AUS.2023.8
Anordnung Ausschaffungshaft
17. Februar 2023Deutsch9 min
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Diese Haftanordnung wurde auf Antrag von A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2023.8
URTEIL
vom 17.
Februar 2023
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Sudan,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 15. Februar 2023
betreffend Anordnung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben aus dem Sudan stammende A____ wurde am 28. Januar 2023 einer
polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, nachdem Mittarbeiter der
«Transsicura» ihn aufgrund von Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am Bahnhof SS
zurückgehalten hatten. Dabei konnte er keinerlei Reisedokumente vorweisen.
Systemabfragen ergaben, dass er in der Schweiz am 8. Dezember 2022 mit einem
bis 9. Dezember 2024 geltenden Reiseverbot belegt worden war und im Jahr 2016
in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Er wurde deshalb dem Migrationsamt
zugeführt und gab an seiner Befragung an, er sei am 27. Januar 2023 von
Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist, er habe den Ausgang des
Asylverfahrens in Frankreich nicht abgewartet und wolle nach Deutschland
weiterreisen. Das Migrationsamt leitete eine Anfrage auf Rückübernahme an die
französischen Behörden über das dafür zuständige Staatssekretariat für
Migration (SEM) ein und setzte A____ mit Verfügung vom 28. Januar 2023 für die
Dauer von 7 Wochen in Dublin-Vorbereitungshaft (Art. 76a Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Diese Haftanordnung wurde auf Antrag von A____
in einem schriftlichen Verfahren gerichtlich überprüft und mit Urteil vom 30.
Januar 2023 (VGE AUS.2023.6) bestätigt.
Mit Strafbefehl
vom 29. Januar 2023 ist A____ der rechtwidrigen Einreise trotz Einreiseverbot
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden.
Ausserdem wurden die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
21. Dezember 2022 als bedingt vollziehbar ausgesprochene Freiheitsstrafe von 50
Tagen und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 16.
Dezember 2022 als bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 30.– widerrufen und für vollziehbar erklärt.
Mit Schreiben
vom 13. Februar 2023 haben die französischen Behörden dem SEM mitgeteilt, dass A____
gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115 nach Frankreich
rückübernommen werden. Nachdem das Migrationsamt darüber am 14. Februar 2023
informiert worden ist, hat es A____ mit Verfügungen vom 15. Februar 2023 per
21. Februar 2023 aus der Schweiz weggewiesen und die Ausschaffungshaft für die
Dauer von rund einem Monat bis zum 15. März 2023 angeordnet.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche
Depositionen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende
Urteil ist A____ an der Verhandlung mündlich eröffnet und schriftlich
ausgefertigt überreicht worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die Notwendigkeit der Umwandlung der Dublinhaft in eine Ausschaffungshaft nach
Art. 76 AIG war dem Migrationsamt seit dem Morgen des 14. Februar 2023 bekannt
(s. E-Mail-Schreiben des SEM vom 14. Februar 2023, 08.30 Uhr). Die neue
Haftanordnung und deren gerichtliche Überprüfung erfolgen innerhalb der 96
stündigen Frist und damit rechtzeitig.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Verfügung
des Migrationsamts vom 15. Februar 2023 aus der Schweiz weggewiesen worden.
Damit liegt ein rechtgenügender Wegweisungstitel vor.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98). Auch die Rückführungsrichtlinie
EG 2008/115 lässt für den Fall des Bestehend einer Fluchtgefahr zu, dass
auf die Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verzichtet werden kann (Art. 7
Abs. 4 Rückführungsrichtlinie EG 2008/115).
3.2
Bereits
im Rahmen der Dublin-Haftüberprüfung wurde gerichtlich festgestellt, dass A____
mit seinem bisherigen Verhalten gezeigt, hat, dass er nicht gewillt ist, mit
den Behörden zu kooperieren und sich an Anweisungen zu halten (VGE AUS.2023.6
E. 2.2). So ist er insbesondere nicht wirklich interessiert am Ausgang seines
am 8. September 2016 eingeleiteten Asylverfahrens in Frankreich, zumal er
angegeben hat, den Entscheid nicht abgewartet zu haben. Allein dies deutet auf
ein missbräuchliches Stellen eines Asylgesuchs hin, möglicherweise mit dem
einzigen Ziel gestellt, vorerst ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Weshalb er in
die Schweiz eingereist ist, kann er nicht wirklich begründen, schliesslich ist
es nicht notwendig, diese zu betreten, um sein angebliches Zielland Deutschland
von Frankreich aus zu erreichen. Dass er gemäss eigenen Angaben seit Dezember
2022.
mehrmals in die Schweiz eingereist ist, obwohl gegen ihn nach einer
Anhaltung am 8. Dezember 2022 ein Einreiseverbot für da Gebiet der Schweiz
ausgesprochen wurde, zeigt eindrücklich, dass ihn solches nicht von seinen
Reiseplänen abhält. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass
er sich in Freiheit an behördliche Anweisungen halten würde. Vielmehr ist
anzunehmen, dass er in der Schweiz oder sonstwo im grenznahen Ausland
untertauchen würde, um sich weiterhin einen illegalen Aufenthalt im
Schengenraum zu ermöglichen. In Bezug auf sein Aussageverhalten an der
Gerichtsverhandlung ist festzustellen, dass A____ letztlich gar nichts über
sich und seinen Aufenthalt in Europa preisgeben wollte. Er gab an, sich nicht
zu erinnern, wann er in Europa eingereist ist, stritt ab, je ein Asylgesuch in
Frankreich gestellt zu haben und konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb
er seit Dezember 2022 mehrmals in die Schweiz eingereist ist oder versucht hat,
in die Schweiz einzureisen. Seine Angabe, er habe nur durchreisen wollen, um
über Frankreich nach Deutschland zu kommen, macht keinen Sinn, da er ja von
Frankreich her eingereist ist. Auch hat er keine Angaben dazu machen wollen,
was er seit seiner Einreise in Europa gemacht hat. Vor dem geschilderten
Hintergrund liegen die Haftgründe der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit b
Ziff. 3 und 4 AIG) und des Verstosses gegen ein Einreiseverbot (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit c AIG) vor.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
Mit
den französischen Behörden ist bereits vereinbart, A____ am 21. Februar 2023 an
die Grenze nach Frankreich zu verbringen. Es darf damit grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass die Haft an diesem Tag enden wird. Gleichwohl
rechtfertigt es sich, diese für rund zwei Wochen darüber hinaus anzuordnen, für
den Fall, dass A____ nicht kooperiert und die Rückweisung nach Frankreich
scheitern würde. Es ist davon auszugehen, dass diesfalls innerhalb dieses
Zeitrahmens eine erneute Rückübernahme organisiert werden könnte.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 14. Februar bis zum 7. März 2023 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.