflug in Haft und damit soweit auf seine Gesundheit Rücksicht
genommen hat, als sie ihn bis dahin in Freiheit gelassen hat. Insoweit ist die
Anordnung der Ausschaffunghaft zur Sicherstellung des Vollzugs erst zum
jetzigen Zeitpunkt absolut verhältnismässig. Dass die Haft für sechs Wochen
angeordnet wurde, ist insofern nicht zu beanstanden, als die Vollzugsbehörden
bei einem allfälligen Scheitern der Überführung genügend Zeit benötigen für die
Organisation eines neuen Flugs. Im Übrigen könnte der Beurteilte in diesem Fall
jederzeit auch ein Haftentlassungsgesuch stellen, innerhalb dessen die
Rechtmässigkeit der Haft unter den neuen Umständen wieder zu prüfen wäre.
2.5
Dass
er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht transportfähig wäre, bestreitet
der Beurteilte in seiner Stellungnahme nicht. Die Reisefähigkeit steht auch
insofern nicht in Frage, als dass das Migrationsamt bzw. das SEM für die
medizinische Begleitung des Beurteilten auf dem Flug nach Bulgarien durch eine
Fachperson gesorgt haben (vgl. entsprechendes Flugaufgebot).
2.6
Abschliessend
ist festzustellen, dass die für den 25. September 2023 vorgesehene
Überstellung nach Bulgarien innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen wird. Bulgarien
hat am 19. Dezember 2022 seine Zustimmung zur Übernahme des
Beurteilten erklärt. Art. 29 Abs. 1 der sog.
Dublin III-Verordnung sieht zwar eine Frist von bloss sechs Monaten vor,
innerhalb welcher der Betroffene nach Annahme des Aufnahmegesuchs überstellt
werden muss. Diese Frist kann allerdings gemäss Abs. 2 der genannten
Bestimmung bis auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person
flüchtig ist. Im vorliegenden Fall erfolgte gemäss Zemis-Auszug am 31. Mai
2023.
eine entsprechende Verlängerung, nachdem das Migrationsamt dem SEM am
26.
Mai 2023 im Anschluss an die fehlgeschlagene Fahndung das
Untertauchen des Beurteilten gemeldet hatte. Die Überstellung des Beurteilten
wird demzufolge ordnungs- und fristgemäss erfolgen können.
3.
3.1
Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl
in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht durchführbar. Das Gesuch um
Haftentlassung ist demzufolge abzuweisen (Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG).
Das Eventualbegehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung,
das der Beurteilte für den Fall gestellt hat, dass er im Zeitpunkt der
Entscheidfassung bereits zurückgeführt sein sollte (dazu Stellungnahme,
Ziff. 9), wird gegenstandslos, nachdem das vorliegende Urteil noch vor der
Überstellung nach Bulgarien ergeht.
3.2
Für
das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Bezüglich seiner
Vertretungskosten hat der Beurteilte Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung stellen
lassen (dazu Stellungnahme, Ziff. 12 f.). Der Beurteilte wird im
vorliegenden Verfahren von Rechtsanwältin B____, substituiert durch C____, c/o
AsyLex, rechtlich vertreten. Während B____ im Anwaltsregister des Kantons
Zürich eingetragen ist, ist C____ dort nicht als Anwältin eingetragen. In der
Korrespondenz mit dem Haftrichter zeichnet sie mit «Head of Detention and
Crimmigration». In der Substitutionsvollmacht ist ihre Funktion mit «Legal
Advisor AsyLex» umschrieben. Da die vorliegende Stellungnahme von C____
verfasst und unterzeichnet worden ist, stellt sich die Frage, ob diese nicht
von einer eingetragenen Anwältin erbrachten Bemühungen im Rahmen einer unentgeltlichen
Verbeiständung vergütet werden können. Eine Vergütung nach den Ansätzen für
eine Substitutin erscheint ausgeschlossen, weil das substitutionsweise
Auftreten vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt den Volontärinnen und
Volontären von Anwaltsbüro des Kantons Basel-Stadt oder Basel vorbehalten ist (§ 6
Abs. 1 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]). Die Rechtsvertreterin
erhält Gelegenheit zur Darlegung ihres Honoraranspruchs im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung und zur Einreichung ihrer Honorarnote. Über den
Dispositiv
Anspruch und die Höhe wird in einem Separatentscheid entschieden werden.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom
20. September 2023 bis zum 1. November 2023, 10:00 Uhr ist
rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um Haftentlassung wird
abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid betreffend die
unentgeltliche Verbeiständung von A____ durch C____, AsyLex wird ad separatum
verwiesen unter Ansetzung einer Frist zur Darlegung ihres Honoraranspruchs und
Einreichung ihrer Honorarnote bis zum 29. September 2023 (einmal
erstreckbar).
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- C____, AsyLex
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.