AUS.2023.7
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
15. Februar 2023Deutsch9 min
Budapest nach Zürich durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in Buchs/SG
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.7
URTEIL
vom 15.
Februar 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 10. Februar 2023
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) stammt aus Algerien. Er wurde am 19. Dezember 2022 im Zug von
Budapest nach Zürich durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in Buchs/SG
kontrolliert. Der Beurteilte konnte sich hierbei mit keinem Ausweis
legitimieren, indes konnte seine Identität anhand einer AFIS-Abfrage
zweifelsfrei festgestellt werden. Bei einer RIPOL-Abfrage wurde zudem eine
Ausschreibung der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt festgestellt. A____ wurde daraufhin
festgenommen und nach Basel zugeführt, wo er sich bis zum 12. Februar 2023 in
Strafhaft befand.
Nachdem ein EURODAC-Abgleich
ergeben hatte, dass der Beurteilte am 27. Mai 2015 in Ungarn, am 30. Juni 2015
in Deutschland und am 24. Oktober 2022 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte bzw.
eine Rückübergabe an die Deutschen Behörden am 21. Dezember 2022 abgelehnt
wurde sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das am 24. Januar
2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Beurteilten mit Verfügung vom 9.
Februar 2023 nicht eintrat und ihn nach Bulgarien wegwies, ordnete das
Migrationsamt Basel-Stadt mit Verfügung vom 10. Februar 2023 zwecks
Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im
Dublin-Verfahren von sechs Wochen an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um
eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu
gelten haben. Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar
nach Eröffnung der Verfügung vom 10. Februar 2023 gestellt. Da der Beurteilte
erst seit dem 13. Februar 2023 aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert
ist, ist die Frist von 96 Stunden mit dem heutigen Entscheid ohne weiteres
gewahrt.
1.2
A____
hat im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft vom
10.
Februar 2023 gegenüber dem Migrationsamt den Wunsch geäussert, einen Anwalt
beantragen zu dürfen. Dementsprechend hat der Einzelrichter am Morgen des 14.
Februar 2023 Advokatin B____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt
(BGE 143 II 361 E. 3). Diese teilte dem Einzelrichter am Nachmittag des 14.
Februar 2023 mit, dass sie mit dem Beurteilten länger gesprochen habe, dieser
aber trotz mehrfacher Hinweise auf ihre Unabhängigkeit nicht von ihr vertreten
werden wolle, da er keine Anwältin wolle, die vom Gericht bestellt worden sei.
Darauf ist A____ zu behaften, weshalb der vorliegende Entscheid ohne Beizug
einer Rechtsvertretung erfolgt.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung
der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG
abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen
Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft
zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.
2675.
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
a.a.O., Art. 76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der
Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung
der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen
einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der
Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die
betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden
(Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus der EURODAC-Datenbank ergibt, stellte A____ am 27. Mai 2015 in Ungarn
und am 30. Juni 2015 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch. Nachdem er in den
Jahren 2016 und 2018 jeweils in der Schweiz angetroffen und deswegen aufgrund
rechtswidriger Einreise verurteilt worden ist (Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2016 [Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu CHF 30.–] und vom 9. April 2018 [45 Tage Freiheitsstrafe]) wurde
er bereits im Jahr 2018 im Dublin-Verfahren (von der Schweiz) nach Deutschland
verbracht, wo er auch unter einem Alias-Namen aufgetreten ist ([...], geb. [...]).
Gemäss Auskunft der örtlichen Behörden hat er Deutschland spätestens am 13.
September 2019 wieder verlassen und am 24. Oktober 2022 in Bulgarien erneut um Asyl
ersucht. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten ist der Beurteilte indes
erneut weitergereist und ohne Reisepass (obwohl dieser gemäss den offiziellen
Registern noch bis ins Jahr 2029 gültig wäre) und Visum am 19. Dezember 2022 in
die Schweiz eingereist (mit dem mehrfach dezidiert zum Ausdruck gebrachten
Reiseziel Frankreich, wo offenbar seine Schwester lebt). Obwohl ihm klar sein
musste, dass die Schweiz dafür nicht zuständig ist, hat er hier am 24. Januar
2023.
dennoch um Asyl ersucht. Auf sein Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom
9.
Februar 2023 mangels Zuständigkeit denn auch nicht eingetreten.
2.2.2
Das
bisherige Verhalten des Beurteilten lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG darauf schliessen, dass sich der Beurteilte behördlichen
Anordnungen erneut widersetzen und sich – wie mehrfach dezidiert zum Ausdruck
gebracht – nach Frankreich absetzen bzw. allenfalls untertauchen würde und
damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er mehrfach zu verstehen
gegeben hat, dass er weder nach Ungarn, Deutschland (dort sei er zwei Jahre im
Gefängnis gesessen) oder Bulgarien zurückkehren wolle und bei strafrechtlich in
Erscheinung getretenen Ausländern auch eher als bei unbescholtenen davon
auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden
(BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Göksu,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010,
Art. 76 N 13). Damit kann offenbleiben, ob auch Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG
einschlägig wäre.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____
besitzt keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnten (wobei ihn das Fehlen eines Reisepasses
Dispositiv
in der Vergangenheit ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen). Er verfügt
überdies bloss über EUR 5.25 Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen zur
Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen
Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für
den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise (nach Frankreich) zu
missbrauchen bzw. unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte
den offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten, zumal er sich – wie
zuvor erwogen – in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten
hat. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4 Anhaltspunkte,
welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden vom
Beurteilten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der
überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen im Nichteintretensentscheid des SEM
vom 9. Februar 2023 spricht auch nichts gegen die Überstellung des
Beurteilten nach Bulgarien. Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für
die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht
zu beanstanden, zumal zunächst die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids
vom 9. Februar 2023 abzuwarten ist (Art. 107a des Asylgesetzes [SR,
142.31]) und jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann. Das Migrationsamt
hat das Beschleunigungsgebot mit bereits unmittelbar nach Beginn der
strafrechtlich motivierten Haft erfolgten Verfahrenshandlungen gewahrt. Nachdem
Bulgarien der Übernahme des Beurteilten am 30. Januar 2023 bereits zugestimmt
hat, wird es nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheid alsdann zügig eine
entsprechende Flugbuchung in Auftrag zu geben haben.
3.
3.1 Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
3.2 B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei auf deren Honorarnote vom 15. Februar 2023 abgestellt
werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 13. Februar
2023 bis zum 27. März 2023, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,
wird ein Honorar von CHF 433.35, zuzüglich Auslagen von CHF 13.–, zuzüglich 7,7
% Mehrwertsteuer von CHF 34.35, insgesamt also CHF 480.70, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.