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Entscheid

AUS.2024.10

Anordnung der Ausschaffungshaft

30. Januar 2024Deutsch14 min

Kantonspolizei Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.10

URTEIL

vom 31.

Januar 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2000, von

Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 29. Januar 2024

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb.

1. Januar 2000, wurde am 1. Januar 2018 von der

Kantonspolizei Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen.

Am 2. Januar 2018 stellte er unter seiner damaligen, falschen

Identität B____ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch. Auf

dieses Gesuch trat das SEM, nachdem festgestellt worden war, dass der

Beurteilte im Jahre 2017 in Italien, in Deutschland und in den Niederlanden

jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte, nicht ein und wies ihn nach Italien,

dem im Dublin-Verfahren zuständigen Staat, weg. Der Beurteilte reiste in der

Folge unkontrolliert ab.

Am

31. Mai 2021 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von

Dänemark in die Schweiz überstellt. Hier fiel er in der Folge verschiedentlich

strafrechtlich auf. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

10. Januar 2022 (SG.2021.222) wurde der Beurteilte wegen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, einfachen Diebstahls (mehrfacher Versuch),

Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) und einfacher Körperverletzung (mit

gefährlichem Tatmittel) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von

16 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde er mit einer Landesverweisung

von 4 Jahren belegt. Mit Urteil des Strafgerichts vom 9. November 2022

(SG.2022.127) wurde der Beurteilte wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von

12 Monaten verurteilt sowie mit einer Landesverweisung von 20 Jahren

belegt.

Am

4. Februar 2022 nahm das SEM das Asylverfahren des Beurteilten wieder auf.

Mit Entscheid vom 7. Oktober 2022 lehnte es das Asylgesuch ab und

wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Dabei forderte das SEM ihn auf, die

Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum 2. Dezember 2022 zu verlassen.

Am

3. Januar 2023 wurde der Beurteilte zu Handen des zuständigen

Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches ihn

gleichentags betreffend Ausreisegespräch, Identitätsabklärung und Papierbeschaffung

befragte. Ab dem 17. Januar 2023 galt er jedoch wieder als untergetaucht.

Am

17. Januar 2024 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens

von Belgien in die Schweiz überstellt und bei seiner Ankunft in Zürich aufgrund

verschiedener Ausschreibungen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs

festgenommen. Nach Verbüssung der offenen Freiheitsstrafen wurde er am

29. Januar 2024 zuhanden des Migrationsamts aus dem Strafvollzug

entlassen, welches gleichentags nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über ihn

eine Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 28. April 2024

verhängte.

Am

31. Januar 2024 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)

ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden und

ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit

dem negativen Asylentscheid des SEM vom 7. Oktober 2022 aus der Schweiz

weggewiesen und hätte das Land bis zum 2. Dezember 2022 verlassen müssen.

Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

10.

Januar 2022 (SG.2021.222) für vier Jahre und mit Urteil des

Strafgerichts vom 9. November 2022 für 20 Jahre des Landes verwiesen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa).

3.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung

getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch

Bussen verurteilt worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er

mit Urteil des Strafgerichts vom 10. Januar 2022 wegen zahlreicher

Gesetzesverstössen, darunter mehrfach versuchten Diebstahls, zu einer (bedingt

vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Mit Urteil des Straftgerichts vom 9. November 2022 wurde er sodann wegen

Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren

bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten

Straftatbeständen des einfachen Diebstahls (Art. 139

Abs. 1 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) handelt es

sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die betreffenden Strafbestimmungen

halten Strafandrohungen von jeweils bis zu fünf Jahren bereit. Der erste

vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen

eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt.

Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu Freiheitsstrafen von 16 bzw. 12 Monaten

verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung,

nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.3; Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies

ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1

E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden

Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte ist

offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an

behördliche Anordnungen zu halten. Nachdem er im Jahre 2017 bereits in

verschiedenen Ländern Asylgesuche eingereicht hatte – aktenkundig sind Gesuch

in Italien, Deutschland und den Niederlanden –, stellte er am

2.

Januar 2018 auch noch in der Schweiz ein Asylgesuch. Aufgrund der

in diesem Fall nach dem Dublin-Assozi-ierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68)

geltenden Zuständigkeit von Italien trat das SEM mit Entscheid vom

9.

März 2018 nicht ein und wies den Beurteilten dorthin weg. Der

Beurteilte hielt sich in der Folge jedoch nicht an diese Anweisung, sondern

tauchte unter (unkontrollierte Abreise). Ende 2020 konnte er in Dänemark

angehalten werden, woraufhin die Schweiz seiner Überstellung im Rahmen des

Dublin-Verfahrens zustimmte. Allerdings konnte der Beurteilte erst nach

mehreren Versuchen am 31. Mai 2021 in die Schweiz überstellt werden.

In der Folge wurde er hierzulande verschiedentlich straffällig, weswegen er

wiederholt zu Freiheisstrafen verurteilt und des Landes verwiesen wurde

(insbesondere die beiden Verurteilungen durch das Strafgericht vom

10.

Januar 2022 und 9. November 2022). Nach Verbüssung seiner

Freiheitsstrafe und der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Beurteilte im

Ausreisegespräch vom 3. Januar 2023 vom Migrationsamt ausdrücklich auf

seine Pflichten hingewiesen, namentlich bei der Beschaffung von

Identitätspapieren bzw. der Abklärung seiner Identität mitzuwirken und

zweiwöchentlich beim Migrationsamt vorzusprechen (Befragungsprotokoll vom

3.

Januar 2023, S. 5; in gleicher Weise schon anlässlich der

Befragung vom 12. Januar 2022 [Befragungsprotokoll, S. 4]).

Statt sich nun zur Verfügung des Migrationsamts zu halten und sich regelmässig

zu melden, galt er ab dem 17. Januar 2023 wieder als untergetaucht. Ende

2023.

konnte der Beurteilte in Belgien angehalten werden. Nach Zustimmung der

schweizerischen Behörden zu seiner Übernahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens

wurde er am 17. Januar 2024 in die Schweiz überstellt. Dieses Geschehen macht

unmissverständlich deutlich, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an

gesetzliche Regelungen und behördliche Anordnungen. Es besteht eine erhebliche

Gefahr, dass er eine Freilassung dazu nutzen könnte, unterzutauchen und sich

ein weiteres Mal ins Ausland abzusetzen. Er hat auf Befragung hin auch

ausdrücklich angegeben, nach Spanien reisen zu wollen. Nach Marokko wolle er

unter keinen Umständen (Befragungsprotokoll vom 29. Januar 2024,

S. 2).

Die

Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu

bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 62; Hugi Yar, a.a.O.,

Rz 12.97). Der Beurteilte wurde, wie sich aus dem bei den Akten liegenden

Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom

23.

Januar 2024 ergibt, in den Jahren 2021 und 2022 viermal wegen

geringerer, aber auch schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen sowie

Bussen verurteilt. Ins Gewicht fallen dabei die beiden Verurteilungen durch das

Strafgericht vom 10. Janu-ar 2022 und 9. November 2022 zu 16 bzw. 12

Monaten Freiheitsstrafe. Der Beurteilte ist sodann auch seinen

Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen. Er hat sich nie in Kooperation

mit dem Migrationsamt um die Klärung seiner richtigen Identität und die

Beschaffung von Reisepapieren bemüht. Vielmehr ist er aufgefallen durch die

Verwendung verschiedenster Alias-Namen mit teils unterschiedlichen

Geburtstagsdaten (vgl. die Auflistung der Falschpersonalien im Behördenauszug

aus dem Strafregister vom 23. Januar 2024). Die marokkanischen

Behörden haben den Beurteilten nun als A____ identifiziert und ihn als

marokkanischen Staatsangehörigen anerkannt (Verbalnote vom

20.

Dezember 2023). Täuschungsmanöver wie die Verwendung von

Alias-Namen stellen ein gewichtiges Indiz für die Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1

E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz 62). Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund der

Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369

E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015

vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93

E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie

2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Die

Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen

Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen worden bzw. ist rechtskräftig zweimal über ihn eine

Landesverweisung verhängt worden (oben E. 2). Am 3. Januar 2023 wurde

er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis in die Freiheit

entlassen. Obschon er vom Migrationsamt auf seine Pflicht hingewiesen wurde,

sich um Papiere für seine Rückkehr nach Marokko zu bemühen und sich den

schweizerischen Behörden zur Verfügung zu halten, tauchte er erneut unter. Eine

Rückkehr in sein Heimatland lehnt er entschieden ab. Eine Ausreise nach Spanien

ist mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg nicht möglich, umso mehr als

die mit dem Strafurteil vom 9. November 2022 ausgesprochene

Landesverweisung aufgrund seiner Drittstaatangehörigkeit auch im Schengener

Informationssystem eingetragen ist. Die Inhaftierung ist somit der einzige Weg,

um den Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sicherzustellen. Ausserdem

stellt der Beurteilte aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit eine

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, so dass eine

Freilassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage kommt.

Die Ausschaffung

des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich. Die

Flugbuchung ist in Auftrag gegeben worden. Der Flug wird binnen weniger Wochen

stattfinden können. Sobald die Flugbuchung bestätigt ist, wird bei der

marokkanischen Botschaft ein Laissez passer für den Beurteilten bestellt werden

können. Das SEM hat in seinem abweisenden Asylentscheid vom 7. Oktober

2022.

in eingehender Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr

in seine Heimat eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen würde. Die

allgemeine schlechte Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen den Vollzug

der Wegweisung und der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung

dorthin. Was der Beurteilte heute gegen eine Rückkehr nach Marokko vorgetragen

hat (Verhandlungsprotokoll, S. 4), bietet keinen Anlass für eine andere

Einschätzung der Situation. Angesichts dessen, dass bereits eine Flugbuchung in

Auftrag gegeben worden ist und erfahrungsgemäss ein Laissez passer etwa binnen

etwa drei Wochen von den marokkanischen Behörden erhältlich gemacht werden

kann, erscheint es unter Mitberücksichtigung einer Reservefrist für den Fall

unvorhergesehener Verzögerungen als gerechtfertigt, die Haft vorläufig auf zwei

Monate zu beschränken. Eine Freilassung des Beurteilten bis zum Reiseantritt

kommt aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit nicht in Frage. Spätestens

mit der Entlassung aus dem Strafvollzug wusste er, dass er sich zwecks Heimkehr

nach Marokko zur Verfügung der schweizerischen Behörden halten musste, worauf

er anlässlich des Ausreisegesprächs vom 3. Januar 2023 ausdrücklich aufmerksam

gemacht wurde. Die Freiheit nutzte er dazu, sich nach Belgien abzusetzen.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 29. Januar 2024 bis zum 28. März 2024,

08:00 Uhr rechtsmässig und angemessen

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer

Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.