AUS.2024.10
Anordnung der Ausschaffungshaft
30. Januar 2024Deutsch14 min
Kantonspolizei Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.10
URTEIL
vom 31.
Januar 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2000, von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 29. Januar 2024
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb.
1. Januar 2000, wurde am 1. Januar 2018 von der
Kantonspolizei Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen.
Am 2. Januar 2018 stellte er unter seiner damaligen, falschen
Identität B____ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch. Auf
dieses Gesuch trat das SEM, nachdem festgestellt worden war, dass der
Beurteilte im Jahre 2017 in Italien, in Deutschland und in den Niederlanden
jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte, nicht ein und wies ihn nach Italien,
dem im Dublin-Verfahren zuständigen Staat, weg. Der Beurteilte reiste in der
Folge unkontrolliert ab.
Am
31. Mai 2021 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von
Dänemark in die Schweiz überstellt. Hier fiel er in der Folge verschiedentlich
strafrechtlich auf. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
10. Januar 2022 (SG.2021.222) wurde der Beurteilte wegen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, einfachen Diebstahls (mehrfacher Versuch),
Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) und einfacher Körperverletzung (mit
gefährlichem Tatmittel) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
16 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde er mit einer Landesverweisung
von 4 Jahren belegt. Mit Urteil des Strafgerichts vom 9. November 2022
(SG.2022.127) wurde der Beurteilte wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von
12 Monaten verurteilt sowie mit einer Landesverweisung von 20 Jahren
belegt.
Am
4. Februar 2022 nahm das SEM das Asylverfahren des Beurteilten wieder auf.
Mit Entscheid vom 7. Oktober 2022 lehnte es das Asylgesuch ab und
wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Dabei forderte das SEM ihn auf, die
Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum 2. Dezember 2022 zu verlassen.
Am
3. Januar 2023 wurde der Beurteilte zu Handen des zuständigen
Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches ihn
gleichentags betreffend Ausreisegespräch, Identitätsabklärung und Papierbeschaffung
befragte. Ab dem 17. Januar 2023 galt er jedoch wieder als untergetaucht.
Am
17. Januar 2024 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens
von Belgien in die Schweiz überstellt und bei seiner Ankunft in Zürich aufgrund
verschiedener Ausschreibungen zuhanden des Straf- und Massnahmenvollzugs
festgenommen. Nach Verbüssung der offenen Freiheitsstrafen wurde er am
29. Januar 2024 zuhanden des Migrationsamts aus dem Strafvollzug
entlassen, welches gleichentags nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über ihn
eine Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 28. April 2024
verhängte.
Am
31. Januar 2024 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)
ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden und
ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit
dem negativen Asylentscheid des SEM vom 7. Oktober 2022 aus der Schweiz
weggewiesen und hätte das Land bis zum 2. Dezember 2022 verlassen müssen.
Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
10.
Januar 2022 (SG.2021.222) für vier Jahre und mit Urteil des
Strafgerichts vom 9. November 2022 für 20 Jahre des Landes verwiesen.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa).
3.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch
Bussen verurteilt worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er
mit Urteil des Strafgerichts vom 10. Januar 2022 wegen zahlreicher
Gesetzesverstössen, darunter mehrfach versuchten Diebstahls, zu einer (bedingt
vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.
Mit Urteil des Straftgerichts vom 9. November 2022 wurde er sodann wegen
Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten
Straftatbeständen des einfachen Diebstahls (Art. 139
Abs. 1 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) handelt es
sich um Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die betreffenden Strafbestimmungen
halten Strafandrohungen von jeweils bis zu fünf Jahren bereit. Der erste
vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen
eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt.
Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu Freiheitsstrafen von 16 bzw. 12 Monaten
verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung,
nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.3; Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies
ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1
E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Im vorliegenden
Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte ist
offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an
behördliche Anordnungen zu halten. Nachdem er im Jahre 2017 bereits in
verschiedenen Ländern Asylgesuche eingereicht hatte – aktenkundig sind Gesuch
in Italien, Deutschland und den Niederlanden –, stellte er am
2.
Januar 2018 auch noch in der Schweiz ein Asylgesuch. Aufgrund der
in diesem Fall nach dem Dublin-Assozi-ierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68)
geltenden Zuständigkeit von Italien trat das SEM mit Entscheid vom
9.
März 2018 nicht ein und wies den Beurteilten dorthin weg. Der
Beurteilte hielt sich in der Folge jedoch nicht an diese Anweisung, sondern
tauchte unter (unkontrollierte Abreise). Ende 2020 konnte er in Dänemark
angehalten werden, woraufhin die Schweiz seiner Überstellung im Rahmen des
Dublin-Verfahrens zustimmte. Allerdings konnte der Beurteilte erst nach
mehreren Versuchen am 31. Mai 2021 in die Schweiz überstellt werden.
In der Folge wurde er hierzulande verschiedentlich straffällig, weswegen er
wiederholt zu Freiheisstrafen verurteilt und des Landes verwiesen wurde
(insbesondere die beiden Verurteilungen durch das Strafgericht vom
10.
Januar 2022 und 9. November 2022). Nach Verbüssung seiner
Freiheitsstrafe und der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Beurteilte im
Ausreisegespräch vom 3. Januar 2023 vom Migrationsamt ausdrücklich auf
seine Pflichten hingewiesen, namentlich bei der Beschaffung von
Identitätspapieren bzw. der Abklärung seiner Identität mitzuwirken und
zweiwöchentlich beim Migrationsamt vorzusprechen (Befragungsprotokoll vom
3.
Januar 2023, S. 5; in gleicher Weise schon anlässlich der
Befragung vom 12. Januar 2022 [Befragungsprotokoll, S. 4]).
Statt sich nun zur Verfügung des Migrationsamts zu halten und sich regelmässig
zu melden, galt er ab dem 17. Januar 2023 wieder als untergetaucht. Ende
2023.
konnte der Beurteilte in Belgien angehalten werden. Nach Zustimmung der
schweizerischen Behörden zu seiner Übernahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens
wurde er am 17. Januar 2024 in die Schweiz überstellt. Dieses Geschehen macht
unmissverständlich deutlich, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an
gesetzliche Regelungen und behördliche Anordnungen. Es besteht eine erhebliche
Gefahr, dass er eine Freilassung dazu nutzen könnte, unterzutauchen und sich
ein weiteres Mal ins Ausland abzusetzen. Er hat auf Befragung hin auch
ausdrücklich angegeben, nach Spanien reisen zu wollen. Nach Marokko wolle er
unter keinen Umständen (Befragungsprotokoll vom 29. Januar 2024,
S. 2).
Die
Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu
bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 62; Hugi Yar, a.a.O.,
Rz 12.97). Der Beurteilte wurde, wie sich aus dem bei den Akten liegenden
Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom
23.
Januar 2024 ergibt, in den Jahren 2021 und 2022 viermal wegen
geringerer, aber auch schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen sowie
Bussen verurteilt. Ins Gewicht fallen dabei die beiden Verurteilungen durch das
Strafgericht vom 10. Janu-ar 2022 und 9. November 2022 zu 16 bzw. 12
Monaten Freiheitsstrafe. Der Beurteilte ist sodann auch seinen
Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen. Er hat sich nie in Kooperation
mit dem Migrationsamt um die Klärung seiner richtigen Identität und die
Beschaffung von Reisepapieren bemüht. Vielmehr ist er aufgefallen durch die
Verwendung verschiedenster Alias-Namen mit teils unterschiedlichen
Geburtstagsdaten (vgl. die Auflistung der Falschpersonalien im Behördenauszug
aus dem Strafregister vom 23. Januar 2024). Die marokkanischen
Behörden haben den Beurteilten nun als A____ identifiziert und ihn als
marokkanischen Staatsangehörigen anerkannt (Verbalnote vom
20.
Dezember 2023). Täuschungsmanöver wie die Verwendung von
Alias-Namen stellen ein gewichtiges Indiz für die Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1
E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz 62). Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund der
Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369
E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015
vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93
E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie
2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Die
Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen
Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden bzw. ist rechtskräftig zweimal über ihn eine
Landesverweisung verhängt worden (oben E. 2). Am 3. Januar 2023 wurde
er nach Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis in die Freiheit
entlassen. Obschon er vom Migrationsamt auf seine Pflicht hingewiesen wurde,
sich um Papiere für seine Rückkehr nach Marokko zu bemühen und sich den
schweizerischen Behörden zur Verfügung zu halten, tauchte er erneut unter. Eine
Rückkehr in sein Heimatland lehnt er entschieden ab. Eine Ausreise nach Spanien
ist mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg nicht möglich, umso mehr als
die mit dem Strafurteil vom 9. November 2022 ausgesprochene
Landesverweisung aufgrund seiner Drittstaatangehörigkeit auch im Schengener
Informationssystem eingetragen ist. Die Inhaftierung ist somit der einzige Weg,
um den Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung sicherzustellen. Ausserdem
stellt der Beurteilte aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, so dass eine
Freilassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage kommt.
Die Ausschaffung
des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich. Die
Flugbuchung ist in Auftrag gegeben worden. Der Flug wird binnen weniger Wochen
stattfinden können. Sobald die Flugbuchung bestätigt ist, wird bei der
marokkanischen Botschaft ein Laissez passer für den Beurteilten bestellt werden
können. Das SEM hat in seinem abweisenden Asylentscheid vom 7. Oktober
2022.
in eingehender Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr
in seine Heimat eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen würde. Die
allgemeine schlechte Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen den Vollzug
der Wegweisung und der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung
dorthin. Was der Beurteilte heute gegen eine Rückkehr nach Marokko vorgetragen
hat (Verhandlungsprotokoll, S. 4), bietet keinen Anlass für eine andere
Einschätzung der Situation. Angesichts dessen, dass bereits eine Flugbuchung in
Auftrag gegeben worden ist und erfahrungsgemäss ein Laissez passer etwa binnen
etwa drei Wochen von den marokkanischen Behörden erhältlich gemacht werden
kann, erscheint es unter Mitberücksichtigung einer Reservefrist für den Fall
unvorhergesehener Verzögerungen als gerechtfertigt, die Haft vorläufig auf zwei
Monate zu beschränken. Eine Freilassung des Beurteilten bis zum Reiseantritt
kommt aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit nicht in Frage. Spätestens
mit der Entlassung aus dem Strafvollzug wusste er, dass er sich zwecks Heimkehr
nach Marokko zur Verfügung der schweizerischen Behörden halten musste, worauf
er anlässlich des Ausreisegesprächs vom 3. Januar 2023 ausdrücklich aufmerksam
gemacht wurde. Die Freiheit nutzte er dazu, sich nach Belgien abzusetzen.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 29. Januar 2024 bis zum 28. März 2024,
08:00 Uhr rechtsmässig und angemessen
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.