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Entscheid

AUS.2023.5

Anordnung Durchsetzungshaft (Beschwerde BG)

1. Februar 2023Deutsch14 min

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung. In der Folge verlängerte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.5

URTEIL

vom 2.

Februar 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1985, von

Irak,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 27. Januar 2023

betreffend Anordnung

Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der irakische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1985, wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2019 wegen

sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung zu einer

Freiheitsstrafe von 34 Monaten (unter Einbezug einer wegen mehrfacher

sexueller Handlungen mit einem Kind bedingt vollziehbar erklärten

Freiheitsstrafe von 12 Monaten) verurteilt. Zudem wurde er für

8 Jahre des Landes verwiesen, samt Eintrag im Schengener

Informationssystem (SIS). Das Appellationsgericht bestätigte dieses Urteil am

6. Januar 2021. Mit Urteil vom 17. September 2021 wies das

Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde der Beurteilte am

11. April 2022 zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen.

Dieses ordnete am gleichen Tag nach Durchführung einer Einvernahme und der

Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei

Monaten, d.h. bis zum 10. Juli 2022, an. Mit Urteil vom

13. April 2022 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung. In der Folge verlängerte

das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mehrfach, zuletzt bis zum

9. Februar 2023 (bestätigt mit Urteil des Haftrichters vom

7. November 2022). Am 4. Januar 2023 stellte der Beurteilte

ein Haftentlassungsgesuch, das der Haftrichter am 17. Januar 2023 abwies.

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

27. Januar 2023 Durchsetzungshaft bis zum 9. März 2023

angeordnet.

Am

2. Februar 2023 hat vor dem Haftrichter unter Beizug eines

Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts

eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt

worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Der Beurteilte beantragt die

Aufhebung der Durchsetzungshaft und die unverzügliche Entlassung aus der Haft

unter Festellung, dass die Durchsetzungshaft Art. 5 lit. f der

Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Das Urteil ist dem Beteiligten

mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien

schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) ist die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft spätestens

nach 96 Stunden richterlich zu überprüfen. Die hier zu beurteilende

Durchsetzungshaft wurde am 27. Ja-nuar 2023 um 16 Uhr angeordnet. Nachdem

der Rechtsvertreter des Beurteilten wegen des dazwischenliegenden Wochenendes

erst am Montag, 30. Januar 2023 kontaktiert werden konnte und die

mündliche Verhandlung wegen Terminkollision auf Wunsch des Vertreters erst auf

heute angesetzt werden konnte, erfolgt die Haftüberprüfung die Fristüberschreitung

im Einverständnis mit dem Rechtsvertreter des Beurteilten (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2022, Rz 12.23).

2.

Hat

eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb

der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder

Ausweisung oder die rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung aufgrund

ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in

Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen,

sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine

andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

3.

3.1

Der

Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober

2019.

für 8 Jahre des Landes verwiesen worden. Diese Landesverweisung ist

vom Bundesgericht letztinstanzlich am 17. September 2021 bestätigt

worden. Der Beurteilte hätte die Schweiz unmittelbar nach Beendigung seines

Strafvollzugs anfangs April 2022 verlassen müssen (Art. 66c

Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Die

Frist zur Ausreise ist damit längst abgelaufen. Entgegen den Vorbringen des

Beurteilten (Verhandlungsprotokoll, S. 5) bedarf es gemäss der Praxis des

Einzelgerichts für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht in diesen Fällen keiner

förmlichen Ansetzung einer Ausreisefrist, um dem Betreffenden Gelegenheit zur

freiwilligen Ausreise zu geben (vgl. VGE AUS.2018.87 vom 26. Oktober 2018

E. 2.2 und AUS.2018.75 vom 13. August 2018 E. 4.1).

Zunächst ist

darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte sich vorliegend widersprüchlich

verhält, wenn er heute verlangt, ihm hätte eine Frist zur selbständigen

Ausreise gesetzt werden müssen, nachdem er von allem Anfang an zu erkennen

gegeben hat, unter keinen Umständen freiwillig in den Irak zurückkehren zu

wollen. Abgesehen davon macht die Ansetzung einer Ausreisefrist keinen Sinn,

solange wie in casu die benötigten Reisepapiere noch gar nicht vorliegen und dem

Ausländer die Rückkehr in die Heimat gar nicht möglich ist. Die Forderung nach

einer förmlichen Fristansetzung würde in diesen Fällen lediglich zu einem

administrativen Leerlauf führen. Denn mangels Reisedokumenten könnte der

Ausländer gar nicht auf legalem Weg ausreisen, um seiner Ausreiseverpflichtung

nachzukommen. Die schweizerischen Behörden sind nicht gehalten, Hand für eine

illegale Ausreise zu bieten. Auch das Vorbringen des Beurteilten, es bedürfe

bei einer Landesverweisung in jedem Fall einer Vollstreckungsverfügung, weil

der Betroffene sich gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg auf das

Non-Refoulement-Gebot berufen können muss (Verhandlungsprotokoll, S. 5),

vermag nicht zu verfangen. Werden Ausländer, die mit einer strafrechtlichen

Landesverweisung belegt sind, in ausländerrechtlich motivierte Haft genommen,

lässt sich der Freiheitsentzug zwecks Sicherstellung der Landesverweisung nur

solange aufrechterhalten, wie eine Ausschaffung rechtlich und tatsächlich

möglich ist. Ist der Vollzug der Landesverweisung jedoch aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen nicht (mehr) durchführbar, ist die Haft zu beenden

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Das konventions- bzw.

verfassungsrechtliche Rückschiebungsverbot bei drohender Folter und anderer

unmenschlicher Behandlung im Rückkehrstaat (Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] und Art. 25 Abs. 3 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) ist von Amtes wegen und in jedem Abschnitt

des Landesverweisungsvollstreckungs- bzw. Ausschaffungsverfahrens zu beachten.

Ausländer, die sich in ausländerrechtlich motivierter Haft befinden, können

daher jederzeit, d.h. etwa im Rahmen der richterlichen Überprüfung von

Haftanordnungen oder –verlängerun-gen, aber auch mit Haftentlassungsgesuchen, geltend

machen, dass sie in ihrem Heimatstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von

Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 AIG ausgesetzt sind (dazu etwa

BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 80

N 9; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 174). Von dieser

Möglichkeit hat der Beurteilte vorliegend schon mehrfach Gebrauch gemacht (vgl.

dazu VGE AUS.2022.48 vom 4. Oktober 2022 E. 3.3 und AUS.2022.52 vom

7.

November 2022 E. 3.3). Der Beurteilte kann damit nicht

geltend machen, es bedürfe zwecks Wahrung seiner Rechte gemäss

Art. 66d StGB (Aufschub des Vollzugs der obligatorischen

Landesverweisung) zwingend einer Vollstreckungsverfügung. Mittels einer

derartigen Verfügung dem Beurteilten unmittelbar nach Entlassung aus dem

Strafvollzug die Möglichkeit zu eröffnen, auf dem Rechtsmittelweg den Aufschub

des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung zu verlangen, bestand

vorliegend umso weniger Anlass, als das Bundesgericht rund ein halbes Jahr vor

Ende des Strafvollzugs die Landesverweisung auch unter dem Aspekt des

Rückschiebungsverbots nicht zu beanstanden hatte (BGer 6B_551/2021 vom 17.

September 2021 E. 3). Die kriegerische Lage in gewissen Teilen des

Irak bildete überdies auch Gegenstand der richterlichen Überprüfung der

erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft im Anschluss an die Entlassung aus

dem Strafvollzug (VGE AUS.2022.18 vom 13. April 2022 E. 4.3). Unter

diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beurteilte befinde sich mangels

förmlicher Ansetzung einer Ausreisefrist rechtswidrig in Durchsetzungshaft.

3.2

Die

Durchsetzungshaft ist subsidiär zur Ausschaffungshaft («… sofern die Anordnung

der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist …») (BGE 134 I 92

E. 2.3.1; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 205; Baumann/Göksu, a.a.O., N 104; Zünd, a.a.O., Art. 78 N 3). Hieraus ergibt sich

die Pflicht der ausländerrechtlichen Behörde, vorweg eine Ausschaffungshaft anzuordnen

und im Rahmen dieser Ausschaffungshaft alles ihr Zumutbare vorzukehren, etwa

die Identität der auszuschaffenden Person abzuklären und die benötigten

Reisepapiere zu beschaffen (Businger,

a.a.O., S. 205; Baumann/Göksu,

a.a.O., N 104; Zünd, a.a.O.,

Art. 78 N 3). Das Migrationsamt hat die Ausschaffung des Beurteilten

stets mit der gebotenen bzw. möglichen Beförderlichkeit vorangetrieben.

Allerdings war es darauf angewiesen, dass die irakischen Behörden den

Beurteilten als irakischen Staatsangehörigen sowie seine angegebene Identität

bestätigten, bevor für ihn mangels Reisedokumenten ein Laissez passer bestellt

werden konnte. Beim zweiten Besuch der irakischen Identifizierungsdelegation

Ende November 2022 ergab sich indessen, dass diese die angegebenen Personalien

des Beurteilten nicht verifizieren konnte. Das Migrationsamt hat, nachdem der

Beurteilte wiederholt beteuert hatte, dessen ungeachtet die Person mit dem

Namen A____ und dem Geburtsdatum [...] 1985 zu sein, seither weitere umfangreiche

Abklärungen betreffend die Identität des Beurteilten vorgenommen. Namentlich

hat es beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Erkundigungen betreffend

weiterer Möglichkeiten zur Identifizierung des Beurteilten eingeholt, die

allerdings negativ verliefen (E-Mail-Wechsel vom 17. und 18. Januar 2023).

Das Migrationsamt hat sich sodann bei den deutschen Verbindungsbehörden

(Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein) – auch unter Vorlage des

EURODAC-Formulars – erkundigt, ob der Beurteilte mit dem angegebenen Namen bei

den deutschen Behörden bekannt sei (E-Mail-Wechsel vom 18. und

25.

Januar 2023), nachdem er bei früherer Gelegenheit angegeben

hatte, sich zwischen 2002 und 2006 in Deutschland aufgehalten zu haben, wo sich

auch seine Papiere befinden würden (vgl. Einvernahmeprotokoll der

Kantonspolizei Aargau vom 4. November 2009. S. 2). Schliesslich

hat das Migrationsamt auch bei den Einwohnerdiensten der Stadt Bremgarten, wo

der Beurteilte zuletzt gemeldet gewesen war, ebenso ergebnislos nachgefragt, ob

diese im Besitz von Ausweispapieren des Beurteilten seien (E-Mail-Wechsel vom

23.

Januar 2023). Das Migrationsamt hat nunmehr alle ihm zumutbaren

Möglichkeiten zur Abklärung der Identität des Beurteilten ausgeschöpft. Da

unter diesen Umständen für den Beurteilten kein Laissez passer beschafft werden

kann, ist seine Ausschaffung derzeit nicht mehr absehbar, womit nicht mehr

länger an der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG festgehalten werden

kann. Somit bleibt nur noch die Anordnung einer Durchsetzungshaft.

3.3

Das

SEM wie das Migrationsamt gehen aufgrund der fehlgeschlagenen Identifikation

des Beurteilten anlässlich des zweiten Identifikationsinterviews wie auch

aufgrund der jüngsten negativen Abklärungen davon aus, dass der Beurteilte

falsche Personalien angegeben hat und sich mit allen Mitteln dagegen wehrt,

seine wahre Identität offenzulegen. Der Beurteilte beteuert zwar auch heute,

die Person mit dem Namen A____ und dem [...] 1985 zu sein. Es sprechen

indessen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit

entsprechen. Zunächst ist es der irakischen Delegation trotz ihrer – nach

Angabe des SEM – sehr professionellen Arbeitsweise nicht gelungen, die Angaben

des Beurteilten mit den Registern im Irak abzugleichen und seine Identität

festzustellen. Sodann ist auffällig, dass es den deutschen Behörden nicht

gelungen ist, eine Person mit den erwähnten Personalien in ihren Registern zu

ermitteln, obschon sich der Beurteilte nach eigenen Angaben zwischen 2002 und

2006.

in Deutschland aufgehalten und dort unter dem Namen A____ ein

Asylverfahren durchlaufen haben will. Gemäss dem bei den Akten befindlichen

Urteil des Appellationsgerichts AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021

E. 7.3.1 soll der Beurteilte in Deutschland unter einem Alias-Namen um

Asyl ersucht haben. Allerdings konnte unter dem Namen B____ – auf dessen Namen

2009.

eine Identifizierungskarte (ID) im Besitz des Beurteilten gefunden worden

war – jetzt bei den deutschen Behörden kein Treffer erzielt werden. Es ist

Dispositiv

demnach zu vermuten, dass der Beurteilte, sollte er in Deutschland wirklich ein

Asylgesuch eingereicht haben, dieses unter einem Drittnamen gestellt hat. Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beurteilte seine wahre

Identität weiterhin verheimlicht, um nicht in den Irak ausgeschafft zu werden.

Es bedarf keiner eindeutigen Beweise, dass seine diesbezüglichen Angaben falsch

sind. Es genügt, dass eine «gewisse Vermutung» hierfür spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.133 mit

Hinweis auf BGer 2C_411/2007 vom 6. November 2007 E. 3.3). Dies

ist nach dem Gesagten vorliegend der Fall. Der Vollzug der Ausschaffung

scheitert vorliegend einzig an der (mutmasslichen) Weigerung des Beurteilten,

seine wahre Identität preiszugeben. Was im Übrigen die effektive Möglichkeit

zur Heimkehr in die Heimat angeht, hat das SEM in seiner E-Mail vom 17. Januar

2023 ausführt, hat die irakische Identifizierungsdelegation auch Personen

anerkannt, die über gar keine Identitätsdokumente verfügten, deren Angaben aber

mit den Registern im Irak übereinstimmten. Wenn der Beurteilte seine wahre

Identität offenlegen würde, könnten die notwendigen Reisepapiere demzufolge

besorgt und die Ausschaffung vollzogen werden. Er hat es demnach selber in der

Hand, zu kooperieren und im Ergebnis seiner Ausreisepflicht nachzukommen (Baumann/Göksu, a.a.O., N 103; Businger, a.a.O., S. 199).

3.4 Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)

geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97 E. 2.2;

Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.132).

Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls

erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden

bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,

wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu

beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes

konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu

berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger

angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je

stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.

2.3.2).

Die

vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der bestehenden

Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die

Mitwirkung an seiner Identifizierung und damit an seiner Ausschaffung

verweigert. Wie bereits im Rahmen der wiederholten richterlichen Überprüfungen

der Ausschaffungshaftverlängerungen wie auch im Rahmen der kürzlichen Prüfung

des Haftentlassungsgesuchs ausgeführt, besteht ein eminentes öffentliches

Interesse am Vollzug der Landesverweisung, die gegen den Beurteilten wegen

seiner wiederholten Straffälligkeit (mehrere Verurteilungen wegen

Gewaltdelikten und sexuellen Handlungen mit Kinder) ausgesprochen wurde. Mit

der Durchsetzungshaft wird der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt.

Mildere Mittel bei einer Freilassung wie Eingrenzung oder Leistung einer

Kaution sind nicht zielführend. Nicht nur würde dies die vom Beurteilten

ausgehende Gefährdung der Öffentlichkeit (vgl. BGer 6B_551/2021 vom

17. September 2021 E. 3.4) nicht bannen. Bei einer Entlassung aus der

Haft besteht unverändert eine grosse Gefahr, dass er untertauchen würde, um

sich der drohenden Ausschaffung zu entziehen. Die Durchsetzungshaft ist im

Gegensatz zu den genannten milderen Mitteln durchaus geeignet, den Beurteilten

zu einem Umdenken zu bewegen und seine Kooperation zu bewirken, zumal er

einsehen muss, dass sich seine Angaben zu seiner Identität nicht länger

aufrechterhalten lassen. Sowohl im Irak wie auch in Deutschland, wo er unter

dem Namen A____ ein Asylgesuch gestellt haben will, haben sich seine

Identitätsangaben nicht verifizieren lassen. Immerhin hat der Beurteilte

heute seine Bereitschaft erklärt, sein Handy zur Verfügung zu stellen, damit

das Migrationsamt dieses auf Hinweise zu seiner Identität durchsuchen kann

(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Allerdings wird er diese Bereitschaft noch

unter Beweis stellen müssen. Auch wenn sich der Beurteilte

bereits seit über 9 Monaten in ausländerrechtlich motivierter Haft

befindet, so ist die bisherige Haftdauer noch weit entfernt von der maximalen

Gesamtdauer von 18 Monaten, wie sie insbesondere zulässig ist, wenn die

betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79

AIG). Die Anordnung der Durchsetzungshaft erweist sich damit als angemessen.

3.5 Die

angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich nach dem Gesagten als recht- und

verhältnismässig. Das Migrationsamt hat das Ende der Durchsetzungshaft mit dem

9. März 2023 angegeben. Gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG kann

die Durchsetzungshaft erstmalig nur für die Dauer von einem Monat angeordnet

werden. Die Anordnungsverfügung datiert allerdings vom 27. Januar 2023, so

dass die Durchsetzungshaft entsprechend nur bis zum 27. Februar 2023

bestätigt werden kann.

4.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der

Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Vorliegend wurde eine

bestehende Ausschaffungshaft in eine Durchsetzungshaft umgewandelt, deren

Überprüfung mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist,

denen der Beurteilte infolge beschränkter Kenntnisse der deutschen Sprache und

der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Angesichts dessen rechtfertigt

es sich, dem Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Bei

einem ausgewiesenen Aufwand von insgesamt 5,42 Stunden à CHF 200.– ergibt sich

eine Entschädigung des unentgeltlichen Beistands von CH 1'084.– zuzüglich

MWST.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 27. Februar 2023.

In Gutheissung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand von A____, [...], ein Honorar von

CHF 1'084.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 83.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

[...]

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.