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Entscheid

AUS.2023.46

betreffend Vorbereitungshaft (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

6. Dezember 2023Deutsch9 min

Der marokkanische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.46

URTEIL

vom 6.

Dezember 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 5. Dezember 2023

betreffend Vorbereitungshaft

(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der marokkanische

Staatsangehörige A____ wurde nach einem Ladendiebstahl am 4. Dezember 2023

polizeilich kontrolliert und konnte sich dabei nicht mit Reisedokumenten

ausweisen. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ im Schengener

Informationssystem (SIS) zur «Personenfandung zwecks Wegweisung eines

Drittstaatsangehörigen» ausgeschrieben ist. Der informierte Mitarbeiter des

Migrationsamts ordnete daraufhin die Festnahme von A____ an. Mit Strafbefehl

vom 5. Dezember 2023 wurde A____ wegen rechtswidriger Einreise unter Ansetzung

einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt, wobei

ihm ein Tag Freiheitsentzug an die Strafe angerechnet wurde. Nach Durchführung

einer Befragung hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Dezember 2023

die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen vom 4. Dezember

2023 bis 22. Januar 2024, 20.07 Uhr, angeordnet. A____ hat die gerichtliche

Überprüfung der Haftanordnung beantragt. Der vorliegende Entscheid ergeht unter

Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Auf die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid von

Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet

sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als

Richtschnur dazu hat

allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche

nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135

E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne

weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen

Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3; Baumann/ Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 80; statt vieler BGE 148 II 169 E. 2.2). Die

betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung

des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

Das

Migrationsamt begründet die angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft mit dem

Umstand, dass A____ am 1. November 2020 in den Niederlanden, am 18. März 2023

in Deutschland und am 17. November 2023 in Italien je einen Asylantrag gestellt

habe. Mit diesem Verhalten habe er sich jeweils dem Vollzug einer Wegweisung in

den genannten Ländern entzogen und habe sich behördlichen Anordnungen gekonnt

wiedersetzt. Sodann sei A____ sich bewusst, dass er rechtswidrig in Europa

herumreise. Er selbst habe erklärt, in Deutschland wegen rechtswidrigen

Aufenthalts kontrolliert worden zu sein. Er sei in den Niederlanden letztmals

am 31. August 2023 kontrolliert und aus der Europäischen Union sowie aus dem

Schengenraum weggewiesen worden. Gleichwohl halte er sich weiterhin in Europa

auf und Reise innerhalb von Europa ohne Papiere.

2.3

A____

gab in der Befragung durch das Migrationsamt am 5. Dezember 2023 an, er habe

einen marokkanischen Reisepass, der ihm vor zwei Tagen gestohlen worden sei. Er

sei am 4. Dezember 2023 von Italien herkommend in die Schweiz eingereist, von

wo aus der sich nach Frankfurt, Deutschland, habe begeben wollen. Er habe

Marokko im Alter von ca. 14 Jahren verlassen und sei in einem Auto versteckt

nach Spanien gereist. Dort habe er sich ungefähr 4 Jahre lang aufgehalten, aber

keinen Asylantrag eingereicht. Von Spanien aus sei er nach Belgien, wo er bei

einer Tante, die für ihn wie eine Mutter sei, gelebt habe. In Belgien habe er

ca. 3,5 Jahre bei der Tante gelebt und ebenfalls keinen Asylantrag gestellt.

Auf die Frage, ob er Belgien verlassen habe, gab er an, sich auch in Holland

und für eine Woche in Italien aufgehalten zu haben. In Holland habe man ihm die

Fingerabdrücke abgenommen, er habe aber auch dort keinen Asylantrag gestellt.

Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. In Italien habe er einen Asylantrag

gestellt. Er habe dort vor ca. 2 Monaten eine Arbeitsgenehmigung für sechs

Monate erhalten. Er habe nun aber seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er seine

kranke Tante in Belgien besuchen müsse. Auf Nachfrage gab er an, auch diese

Arbeitsgenehmigung sei ihm gestohlen worden. Ausserdem sagte er aus, in

Deutschland und in den Niederlanden seien ihm wegen seines illegalen

Aufenthalts Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe jedoch kein Asylgesuch

stellen wollen. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke sei er jeweils freigelassen

worden.

2.4

Diese

Angaben von A____ stehen im Widerspruch zu den über ihn erhobenen Daten, gemäss

welchen er seit November 2020 in drei europäischen Ländern ein Asylgesuch

eingereicht hat. Hinzu kommt, dass er auch unter Aliasnamen in Erscheinung

getreten ist. Erfasst wurde er nämlich auch als [...] und als [...] (s. Meldung

SIS). Sodann weist das Migrationsamt zu Recht darauf hin, dass er am 31. August

2023.

in den Niederlanden eine Wegweisungsverfügung geltend für den gesamten

Schengenraum und die europäische Union erhalten hat. Zusammenfassend kann

festgestellt werden, dass A____ sich gemäss eigenen Angaben seit ca. dem Jahr 2015

illegal in Spanien und Belgien aufgehalten und erstmals im Jahr 2020 ein

Asylgesuch in den Niederlanden gestellt hat. Seither hat er das Asylverfahren

offensichtlich missbraucht, indem er in den Niederlanden, in Deutschland und in

Italien wohl einzig um Asyl ersucht hat, um einer drohenden Wegweisung zu

entgehen. Dafür spricht, dass er selber aussagte, dass er in den Niederlanden

und in Deutschland keinen Asylantrag habe einreichen wollen, aber nach Abgabe

seiner Fingerabdrücke jeweils wieder in Freiheit entlassen worden sei. Wenig

glaubhaft sind sodann seine Angaben, wonach er einen marokkanischen Reisepass

sowie eine Arbeitsbewilligung von Italien besessen haben will, die ihm vor

kurzer Zeit gestohlen worden sein sollen. Schliesslich hat er sich betreffend

die Auskünfte über seinen bisherigen Verbleib in Europa widersprochen, indem er

zuerst angab, sich einzig eine Woche in Italien aufgehalten zu haben, um gleich

darauf zu erklären, er habe in Italien vor ca. 2 Monaten eine

Arbeitsgenehmigung erhalten. Widersprüchlich ist auch, dass er sich für 3,5

Jahre in Belgien bei der Tante aufgehalten haben will, obwohl sein erstes

Asylgesuch aus dem Jahr 2020 datiert. Insgesamt ist davon auszugehen, dass A____

alles unternimmt, um sich einen illegalen Aufenthalt in Europa zu ermöglichen

und dazu nicht davor zurückscheut, Asylgesuche einzureichen sowie seinen Namen

jeweils leicht abzuändern, um einer Wegweisung zu entgehen. Die Haftgründe

gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. a und b AIG sind gegeben.

2.5

Gleichzeitig

ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme ein Untertauchen von A____

verhindern könnte. Da er sich bislang offenbar erfolgreich einer Wegweisung zu

entziehen vermochte und sich im Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht an

behördliche Anordnungen gehalten hat, werden ihn etwa die Eingrenzung auf ein

bestimmtes Gebiet des Kantons sowie eine regelmässige Meldepflicht nicht davon

abhalten, sich entgegen den behördlichen Anweisungen für eine Rückführung in

den zuständigen Dublin-Staat nicht freiwillig zur Verfügung zu halten, sondern

in der Schweiz oder sonst wo in Europa (wieder) unterzutauchen. Die angeordnete

Haft ist folglich notwendig. Nachdem 1 Tag Haft an die mit Strafbefehl vom

5.

Dezember 2023 ausgesprochene Strafe angerechnet wird, beginnt die

Dublin-Vorbereitungshaft allerdings erst am 5. Dezember 2023 und endet am 23.

Januar 2023 (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

3.

Das

Migrationsamt hat am 5. Dezember 2023

der zuständigen Bundesbehörde

(Dublin Office) mitgeteilt, dass A____ gemäss den vorhandenen Informationen in

der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, aber bereits in drei

Schengen-Staaten mit eingereichten Asylgesuchen erfasst ist. Gleichzeitig

ersucht das Migrationsamt die Behörde, eine mögliche Rückübergabe an den

zuständigen Vertragsstaat in die Wege zu leiten. Das Migrationsamt kommt damit

seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach; das Beschleunigungsgebot

wurde bislang eingehalten

4.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft

ist vom 5. Dezember 2023 bis zum 23. Januar 2024, 20.07 Uhr, rechtmässig und

angemessen.

Für das Gerichtsverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: