AUS.2023.44
Ausschaffungshaft
5. Oktober 2023Deutsch4 min
2023 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.44
URTEIL
vom 5.
Oktober 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb[...], von Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 5. Oktober 2023
betreffend Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____ (Beurteilter)
am 4. Oktober 2023 in Basel kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte,
dass er mit einem auf B____ lautenden, von den italienischen Behörden
eingetragenen, zehnjährigen schengenweiten Einreiseverbot belegt ist;
dass der Beurteilte wegen rechtswidrigen
Aufenthalts vorläufig festgenommen wurde, das Migrationsamt ihn am 5. Oktober
Sachverhalt
2023 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen
anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines
gültigen Passes ist, sondern für den 7. Oktober 2023 auch tatsächlich ein
Flug nach Tirana (über Belgrad) gebucht werden konnte;
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung erfüllt sind;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften
unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots
das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass der Beurteilte – nachdem er längere Zeit in
Albanien gelebt haben will – am 1. Oktober 2023 über den Euroairport per
Flugzeug von Pristina her kommend in die Schweiz eingereist ist;
dass die Behauptung, nicht von einem zehnjährigen,
sondern einem fünfjährigen Einreiseverbot ausgegangen zu sein, angesichts der
Tatsache, dass der Bestand des Einreiseverbots an sich nicht bestritten wird
und just währender laufender Frist der Familienname geändert wurde, als
offensichtliche Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Familienname der
Ehefrau nicht [...] (sondern [...]) lautet und im Übrigen auch nicht
Erwägungen
einleuchtet, weshalb man – wie geltend gemacht – zwecks eines Autokaufs in
Belgien mehrere Tage ausgerechnet in Basel verbringen sollte;
dass damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist,
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme
als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch
das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 7. Juni 2023 ein
Linienflug nach Tirana (über Belgrad) gebucht worden ist,
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über B____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 16. Oktober 2023, 09.40 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.