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Entscheid

AUS.2024.17

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

11. März 2024Deutsch7 min

Der aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 7. März 2024,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.17

URTEIL

vom 11.

März 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 8. März 2024

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 7. März 2024,

23.00 Uhr, bei der Ausreise nach Frankreich durch eine Patrouille des

Grenzwachtkorps einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser legitimierte sich

der Beurteilte mit einer totalgefälschten portugiesischen Identitätskarte. Bei

der Systemabfrage wurde zudem festgestellt, dass A____ im Schengener

Informationssystem (SIS) von den niederländischen Behörden «zur

Einreiseverweigerung nach Art. 24» und von den österreichischen Behörden mit

«Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 3» ausgeschrieben ist. Er

wurde deshalb vorläufig festgenommen und in der Folge dem Migrationsamt

Basel-Stadt übergeben. Dieses verfügte am 8. März 2024 eine Vorbereitungshaft

im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der Beurteilte gleichentags um eine

richterliche Überprüfung der angeordneten Haft ersuchte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde

in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit

beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat,

ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf

hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu

gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15.

September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b;

vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht

wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG

normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene

Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die

betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird

insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a

Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots

(sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Es handelt

sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft

zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art.

76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des

Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren

kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat

getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der im SIS auch mit dem Alias-Namen

[...] verzeichnete Beurteilte – am 3. August 2015 in Österreich um Asyl ersucht

(eigenen Angaben zufolge soll er im Jahr 2014 nach Frankreich gekommen sein;

nach einer Woche sei er nach Deutschland gegangen, wo er als Minderjähriger in

einem Kinderheim untergebracht worden sein soll und ein Jahr geblieben sei;

weil es ihm in Deutschland nicht gefallen habe, sei er nach Österreich gereist).

Gemäss eigenen Angaben hat er dort einen ablehnenden Entscheid erhalten und ist

– behördliche Weisungen ignorierend und mutmasslich den Vollzug seiner

Wegweisung nach Algerien verhindernd – nach Belgien weitergereist, wo er

mehrere Jahre ohne gültigen Aufenthaltstitel gelebt haben will. Auch in

Luxemburg habe er sich ohne gültigen Aufenthaltstitel aufgehalten. Gemäss

EURODAC-Trefferformular hat der Beurteilte sodann am 24. Januar 2020 auch in den

Niederlanden ein Asylgesuch gestellt. Das Ergebnis dieses Verfahrens hat er

jedoch nicht abgewartet und ist in der Folge selbständig – erneut behördliche

Weisungen ignorierend – nach Deutschland gereist, wo er abermals

erkennungsdienstlich behandelt wurde (2. September 2020). Obwohl er keinen

Reisepass auf sich trug und auch kein Visum für die Einreise in die Schweiz

vorweisen konnte, ist er nunmehr, ein schengenweites Einreiseverbot missachtend,

im Wissen um die Einreisevoraussetzungen – mit einer zugegebenermassen

totalgefälschten portugiesischen Identitätskarte – in die Schweiz eingereist. Gemäss

seinen Angaben anlässlich der Befragung beim Migrationsamt beabsichtige er bei

einer Haftentlassung, sofort nach Belgien weiterzureisen.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und sich um

behördliche Anordnungen regelrecht foutierende Beurteilte im Falle seiner

Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis

klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde.

Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen

weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere wie

beabsichtigt nach Belgien) bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden

nicht mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

verfügt über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. In dieser Situation erscheint

der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für

eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen,

hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten

kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für

die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn

das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Vielmehr

hat er sich gefälschter Identitätspapiere bedient. Die Haft ist somit zur

Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung vom 8. März 2024 beim Migrationsamt auch zu Protokoll gegeben

hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der

Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des

Rückübernahmestaates (mutmasslich Österreich, Holland oder Deutschland) zu

prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die

Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch im

weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgebot zu wahren. Zudem hat

es zu prüfen, ob der Beurteilte allenfalls nicht zu seiner Ehefrau (in der Befragung

vom 8. März 2024 sprach der Beurteilte davon, dass er in Belgien heiraten werde

bzw. er wolle zu seiner Ehefrau gehen), zurückkehren kann.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 7. März 2024 bis zum

24.

April 2024, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen

Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.