AUS.2023.48
Anordnung Durchsetzungshaft
18. Dezember 2023Deutsch8 min
Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1988,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.48
URTEIL
vom 18.
Dezember 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1988, von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 15. Dezember 2023
betreffend Anordnung
Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1988,
reiste 18. Januar 2021 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Dieses Asylgesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) mit Entscheid vom 2. März 2021 ab und wies ihn mit einer
Ausreisefrist bis 6. April 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 20. April 2021 als gegenstandslos ab, nachdem der
Beurteilte seit dem 13. März 2021 unkontrolliert abgereist war bzw. als
verschwunden galt und seine Rechtsvertreterin auch keinen Aufenthaltsort hatte
nennen können. Am 21. April 2021 setzte das SEM dem Beurteilten eine
neue Frist für die Ausreise bis am 16. Juni 2021. In der Folge
stellte der Beurteilte unter anderer Identität in Deutschland ein Asylgesuch,
woraufhin am 26. Mai 2021 das SEM erstmalig einer Rückübernahme von
Deutschland im Rahmen des Dublinverfahrens zustimmte. Eine Überstellung konnte
jedoch verschiedentlich nicht umgesetzt werden. Am 4. Mai 2022 meldete
sich der Beurteilte am Schalter des Migrationsamts Basel-Stadt, woraufhin das
Wegweisungsverfahren wieder aufgenommen wurde. Das Migrationsamt hielt ihn in
der Folge zur regelmässigen Vorsprache an, derweil es sich in Zusammenarbeit
mit dem SEM darum bemühte, für ihn infolge seiner Weigerung, Reisepapiere zu
beschaffen, einen Termin für eine konsularische Befragung (Counselling), zu
erhalten. Am 15. Dezember 2023 nahm die Kantonspolizei den Beurteilten im
Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache fest. Nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt gleichentags über den
Beurteilten eine Durchsetzungshaft bis zum 14. Januar 2024 angeordnet. Am
18. Dezember 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und
in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche
Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Auf seine
Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf
das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der
Rechtsmittelbelehrung ist den Beteiligten mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78
Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist
ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.
2.
2.1
Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz
innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige
Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen
werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft
nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78
Abs. 1 AIG).
Die
Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen
des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf
zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem
Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die
von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene
Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,
darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von
Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur
Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die
Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle
Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen
des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung
sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes
Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz 104; Businger,
a.a.O., S. 205).
2.2
Der
Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom 2. März
2021.
aus der Schweiz weggewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. April 2021 als
gegenstandslos abgeschrieben, nachdem er seit dem 13. März 2021
unkontrolliert abgereist war bzw. als verschwunden galt und seine
Rechtsvertreterin auch keinen Aufenthaltsort hatte nennen können. Mit Schreiben
vom 21. April 2021 setzte das SEM eine neue Frist für die Ausreise
bis am 16. Juni 2021 an. Nachdem der Beurteilte sich zwischenzeitlich
in Deutschland aufgehalten hatte, meldete er sich am 4. Mai 2022 am
Schalter des Migrationsamts zurück. Seither ist der Beurteilte wiederkehrend
vergeblich aufgefordert worden, sich zwecks Ausreise aus der Schweiz um
Reisepapiere zu kümmern. Die schweizerischen Behörden sind von Anfang an darum
bemüht gewesen, die Wegweisung vollziehen zu können. Seit Ende
November 2022 ist bekannt, dass die algerischen Behörden den Beurteilten
als algerischen Staatsangehörigen anerkannt haben (E-Mail SEM vom
28.
November 2022). In der Folge gab der Beurteilte wiederholt zu
verstehen, dass er unter keinen Umständen bereit ist, bei der Beschaffung von
Reisepapieren mitzuwirken und in sein Heimatland auszureisen (vgl. zuletzt
Befragungsprotokoll vom 15. Dezember 2023, S. 2 f.). Auch
aus der heutigen Befragung des Beurteilten ergeben sich keinerlei
Anhaltspunkte, dass sich an dieser Weigerungshaltung etwas geändert hat. Im
Gegenteil, er beharrt darauf, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Wie
das Migrationsamt in seiner Haftanordnungsverfügung ausgeführt hat, ist derzeit
offen, wann die nächsten Counsellings, die konsularischen Ausreisegespräche mit
Vertretern der algerischen Behörden, stattfinden werden. Der Beurteilte kann
darum nicht den zuständigen Behörden zwecks Ausstellung von Reisedokumenten
zugeführt werden. Eine zwangsweise Ausschaffung nach Algerien ist unter diesen
Umständen nicht möglich, der Vollzug der Wegweisung scheitert an der
fortgesetzten Kooperationsverweigerung des Beurteilten. In Frage kommt derzeit
einzig eine freiwillige Rückkehr des Beurteilten. Gemäss E-Mail des SEM vom
12.
Dezember 2023 ist geplant, die Kantone anfangs Januar 2024 über
die Fortsetzung der konsularischen Ausreisegespräche zu informieren. Nach den
Erfahrungen der letzten Monate, in denen die Counsellings immer wieder verschoben
wurden, erscheint es zum heutigen Zeitpunkt jedoch sehr offen, ob die für Mitte
Januar 2024 angekündigten Ausreisegespräche tatsächlich stattfinden werden
und in deren Gefolge der Beurteilte bei Vorliegen von Ersatzreisepapieren nach
Algerien zurückgeschafft werden könnte. Da die zwangsweise Ausschaffung derzeit
realistischerweise nicht absehbar ist, kann auch keine Ausschaffungshaft nach
Art. 76 AIG angeordnet werden. Demzufolge bleibt einzig die Anordnung
einer Durchsetzungshaft, damit der Beurteilte zur Mitwirkung bei der
Beschaffung von Reisepapieren und der Organisation seiner Rückkehr bewegt
werden kann.
2.3
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97
E. 2.2; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist
dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls
erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden
bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,
wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu
beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes
konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu
berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger
angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je
stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.
2.3.2).
Die
vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der
bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang
beharrlich die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisedokumenten und seiner
Ausreise verweigert. Dem Beurteilten ist es aber ohne Weiteres möglich
und zumutbar, zwecks Erhalt von Reisepapieren Kontakt mit den algerischen
Behörden aufzunehmen. Er ist seit dem 4. Mai 2022 zurück in der
Schweiz und hätte mindestens solange, also über anderthalb Jahre, genügend
Gelegenheit gehabt, sich freiwillig um die Beschaffung von
(Ersatz-)Reisepapieren zu bemühen und seine Ausreise zu organisieren. Ein
milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung, kommt nicht
in Frage, weil der Beurteilte seine Freiheit bislang nicht genutzt hat,
freiwillig auszureisen, obschon er hierzu genügend Zeit gehabt hätte. Der
Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine Inhaftierung
abzukürzen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am
Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung. Die erstmalige Anordnung der
Durchsetzung von einem Monat erweist sich unter diesen Umständen in jeder
Hinsicht als angemessen (zur maximalen Haftdauer vgl. Art. 79 AIG).
2.4
Die
angeordnete Durchsetzungshaft von einem Monat erweist sich nach dem Gesagten
als recht- und verhältnismässig.
3.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 14. Januar 2024.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.