AUS.2023.43
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
4. Oktober 2023Deutsch7 min
anschliessenden Systemabfragen zeigte sich, dass gegen den Beurteilten eine Wegweisung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.43
URTEIL
vom 4.
Oktober 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1997, von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 3. Oktober 2023
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren [...] 1997,
von Marokko, (nachfolgend: Beurteilter) wurde am 24. August 2023 von
der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen eines beanzeigten Diebstahls in einem
Warenhaus festgenommen und, da er sich nicht mit gültigen Reisepapieren
ausweisen konnte, in der Folge auf die Polizeiwache Clara verbracht. Bei den
anschliessenden Systemabfragen zeigte sich, dass gegen den Beurteilten eine Wegweisung
der italienischen Behörden ergangen war sowie dass er bereits in verschiedenen
Ländern Asylgesuche (Griechenland, Kroatien, Slowenien, Deutschland) gestellt
hatte. Der Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt verfügte daraufhin die
vorläufige Festnahme des Beurteilten wegen rechtswidriger Einreise. Mit
Verfügung vom 25. August 2023 ordnete das Migrationsamt eine
Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren von sieben Wochen bis zum
12. Oktober 2023 an (ohne Antrag auf richterliche Überprüfung). Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) ersuchte in der Folge zuerst die
deutschen Behörden um Übernahme des Beurteilten im Sinne der sog. Dublin-III-Verordnung,
die das Ersuchen jedoch ablehnten. Das SEM ersuchte daraufhin gleichzeitig die
slowenischen und kroatischen Behörden um Übernahme. Die slowenischen Behörden
lehnten das Ersuchen am 18. September 2023 ab, währenddessen die
kroatischen Behörden das Ersuchen am 28. September 2023 guthiessen.
Gestützt hierauf verfügte das SEM am 29. September 2023 die
Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz in den für ihn zuständigen
Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien). Diese Verfügung konnte dem Beurteilten am
3. Oktober 2023 eröffnet werden. Gleichentags wandelte das Migrationsamt
die Vorbereitungshaft in eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren um. Der
Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. Der
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.
2.
AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird
diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 3; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 80; statt vieler BGE 148 II 169 E. 2.2). Die
betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung
des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
Das
Migrationsamt hat die bestehende, bis zum 12. Oktober 2023
angeordnete Vorbereitungshaft am 3. Oktober 2023 in eine
Ausschaffungshaft umgewandelt. An diesem Tag wurde dem Beurteilten der nach
Zustimmung der kroatischen Behörde zu seiner Übernahme ergangene
Wegweisungsentscheid des SEM vom 29. Okto-ber eröffnet, womit die
Vorbereitungshaft beendet wurde (Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz 83).
2.3
2.3.1
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft zum einen auf Art. 76a
Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in
Dublin-Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland
oder in der Schweiz darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Wie sich aus der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergibt, stellte der Beurteilte im Zeitraum
zwischen Dezember 2022 und August 2023 in Griechenland
(2. Dezember 2022), Kroatien (12. Mai 2023), Slowenien
(16. Mai 2023) und Deutschland (23. August 2023) Asylgesuche. Die
Vielzahl dieser Gesuche innert weniger Monate und die rege europaweite
Reisetätigkeit ohne gültige Papiere machen deutlich, dass er sich nicht an
behördliche Anordnungen hält, sondern weiterreist, ohne den Ausgang des
jeweiligen Verfahrens abzuwarten. Dieses Verhalten lässt im Sinne von
Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2
lit. b AIG ernsthaft befürchten, dass der Beurteilte sich erneut
behördlichen Anordnungen widersetzen und sich absetzen wird, um anderenorts ein
nächstes Asylgesuch zu stellen, falls er freigelassen würde. Damit wäre er für
die Behörden hier nicht mehr greifbar. Aufgrund der ernstlichen
Untertauchensgefahr ist der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG erfüllt.
2.3.2
Das
Migrationsamt begründet die Haftanordnung zum anderen mit einem Verstoss gegen ein
Einreiseverbot (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG). In den Akten
findet sich indessen kein Dokument, wonach gegen den Beurteilten ein förmliches
Verbot ausgesprochen worden wäre, in die Schweiz einzureisen. Die Anordnung der
Ausschaffungshaft kann demzufolge nicht zusätzlich auf diesen Haftgrund
abgestützt werden.
2.4
Angesichts
der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht zur
Verfügung der Behörden halten zu wollen, sind mildere Massnahmen wie
Eingrenzung, Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten
offensichtlich nicht geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat
sicherzustellen. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an
keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Es lassen
sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen wirksam anwenden
(Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).
2.5
Die
Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 13. November 2023 und damit
für praktisch die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a
Abs. 3 lit. c AIG) ist insofern nicht zu beanstanden, als zum
gegenwärtigen Zeitpunkt offen ist, ob der Beurteilte noch Beschwerde gegen die
Wegweisungsverfügung des SEM erheben wird und ob diesfalls der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Sobald die Wegweisungsverfügung in
Rechtkraft erwächst, wird das Migrationsamt das Beschleunigungsgebot wahrend
ohne jeden weiteren Verzug den Flug für den Beurteilten nach Kroatien
organisieren können. Soweit das Migrationsamt seinen diesbezüglichen Pflichten
nicht innert gebotener Frist nachkommen sollte, steht es dem Beurteilten frei,
ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
3.
Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom 3. Oktober 2023
bis zum 13. November 2023 ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: