AUS.2023.5
Anordnung Durchsetzungshaft (Beschwerde BG)
1. Februar 2023Deutsch14 min
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung. In der Folge verlängerte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.5
URTEIL
vom 2.
Februar 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1985, von
Irak,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 27. Januar 2023
betreffend Anordnung
Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der irakische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1985, wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2019 wegen
sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von 34 Monaten (unter Einbezug einer wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit einem Kind bedingt vollziehbar erklärten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten) verurteilt. Zudem wurde er für
8 Jahre des Landes verwiesen, samt Eintrag im Schengener
Informationssystem (SIS). Das Appellationsgericht bestätigte dieses Urteil am
6. Januar 2021. Mit Urteil vom 17. September 2021 wies das
Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde der Beurteilte am
11. April 2022 zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen.
Dieses ordnete am gleichen Tag nach Durchführung einer Einvernahme und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei
Monaten, d.h. bis zum 10. Juli 2022, an. Mit Urteil vom
13. April 2022 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung. In der Folge verlängerte
das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mehrfach, zuletzt bis zum
9. Februar 2023 (bestätigt mit Urteil des Haftrichters vom
7. November 2022). Am 4. Januar 2023 stellte der Beurteilte
ein Haftentlassungsgesuch, das der Haftrichter am 17. Januar 2023 abwies.
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom
27. Januar 2023 Durchsetzungshaft bis zum 9. März 2023
angeordnet.
Am
2. Februar 2023 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines
Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts
eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt
worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der Beurteilte beantragt die
Aufhebung der Durchsetzungshaft und die unverzügliche Entlassung aus der Haft
unter Festellung, dass die Durchsetzungshaft Art. 5 lit. f der
Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Das Urteil ist dem Beteiligten
mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien
schriftlich eröffnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) ist die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft spätestens
nach 96 Stunden richterlich zu überprüfen. Die hier zu beurteilende
Durchsetzungshaft wurde am 27. Ja-nuar 2023 um 16 Uhr angeordnet. Nachdem
der Rechtsvertreter des Beurteilten wegen des dazwischenliegenden Wochenendes
erst am Montag, 30. Januar 2023 kontaktiert werden konnte und die
mündliche Verhandlung wegen Terminkollision auf Wunsch des Vertreters erst auf
heute angesetzt werden konnte, erfolgt die Haftüberprüfung die Fristüberschreitung
im Einverständnis mit dem Rechtsvertreter des Beurteilten (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2022, Rz 12.23).
2.
Hat
eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb
der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung oder die rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung aufgrund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in
Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen,
sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine
andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
3.
3.1
Der
Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober
2019.
für 8 Jahre des Landes verwiesen worden. Diese Landesverweisung ist
vom Bundesgericht letztinstanzlich am 17. September 2021 bestätigt
worden. Der Beurteilte hätte die Schweiz unmittelbar nach Beendigung seines
Strafvollzugs anfangs April 2022 verlassen müssen (Art. 66c
Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Die
Frist zur Ausreise ist damit längst abgelaufen. Entgegen den Vorbringen des
Beurteilten (Verhandlungsprotokoll, S. 5) bedarf es gemäss der Praxis des
Einzelgerichts für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht in diesen Fällen keiner
förmlichen Ansetzung einer Ausreisefrist, um dem Betreffenden Gelegenheit zur
freiwilligen Ausreise zu geben (vgl. VGE AUS.2018.87 vom 26. Oktober 2018
E. 2.2 und AUS.2018.75 vom 13. August 2018 E. 4.1).
Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte sich vorliegend widersprüchlich
verhält, wenn er heute verlangt, ihm hätte eine Frist zur selbständigen
Ausreise gesetzt werden müssen, nachdem er von allem Anfang an zu erkennen
gegeben hat, unter keinen Umständen freiwillig in den Irak zurückkehren zu
wollen. Abgesehen davon macht die Ansetzung einer Ausreisefrist keinen Sinn,
solange wie in casu die benötigten Reisepapiere noch gar nicht vorliegen und dem
Ausländer die Rückkehr in die Heimat gar nicht möglich ist. Die Forderung nach
einer förmlichen Fristansetzung würde in diesen Fällen lediglich zu einem
administrativen Leerlauf führen. Denn mangels Reisedokumenten könnte der
Ausländer gar nicht auf legalem Weg ausreisen, um seiner Ausreiseverpflichtung
nachzukommen. Die schweizerischen Behörden sind nicht gehalten, Hand für eine
illegale Ausreise zu bieten. Auch das Vorbringen des Beurteilten, es bedürfe
bei einer Landesverweisung in jedem Fall einer Vollstreckungsverfügung, weil
der Betroffene sich gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg auf das
Non-Refoulement-Gebot berufen können muss (Verhandlungsprotokoll, S. 5),
vermag nicht zu verfangen. Werden Ausländer, die mit einer strafrechtlichen
Landesverweisung belegt sind, in ausländerrechtlich motivierte Haft genommen,
lässt sich der Freiheitsentzug zwecks Sicherstellung der Landesverweisung nur
solange aufrechterhalten, wie eine Ausschaffung rechtlich und tatsächlich
möglich ist. Ist der Vollzug der Landesverweisung jedoch aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht (mehr) durchführbar, ist die Haft zu beenden
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Das konventions- bzw.
verfassungsrechtliche Rückschiebungsverbot bei drohender Folter und anderer
unmenschlicher Behandlung im Rückkehrstaat (Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] und Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) ist von Amtes wegen und in jedem Abschnitt
des Landesverweisungsvollstreckungs- bzw. Ausschaffungsverfahrens zu beachten.
Ausländer, die sich in ausländerrechtlich motivierter Haft befinden, können
daher jederzeit, d.h. etwa im Rahmen der richterlichen Überprüfung von
Haftanordnungen oder –verlängerun-gen, aber auch mit Haftentlassungsgesuchen, geltend
machen, dass sie in ihrem Heimatstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 AIG ausgesetzt sind (dazu etwa
BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 80
N 9; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 174). Von dieser
Möglichkeit hat der Beurteilte vorliegend schon mehrfach Gebrauch gemacht (vgl.
dazu VGE AUS.2022.48 vom 4. Oktober 2022 E. 3.3 und AUS.2022.52 vom
7.
November 2022 E. 3.3). Der Beurteilte kann damit nicht
geltend machen, es bedürfe zwecks Wahrung seiner Rechte gemäss
Art. 66d StGB (Aufschub des Vollzugs der obligatorischen
Landesverweisung) zwingend einer Vollstreckungsverfügung. Mittels einer
derartigen Verfügung dem Beurteilten unmittelbar nach Entlassung aus dem
Strafvollzug die Möglichkeit zu eröffnen, auf dem Rechtsmittelweg den Aufschub
des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung zu verlangen, bestand
vorliegend umso weniger Anlass, als das Bundesgericht rund ein halbes Jahr vor
Ende des Strafvollzugs die Landesverweisung auch unter dem Aspekt des
Rückschiebungsverbots nicht zu beanstanden hatte (BGer 6B_551/2021 vom 17.
September 2021 E. 3). Die kriegerische Lage in gewissen Teilen des
Irak bildete überdies auch Gegenstand der richterlichen Überprüfung der
erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft im Anschluss an die Entlassung aus
dem Strafvollzug (VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022 E. 4.3). Unter
diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beurteilte befinde sich mangels
förmlicher Ansetzung einer Ausreisefrist rechtswidrig in Durchsetzungshaft.
3.2
Die
Durchsetzungshaft ist subsidiär zur Ausschaffungshaft («… sofern die Anordnung
der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist …») (BGE 134 I 92
E. 2.3.1; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 205; Baumann/Göksu, a.a.O., N 104; Zünd, a.a.O., Art. 78 N 3). Hieraus ergibt sich
die Pflicht der ausländerrechtlichen Behörde, vorweg eine Ausschaffungshaft anzuordnen
und im Rahmen dieser Ausschaffungshaft alles ihr Zumutbare vorzukehren, etwa
die Identität der auszuschaffenden Person abzuklären und die benötigten
Reisepapiere zu beschaffen (Businger,
a.a.O., S. 205; Baumann/Göksu,
a.a.O., N 104; Zünd, a.a.O.,
Art. 78 N 3). Das Migrationsamt hat die Ausschaffung des Beurteilten
stets mit der gebotenen bzw. möglichen Beförderlichkeit vorangetrieben.
Allerdings war es darauf angewiesen, dass die irakischen Behörden den
Beurteilten als irakischen Staatsangehörigen sowie seine angegebene Identität
bestätigten, bevor für ihn mangels Reisedokumenten ein Laissez passer bestellt
werden konnte. Beim zweiten Besuch der irakischen Identifizierungsdelegation
Ende November 2022 ergab sich indessen, dass diese die angegebenen Personalien
des Beurteilten nicht verifizieren konnte. Das Migrationsamt hat, nachdem der
Beurteilte wiederholt beteuert hatte, dessen ungeachtet die Person mit dem
Namen A____ und dem Geburtsdatum [...] 1985 zu sein, seither weitere umfangreiche
Abklärungen betreffend die Identität des Beurteilten vorgenommen. Namentlich
hat es beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Erkundigungen betreffend
weiterer Möglichkeiten zur Identifizierung des Beurteilten eingeholt, die
allerdings negativ verliefen (E-Mail-Wechsel vom 17. und 18. Januar 2023).
Das Migrationsamt hat sich sodann bei den deutschen Verbindungsbehörden
(Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein) – auch unter Vorlage des
EURODAC-Formulars – erkundigt, ob der Beurteilte mit dem angegebenen Namen bei
den deutschen Behörden bekannt sei (E-Mail-Wechsel vom 18. und
25.
Januar 2023), nachdem er bei früherer Gelegenheit angegeben
hatte, sich zwischen 2002 und 2006 in Deutschland aufgehalten zu haben, wo sich
auch seine Papiere befinden würden (vgl. Einvernahmeprotokoll der
Kantonspolizei Aargau vom 4. November 2009. S. 2). Schliesslich
hat das Migrationsamt auch bei den Einwohnerdiensten der Stadt Bremgarten, wo
der Beurteilte zuletzt gemeldet gewesen war, ebenso ergebnislos nachgefragt, ob
diese im Besitz von Ausweispapieren des Beurteilten seien (E-Mail-Wechsel vom
23.
Januar 2023). Das Migrationsamt hat nunmehr alle ihm zumutbaren
Möglichkeiten zur Abklärung der Identität des Beurteilten ausgeschöpft. Da
unter diesen Umständen für den Beurteilten kein Laissez passer beschafft werden
kann, ist seine Ausschaffung derzeit nicht mehr absehbar, womit nicht mehr
länger an der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG festgehalten werden
kann. Somit bleibt nur noch die Anordnung einer Durchsetzungshaft.
3.3
Das
SEM wie das Migrationsamt gehen aufgrund der fehlgeschlagenen Identifikation
des Beurteilten anlässlich des zweiten Identifikationsinterviews wie auch
aufgrund der jüngsten negativen Abklärungen davon aus, dass der Beurteilte
falsche Personalien angegeben hat und sich mit allen Mitteln dagegen wehrt,
seine wahre Identität offenzulegen. Der Beurteilte beteuert zwar auch heute,
die Person mit dem Namen A____ und dem [...] 1985 zu sein. Es sprechen
indessen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit
entsprechen. Zunächst ist es der irakischen Delegation trotz ihrer – nach
Angabe des SEM – sehr professionellen Arbeitsweise nicht gelungen, die Angaben
des Beurteilten mit den Registern im Irak abzugleichen und seine Identität
festzustellen. Sodann ist auffällig, dass es den deutschen Behörden nicht
gelungen ist, eine Person mit den erwähnten Personalien in ihren Registern zu
ermitteln, obschon sich der Beurteilte nach eigenen Angaben zwischen 2002 und
2006.
in Deutschland aufgehalten und dort unter dem Namen A____ ein
Asylverfahren durchlaufen haben will. Gemäss dem bei den Akten befindlichen
Urteil des Appellationsgerichts AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021
E. 7.3.1 soll der Beurteilte in Deutschland unter einem Alias-Namen um
Asyl ersucht haben. Allerdings konnte unter dem Namen B____ – auf dessen Namen
2009.
eine Identifizierungskarte (ID) im Besitz des Beurteilten gefunden worden
war – jetzt bei den deutschen Behörden kein Treffer erzielt werden. Es ist
Dispositiv
demnach zu vermuten, dass der Beurteilte, sollte er in Deutschland wirklich ein
Asylgesuch eingereicht haben, dieses unter einem Drittnamen gestellt hat. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beurteilte seine wahre
Identität weiterhin verheimlicht, um nicht in den Irak ausgeschafft zu werden.
Es bedarf keiner eindeutigen Beweise, dass seine diesbezüglichen Angaben falsch
sind. Es genügt, dass eine «gewisse Vermutung» hierfür spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.133 mit
Hinweis auf BGer 2C_411/2007 vom 6. November 2007 E. 3.3). Dies
ist nach dem Gesagten vorliegend der Fall. Der Vollzug der Ausschaffung
scheitert vorliegend einzig an der (mutmasslichen) Weigerung des Beurteilten,
seine wahre Identität preiszugeben. Was im Übrigen die effektive Möglichkeit
zur Heimkehr in die Heimat angeht, hat das SEM in seiner E-Mail vom 17. Januar
2023 ausführt, hat die irakische Identifizierungsdelegation auch Personen
anerkannt, die über gar keine Identitätsdokumente verfügten, deren Angaben aber
mit den Registern im Irak übereinstimmten. Wenn der Beurteilte seine wahre
Identität offenlegen würde, könnten die notwendigen Reisepapiere demzufolge
besorgt und die Ausschaffung vollzogen werden. Er hat es demnach selber in der
Hand, zu kooperieren und im Ergebnis seiner Ausreisepflicht nachzukommen (Baumann/Göksu, a.a.O., N 103; Businger, a.a.O., S. 199).
3.4 Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97 E. 2.2;
Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.132).
Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls
erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden
bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,
wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu
beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes
konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu
berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger
angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je
stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.
2.3.2).
Die
vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der bestehenden
Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die
Mitwirkung an seiner Identifizierung und damit an seiner Ausschaffung
verweigert. Wie bereits im Rahmen der wiederholten richterlichen Überprüfungen
der Ausschaffungshaftverlängerungen wie auch im Rahmen der kürzlichen Prüfung
des Haftentlassungsgesuchs ausgeführt, besteht ein eminentes öffentliches
Interesse am Vollzug der Landesverweisung, die gegen den Beurteilten wegen
seiner wiederholten Straffälligkeit (mehrere Verurteilungen wegen
Gewaltdelikten und sexuellen Handlungen mit Kinder) ausgesprochen wurde. Mit
der Durchsetzungshaft wird der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt.
Mildere Mittel bei einer Freilassung wie Eingrenzung oder Leistung einer
Kaution sind nicht zielführend. Nicht nur würde dies die vom Beurteilten
ausgehende Gefährdung der Öffentlichkeit (vgl. BGer 6B_551/2021 vom
17. September 2021 E. 3.4) nicht bannen. Bei einer Entlassung aus der
Haft besteht unverändert eine grosse Gefahr, dass er untertauchen würde, um
sich der drohenden Ausschaffung zu entziehen. Die Durchsetzungshaft ist im
Gegensatz zu den genannten milderen Mitteln durchaus geeignet, den Beurteilten
zu einem Umdenken zu bewegen und seine Kooperation zu bewirken, zumal er
einsehen muss, dass sich seine Angaben zu seiner Identität nicht länger
aufrechterhalten lassen. Sowohl im Irak wie auch in Deutschland, wo er unter
dem Namen A____ ein Asylgesuch gestellt haben will, haben sich seine
Identitätsangaben nicht verifizieren lassen. Immerhin hat der Beurteilte
heute seine Bereitschaft erklärt, sein Handy zur Verfügung zu stellen, damit
das Migrationsamt dieses auf Hinweise zu seiner Identität durchsuchen kann
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Allerdings wird er diese Bereitschaft noch
unter Beweis stellen müssen. Auch wenn sich der Beurteilte
bereits seit über 9 Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft
befindet, so ist die bisherige Haftdauer noch weit entfernt von der maximalen
Gesamtdauer von 18 Monaten, wie sie insbesondere zulässig ist, wenn die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79
AIG). Die Anordnung der Durchsetzungshaft erweist sich damit als angemessen.
3.5 Die
angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich nach dem Gesagten als recht- und
verhältnismässig. Das Migrationsamt hat das Ende der Durchsetzungshaft mit dem
9. März 2023 angegeben. Gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG kann
die Durchsetzungshaft erstmalig nur für die Dauer von einem Monat angeordnet
werden. Die Anordnungsverfügung datiert allerdings vom 27. Januar 2023, so
dass die Durchsetzungshaft entsprechend nur bis zum 27. Februar 2023
bestätigt werden kann.
4.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der
Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Vorliegend wurde eine
bestehende Ausschaffungshaft in eine Durchsetzungshaft umgewandelt, deren
Überprüfung mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist,
denen der Beurteilte infolge beschränkter Kenntnisse der deutschen Sprache und
der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Angesichts dessen rechtfertigt
es sich, dem Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Bei
einem ausgewiesenen Aufwand von insgesamt 5,42 Stunden à CHF 200.– ergibt sich
eine Entschädigung des unentgeltlichen Beistands von CH 1'084.– zuzüglich
MWST.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 27. Februar 2023.
In Gutheissung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand von A____, [...], ein Honorar von
CHF 1'084.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 83.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
[...]
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.