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Entscheid

AUS.2024.18

Ausschaffugshaft

20. März 2024Deutsch8 min

Der türkische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.18

URTEIL

vom 20.

März 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von der Türkei

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 19. März 2024

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige kurdischer Ethnie, A____, beantragte am 28. November 2022

in der Schweiz Asyl, nachdem er tags zuvor mit seinem älteren Bruder und mit

Hilfe eines Schleppers in die Schweiz eingereist war. Mit Entscheid des

Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. September 2023 wurde verfügt,

dass A____ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylantrag wurde

abgelehnt und A____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der

Schweiz weggewiesen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.

Dezember 2023 wurde die Beschwerde des A____ gegen den Entscheid des SEM

vom 4. September 2023 abgewiesen. Mit Schreiben des SEM vom

29. Dezember 2023 wurde A____ Frist bis 2. Februar 2024 gesetzt, um

die Schweiz zu verlassen. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.

Das

Migrationsamt hat A____ anlässlich der Gesprächstermine vom 8. Februar und

4. März 2024 darauf hingewiesen, dass er die Schweiz verlassen muss und er

im Falle der Verweigerung einer freiwilligen Ausreise zwecks Sicherstellung

seiner Wegweisung auch in Haft genommen werden kann. Er hat jeweils angegeben,

nicht freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren. Am 18. März 2024 hat das

Migrationsamt A____ polizeilich festnehmen lassen und nach Durchführung einer

weiteren Befragung ihn mit Verfügung vom 19. März 2024 für die Dauer von drei

Monaten in Ausschaffungshaft versetzt.

An der heutigen

Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche

Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im

Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). Mit

rechtkräftiger Abweisung der Beschwerde des A____ gegen den negativen

Asylentscheid des SEM vom 4. September 2023 ist die darin verfügte Wegweisung

in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1

Gegenstand

des Haftprüfungsverfahrens ist einzig die ausländerrechtliche Haft und nicht

die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids. Das Haftgericht kann deshalb nur

beim Vorliegen offensichtlicher Rechtsfehler, welche den Entfernungsentscheid

praktisch nichtig erscheinen lassen, eingreifen bzw. die Haftanordnung nicht

bestätigen (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Dissertation 2015, S. 99).

3.2

Wenn

A____ vorbringt, er habe Angst in die Türkei zurückzukehren, weil er sich vor

einer Verhaftung fürchte, kann er deshalb nicht gehört werden. Das SEM hat im

Asylentscheid vom 4. September 2023 sorgfältig dargelegt, weshalb A____ die

Eigenschaft eines politischen Flüchtlings nicht erfülle und weshalb nicht davon

auszugehen sei, dass ihm in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Reflexwirkung

aufgrund der (möglichen) politischen Aktivität seines Bruders drohe. Der

Entscheid kann nicht als willkürlich erachtet werden und wurde überdies durch

das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

4.

4.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung

entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht

nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig

der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.

243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem

straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon

auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

4.2

A____

hat

die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen lassen

und hat anlässlich der danach ergangenen Aufforderungen des Migrationsamts,

sich um seine Rückreise in die Heimat zu kümmern, unmissverständlich zum

Ausdruck gebracht, dass er die Schweiz nicht freiwillig verlassen werde, lieber

ins Gefängnis gehe und von der Polizei in die Heimat zurückgebracht werden

müsse. Angesichts dieses Verhaltens erscheint es notwendig, ihn kurz vor dem

nun für den morgigen Tag, den 21. März 2024, durch das Migrationsamt

organisierten Rückflug in die Türkei in Haft zu nehmen, um die Wegweisung von A____

sicher zu stellen. Dies unabhängig davon, dass er sich bislang an die

vereinbarten Vorsprachetermine gehalten hat, weil aufgrund seiner dezidierten

Weigerung, die Schweiz freiwillig zu verlassen, davon ausgegangen werden muss,

dass er für die Behörden am Tag des Rückflugs nicht zur Verfügung steht und

seine Rückführung damit vereiteln wird. Dazu reicht ein allenfalls nur

kurzzeitiges Untertauchen vollständig aus. Eine mildere Massnahme ist

angesichts dieses Umstands offensichtlich nicht tauglich, um die Teilnahme von A____

am morgigen Flug in die Türkei sicherzustellen. Allerdings wurde die

Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet für den Fall, dass A____

den Flug morgen nicht freiwillig antreten wird, mithin für den Fall, dass der

Vollzug der Wegweisung in einer weiteren (Zwangs)Vollzugstufe organisiert

werden müsste. Angesichts des bislang allerdings kooperativen Verhaltens von A____

sowie aufgrund seines jungen Alters (A____ wurde im Juli 2023 volljährig; vgl.

Art. 79 Abs. 2 AIG) erscheint die Dauer dieser Haftanordnung «auf Vorrat»

allerdings zu lang, weshalb die Haft einzig für die Dauer von 12 Tagen

bewilligt wird (vgl. Art. 80 Abs. 3 AIG). Es ist in diesem Zusammenhang

nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass A____ sich bislang absolut

korrekt verhalten und alle behördlichen Termine wahrgenommen hat. Auch die

Festnahme vom 8. Februar 2024 erfolgte gestützt auf die glaubhaften Aussagen

von A____ an der Gerichtsverhandlung nicht aufgrund eines angestrebten

Grenzübertritts nach Deutschland, sondern weil er seinen Bruder an der […]strasse aufsuchen wollte.

5.

5.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

5.2

Wie

bereits ausgeführt, ist ein Flug in die Türkei bereits für Donnerstag, den

21.

März 2024, vorgesehen. Damit hat das Migrationsamt das Beschleunigungsgebot

eingehalten.

6.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt

die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 18. März 2024 bis und mit 27. März 2024 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.