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Entscheid

AUS.2024.1

Ausschaffungshaft

4. Januar 2024Deutsch9 min

Staatsangehörige A____ reiste gemäss der zu überprüfenden Haftanordnungsverfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.1

URTEIL

vom 4.

Januar 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

vom 3. Januar

2024

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ reiste gemäss der zu überprüfenden Haftanordnungsverfügung

am 3. November 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.

Am 9. November 2023 sei seitens des Staatssekretariats für Migration (SEM) die

Einleitung der Rückkehrunterstützung veranlasst sowie die Koordination der

freiwilligen Ausreise und die Beschaffung eines Laissez-Passer (LP) bei den

algerischen Behörden eingeleitet worden. Schliesslich sei für den 29. November

2023 ein Rückflug in die Heimat gebucht werden. Der Rückflug habe allerdings

nicht stattfinden können, da A____ am 28. November 2023 das ihm zugewiesene

Asylzentrum ohne Angabe eines anderen Aufenthaltsorts verlassen und für die

Behörden für den Rückflug folglich nicht mehr greifbar gewesen sei. Das LP

verlor ein Monat nach Ausstellung am 15. Dezember 2023 seine Gültigkeit. Am 30.

November 2023 sei A____ wieder in dem ihm zugewiesenen Asylzentrum aufgetaucht,

um am 11. Dezember 2023 erneut ohne Angabe eines Aufenthaltsorts diesen

zugewiesenen Aufenthaltsort zu verlassen. Daraufhin wurde er im Zentralen

Einreise- und Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einer unkontrollierten

Abreise verzeichnet und wurde das Asylverfahren am 12. Dezember 2023 abgeschrieben.

Gleichentags wurde er für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kanton Luzern

weggewiesen, da er wegen (mutmasslichen) Taschendiebstahls und Verstosses gegen

das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) aufgefallen sein soll.

Am 1. Januar

2024 wurde A____ von der Polizei in Bern vorläufig festgenommen, nachdem gemäss

Polizeirapport vom 1. Januar 2024 in den frühen Morgenstunden der Neujahrsnacht

mit einer Machete herumfuchtelnd vor einem Berner Kulturzentrum aufgefallen

war. Der Migrationsdienst des Kantons Bern verfügte sodann die kurzfristige

Festhaltung gemäss Art. 73 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20)

und veranlasste die Zuführung an den zuständigen Kanton Basel-Stadt am 3.

Januar 2024. Das Migrationsamt verfügte nach Durchführung einer Befragung am 3.

Januar 2024 die Wegweisung von A____ und setzte ihn mit Verfügung desselben

Tages für drei Monate in Ausschaffungshaft.

Die Vorakten

wurden beigezogen. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen (nachfolgend:

Einzelrichterin) hat weitere Informationen seitens des Migrationsamts und des

SEM einverlangt, soweit der in der Haftverfügung beschriebene Sachverhalt aus

den Akten nicht nachvollzogen werden konnte.

An der heutigen

Gerichtsverhandlung ist A____ zu seiner Person und zur Sache befragt worden.

Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung

zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung

eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im

Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny

[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____ ist mit Verfügung des

Migrationsamts vom 3. Januar 2024 aus der Schweiz weggewiesen worden,

nachdem er der geplanten freiwilligen Rückreise in die Heimat im November 2023

nicht nachgekommen ist.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung

entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht

nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig

der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.

243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem

straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon

auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Aus

den Akten konnte vorerst nicht nachvollzogen werden, weshalb einerseits

Rückkehrhilfe und die Rückführung in die Heimat durch das SEM eingeleitet

wurden und parallel dazu offenbar weiterhin ein Asylverfahren am Laufen war.

Abklärungen der Einzelrichterin haben ergeben, dass A____ selber den Wunsch

geäussert habe, in die Heimat zurück zu kehren. Dies stimmt mit seinen Angaben

an der Verhandlung überein, dass er in die Schweiz gekommen sei, um sich hier

medizinisch behandeln zu lassen und Hilfe zu bekommen, um wieder nach Hause zu

gehen. In der Folge hat A____ den organisierten Flug am 29. November 2023

aber nicht angetreten, nachdem er irgendwann nach 21.18 Uhr am 28. November

2023.

das Asylzentrum ohne Angabe eines Aufenthaltsortes verliess (s. Ein- und

Ausgangsprotokoll des Asylzentrums). Nachdem er am 30. November 2023 wieder im

Asylzentrum auftauchte, wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen und es wurde

ihm ein Termin für die Anhörung für den 12. Dezember 2023 gesetzt. Allerdings

verliess A____ das Asylzentrum wiederum ohne Angabe seiner Motivation und

seines geplanten Aufenthalts am Abend des 11. Dezember 2023, um erst wieder am

13.

Dezember 2023 um 15.54 Uhr zurück zu kehren (s. Ein- und Ausgangsprotokoll

des Asylzentrums). Den Termin beim Migrationsamt vom 22. Dezember 2023 nahm

er ebenfalls nicht wahr, vielmehr war er ab 20. Dezember 2023 bis zu

seiner Festnahme am 1. Januar 2024 in Bern unbekannten Aufenthalts. Dieses

Verhalten zeigt auf, dass A____ sich in Freiheit nicht an behördliche

Anordnungen hält, kein Interesse an einem Asylverfahren hat und bewusst seine

Dispositiv

Rückführung in die Heimat vereitelte. Es ist demnach in Übereinstimmung mit den

Ausführungen in der Haftverfügung davon auszugehen, dass er in Freiheit für

eine zukünftige Rückführung wieder nicht greifbar wäre, sondern zumindest im

entscheidenden Zeitpunkt wieder untertauchen würde, um sich illegal in der

Schweiz oder im grenznahen Schengenraum aufzuhalten. Eine mildere Massnahme um

die Rückführung nach Algerien sicherzustellen, ist nicht ersichtlich, da das

wohl auch strafrechtlich relevante Verhalten von A____ aufzeigt, dass

Anordnungen die auf seiner Mitwirkung beruhen, wenig Wirkung entfalten.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2 Eine

Rückführung nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich, wie die

bereits organisierte Rückführung für den 29. November 2023 gezeigt hat. Da

allerdings nun erneut ein LP bei den algerischen Behörden beantragt werden

muss, rechtfertigt es sich, die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei

Monaten anzuordnen, da LP erfahrungsgemäss nicht immer innerhalb weniger Tage

oder Wochen bei den algerischen Behörden erhältlich gemacht werden können. Die

angeordnete Haft ist damit rechtmässig und angemessen. Sie beginnt allerdings

bereits ab dem 1. Januar 2024 zu laufen, da den Akten nicht zu entnehmen ist,

dass eine strafrechtliche Festnahme oder Haft vorgehend zu der

ausländerrechtlichen Haft angeordnet wurde. Die kurzzeitige Festhaltung nach

Art. 73 AIG ist an die Haftdauer anzurechnen. Dementsprechend endet die

Ausschaffungshaft am 31. März 2024.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 1. Januar 2024 bis am 31. März 2024 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.