AUS.2023.47
Anordnung Durchsetzungshaft
15. Dezember 2023Deutsch9 min
das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.47
URTEIL
vom 15.
Dezember 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1997, von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 13. Dezember 2023
betreffend Anordnung Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. 16. November 1997
reiste am 23. August 2021 in die Schweiz ein und stellte tags darauf
ein Asylgesuch. Dieses Asylgesuch lehnte das Staatsekretariat für Migration
(SEM) mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Am 11. Januar 2022 wurde der Beurteilte wg. versuchten
Diebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Mit Strafbefehl vom
13. Januar 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt ihn deswegen und wegen Missachtung einer Eingrenzung unter Widerruf
und Vollziehbarerklärung einer früher bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe
von 90 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Gesamtstrafe).
Nach Verbüssung dieser sowie diverser weiterer Freiheitsstrafen wurde der
Beurteilte am 20. Januar 2023 aus der Justizvollzugsanstalt (JVA)
Lenzburg zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen, welches ihn
gleichentags auf die Strasse entliess. In der Folge hielt das Migrationsamt den
Beurteilten zur regelmässigen Vorsprache an, derweil es sich in Zusammenarbeit
mit dem SEM darum bemühte, für ihn infolge seiner Weigerung, Reisepapiere zu
beschaffen, einen Termin für eine konsularische Befragung (Counselling), zu
erhalten. Am 13. Dezember 2023 nahm die Kantonspolizei den Beurteilten im
Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache fest. Nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt gleichentags über den
Beurteilten eine Durchsetzungshaft bis zum 12. Januar 2024 angeordnet. Am
15. Dezember 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und
in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche
Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Auf seine
Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf
das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung
ist den Beteiligten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.
78.
Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese
Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.
2.
2.1
Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz
innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige
Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen
werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum
Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
Die
Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen
des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf
zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem
Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die
von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene
Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,
darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von
Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur
Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die
Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle
Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen
des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung
sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes
Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz 104; Businger,
a.a.O., S. 205).
2.2
Der
Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom
7.
Dezember 2021 aus der Schweiz weggewiesen. Diese Anordnung blieb unangefochten
und ist am 7. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen
(Rechtskraftmitteilung SEM vom 10. Januar 2022). Der Beurteilte will
diesen Entscheid gemäss seinen heutigen Angaben nie erhalten haben und nichts
von einer Wegweisungsverfügung zu wissen (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).
Diese Angaben sind indessen völlig unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass seine
Rechtsvertretung im Asylverfahren den Empfang des negativen Asylentscheids
unterschriftlich bestätigt hat, wurde er während seiner Zeit im Gefängnis wie
auch nach seiner Freilassung von den Behörden wiederholt aufgefordert, sich
zwecks Ausreise aus der Schweiz um Reisepapiere zu kümmern. In dieser langen
Zeit hat er nie eingewendet, er wisse nichts von einer Wegweisung. Der
Beurteilte kann auch nicht dartun, dass er eine Berechtigung hätte, sich in der
Schweiz rechtmässig aufzuhalten. Die schweizerischen Behörden sind von Anfang
an darum bemüht, die Wegweisung vollziehen zu können. Bereits seit dem 15. März
2022.
liegt die Bestätigung der algerischen Behörden vor, dass es sich beim
Beurteilten um einen algerischen Staatsangehörigen handelt. Damit im
Strafvollzug konfrontiert gab er an, keine Ausweise zu besitzen und nicht
bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren (E-Mail JVA Lenzburg vom
14.
April 2022). In der Folge gab der Beurteilte wiederholt zu
verstehen, dass er unter keinen Umständen bereit ist, bei der Beschaffung von
Reisepapieren mitzuwirken und in sein Heimatland auszureisen (vgl. zuletzt
Befragungsprotokoll vom 13. Dezember 2023, S. 2 f.). Auch
aus der heutigen Befragung des Beurteilten ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkte, dass sich an dieser Weigerungshaltung etwas ändern könnte. Wie
das Migrationsamt in seiner Haftanordnungsverfügung ausgeführt hat, sind die
sog. Counsellings, die konsularischen Ausreisegespräche mit Vertretern der
algerischen Behörden, seit Juli dieses Jahres ausgesetzt, so dass der
Beurteilte nicht den zuständigen Behörden zwecks Ausstellung von
Reisedokumenten zugeführt werden kann. Eine zwangsweise Ausschaffung nach
Algerien ist unter diesen Umständen nicht möglich, der Vollzug der Wegweisung
scheitert an der fortgesetzten Kooperationsverweigerung des Beurteilten. In
Frage kommt derzeit einzig eine freiwillige Rückkehr des Beurteilten. Gemäss
E-Mail des SEM vom 8. Dezember 2023 sollen die Counsellings Mitte
Januar 2024 wiederaufgenommen werden. Nach den Erfahrungen der letzten Monate,
in denen die Counsellings immer wieder verschoben wurden, erscheint es zum
heutigen Zeitpunkt jedoch sehr offen, ob die für Mitte Januar 2024
angekündigten Ausreisegespräche tatsächlich stattfinden werden und in deren
Gefolge der Beurteilte bei Vorliegen von Ersatzreisepapieren nach Algerien
zurückgeschafft werden könnte. Da die zwangsweise Ausschaffung derzeit
realistischerweise nicht absehbar ist, kann auch keine Ausschaffungshaft nach
Art. 76 AIG angeordnet werden. Demzufolge bleibt einzig die Anordnung
einer Durchsetzungshaft, damit der Beurteilte zur Mitwirkung bei der Beschaffung
von Reisepapieren und der Organisation seiner Rückkehr bewegt werden kann.
2.3
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97
E. 2.2; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist
dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls
erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden
bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,
wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu
beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes
konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu
berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger
angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je
stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.
2.3.2).
Die
vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der
bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang
beharrlich die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisedokumenten und seiner
Ausreise verweigert. Dem Beurteilten ist es aber ohne Weiteres möglich
und zumutbar, Kontakt mit den algerischen Behörden zwecks Erhalt von
Reisepapieren aufzunehmen. Er ist seit dem 20. Januar 2023 wieder auf
freiem Fuss und hätte somit seit über zehn Monaten genügend Gelegenheit gehabt,
sich freiwillig um die Zusendung seines Reisepasses, der sich nach seinen
Angaben zu Hause befinden soll (Befragungsprotokoll vom 13. Dezember 2023,
S. 2), bzw. die Beschaffung von Ersatzreisepapieren zu bemühen und seine
Ausreise zu organisieren. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich
die Freilassung kommt nicht in Frage, weil der Beurteilte die Freiheit nicht
genutzt hat, freiwillig auszureisen, obschon er hierzu genügend Zeit gehabt
hätte. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine
Inhaftierung abzukürzen. Es besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse am Vollzug der Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte aufgrund
seiner wiederholten Delinquenz, die zu Verurteilungen von insgesamt über
18.
Monaten Freiheitsstrafe geführt hat, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt. Die erstmalige Anordnung der Durchsetzung von
einem Monat erweist sich unter diesen Umständen in jeder Hinsicht als
angemessen (zur maximalen Haftdauer vgl. Art. 79 AIG).
2.4
Die
angeordnete Durchsetzungshaft von einem Monat erweist sich nach dem Gesagten
als recht- und verhältnismässig.
3.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 12. Januar 2024.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.