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Entscheid

AUS.2024.13

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

16. Februar 2024Deutsch7 min

des Verdachts auf versuchten Diebstahl durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.13

URTEIL

vom 16.

Februar 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 15. Februar 2024

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im

Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Marokko

stammende A____ (Beurteilter) wurde am 15. Februar 2024 um 00.51 Uhr aufgrund

des Verdachts auf versuchten Diebstahl durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer

Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser konnte sich der Beurteilte mit keinem

Reisedokument legitimieren. Bei der Systemabfrage wurde zudem festgestellt,

dass A____ im Schengener Informationssystem (SIS) in Deutschland «zur

Personenfahndung zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen» sowie in

Holland «zur Personenfahndung zwecks Einreiseverweigerung» ausgeschrieben ist. Er

wurde deshalb vorläufig festgenommen und in der Folge dem Migrationsamt

Basel-Stadt übergeben. Dieses verfügte am 15. Februar 2024 eine

Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der

Beurteilte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft

ersuchte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023

vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit

der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen

Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will

(lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b;

vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht

wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG

normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene

Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die

betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird

insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a

Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots

(sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Es handelt

sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft

zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.

2675.

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a

AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids

über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft

genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch

zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen

Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan

hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der im SIS mit mehreren

Identitäten verzeichnete Beurteilte – nachdem er von Marokko nach Spanien und

Frankreich geschleust wurde – am 5. Juni 2022 in Deutschland, wo er

offenbar auch behördlich gemeldet ist, um Asyl ersucht. Gemäss eigenen Angaben

hat er – behördliche Weisungen ignorierend – das Ergebnis dieses Verfahrens

nicht abgewartet und ist nach Holland weitergereist, wo er gemäss EURODAC am 8.

September 2022 erneut ein Asylgesuch gestellt hat. Dort ist er nur wenige

Wochen geblieben und in der Folge selbständig – erneut behördliche Weisungen

ignorierend – nach Deutschland gereist, wo er eigenen Angaben zufolge gegenüber

der Polizei einen Fantasienamen angegeben hat. Obwohl er keinen Reisepass auf

sich trug und auch kein Visum für die Einreise in die Schweiz vorweisen konnte,

ist er nunmehr von Freiburg im Breisgau herkommend – ohne die notwendigen

Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – mit dem Zug in die Schweiz eingereist, wo

er auch straffällig geworden ist (Verurteilung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 15. Februar 2024 wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und

rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90

Tagen [Probezeit drei Jahre]). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung

beim Migrationsamt beabsichtige er bei einer Haftentlassung nunmehr, nach Frankreich

weiterzureisen.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar

hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (=

in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren

kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den

behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen

(insbesondere wie beabsichtigt nach Frankreich) bzw. untertauchen würde und

damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal er zu Protokoll gegeben

hat, nicht nach Holland und vor allen nicht nach Deutschland zurückkehren zu

wollen.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

verfügt gemäss Effektenverzeichnis nur über unwesentlich Bargeld und hat auch

keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die

Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser Situation

erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute

Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch. Eine

regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten

kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für

die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn

das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die

Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung vom 15. Februar 2024 beim Migrationsamt auch zu Protokoll

gegeben hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der

Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des

Rückübernahmestaates (mutmasslich Holland oder Deutschland) zu prüfen ist und

das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen

muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch im weiteren Fortgang des

Verfahrens das Beschleunigungsgebot zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 15. Februar 2024 bis

zum 3. April 2024, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.