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Entscheid

AUS.2023.43

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

4. Oktober 2023Deutsch7 min

anschliessenden Systemabfragen zeigte sich, dass gegen den Beurteilten eine Wegweisung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.43

URTEIL

vom 4.

Oktober 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1997, von

Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. Oktober 2023

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren [...] 1997,

von Marokko, (nachfolgend: Beurteilter) wurde am 24. August 2023 von

der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen eines beanzeigten Diebstahls in einem

Warenhaus festgenommen und, da er sich nicht mit gültigen Reisepapieren

ausweisen konnte, in der Folge auf die Polizeiwache Clara verbracht. Bei den

anschliessenden Systemabfragen zeigte sich, dass gegen den Beurteilten eine Wegweisung

der italienischen Behörden ergangen war sowie dass er bereits in verschiedenen

Ländern Asylgesuche (Griechenland, Kroatien, Slowenien, Deutschland) gestellt

hatte. Der Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt verfügte daraufhin die

vorläufige Festnahme des Beurteilten wegen rechtswidriger Einreise. Mit

Verfügung vom 25. August 2023 ordnete das Migrationsamt eine

Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren von sieben Wochen bis zum

12. Oktober 2023 an (ohne Antrag auf richterliche Überprüfung). Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) ersuchte in der Folge zuerst die

deutschen Behörden um Übernahme des Beurteilten im Sinne der sog. Dublin-III-Verordnung,

die das Ersuchen jedoch ablehnten. Das SEM ersuchte daraufhin gleichzeitig die

slowenischen und kroatischen Behörden um Übernahme. Die slowenischen Behörden

lehnten das Ersuchen am 18. September 2023 ab, währenddessen die

kroatischen Behörden das Ersuchen am 28. September 2023 guthiessen.

Gestützt hierauf verfügte das SEM am 29. September 2023 die

Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz in den für ihn zuständigen

Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien). Diese Verfügung konnte dem Beurteilten am

3. Oktober 2023 eröffnet werden. Gleichentags wandelte das Migrationsamt

die Vorbereitungshaft in eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren um. Der

Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. Der

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.

2.

AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird

diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 80; statt vieler BGE 148 II 169 E. 2.2). Die

betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung

des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

Das

Migrationsamt hat die bestehende, bis zum 12. Oktober 2023

angeordnete Vorbereitungshaft am 3. Oktober 2023 in eine

Ausschaffungshaft umgewandelt. An diesem Tag wurde dem Beurteilten der nach

Zustimmung der kroatischen Behörde zu seiner Übernahme ergangene

Wegweisungsentscheid des SEM vom 29. Okto-ber eröffnet, womit die

Vorbereitungshaft beendet wurde (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz 83).

2.3

2.3.1

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft zum einen auf Art. 76a

Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in

Dublin-Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland

oder in der Schweiz darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Wie sich aus der europäischen

Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergibt, stellte der Beurteilte im Zeitraum

zwischen Dezember 2022 und August 2023 in Griechenland

(2. Dezember 2022), Kroatien (12. Mai 2023), Slowenien

(16. Mai 2023) und Deutschland (23. August 2023) Asylgesuche. Die

Vielzahl dieser Gesuche innert weniger Monate und die rege europaweite

Reisetätigkeit ohne gültige Papiere machen deutlich, dass er sich nicht an

behördliche Anordnungen hält, sondern weiterreist, ohne den Ausgang des

jeweiligen Verfahrens abzuwarten. Dieses Verhalten lässt im Sinne von

Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2

lit. b AIG ernsthaft befürchten, dass der Beurteilte sich erneut

behördlichen Anordnungen widersetzen und sich absetzen wird, um anderenorts ein

nächstes Asylgesuch zu stellen, falls er freigelassen würde. Damit wäre er für

die Behörden hier nicht mehr greifbar. Aufgrund der ernstlichen

Untertauchensgefahr ist der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG erfüllt.

2.3.2

Das

Migrationsamt begründet die Haftanordnung zum anderen mit einem Verstoss gegen ein

Einreiseverbot (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG). In den Akten

findet sich indessen kein Dokument, wonach gegen den Beurteilten ein förmliches

Verbot ausgesprochen worden wäre, in die Schweiz einzureisen. Die Anordnung der

Ausschaffungshaft kann demzufolge nicht zusätzlich auf diesen Haftgrund

abgestützt werden.

2.4

Angesichts

der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht zur

Verfügung der Behörden halten zu wollen, sind mildere Massnahmen wie

Eingrenzung, Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten

offensichtlich nicht geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat

sicherzustellen. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an

keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Es lassen

sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen wirksam anwenden

(Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).

2.5

Die

Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 13. November 2023 und damit

für praktisch die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a

Abs. 3 lit. c AIG) ist insofern nicht zu beanstanden, als zum

gegenwärtigen Zeitpunkt offen ist, ob der Beurteilte noch Beschwerde gegen die

Wegweisungsverfügung des SEM erheben wird und ob diesfalls der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Sobald die Wegweisungsverfügung in

Rechtkraft erwächst, wird das Migrationsamt das Beschleunigungsgebot wahrend

ohne jeden weiteren Verzug den Flug für den Beurteilten nach Kroatien

organisieren können. Soweit das Migrationsamt seinen diesbezüglichen Pflichten

nicht innert gebotener Frist nachkommen sollte, steht es dem Beurteilten frei,

ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

3.

Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom 3. Oktober 2023

bis zum 13. November 2023 ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: