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Entscheid

AUS.2023.48

Anordnung Durchsetzungshaft

18. Dezember 2023Deutsch8 min

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1988,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.48

URTEIL

vom 18.

Dezember 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1988, von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. Dezember 2023

betreffend Anordnung

Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1988,

reiste 18. Januar 2021 in die Schweiz ein und stellte gleichentags

ein Asylgesuch. Dieses Asylgesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration

(SEM) mit Entscheid vom 2. März 2021 ab und wies ihn mit einer

Ausreisefrist bis 6. April 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit

Entscheid vom 20. April 2021 als gegenstandslos ab, nachdem der

Beurteilte seit dem 13. März 2021 unkontrolliert abgereist war bzw. als

verschwunden galt und seine Rechtsvertreterin auch keinen Aufenthaltsort hatte

nennen können. Am 21. April 2021 setzte das SEM dem Beurteilten eine

neue Frist für die Ausreise bis am 16. Juni 2021. In der Folge

stellte der Beurteilte unter anderer Identität in Deutschland ein Asylgesuch,

woraufhin am 26. Mai 2021 das SEM erstmalig einer Rückübernahme von

Deutschland im Rahmen des Dublinverfahrens zustimmte. Eine Überstellung konnte

jedoch verschiedentlich nicht umgesetzt werden. Am 4. Mai 2022 meldete

sich der Beurteilte am Schalter des Migrationsamts Basel-Stadt, woraufhin das

Wegweisungsverfahren wieder aufgenommen wurde. Das Migrationsamt hielt ihn in

der Folge zur regelmässigen Vorsprache an, derweil es sich in Zusammenarbeit

mit dem SEM darum bemühte, für ihn infolge seiner Weigerung, Reisepapiere zu

beschaffen, einen Termin für eine konsularische Befragung (Counselling), zu

erhalten. Am 15. Dezember 2023 nahm die Kantonspolizei den Beurteilten im

Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache fest. Nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt gleichentags über den

Beurteilten eine Durchsetzungshaft bis zum 14. Januar 2024 angeordnet. Am

18. Dezember 2023 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und

in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche

Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Auf seine

Ausführungen wie auch diejenigen des Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf

das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der

Rechtsmittelbelehrung ist den Beteiligten mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78

Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist

ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz

innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige

Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen

werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft

nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78

Abs. 1 AIG).

Die

Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen

des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf

zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem

Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die

von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene

Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,

darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von

Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur

Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die

Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle

Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen

des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung

sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes

Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz 104; Businger,

a.a.O., S. 205).

2.2

Der

Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom 2. März

2021.

aus der Schweiz weggewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das

Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. April 2021 als

gegenstandslos abgeschrieben, nachdem er seit dem 13. März 2021

unkontrolliert abgereist war bzw. als verschwunden galt und seine

Rechtsvertreterin auch keinen Aufenthaltsort hatte nennen können. Mit Schreiben

vom 21. April 2021 setzte das SEM eine neue Frist für die Ausreise

bis am 16. Juni 2021 an. Nachdem der Beurteilte sich zwischenzeitlich

in Deutschland aufgehalten hatte, meldete er sich am 4. Mai 2022 am

Schalter des Migrationsamts zurück. Seither ist der Beurteilte wiederkehrend

vergeblich aufgefordert worden, sich zwecks Ausreise aus der Schweiz um

Reisepapiere zu kümmern. Die schweizerischen Behörden sind von Anfang an darum

bemüht gewesen, die Wegweisung vollziehen zu können. Seit Ende

November 2022 ist bekannt, dass die algerischen Behörden den Beurteilten

als algerischen Staatsangehörigen anerkannt haben (E-Mail SEM vom

28.

November 2022). In der Folge gab der Beurteilte wiederholt zu

verstehen, dass er unter keinen Umständen bereit ist, bei der Beschaffung von

Reisepapieren mitzuwirken und in sein Heimatland auszureisen (vgl. zuletzt

Befragungsprotokoll vom 15. Dezember 2023, S. 2 f.). Auch

aus der heutigen Befragung des Beurteilten ergeben sich keinerlei

Anhaltspunkte, dass sich an dieser Weigerungshaltung etwas geändert hat. Im

Gegenteil, er beharrt darauf, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Wie

das Migrationsamt in seiner Haftanordnungsverfügung ausgeführt hat, ist derzeit

offen, wann die nächsten Counsellings, die konsularischen Ausreisegespräche mit

Vertretern der algerischen Behörden, stattfinden werden. Der Beurteilte kann

darum nicht den zuständigen Behörden zwecks Ausstellung von Reisedokumenten

zugeführt werden. Eine zwangsweise Ausschaffung nach Algerien ist unter diesen

Umständen nicht möglich, der Vollzug der Wegweisung scheitert an der

fortgesetzten Kooperationsverweigerung des Beurteilten. In Frage kommt derzeit

einzig eine freiwillige Rückkehr des Beurteilten. Gemäss E-Mail des SEM vom

12.

Dezember 2023 ist geplant, die Kantone anfangs Januar 2024 über

die Fortsetzung der konsularischen Ausreisegespräche zu informieren. Nach den

Erfahrungen der letzten Monate, in denen die Counsellings immer wieder verschoben

wurden, erscheint es zum heutigen Zeitpunkt jedoch sehr offen, ob die für Mitte

Januar 2024 angekündigten Ausreisegespräche tatsächlich stattfinden werden

und in deren Gefolge der Beurteilte bei Vorliegen von Ersatzreisepapieren nach

Algerien zurückgeschafft werden könnte. Da die zwangsweise Ausschaffung derzeit

realistischerweise nicht absehbar ist, kann auch keine Ausschaffungshaft nach

Art. 76 AIG angeordnet werden. Demzufolge bleibt einzig die Anordnung

einer Durchsetzungshaft, damit der Beurteilte zur Mitwirkung bei der

Beschaffung von Reisepapieren und der Organisation seiner Rückkehr bewegt

werden kann.

2.3

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)

geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97

E. 2.2; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist

dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls

erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden

bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,

wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu

beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes

konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu

berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger

angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je

stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.

2.3.2).

Die

vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der

bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang

beharrlich die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisedokumenten und seiner

Ausreise verweigert. Dem Beurteilten ist es aber ohne Weiteres möglich

und zumutbar, zwecks Erhalt von Reisepapieren Kontakt mit den algerischen

Behörden aufzunehmen. Er ist seit dem 4. Mai 2022 zurück in der

Schweiz und hätte mindestens solange, also über anderthalb Jahre, genügend

Gelegenheit gehabt, sich freiwillig um die Beschaffung von

(Ersatz-)Reisepapieren zu bemühen und seine Ausreise zu organisieren. Ein

milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung, kommt nicht

in Frage, weil der Beurteilte seine Freiheit bislang nicht genutzt hat,

freiwillig auszureisen, obschon er hierzu genügend Zeit gehabt hätte. Der

Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine Inhaftierung

abzukürzen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am

Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung. Die erstmalige Anordnung der

Durchsetzung von einem Monat erweist sich unter diesen Umständen in jeder

Hinsicht als angemessen (zur maximalen Haftdauer vgl. Art. 79 AIG).

2.4

Die

angeordnete Durchsetzungshaft von einem Monat erweist sich nach dem Gesagten

als recht- und verhältnismässig.

3.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 14. Januar 2024.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.