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Entscheid

AUS.2023.7

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

15. Februar 2023Deutsch9 min

Budapest nach Zürich durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in Buchs/SG

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.7

URTEIL

vom 15.

Februar 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 10. Februar 2023

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) stammt aus Algerien. Er wurde am 19. Dezember 2022 im Zug von

Budapest nach Zürich durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in Buchs/SG

kontrolliert. Der Beurteilte konnte sich hierbei mit keinem Ausweis

legitimieren, indes konnte seine Identität anhand einer AFIS-Abfrage

zweifelsfrei festgestellt werden. Bei einer RIPOL-Abfrage wurde zudem eine

Ausschreibung der Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt festgestellt. A____ wurde daraufhin

festgenommen und nach Basel zugeführt, wo er sich bis zum 12. Februar 2023 in

Strafhaft befand.

Nachdem ein EURODAC-Abgleich

ergeben hatte, dass der Beurteilte am 27. Mai 2015 in Ungarn, am 30. Juni 2015

in Deutschland und am 24. Oktober 2022 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte bzw.

eine Rückübergabe an die Deutschen Behörden am 21. Dezember 2022 abgelehnt

wurde sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das am 24. Januar

2023 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Beurteilten mit Verfügung vom 9.

Februar 2023 nicht eintrat und ihn nach Bulgarien wegwies, ordnete das

Migrationsamt Basel-Stadt mit Verfügung vom 10. Februar 2023 zwecks

Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im

Dublin-Verfahren von sechs Wochen an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um

eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu

gelten haben. Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar

nach Eröffnung der Verfügung vom 10. Februar 2023 gestellt. Da der Beurteilte

erst seit dem 13. Februar 2023 aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert

ist, ist die Frist von 96 Stunden mit dem heutigen Entscheid ohne weiteres

gewahrt.

1.2

A____

hat im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft vom

10.

Februar 2023 gegenüber dem Migrationsamt den Wunsch geäussert, einen Anwalt

beantragen zu dürfen. Dementsprechend hat der Einzelrichter am Morgen des 14.

Februar 2023 Advokatin B____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt

(BGE 143 II 361 E. 3). Diese teilte dem Einzelrichter am Nachmittag des 14.

Februar 2023 mit, dass sie mit dem Beurteilten länger gesprochen habe, dieser

aber trotz mehrfacher Hinweise auf ihre Unabhängigkeit nicht von ihr vertreten

werden wolle, da er keine Anwältin wolle, die vom Gericht bestellt worden sei.

Darauf ist A____ zu behaften, weshalb der vorliegende Entscheid ohne Beizug

einer Rechtsvertretung erfolgt.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung

der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG

abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen

Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft

zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.

2675.

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

a.a.O., Art. 76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der

Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung

der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen

einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der

Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die

betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden

(Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus der EURODAC-Datenbank ergibt, stellte A____ am 27. Mai 2015 in Ungarn

und am 30. Juni 2015 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch. Nachdem er in den

Jahren 2016 und 2018 jeweils in der Schweiz angetroffen und deswegen aufgrund

rechtswidriger Einreise verurteilt worden ist (Strafbefehle der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. November 2016 [Geldstrafe von zehn

Tagessätzen zu CHF 30.–] und vom 9. April 2018 [45 Tage Freiheitsstrafe]) wurde

er bereits im Jahr 2018 im Dublin-Verfahren (von der Schweiz) nach Deutschland

verbracht, wo er auch unter einem Alias-Namen aufgetreten ist ([...], geb. [...]).

Gemäss Auskunft der örtlichen Behörden hat er Deutschland spätestens am 13.

September 2019 wieder verlassen und am 24. Oktober 2022 in Bulgarien erneut um Asyl

ersucht. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten ist der Beurteilte indes

erneut weitergereist und ohne Reisepass (obwohl dieser gemäss den offiziellen

Registern noch bis ins Jahr 2029 gültig wäre) und Visum am 19. Dezember 2022 in

die Schweiz eingereist (mit dem mehrfach dezidiert zum Ausdruck gebrachten

Reiseziel Frankreich, wo offenbar seine Schwester lebt). Obwohl ihm klar sein

musste, dass die Schweiz dafür nicht zuständig ist, hat er hier am 24. Januar

2023.

dennoch um Asyl ersucht. Auf sein Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom

9.

Februar 2023 mangels Zuständigkeit denn auch nicht eingetreten.

2.2.2

Das

bisherige Verhalten des Beurteilten lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG darauf schliessen, dass sich der Beurteilte behördlichen

Anordnungen erneut widersetzen und sich – wie mehrfach dezidiert zum Ausdruck

gebracht – nach Frankreich absetzen bzw. allenfalls untertauchen würde und

damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er mehrfach zu verstehen

gegeben hat, dass er weder nach Ungarn, Deutschland (dort sei er zwei Jahre im

Gefängnis gesessen) oder Bulgarien zurückkehren wolle und bei strafrechtlich in

Erscheinung getretenen Ausländern auch eher als bei unbescholtenen davon

auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden

(BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Göksu,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010,

Art. 76 N 13). Damit kann offenbleiben, ob auch Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG

einschlägig wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

besitzt keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnten (wobei ihn das Fehlen eines Reisepasses

Dispositiv

in der Vergangenheit ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen). Er verfügt

überdies bloss über EUR 5.25 Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen zur

Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen

Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für

den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise (nach Frankreich) zu

missbrauchen bzw. unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte

den offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten, zumal er sich – wie

zuvor erwogen – in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten

hat. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4 Anhaltspunkte,

welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden vom

Beurteilten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der

überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen im Nichteintretensentscheid des SEM

vom 9. Februar 2023 spricht auch nichts gegen die Überstellung des

Beurteilten nach Bulgarien. Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für

die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht

zu beanstanden, zumal zunächst die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids

vom 9. Februar 2023 abzuwarten ist (Art. 107a des Asylgesetzes [SR,

142.31]) und jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann. Das Migrationsamt

hat das Beschleunigungsgebot mit bereits unmittelbar nach Beginn der

strafrechtlich motivierten Haft erfolgten Verfahrenshandlungen gewahrt. Nachdem

Bulgarien der Übernahme des Beurteilten am 30. Januar 2023 bereits zugestimmt

hat, wird es nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheid alsdann zügig eine

entsprechende Flugbuchung in Auftrag zu geben haben.

3.

3.1 Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

3.2 B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei auf deren Honorarnote vom 15. Februar 2023 abgestellt

werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 13. Februar

2023 bis zum 27. März 2023, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____,

wird ein Honorar von CHF 433.35, zuzüglich Auslagen von CHF 13.–, zuzüglich 7,7

% Mehrwertsteuer von CHF 34.35, insgesamt also CHF 480.70, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Dieser Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.