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Entscheid

AUS.2024.15

Anordnung der Ausschaffungshaft

8. März 2024Deutsch7 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.15

URTEIL

vom 8.

März 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von der

Türkei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 7. März 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Oktober 2017 wurde A____ (Beurteilter)

des Raubs (grausame Behandlung), des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst.

a des Betäubungsmittelgesetzes, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung und

Drohung) sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und unter Einrechnung

von bereits ausgestandener Haft zu 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das

Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Am 7. März 2023 wurde der Beurteilte aus

der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt

zugeführt. Dieses verfügte gleichentags nach erfolgter Gewährung des

rechtlichen Gehörs die Wegweisung des Beurteilten und ordnete über ihn eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 7. Juni 2024, an.

Am 8. März 2023 eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)

ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm

überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft

genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei

letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte mitunter wegen

Raubs (grausame Behandlung), Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des

Betäubungsmittelgesetzes und versuchter Erpressung, alles Verbrechen nach Art.

10.

Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig

gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt. Dass er für die

polnischen Behörden gearbeitet habe, ist angesichts der überzeugenden

Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in den Strafurteilen nicht

glaubhaft und kann im Übrigen aufgrund der eingeschränkten Kognition des

Haftrichters (vgl. dazu Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99) auch nicht im Detail geprüft werden.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E.

1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der Tatsache, dass der Beurteilte nach den mit

Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Oktober 2017 geahndeten Taten die

Schweiz verliess und mit internationalem Haftbefehl gesucht bzw. im Januar 2016

an die Schweiz ausgeliefert werden musste, ist auszuschliessen, dass sich A____

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels

Vorhandenseins auch kein gültiger Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte und der keinerlei Bezug zur Schweiz aufweisende Beurteilte zudem

eine grosse Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wobei

er anlässlich der heutigen Verhandlung auch ausgeführt hat, er wolle bei einer

Haftentlassung selbständig nach Polen reisen, wofür er aber nicht befugt ist.

Auch überwiegt das als immens einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit, zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen, wobei

sich A____ bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst des

Gefängnisses wenden sollte (Diabetes ist medikamentös gut eingestellt, wobei

der Beurteilte seine Flugtauglichkeit auch per Selbstdeklaration bestätigt hat).

3.3

Nachdem

die polnischen Behörden eine Rückübernahme des Beurteilten am 6. März 2024 abgelehnt

haben (eigenen Angaben zufolge leben die Ehefrau und die beiden gemeinsamen

Töchter in Polen bzw. besass der Beurteilte dort eine bis ins Jahr 2015 gültige

Aufenthaltsbewilligung), wird sich das Migrationsamt nun – nachdem während der

Strafhaft nur zaghafte Rückführungsbemühungen ersichtlich sind – in

Zusammenarbeit mit dem SEM zügig um die Erhältlichmachung eines Laissez-passer

kümmern müssen, wobei ein Gesuch um Vollzugsunterstützung bereits unmittelbar

nach dem Ablehnungsentscheid der polnischen Behörden gestellt wurde und die

konkreten Rückführungsbemühungen gemäss Auskunft des SEM nach Rechtskraft des

Wegweisungsentscheids erfolgen können. Dass eine Rückführung in die Türkei

tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich

mehrere Linienflüge ab Basel dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine konkreten

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht. Zudem sprechen weder die in der Türkei herrschende politische Situation

noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, zumal sich der

Beurteilte im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim Migrationsamt und auch heute

dahingehend geäussert hat, dass er in die Türkei zurückkehren würde, auch wenn

er lieber nach Polen gehen würde. Die Türkei sei aber in Ordnung. Aufgrund der

Tatsache, dass der Beurteilte nun zunächst von den türkischen Behörden

identifiziert und danach ein Laissez-passer beschafft werden muss, was einige

Zeit in Anspruch nehmen kann, ist auch die für drei Monate verfügte Dauer der

Haft nicht zu beanstanden, wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird. Da die ausländerrechtlich motivierte

Festhaltung des Beurteilten bereits am 7. März 2024 begonnen hat, dauert die

vorläufig maximale Haftdauer «nur» bis zum 6. Juni 2024 (und nicht wie in der

Verfügung des Migrationsamts angenommen bis zum 7. Juni 2024).

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6. Juni

2024, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.