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Entscheid

AUS.2023.44

Ausschaffungshaft

5. Oktober 2023Deutsch4 min

2023 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.44

URTEIL

vom 5.

Oktober 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb[...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 5. Oktober 2023

betreffend Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der albanische Staatsangehörige A____ (Beurteilter)

am 4. Oktober 2023 in Basel kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte,

dass er mit einem auf B____ lautenden, von den italienischen Behörden

eingetragenen, zehnjährigen schengenweiten Einreiseverbot belegt ist;

dass der Beurteilte wegen rechtswidrigen

Aufenthalts vorläufig festgenommen wurde, das Migrationsamt ihn am 5. Oktober

Sachverhalt

2023 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen

anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines

gültigen Passes ist, sondern für den 7. Oktober 2023 auch tatsächlich ein

Flug nach Tirana (über Belgrad) gebucht werden konnte;

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung erfüllt sind;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften

unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots

das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass der Beurteilte – nachdem er längere Zeit in

Albanien gelebt haben will – am 1. Oktober 2023 über den Euroairport per

Flugzeug von Pristina her kommend in die Schweiz eingereist ist;

dass die Behauptung, nicht von einem zehnjährigen,

sondern einem fünfjährigen Einreiseverbot ausgegangen zu sein, angesichts der

Tatsache, dass der Bestand des Einreiseverbots an sich nicht bestritten wird

und just währender laufender Frist der Familienname geändert wurde, als

offensichtliche Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Familienname der

Ehefrau nicht [...] (sondern [...]) lautet und im Übrigen auch nicht

Erwägungen

einleuchtet, weshalb man – wie geltend gemacht – zwecks eines Autokaufs in

Belgien mehrere Tage ausgerechnet in Basel verbringen sollte;

dass damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist,

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme

als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch

das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 7. Juni 2023 ein

Linienflug nach Tirana (über Belgrad) gebucht worden ist,

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der Umstände angemessen erscheint;

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über B____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 16. Oktober 2023, 09.40 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.