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Entscheid

AUS.2023.6

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

30. Januar 2023Deutsch7 min

zudem festgestellt, dass der Beurteilte mit einem am 8. Dezember 2022 eröffneten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.6

URTEIL

vom 30.

Januar 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Sudan,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom

28. Januar 2023

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im

Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus dem

Sudan stammende A____ (Beurteilter) wurde am 28. Januar 2023 um 02.55 Uhr

aufgrund «Schwarzfahrens» von Mitarbeitenden der «Transsicura» zurückgehalten

und anschliessend durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle

unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Bei der Systemabfrage wurde

zudem festgestellt, dass der Beurteilte mit einem am 8. Dezember 2022 eröffneten

und bis zum 9. Dezember 2024 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Er wurde

deshalb vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt

(Migrationsamt) übergeben.

Am 28. Januar

2023 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach

Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben

Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung

der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft

wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit.

b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen

nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür,

dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will,

wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt

(Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz

Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung),

angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme

von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken

mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75

f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr

tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,

Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene

Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für

das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs.

3.

lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der

Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies

aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am

8.

September 2016 in Frankreich um Asyl ersucht. Gemäss eigenen Angaben

hat er – behördliche Weisungen ignorierend – das Ergebnis dieses Verfahrens

nicht abgewartet. Obwohl er keinen Reisepass auf sich trug und auch kein Visum für

die Einreise in die Schweiz vorweisen konnte,

ist er nunmehr von

Frankreich herkommend – ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu

erfüllen und sich um das Einreiseverbot foutierend – mit dem Zug in die Schweiz

eingereist. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung beim Migrationsamt

beabsichtigte er, nach Deutschland (Berlin) weiterzureisen. Kommt dazu, dass er

das ihm am 8. Dezember 2022 eröffnete Einreiseverbot seither bereits mehrfach

missachtet hat. So wurde er am 12. Dezember 2022 sowie am 21. Dezember

2022.

in der Schweiz betroffen. Zudem wurde er durch die Schweizer Zollbehörden

am 30. November 2022, am 16. Dezember 2022, am 18. Dezember 2022 sowie am

24.

Januar 2023 bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert und an der Grenze

weggewiesen.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar

hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in

der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss)

unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen

Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere

wie beabsichtigt nach Deutschland) bzw. untertauchen würde und damit für die

Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er mehrfach zu Protokoll gegeben hat,

nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

verfügt gemäss Effektenverzeichnis nur über unwesentlich Bargeld (CHF 2.60)

und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb

nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In

dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für

eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen,

hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen

Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen

Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten

hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens

notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung vom 28. Januar 2023 beim Migrationsamt auch zu Protokoll

gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er weder in ärztlicher

Verhandlung sei noch Medikamente nehme. Auch ist die Anordnung der

Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des

Rückübernahmestaates (mutmasslich Frankreich) zu prüfen ist und das

Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen

muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch im weiteren Fortgang des

Verfahrens das Beschleunigungsgenbot zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 28. Januar 2023 bis zum

18.

März 2023, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.