AUS.2024.15
Anordnung der Ausschaffungshaft
8. März 2024Deutsch7 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.15
URTEIL
vom 8.
März 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der
Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 7. März 2024
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Oktober 2017 wurde A____ (Beurteilter)
des Raubs (grausame Behandlung), des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst.
a des Betäubungsmittelgesetzes, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung und
Drohung) sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und unter Einrechnung
von bereits ausgestandener Haft zu 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das
Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Am 7. März 2023 wurde der Beurteilte aus
der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt
zugeführt. Dieses verfügte gleichentags nach erfolgter Gewährung des
rechtlichen Gehörs die Wegweisung des Beurteilten und ordnete über ihn eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 7. Juni 2024, an.
Am 8. März 2023 eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)
ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm
überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei
letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte mitunter wegen
Raubs (grausame Behandlung), Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des
Betäubungsmittelgesetzes und versuchter Erpressung, alles Verbrechen nach Art.
10.
Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig
gesprochen. Der entsprechende Haftgrund ist damit erfüllt. Dass er für die
polnischen Behörden gearbeitet habe, ist angesichts der überzeugenden
Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in den Strafurteilen nicht
glaubhaft und kann im Übrigen aufgrund der eingeschränkten Kognition des
Haftrichters (vgl. dazu Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Diss. Zürich 2015, S. 99) auch nicht im Detail geprüft werden.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E.
1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der Tatsache, dass der Beurteilte nach den mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Oktober 2017 geahndeten Taten die
Schweiz verliess und mit internationalem Haftbefehl gesucht bzw. im Januar 2016
an die Schweiz ausgeliefert werden musste, ist auszuschliessen, dass sich A____
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels
Vorhandenseins auch kein gültiger Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte und der keinerlei Bezug zur Schweiz aufweisende Beurteilte zudem
eine grosse Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wobei
er anlässlich der heutigen Verhandlung auch ausgeführt hat, er wolle bei einer
Haftentlassung selbständig nach Polen reisen, wofür er aber nicht befugt ist.
Auch überwiegt das als immens einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit, zumal keine Anzeichen einer besonderen Haftempfindlichkeit bestehen, wobei
sich A____ bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst des
Gefängnisses wenden sollte (Diabetes ist medikamentös gut eingestellt, wobei
der Beurteilte seine Flugtauglichkeit auch per Selbstdeklaration bestätigt hat).
3.3
Nachdem
die polnischen Behörden eine Rückübernahme des Beurteilten am 6. März 2024 abgelehnt
haben (eigenen Angaben zufolge leben die Ehefrau und die beiden gemeinsamen
Töchter in Polen bzw. besass der Beurteilte dort eine bis ins Jahr 2015 gültige
Aufenthaltsbewilligung), wird sich das Migrationsamt nun – nachdem während der
Strafhaft nur zaghafte Rückführungsbemühungen ersichtlich sind – in
Zusammenarbeit mit dem SEM zügig um die Erhältlichmachung eines Laissez-passer
kümmern müssen, wobei ein Gesuch um Vollzugsunterstützung bereits unmittelbar
nach dem Ablehnungsentscheid der polnischen Behörden gestellt wurde und die
konkreten Rückführungsbemühungen gemäss Auskunft des SEM nach Rechtskraft des
Wegweisungsentscheids erfolgen können. Dass eine Rückführung in die Türkei
tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich
mehrere Linienflüge ab Basel dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht. Zudem sprechen weder die in der Türkei herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, zumal sich der
Beurteilte im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim Migrationsamt und auch heute
dahingehend geäussert hat, dass er in die Türkei zurückkehren würde, auch wenn
er lieber nach Polen gehen würde. Die Türkei sei aber in Ordnung. Aufgrund der
Tatsache, dass der Beurteilte nun zunächst von den türkischen Behörden
identifiziert und danach ein Laissez-passer beschafft werden muss, was einige
Zeit in Anspruch nehmen kann, ist auch die für drei Monate verfügte Dauer der
Haft nicht zu beanstanden, wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird. Da die ausländerrechtlich motivierte
Festhaltung des Beurteilten bereits am 7. März 2024 begonnen hat, dauert die
vorläufig maximale Haftdauer «nur» bis zum 6. Juni 2024 (und nicht wie in der
Verfügung des Migrationsamts angenommen bis zum 7. Juni 2024).
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6. Juni
2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.