AUS.2024.13
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
16. Februar 2024Deutsch7 min
des Verdachts auf versuchten Diebstahl durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.13
URTEIL
vom 16.
Februar 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 15. Februar 2024
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im
Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Marokko
stammende A____ (Beurteilter) wurde am 15. Februar 2024 um 00.51 Uhr aufgrund
des Verdachts auf versuchten Diebstahl durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer
Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser konnte sich der Beurteilte mit keinem
Reisedokument legitimieren. Bei der Systemabfrage wurde zudem festgestellt,
dass A____ im Schengener Informationssystem (SIS) in Deutschland «zur
Personenfahndung zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen» sowie in
Holland «zur Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung» ausgeschrieben ist. Er
wurde deshalb vorläufig festgenommen und in der Folge dem Migrationsamt
Basel-Stadt übergeben. Dieses verfügte am 15. Februar 2024 eine
Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der
Beurteilte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft
ersuchte.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023
vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit
der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will
(lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b;
vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht
wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG
normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene
Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die
betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird
insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a
Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots
(sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Es handelt
sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft
zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.
2675.
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a
AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids
über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft
genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch
zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen
Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan
hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der im SIS mit mehreren
Identitäten verzeichnete Beurteilte – nachdem er von Marokko nach Spanien und
Frankreich geschleust wurde – am 5. Juni 2022 in Deutschland, wo er
offenbar auch behördlich gemeldet ist, um Asyl ersucht. Gemäss eigenen Angaben
hat er – behördliche Weisungen ignorierend – das Ergebnis dieses Verfahrens
nicht abgewartet und ist nach Holland weitergereist, wo er gemäss EURODAC am 8.
September 2022 erneut ein Asylgesuch gestellt hat. Dort ist er nur wenige
Wochen geblieben und in der Folge selbständig – erneut behördliche Weisungen
ignorierend – nach Deutschland gereist, wo er eigenen Angaben zufolge gegenüber
der Polizei einen Fantasienamen angegeben hat. Obwohl er keinen Reisepass auf
sich trug und auch kein Visum für die Einreise in die Schweiz vorweisen konnte,
ist er nunmehr von Freiburg im Breisgau herkommend – ohne die notwendigen
Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – mit dem Zug in die Schweiz eingereist, wo
er auch straffällig geworden ist (Verurteilung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 15. Februar 2024 wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und
rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90
Tagen [Probezeit drei Jahre]). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung
beim Migrationsamt beabsichtige er bei einer Haftentlassung nunmehr, nach Frankreich
weiterzureisen.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar
hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (=
in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren
kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den
behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen
(insbesondere wie beabsichtigt nach Frankreich) bzw. untertauchen würde und
damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er zu Protokoll gegeben
hat, nicht nach Holland und vor allen nicht nach Deutschland zurückkehren zu
wollen.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____
verfügt gemäss Effektenverzeichnis nur über unwesentlich Bargeld und hat auch
keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die
Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser Situation
erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute
Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch. Eine
regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten
kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für
die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn
das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die
Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich
seiner Befragung vom 15. Februar 2024 beim Migrationsamt auch zu Protokoll
gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der
Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des
Rückübernahmestaates (mutmasslich Holland oder Deutschland) zu prüfen ist und
das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen
muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch im weiteren Fortgang des
Verfahrens das Beschleunigungsgebot zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 15. Februar 2024 bis
zum 3. April 2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.