AUS.2024.17
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
11. März 2024Deutsch7 min
Der aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 7. März 2024,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.17
URTEIL
vom 11.
März 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
von Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 8. März 2024
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Algerien stammende A____ (Beurteilter) wurde am 7. März 2024,
23.00 Uhr, bei der Ausreise nach Frankreich durch eine Patrouille des
Grenzwachtkorps einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser legitimierte sich
der Beurteilte mit einer totalgefälschten portugiesischen Identitätskarte. Bei
der Systemabfrage wurde zudem festgestellt, dass A____ im Schengener
Informationssystem (SIS) von den niederländischen Behörden «zur
Einreiseverweigerung nach Art. 24» und von den österreichischen Behörden mit
«Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 3» ausgeschrieben ist. Er
wurde deshalb vorläufig festgenommen und in der Folge dem Migrationsamt
Basel-Stadt übergeben. Dieses verfügte am 8. März 2024 eine Vorbereitungshaft
im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) von sieben Wochen, woraufhin der Beurteilte gleichentags um eine
richterliche Überprüfung der angeordneten Haft ersuchte.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde
in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit
beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat,
ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf
hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu
gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15.
September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b;
vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht
wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG
normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene
Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die
betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird
insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a
Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots
(sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Es handelt
sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft
zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art.
76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat
getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom
7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der im SIS auch mit dem Alias-Namen
[...] verzeichnete Beurteilte – am 3. August 2015 in Österreich um Asyl ersucht
(eigenen Angaben zufolge soll er im Jahr 2014 nach Frankreich gekommen sein;
nach einer Woche sei er nach Deutschland gegangen, wo er als Minderjähriger in
einem Kinderheim untergebracht worden sein soll und ein Jahr geblieben sei;
weil es ihm in Deutschland nicht gefallen habe, sei er nach Österreich gereist).
Gemäss eigenen Angaben hat er dort einen ablehnenden Entscheid erhalten und ist
– behördliche Weisungen ignorierend und mutmasslich den Vollzug seiner
Wegweisung nach Algerien verhindernd – nach Belgien weitergereist, wo er
mehrere Jahre ohne gültigen Aufenthaltstitel gelebt haben will. Auch in
Luxemburg habe er sich ohne gültigen Aufenthaltstitel aufgehalten. Gemäss
EURODAC-Trefferformular hat der Beurteilte sodann am 24. Januar 2020 auch in den
Niederlanden ein Asylgesuch gestellt. Das Ergebnis dieses Verfahrens hat er
jedoch nicht abgewartet und ist in der Folge selbständig – erneut behördliche
Weisungen ignorierend – nach Deutschland gereist, wo er abermals
erkennungsdienstlich behandelt wurde (2. September 2020). Obwohl er keinen
Reisepass auf sich trug und auch kein Visum für die Einreise in die Schweiz
vorweisen konnte, ist er nunmehr, ein schengenweites Einreiseverbot missachtend,
im Wissen um die Einreisevoraussetzungen – mit einer zugegebenermassen
totalgefälschten portugiesischen Identitätskarte – in die Schweiz eingereist. Gemäss
seinen Angaben anlässlich der Befragung beim Migrationsamt beabsichtige er bei
einer Haftentlassung, sofort nach Belgien weiterzureisen.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und sich um
behördliche Anordnungen regelrecht foutierende Beurteilte im Falle seiner
Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis
klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde.
Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen
weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere wie
beabsichtigt nach Belgien) bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden
nicht mehr greifbar wäre.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____
verfügt über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. In dieser Situation erscheint
der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für
eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen,
hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten
kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für
die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn
das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Vielmehr
hat er sich gefälschter Identitätspapiere bedient. Die Haft ist somit zur
Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich
seiner Befragung vom 8. März 2024 beim Migrationsamt auch zu Protokoll gegeben
hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch ist die Anordnung der
Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des
Rückübernahmestaates (mutmasslich Österreich, Holland oder Deutschland) zu
prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die
Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch im
weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgebot zu wahren. Zudem hat
es zu prüfen, ob der Beurteilte allenfalls nicht zu seiner Ehefrau (in der Befragung
vom 8. März 2024 sprach der Beurteilte davon, dass er in Belgien heiraten werde
bzw. er wolle zu seiner Ehefrau gehen), zurückkehren kann.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 7. März 2024 bis zum
24.
April 2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen
Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.