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Entscheid

AUS.2023.47

Anordnung Durchsetzungshaft

15. Dezember 2023Deutsch9 min

das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.47

URTEIL

vom 15.

Dezember 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1997, von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 13. Dezember 2023

betreffend Anordnung Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. 16. November 1997

reiste am 23. August 2021 in die Schweiz ein und stellte tags darauf

ein Asylgesuch. Dieses Asylgesuch lehnte das Staatsekretariat für Migration

(SEM) mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab und wies ihn aus der

Schweiz weg. Am 11. Januar 2022 wurde der Beurteilte wg. versuchten

Diebstahls von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Mit Strafbefehl vom

13. Januar 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt ihn deswegen und wegen Missachtung einer Eingrenzung unter Widerruf

und Vollziehbarerklärung einer früher bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe

von 90 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Gesamtstrafe).

Nach Verbüssung dieser sowie diverser weiterer Freiheitsstrafen wurde der

Beurteilte am 20. Januar 2023 aus der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Lenzburg zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen, welches ihn

gleichentags auf die Strasse entliess. In der Folge hielt das Migrationsamt den

Beurteilten zur regelmässigen Vorsprache an, derweil es sich in Zusammenarbeit

mit dem SEM darum bemühte, für ihn infolge seiner Weigerung, Reisepapiere zu

beschaffen, einen Termin für eine konsularische Befragung (Counselling), zu

erhalten. Am 13. Dezember 2023 nahm die Kantonspolizei den Beurteilten im

Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache fest. Nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt gleichentags über den

Beurteilten eine Durchsetzungshaft bis zum 12. Januar 2024 angeordnet. Am

15. Dezember 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und

in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche

Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Auf seine

Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf

das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung

ist den Beteiligten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.

78.

Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese

Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz

innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige

Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen

werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum

Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die

Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen

des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf

zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem

Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die

von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene

Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,

darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von

Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur

Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die

Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle

Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen

des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung

sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes

Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz 104; Businger,

a.a.O., S. 205).

2.2

Der

Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom

7.

Dezember 2021 aus der Schweiz weggewiesen. Diese Anordnung blieb unangefochten

und ist am 7. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen

(Rechtskraftmitteilung SEM vom 10. Januar 2022). Der Beurteilte will

diesen Entscheid gemäss seinen heutigen Angaben nie erhalten haben und nichts

von einer Wegweisungsverfügung zu wissen (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).

Diese Angaben sind indessen völlig unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass seine

Rechtsvertretung im Asylverfahren den Empfang des negativen Asylentscheids

unterschriftlich bestätigt hat, wurde er während seiner Zeit im Gefängnis wie

auch nach seiner Freilassung von den Behörden wiederholt aufgefordert, sich

zwecks Ausreise aus der Schweiz um Reisepapiere zu kümmern. In dieser langen

Zeit hat er nie eingewendet, er wisse nichts von einer Wegweisung. Der

Beurteilte kann auch nicht dartun, dass er eine Berechtigung hätte, sich in der

Schweiz rechtmässig aufzuhalten. Die schweizerischen Behörden sind von Anfang

an darum bemüht, die Wegweisung vollziehen zu können. Bereits seit dem 15. März

2022.

liegt die Bestätigung der algerischen Behörden vor, dass es sich beim

Beurteilten um einen algerischen Staatsangehörigen handelt. Damit im

Strafvollzug konfrontiert gab er an, keine Ausweise zu besitzen und nicht

bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren (E-Mail JVA Lenzburg vom

14.

April 2022). In der Folge gab der Beurteilte wiederholt zu

verstehen, dass er unter keinen Umständen bereit ist, bei der Beschaffung von

Reisepapieren mitzuwirken und in sein Heimatland auszureisen (vgl. zuletzt

Befragungsprotokoll vom 13. Dezember 2023, S. 2 f.). Auch

aus der heutigen Befragung des Beurteilten ergeben sich keinerlei

Anhaltspunkte, dass sich an dieser Weigerungshaltung etwas ändern könnte. Wie

das Migrationsamt in seiner Haftanordnungsverfügung ausgeführt hat, sind die

sog. Counsellings, die konsularischen Ausreisegespräche mit Vertretern der

algerischen Behörden, seit Juli dieses Jahres ausgesetzt, so dass der

Beurteilte nicht den zuständigen Behörden zwecks Ausstellung von

Reisedokumenten zugeführt werden kann. Eine zwangsweise Ausschaffung nach

Algerien ist unter diesen Umständen nicht möglich, der Vollzug der Wegweisung

scheitert an der fortgesetzten Kooperationsverweigerung des Beurteilten. In

Frage kommt derzeit einzig eine freiwillige Rückkehr des Beurteilten. Gemäss

E-Mail des SEM vom 8. Dezember 2023 sollen die Counsellings Mitte

Januar 2024 wiederaufgenommen werden. Nach den Erfahrungen der letzten Monate,

in denen die Counsellings immer wieder verschoben wurden, erscheint es zum

heutigen Zeitpunkt jedoch sehr offen, ob die für Mitte Januar 2024

angekündigten Ausreisegespräche tatsächlich stattfinden werden und in deren

Gefolge der Beurteilte bei Vorliegen von Ersatzreisepapieren nach Algerien

zurückgeschafft werden könnte. Da die zwangsweise Ausschaffung derzeit

realistischerweise nicht absehbar ist, kann auch keine Ausschaffungshaft nach

Art. 76 AIG angeordnet werden. Demzufolge bleibt einzig die Anordnung

einer Durchsetzungshaft, damit der Beurteilte zur Mitwirkung bei der Beschaffung

von Reisepapieren und der Organisation seiner Rückkehr bewegt werden kann.

2.3

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)

geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97

E. 2.2; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist

dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls

erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden

bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,

wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu

beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes

konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu

berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger

angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je

stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.

2.3.2).

Die

vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der

bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang

beharrlich die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisedokumenten und seiner

Ausreise verweigert. Dem Beurteilten ist es aber ohne Weiteres möglich

und zumutbar, Kontakt mit den algerischen Behörden zwecks Erhalt von

Reisepapieren aufzunehmen. Er ist seit dem 20. Januar 2023 wieder auf

freiem Fuss und hätte somit seit über zehn Monaten genügend Gelegenheit gehabt,

sich freiwillig um die Zusendung seines Reisepasses, der sich nach seinen

Angaben zu Hause befinden soll (Befragungsprotokoll vom 13. Dezember 2023,

S. 2), bzw. die Beschaffung von Ersatzreisepapieren zu bemühen und seine

Ausreise zu organisieren. Ein milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich

die Freilassung kommt nicht in Frage, weil der Beurteilte die Freiheit nicht

genutzt hat, freiwillig auszureisen, obschon er hierzu genügend Zeit gehabt

hätte. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine

Inhaftierung abzukürzen. Es besteht ein erhebliches öffentliches

Interesse am Vollzug der Wegweisung, umso mehr als der Beurteilte aufgrund

seiner wiederholten Delinquenz, die zu Verurteilungen von insgesamt über

18.

Monaten Freiheitsstrafe geführt hat, eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung darstellt. Die erstmalige Anordnung der Durchsetzung von

einem Monat erweist sich unter diesen Umständen in jeder Hinsicht als

angemessen (zur maximalen Haftdauer vgl. Art. 79 AIG).

2.4

Die

angeordnete Durchsetzungshaft von einem Monat erweist sich nach dem Gesagten

als recht- und verhältnismässig.

3.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 12. Januar 2024.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.