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Entscheid

AUS.2023.8

Anordnung Ausschaffungshaft

17. Februar 2023Deutsch9 min

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Diese Haftanordnung wurde auf Antrag von A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2023.8

URTEIL

vom 17.

Februar 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Sudan,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. Februar 2023

betreffend Anordnung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der gemäss

eigenen Angaben aus dem Sudan stammende A____ wurde am 28. Januar 2023 einer

polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, nachdem Mittarbeiter der

«Transsicura» ihn aufgrund von Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am Bahnhof SS

zurückgehalten hatten. Dabei konnte er keinerlei Reisedokumente vorweisen.

Systemabfragen ergaben, dass er in der Schweiz am 8. Dezember 2022 mit einem

bis 9. Dezember 2024 geltenden Reiseverbot belegt worden war und im Jahr 2016

in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Er wurde deshalb dem Migrationsamt

zugeführt und gab an seiner Befragung an, er sei am 27. Januar 2023 von

Frankreich herkommend in die Schweiz eingereist, er habe den Ausgang des

Asylverfahrens in Frankreich nicht abgewartet und wolle nach Deutschland

weiterreisen. Das Migrationsamt leitete eine Anfrage auf Rückübernahme an die

französischen Behörden über das dafür zuständige Staatssekretariat für

Migration (SEM) ein und setzte A____ mit Verfügung vom 28. Januar 2023 für die

Dauer von 7 Wochen in Dublin-Vorbereitungshaft (Art. 76a Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Diese Haftanordnung wurde auf Antrag von A____

in einem schriftlichen Verfahren gerichtlich überprüft und mit Urteil vom 30.

Januar 2023 (VGE AUS.2023.6) bestätigt.

Mit Strafbefehl

vom 29. Januar 2023 ist A____ der rechtwidrigen Einreise trotz Einreiseverbot

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden.

Ausserdem wurden die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

21. Dezember 2022 als bedingt vollziehbar ausgesprochene Freiheitsstrafe von 50

Tagen und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 16.

Dezember 2022 als bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu CHF 30.– widerrufen und für vollziehbar erklärt.

Mit Schreiben

vom 13. Februar 2023 haben die französischen Behörden dem SEM mitgeteilt, dass A____

gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115 nach Frankreich

rückübernommen werden. Nachdem das Migrationsamt darüber am 14. Februar 2023

informiert worden ist, hat es A____ mit Verfügungen vom 15. Februar 2023 per

21. Februar 2023 aus der Schweiz weggewiesen und die Ausschaffungshaft für die

Dauer von rund einem Monat bis zum 15. März 2023 angeordnet.

An der heutigen

Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche

Depositionen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende

Urteil ist A____ an der Verhandlung mündlich eröffnet und schriftlich

ausgefertigt überreicht worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

Die Notwendigkeit der Umwandlung der Dublinhaft in eine Ausschaffungshaft nach

Art. 76 AIG war dem Migrationsamt seit dem Morgen des 14. Februar 2023 bekannt

(s. E-Mail-Schreiben des SEM vom 14. Februar 2023, 08.30 Uhr). Die neue

Haftanordnung und deren gerichtliche Überprüfung erfolgen innerhalb der 96

stündigen Frist und damit rechtzeitig.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Verfügung

des Migrationsamts vom 15. Februar 2023 aus der Schweiz weggewiesen worden.

Damit liegt ein rechtgenügender Wegweisungstitel vor.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98). Auch die Rückführungsrichtlinie

EG 2008/115 lässt für den Fall des Bestehend einer Fluchtgefahr zu, dass

auf die Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verzichtet werden kann (Art. 7

Abs. 4 Rückführungsrichtlinie EG 2008/115).

3.2

Bereits

im Rahmen der Dublin-Haftüberprüfung wurde gerichtlich festgestellt, dass A____

mit seinem bisherigen Verhalten gezeigt, hat, dass er nicht gewillt ist, mit

den Behörden zu kooperieren und sich an Anweisungen zu halten (VGE AUS.2023.6

E. 2.2). So ist er insbesondere nicht wirklich interessiert am Ausgang seines

am 8. September 2016 eingeleiteten Asylverfahrens in Frankreich, zumal er

angegeben hat, den Entscheid nicht abgewartet zu haben. Allein dies deutet auf

ein missbräuchliches Stellen eines Asylgesuchs hin, möglicherweise mit dem

einzigen Ziel gestellt, vorerst ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Weshalb er in

die Schweiz eingereist ist, kann er nicht wirklich begründen, schliesslich ist

es nicht notwendig, diese zu betreten, um sein angebliches Zielland Deutschland

von Frankreich aus zu erreichen. Dass er gemäss eigenen Angaben seit Dezember

2022.

mehrmals in die Schweiz eingereist ist, obwohl gegen ihn nach einer

Anhaltung am 8. Dezember 2022 ein Einreiseverbot für da Gebiet der Schweiz

ausgesprochen wurde, zeigt eindrücklich, dass ihn solches nicht von seinen

Reiseplänen abhält. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass

er sich in Freiheit an behördliche Anweisungen halten würde. Vielmehr ist

anzunehmen, dass er in der Schweiz oder sonstwo im grenznahen Ausland

untertauchen würde, um sich weiterhin einen illegalen Aufenthalt im

Schengenraum zu ermöglichen. In Bezug auf sein Aussageverhalten an der

Gerichtsverhandlung ist festzustellen, dass A____ letztlich gar nichts über

sich und seinen Aufenthalt in Europa preisgeben wollte. Er gab an, sich nicht

zu erinnern, wann er in Europa eingereist ist, stritt ab, je ein Asylgesuch in

Frankreich gestellt zu haben und konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb

er seit Dezember 2022 mehrmals in die Schweiz eingereist ist oder versucht hat,

in die Schweiz einzureisen. Seine Angabe, er habe nur durchreisen wollen, um

über Frankreich nach Deutschland zu kommen, macht keinen Sinn, da er ja von

Frankreich her eingereist ist. Auch hat er keine Angaben dazu machen wollen,

was er seit seiner Einreise in Europa gemacht hat. Vor dem geschilderten

Hintergrund liegen die Haftgründe der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit b

Ziff. 3 und 4 AIG) und des Verstosses gegen ein Einreiseverbot (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit c AIG) vor.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

Mit

den französischen Behörden ist bereits vereinbart, A____ am 21. Februar 2023 an

die Grenze nach Frankreich zu verbringen. Es darf damit grundsätzlich davon

ausgegangen werden, dass die Haft an diesem Tag enden wird. Gleichwohl

rechtfertigt es sich, diese für rund zwei Wochen darüber hinaus anzuordnen, für

den Fall, dass A____ nicht kooperiert und die Rückweisung nach Frankreich

scheitern würde. Es ist davon auszugehen, dass diesfalls innerhalb dieses

Zeitrahmens eine erneute Rückübernahme organisiert werden könnte.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 14. Februar bis zum 7. März 2023 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.