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Entscheid

AUS.2024.19

Ausschaffungshaft

27. März 2024Deutsch9 min

(JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2022 zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.19

URTEIL

vom 27.

März 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch B____,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 26. März 2024

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 8. Juni 2019 in die Schweiz ein. Mit Verfügung des

Migrationsamts vom 4. April 2022 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert und er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen.

Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2022 gesetzt. Auf

einen hiergegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement

(JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2022 zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung

nicht ein. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 2022 ab. Am 5. Dezember 2022

wurde der Beurteilte erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen und ihm eine

Ausreisefrist bis zum 4. März 2023 gewährt. A____ liess die Frist trotz

Androhung migrationsrechtlicher Zwangsmassnahmen ungenutzt verstreichen. Das

Migrationsamt Basel-Stadt bot dem Beurteilten in der Folge die Möglichkeit

einer freiwilligen Ausreise an und buchte einen Flug nach Marokko. Die

entsprechenden Unterlagen hätten dem Genannten anlässlich eines

Vorsprachetermins am 4. Januar 2024 ausgehändigt werden sollen. Infolge

Untertauchens musste der Flug nach Marokko in der Folge jedoch storniert

werden. Zudem wurde für ihn ein Termin bei der Rückkehrberatung vereinbart,

welcher aber ebenfalls nicht wahrgenommen wurde.

Am 25. März 2024

wurde A____ an der Klybeckstrasse in Basel kontrolliert und wegen

rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt verfügte

am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 24. Juni

2024. Am 27. März 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe

eines Dolmetschers befragt worden. Danach gelangte sein Vertreter zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm, seinem Vertreter und dem

Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu

überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

(§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG

122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).

1.2.2

A____

wird mit der Verfügung des Migrationsamts vom 26. März 2024 erstmals in

Ausschaffungshaft versetzt. Zudem bringt der vorliegende Fall – wie nachfolgend

zu zeigen sein wird – auch keine besonderen Schwierigkeiten mit sich, sodass

das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist. Indes kann sich der

Beurteilte im vorliegenden Verfahren von B____ vertreten lassen (vgl. dazu auch

E. 4).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu er-schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241

E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die

Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. dazu Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.

[Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2

A____

ist bereits einmal – als man ihm anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt

das Flugticket nach Marokko aushändigen wollte – untergetaucht und wurde erst

aufgrund der im Sachverhalt erwähnten Polizeikontrolle wieder aufgefunden.

Seine diesbezügliche Erklärung, dass er 15 Tage lang Fieber hatte, ist angesichts

der ungewöhnlich langen Dauer der Erkrankung und der zeitlichen Koinzidenz mit

den konkreten Ausschaffungsbemühungen bereits eher unglaubhaft, hätte ihn aber auch

nicht daran gehindert, sich beim Migrationsamt per E-Mail abzumelden, was er

wegen Aufenthalten in der PUK in der Vergangenheit denn auch getan hat. Im

gleichen Zeitraum (Dezember 2023/Januar 2024) ist er zudem auch bei der

Rückkehrberatung trotz Termins nicht mehr erschienen. Dass A____ sich nicht an

behördliche Auflagen hält, zeigt auch, dass er ihm gesetzte Ausreisefristen verstreichen

liess. Da er in der Vergangenheit mehrfach dezidiert zum Ausdruck gebracht hat,

dass er unter keinen Umständen nach Marokko zurückkehren möchte und nicht

freiwillig ausreisen werde, ist der Anreiz erneut unterzutauchen hoch und

Dispositiv

demnach – auch wenn er in der Vergangenheit Vorsprachetermine zwecks

Verlängerung der Nothilfebestätigung regelmässig wahrgenommen hat – von

Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen. Daran

ändert der in der heutigen Befragung zum Ausdruck gebrachte Sinneswandel,

wonach er nun freiwillig nach Marokko zurückkehren möchte, nichts, zumal er an

der Befragung beim Migrationsamt vom 26. März 2024 noch anderer Meinung war und

das Motiv des Sinneswandels (nachdenken über Probleme mit seiner Ex-Frau) nicht

einzuleuchten vermag.

3.

3.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2 Aufgrund

des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine

Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten

würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der

Vollzug der Wegweisungsverfügung vom 4. April 2022 (auf die überzeugend

begründete Verfügung ist trotz auch heute wieder vorgetragenen Argumenten

zufolge eingeschränkter Kognition nicht zurückzukommen [vgl. dazu Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss.

Zürich 2015, S. 99]) sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins

auch kein gültiger Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und

eine Meldepflicht in der Vergangenheit mehrfach missachtet wurde, weshalb auch

eine allfällige Aufsicht von Herrn B____ nichts an der Untertauchensgefahr ändern

würde. Obwohl psychische Probleme aktenkundig sind, überwiegt das öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an

seiner persönlichen Freiheit, zumal die Reisefähigkeit gemäss Einschätzung des

SEM nicht beeinträchtigt und die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt ist. Kommt dazu, dass A____ in der Vergangenheit mehrmals

geraten wurde, freiwillig auszureisen, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen zu

rechnen habe und er sich auch aus dem Gefängnis von seinen Freunden in Basel

verabschieden kann.

3.3 Dass

eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass jede Woche mehrere Linienflüge nach Casablanca bzw.

Marrakesch verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte

dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, wobei der Beurteilte

gemäss Aktennotiz vom 25. September 2023 selber angegeben hat, dass er in

Marokko keine Probleme habe. Zudem sprechen weder die in Marokko herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin, zumal die medizinische Versorgung zumindest in den grösseren Städten

gewährleistet ist (https://cutt.ly/Qw95WYLM, zuletzt besucht am 27. März 2024).

Aufgrund der Tatsache, dass zufolge abgelaufenen Reisepasses ein Laissez-passer

beschafft werden muss (zwar gemäss Einschätzung des Migrationsamts innert

kurzer Frist) und angesichts des schwer abschätzbaren zukünftigen Verhaltens

des Beurteilten, wird die Haft praxisgemäss für drei Monate bewilligt, wobei

auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Da der Vertreter

des Beurteilten nicht im Anwaltsregister eingetragen ist, kann ihm auch keine

Entschädigung zugesprochen werden (§ 4 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes [SG

291.100]; VGE AUS.2023.16 vom 20. April 2023 E. 6, AUS.2020.22 vom 1. April

2020, AUS.2014.80 vom 7. Januar 2015 E. 3).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 24.

Juni 2024, rechtmässig und angemessen.

Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.