AUS.2023.6
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
30. Januar 2023Deutsch7 min
zudem festgestellt, dass der Beurteilte mit einem am 8. Dezember 2022 eröffneten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.6
URTEIL
vom 30.
Januar 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Sudan,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom
28. Januar 2023
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im
Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus dem
Sudan stammende A____ (Beurteilter) wurde am 28. Januar 2023 um 02.55 Uhr
aufgrund «Schwarzfahrens» von Mitarbeitenden der «Transsicura» zurückgehalten
und anschliessend durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle
unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Bei der Systemabfrage wurde
zudem festgestellt, dass der Beurteilte mit einem am 8. Dezember 2022 eröffneten
und bis zum 9. Dezember 2024 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Er wurde
deshalb vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt
(Migrationsamt) übergeben.
Am 28. Januar
2023 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach
Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben
Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung
der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit.
b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen
nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür,
dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will,
wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz
Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung),
angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme
von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken
mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75
f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom
7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr
tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,
Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene
Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für
das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs.
3.
lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der
Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies
aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am
8.
September 2016 in Frankreich um Asyl ersucht. Gemäss eigenen Angaben
hat er – behördliche Weisungen ignorierend – das Ergebnis dieses Verfahrens
nicht abgewartet. Obwohl er keinen Reisepass auf sich trug und auch kein Visum für
die Einreise in die Schweiz vorweisen konnte,
ist er nunmehr von
Frankreich herkommend – ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu
erfüllen und sich um das Einreiseverbot foutierend – mit dem Zug in die Schweiz
eingereist. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung beim Migrationsamt
beabsichtigte er, nach Deutschland (Berlin) weiterzureisen. Kommt dazu, dass er
das ihm am 8. Dezember 2022 eröffnete Einreiseverbot seither bereits mehrfach
missachtet hat. So wurde er am 12. Dezember 2022 sowie am 21. Dezember
2022.
in der Schweiz betroffen. Zudem wurde er durch die Schweizer Zollbehörden
am 30. November 2022, am 16. Dezember 2022, am 18. Dezember 2022 sowie am
24.
Januar 2023 bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert und an der Grenze
weggewiesen.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar
hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in
der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss)
unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen
Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere
wie beabsichtigt nach Deutschland) bzw. untertauchen würde und damit für die
Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er mehrfach zu Protokoll gegeben hat,
nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____
verfügt gemäss Effektenverzeichnis nur über unwesentlich Bargeld (CHF 2.60)
und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb
nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In
dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für
eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen,
hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen
Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen
Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten
hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens
notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich
seiner Befragung vom 28. Januar 2023 beim Migrationsamt auch zu Protokoll
gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er weder in ärztlicher
Verhandlung sei noch Medikamente nehme. Auch ist die Anordnung der
Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des
Rückübernahmestaates (mutmasslich Frankreich) zu prüfen ist und das
Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen
muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch im weiteren Fortgang des
Verfahrens das Beschleunigungsgenbot zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 28. Januar 2023 bis zum
18.
März 2023, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.