AUS.2024.18
Ausschaffugshaft
20. März 2024Deutsch8 min
Der türkische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.18
URTEIL
vom 20.
März 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der Türkei
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 19. März 2024
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie, A____, beantragte am 28. November 2022
in der Schweiz Asyl, nachdem er tags zuvor mit seinem älteren Bruder und mit
Hilfe eines Schleppers in die Schweiz eingereist war. Mit Entscheid des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. September 2023 wurde verfügt,
dass A____ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylantrag wurde
abgelehnt und A____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der
Schweiz weggewiesen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.
Dezember 2023 wurde die Beschwerde des A____ gegen den Entscheid des SEM
vom 4. September 2023 abgewiesen. Mit Schreiben des SEM vom
29. Dezember 2023 wurde A____ Frist bis 2. Februar 2024 gesetzt, um
die Schweiz zu verlassen. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.
Das
Migrationsamt hat A____ anlässlich der Gesprächstermine vom 8. Februar und
4. März 2024 darauf hingewiesen, dass er die Schweiz verlassen muss und er
im Falle der Verweigerung einer freiwilligen Ausreise zwecks Sicherstellung
seiner Wegweisung auch in Haft genommen werden kann. Er hat jeweils angegeben,
nicht freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren. Am 18. März 2024 hat das
Migrationsamt A____ polizeilich festnehmen lassen und nach Durchführung einer
weiteren Befragung ihn mit Verfügung vom 19. März 2024 für die Dauer von drei
Monaten in Ausschaffungshaft versetzt.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche
Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). Mit
rechtkräftiger Abweisung der Beschwerde des A____ gegen den negativen
Asylentscheid des SEM vom 4. September 2023 ist die darin verfügte Wegweisung
in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1
Gegenstand
des Haftprüfungsverfahrens ist einzig die ausländerrechtliche Haft und nicht
die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids. Das Haftgericht kann deshalb nur
beim Vorliegen offensichtlicher Rechtsfehler, welche den Entfernungsentscheid
praktisch nichtig erscheinen lassen, eingreifen bzw. die Haftanordnung nicht
bestätigen (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Dissertation 2015, S. 99).
3.2
Wenn
A____ vorbringt, er habe Angst in die Türkei zurückzukehren, weil er sich vor
einer Verhaftung fürchte, kann er deshalb nicht gehört werden. Das SEM hat im
Asylentscheid vom 4. September 2023 sorgfältig dargelegt, weshalb A____ die
Eigenschaft eines politischen Flüchtlings nicht erfülle und weshalb nicht davon
auszugehen sei, dass ihm in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Reflexwirkung
aufgrund der (möglichen) politischen Aktivität seines Bruders drohe. Der
Entscheid kann nicht als willkürlich erachtet werden und wurde überdies durch
das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
4.
4.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig
der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
4.2
A____
hat
die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen lassen
und hat anlässlich der danach ergangenen Aufforderungen des Migrationsamts,
sich um seine Rückreise in die Heimat zu kümmern, unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht, dass er die Schweiz nicht freiwillig verlassen werde, lieber
ins Gefängnis gehe und von der Polizei in die Heimat zurückgebracht werden
müsse. Angesichts dieses Verhaltens erscheint es notwendig, ihn kurz vor dem
nun für den morgigen Tag, den 21. März 2024, durch das Migrationsamt
organisierten Rückflug in die Türkei in Haft zu nehmen, um die Wegweisung von A____
sicher zu stellen. Dies unabhängig davon, dass er sich bislang an die
vereinbarten Vorsprachetermine gehalten hat, weil aufgrund seiner dezidierten
Weigerung, die Schweiz freiwillig zu verlassen, davon ausgegangen werden muss,
dass er für die Behörden am Tag des Rückflugs nicht zur Verfügung steht und
seine Rückführung damit vereiteln wird. Dazu reicht ein allenfalls nur
kurzzeitiges Untertauchen vollständig aus. Eine mildere Massnahme ist
angesichts dieses Umstands offensichtlich nicht tauglich, um die Teilnahme von A____
am morgigen Flug in die Türkei sicherzustellen. Allerdings wurde die
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet für den Fall, dass A____
den Flug morgen nicht freiwillig antreten wird, mithin für den Fall, dass der
Vollzug der Wegweisung in einer weiteren (Zwangs)Vollzugstufe organisiert
werden müsste. Angesichts des bislang allerdings kooperativen Verhaltens von A____
sowie aufgrund seines jungen Alters (A____ wurde im Juli 2023 volljährig; vgl.
Art. 79 Abs. 2 AIG) erscheint die Dauer dieser Haftanordnung «auf Vorrat»
allerdings zu lang, weshalb die Haft einzig für die Dauer von 12 Tagen
bewilligt wird (vgl. Art. 80 Abs. 3 AIG). Es ist in diesem Zusammenhang
nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass A____ sich bislang absolut
korrekt verhalten und alle behördlichen Termine wahrgenommen hat. Auch die
Festnahme vom 8. Februar 2024 erfolgte gestützt auf die glaubhaften Aussagen
von A____ an der Gerichtsverhandlung nicht aufgrund eines angestrebten
Grenzübertritts nach Deutschland, sondern weil er seinen Bruder an der […]strasse aufsuchen wollte.
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2
Wie
bereits ausgeführt, ist ein Flug in die Türkei bereits für Donnerstag, den
21.
März 2024, vorgesehen. Damit hat das Migrationsamt das Beschleunigungsgebot
eingehalten.
6.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss erkennt
die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 18. März 2024 bis und mit 27. März 2024 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.