AUS.2024.1
Ausschaffungshaft
4. Januar 2024Deutsch9 min
Staatsangehörige A____ reiste gemäss der zu überprüfenden Haftanordnungsverfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.1
URTEIL
vom 4.
Januar 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
vom 3. Januar
2024
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ reiste gemäss der zu überprüfenden Haftanordnungsverfügung
am 3. November 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
Am 9. November 2023 sei seitens des Staatssekretariats für Migration (SEM) die
Einleitung der Rückkehrunterstützung veranlasst sowie die Koordination der
freiwilligen Ausreise und die Beschaffung eines Laissez-Passer (LP) bei den
algerischen Behörden eingeleitet worden. Schliesslich sei für den 29. November
2023 ein Rückflug in die Heimat gebucht werden. Der Rückflug habe allerdings
nicht stattfinden können, da A____ am 28. November 2023 das ihm zugewiesene
Asylzentrum ohne Angabe eines anderen Aufenthaltsorts verlassen und für die
Behörden für den Rückflug folglich nicht mehr greifbar gewesen sei. Das LP
verlor ein Monat nach Ausstellung am 15. Dezember 2023 seine Gültigkeit. Am 30.
November 2023 sei A____ wieder in dem ihm zugewiesenen Asylzentrum aufgetaucht,
um am 11. Dezember 2023 erneut ohne Angabe eines Aufenthaltsorts diesen
zugewiesenen Aufenthaltsort zu verlassen. Daraufhin wurde er im Zentralen
Einreise- und Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einer unkontrollierten
Abreise verzeichnet und wurde das Asylverfahren am 12. Dezember 2023 abgeschrieben.
Gleichentags wurde er für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kanton Luzern
weggewiesen, da er wegen (mutmasslichen) Taschendiebstahls und Verstosses gegen
das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) aufgefallen sein soll.
Am 1. Januar
2024 wurde A____ von der Polizei in Bern vorläufig festgenommen, nachdem gemäss
Polizeirapport vom 1. Januar 2024 in den frühen Morgenstunden der Neujahrsnacht
mit einer Machete herumfuchtelnd vor einem Berner Kulturzentrum aufgefallen
war. Der Migrationsdienst des Kantons Bern verfügte sodann die kurzfristige
Festhaltung gemäss Art. 73 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20)
und veranlasste die Zuführung an den zuständigen Kanton Basel-Stadt am 3.
Januar 2024. Das Migrationsamt verfügte nach Durchführung einer Befragung am 3.
Januar 2024 die Wegweisung von A____ und setzte ihn mit Verfügung desselben
Tages für drei Monate in Ausschaffungshaft.
Die Vorakten
wurden beigezogen. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen (nachfolgend:
Einzelrichterin) hat weitere Informationen seitens des Migrationsamts und des
SEM einverlangt, soweit der in der Haftverfügung beschriebene Sachverhalt aus
den Akten nicht nachvollzogen werden konnte.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung ist A____ zu seiner Person und zur Sache befragt worden.
Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung
eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____ ist mit Verfügung des
Migrationsamts vom 3. Januar 2024 aus der Schweiz weggewiesen worden,
nachdem er der geplanten freiwilligen Rückreise in die Heimat im November 2023
nicht nachgekommen ist.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig
der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Aus
den Akten konnte vorerst nicht nachvollzogen werden, weshalb einerseits
Rückkehrhilfe und die Rückführung in die Heimat durch das SEM eingeleitet
wurden und parallel dazu offenbar weiterhin ein Asylverfahren am Laufen war.
Abklärungen der Einzelrichterin haben ergeben, dass A____ selber den Wunsch
geäussert habe, in die Heimat zurück zu kehren. Dies stimmt mit seinen Angaben
an der Verhandlung überein, dass er in die Schweiz gekommen sei, um sich hier
medizinisch behandeln zu lassen und Hilfe zu bekommen, um wieder nach Hause zu
gehen. In der Folge hat A____ den organisierten Flug am 29. November 2023
aber nicht angetreten, nachdem er irgendwann nach 21.18 Uhr am 28. November
2023.
das Asylzentrum ohne Angabe eines Aufenthaltsortes verliess (s. Ein- und
Ausgangsprotokoll des Asylzentrums). Nachdem er am 30. November 2023 wieder im
Asylzentrum auftauchte, wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen und es wurde
ihm ein Termin für die Anhörung für den 12. Dezember 2023 gesetzt. Allerdings
verliess A____ das Asylzentrum wiederum ohne Angabe seiner Motivation und
seines geplanten Aufenthalts am Abend des 11. Dezember 2023, um erst wieder am
13.
Dezember 2023 um 15.54 Uhr zurück zu kehren (s. Ein- und Ausgangsprotokoll
des Asylzentrums). Den Termin beim Migrationsamt vom 22. Dezember 2023 nahm
er ebenfalls nicht wahr, vielmehr war er ab 20. Dezember 2023 bis zu
seiner Festnahme am 1. Januar 2024 in Bern unbekannten Aufenthalts. Dieses
Verhalten zeigt auf, dass A____ sich in Freiheit nicht an behördliche
Anordnungen hält, kein Interesse an einem Asylverfahren hat und bewusst seine
Dispositiv
Rückführung in die Heimat vereitelte. Es ist demnach in Übereinstimmung mit den
Ausführungen in der Haftverfügung davon auszugehen, dass er in Freiheit für
eine zukünftige Rückführung wieder nicht greifbar wäre, sondern zumindest im
entscheidenden Zeitpunkt wieder untertauchen würde, um sich illegal in der
Schweiz oder im grenznahen Schengenraum aufzuhalten. Eine mildere Massnahme um
die Rückführung nach Algerien sicherzustellen, ist nicht ersichtlich, da das
wohl auch strafrechtlich relevante Verhalten von A____ aufzeigt, dass
Anordnungen die auf seiner Mitwirkung beruhen, wenig Wirkung entfalten.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Rückführung nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich, wie die
bereits organisierte Rückführung für den 29. November 2023 gezeigt hat. Da
allerdings nun erneut ein LP bei den algerischen Behörden beantragt werden
muss, rechtfertigt es sich, die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei
Monaten anzuordnen, da LP erfahrungsgemäss nicht immer innerhalb weniger Tage
oder Wochen bei den algerischen Behörden erhältlich gemacht werden können. Die
angeordnete Haft ist damit rechtmässig und angemessen. Sie beginnt allerdings
bereits ab dem 1. Januar 2024 zu laufen, da den Akten nicht zu entnehmen ist,
dass eine strafrechtliche Festnahme oder Haft vorgehend zu der
ausländerrechtlichen Haft angeordnet wurde. Die kurzzeitige Festhaltung nach
Art. 73 AIG ist an die Haftdauer anzurechnen. Dementsprechend endet die
Ausschaffungshaft am 31. März 2024.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 1. Januar 2024 bis am 31. März 2024 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.