AUS.2023.46
betreffend Vorbereitungshaft (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
6. Dezember 2023Deutsch9 min
Der marokkanische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.46
URTEIL
vom 6.
Dezember 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 5. Dezember 2023
betreffend Vorbereitungshaft
(Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der marokkanische
Staatsangehörige A____ wurde nach einem Ladendiebstahl am 4. Dezember 2023
polizeilich kontrolliert und konnte sich dabei nicht mit Reisedokumenten
ausweisen. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ im Schengener
Informationssystem (SIS) zur «Personenfandung zwecks Wegweisung eines
Drittstaatsangehörigen» ausgeschrieben ist. Der informierte Mitarbeiter des
Migrationsamts ordnete daraufhin die Festnahme von A____ an. Mit Strafbefehl
vom 5. Dezember 2023 wurde A____ wegen rechtswidriger Einreise unter Ansetzung
einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt, wobei
ihm ein Tag Freiheitsentzug an die Strafe angerechnet wurde. Nach Durchführung
einer Befragung hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Dezember 2023
die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen vom 4. Dezember
2023 bis 22. Januar 2024, 20.07 Uhr, angeordnet. A____ hat die gerichtliche
Überprüfung der Haftanordnung beantragt. Der vorliegende Entscheid ergeht unter
Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Auf die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid von
Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet
sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als
Richtschnur dazu hat
allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche
nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135
E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne
weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen
Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 3; Baumann/ Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 80; statt vieler BGE 148 II 169 E. 2.2). Die
betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung
des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft mit dem
Umstand, dass A____ am 1. November 2020 in den Niederlanden, am 18. März 2023
in Deutschland und am 17. November 2023 in Italien je einen Asylantrag gestellt
habe. Mit diesem Verhalten habe er sich jeweils dem Vollzug einer Wegweisung in
den genannten Ländern entzogen und habe sich behördlichen Anordnungen gekonnt
wiedersetzt. Sodann sei A____ sich bewusst, dass er rechtswidrig in Europa
herumreise. Er selbst habe erklärt, in Deutschland wegen rechtswidrigen
Aufenthalts kontrolliert worden zu sein. Er sei in den Niederlanden letztmals
am 31. August 2023 kontrolliert und aus der Europäischen Union sowie aus dem
Schengenraum weggewiesen worden. Gleichwohl halte er sich weiterhin in Europa
auf und Reise innerhalb von Europa ohne Papiere.
2.3
A____
gab in der Befragung durch das Migrationsamt am 5. Dezember 2023 an, er habe
einen marokkanischen Reisepass, der ihm vor zwei Tagen gestohlen worden sei. Er
sei am 4. Dezember 2023 von Italien herkommend in die Schweiz eingereist, von
wo aus der sich nach Frankfurt, Deutschland, habe begeben wollen. Er habe
Marokko im Alter von ca. 14 Jahren verlassen und sei in einem Auto versteckt
nach Spanien gereist. Dort habe er sich ungefähr 4 Jahre lang aufgehalten, aber
keinen Asylantrag eingereicht. Von Spanien aus sei er nach Belgien, wo er bei
einer Tante, die für ihn wie eine Mutter sei, gelebt habe. In Belgien habe er
ca. 3,5 Jahre bei der Tante gelebt und ebenfalls keinen Asylantrag gestellt.
Auf die Frage, ob er Belgien verlassen habe, gab er an, sich auch in Holland
und für eine Woche in Italien aufgehalten zu haben. In Holland habe man ihm die
Fingerabdrücke abgenommen, er habe aber auch dort keinen Asylantrag gestellt.
Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. In Italien habe er einen Asylantrag
gestellt. Er habe dort vor ca. 2 Monaten eine Arbeitsgenehmigung für sechs
Monate erhalten. Er habe nun aber seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er seine
kranke Tante in Belgien besuchen müsse. Auf Nachfrage gab er an, auch diese
Arbeitsgenehmigung sei ihm gestohlen worden. Ausserdem sagte er aus, in
Deutschland und in den Niederlanden seien ihm wegen seines illegalen
Aufenthalts Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe jedoch kein Asylgesuch
stellen wollen. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke sei er jeweils freigelassen
worden.
2.4
Diese
Angaben von A____ stehen im Widerspruch zu den über ihn erhobenen Daten, gemäss
welchen er seit November 2020 in drei europäischen Ländern ein Asylgesuch
eingereicht hat. Hinzu kommt, dass er auch unter Aliasnamen in Erscheinung
getreten ist. Erfasst wurde er nämlich auch als [...] und als [...] (s. Meldung
SIS). Sodann weist das Migrationsamt zu Recht darauf hin, dass er am 31. August
2023.
in den Niederlanden eine Wegweisungsverfügung geltend für den gesamten
Schengenraum und die europäische Union erhalten hat. Zusammenfassend kann
festgestellt werden, dass A____ sich gemäss eigenen Angaben seit ca. dem Jahr 2015
illegal in Spanien und Belgien aufgehalten und erstmals im Jahr 2020 ein
Asylgesuch in den Niederlanden gestellt hat. Seither hat er das Asylverfahren
offensichtlich missbraucht, indem er in den Niederlanden, in Deutschland und in
Italien wohl einzig um Asyl ersucht hat, um einer drohenden Wegweisung zu
entgehen. Dafür spricht, dass er selber aussagte, dass er in den Niederlanden
und in Deutschland keinen Asylantrag habe einreichen wollen, aber nach Abgabe
seiner Fingerabdrücke jeweils wieder in Freiheit entlassen worden sei. Wenig
glaubhaft sind sodann seine Angaben, wonach er einen marokkanischen Reisepass
sowie eine Arbeitsbewilligung von Italien besessen haben will, die ihm vor
kurzer Zeit gestohlen worden sein sollen. Schliesslich hat er sich betreffend
die Auskünfte über seinen bisherigen Verbleib in Europa widersprochen, indem er
zuerst angab, sich einzig eine Woche in Italien aufgehalten zu haben, um gleich
darauf zu erklären, er habe in Italien vor ca. 2 Monaten eine
Arbeitsgenehmigung erhalten. Widersprüchlich ist auch, dass er sich für 3,5
Jahre in Belgien bei der Tante aufgehalten haben will, obwohl sein erstes
Asylgesuch aus dem Jahr 2020 datiert. Insgesamt ist davon auszugehen, dass A____
alles unternimmt, um sich einen illegalen Aufenthalt in Europa zu ermöglichen
und dazu nicht davor zurückscheut, Asylgesuche einzureichen sowie seinen Namen
jeweils leicht abzuändern, um einer Wegweisung zu entgehen. Die Haftgründe
gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. a und b AIG sind gegeben.
2.5
Gleichzeitig
ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme ein Untertauchen von A____
verhindern könnte. Da er sich bislang offenbar erfolgreich einer Wegweisung zu
entziehen vermochte und sich im Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht an
behördliche Anordnungen gehalten hat, werden ihn etwa die Eingrenzung auf ein
bestimmtes Gebiet des Kantons sowie eine regelmässige Meldepflicht nicht davon
abhalten, sich entgegen den behördlichen Anweisungen für eine Rückführung in
den zuständigen Dublin-Staat nicht freiwillig zur Verfügung zu halten, sondern
in der Schweiz oder sonst wo in Europa (wieder) unterzutauchen. Die angeordnete
Haft ist folglich notwendig. Nachdem 1 Tag Haft an die mit Strafbefehl vom
5.
Dezember 2023 ausgesprochene Strafe angerechnet wird, beginnt die
Dublin-Vorbereitungshaft allerdings erst am 5. Dezember 2023 und endet am 23.
Januar 2023 (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
3.
Das
Migrationsamt hat am 5. Dezember 2023
der zuständigen Bundesbehörde
(Dublin Office) mitgeteilt, dass A____ gemäss den vorhandenen Informationen in
der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, aber bereits in drei
Schengen-Staaten mit eingereichten Asylgesuchen erfasst ist. Gleichzeitig
ersucht das Migrationsamt die Behörde, eine mögliche Rückübergabe an den
zuständigen Vertragsstaat in die Wege zu leiten. Das Migrationsamt kommt damit
seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach; das Beschleunigungsgebot
wurde bislang eingehalten
4.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft
ist vom 5. Dezember 2023 bis zum 23. Januar 2024, 20.07 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Für das Gerichtsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: