AUS.2024.19
Ausschaffungshaft
27. März 2024Deutsch9 min
(JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2022 zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.19
URTEIL
vom 27.
März 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch B____,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 26. März 2024
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 8. Juni 2019 in die Schweiz ein. Mit Verfügung des
Migrationsamts vom 4. April 2022 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht
verlängert und er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen.
Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2022 gesetzt. Auf
einen hiergegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2022 zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung
nicht ein. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 2022 ab. Am 5. Dezember 2022
wurde der Beurteilte erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen und ihm eine
Ausreisefrist bis zum 4. März 2023 gewährt. A____ liess die Frist trotz
Androhung migrationsrechtlicher Zwangsmassnahmen ungenutzt verstreichen. Das
Migrationsamt Basel-Stadt bot dem Beurteilten in der Folge die Möglichkeit
einer freiwilligen Ausreise an und buchte einen Flug nach Marokko. Die
entsprechenden Unterlagen hätten dem Genannten anlässlich eines
Vorsprachetermins am 4. Januar 2024 ausgehändigt werden sollen. Infolge
Untertauchens musste der Flug nach Marokko in der Folge jedoch storniert
werden. Zudem wurde für ihn ein Termin bei der Rückkehrberatung vereinbart,
welcher aber ebenfalls nicht wahrgenommen wurde.
Am 25. März 2024
wurde A____ an der Klybeckstrasse in Basel kontrolliert und wegen
rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt verfügte
am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 24. Juni
2024. Am 27. März 2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe
eines Dolmetschers befragt worden. Danach gelangte sein Vertreter zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm, seinem Vertreter und dem
Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu
überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG
122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1).
1.2.2
A____
wird mit der Verfügung des Migrationsamts vom 26. März 2024 erstmals in
Ausschaffungshaft versetzt. Zudem bringt der vorliegende Fall – wie nachfolgend
zu zeigen sein wird – auch keine besonderen Schwierigkeiten mit sich, sodass
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist. Indes kann sich der
Beurteilte im vorliegenden Verfahren von B____ vertreten lassen (vgl. dazu auch
E. 4).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu er-schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241
E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die
Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. dazu Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.
[Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.2
A____
ist bereits einmal – als man ihm anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt
das Flugticket nach Marokko aushändigen wollte – untergetaucht und wurde erst
aufgrund der im Sachverhalt erwähnten Polizeikontrolle wieder aufgefunden.
Seine diesbezügliche Erklärung, dass er 15 Tage lang Fieber hatte, ist angesichts
der ungewöhnlich langen Dauer der Erkrankung und der zeitlichen Koinzidenz mit
den konkreten Ausschaffungsbemühungen bereits eher unglaubhaft, hätte ihn aber auch
nicht daran gehindert, sich beim Migrationsamt per E-Mail abzumelden, was er
wegen Aufenthalten in der PUK in der Vergangenheit denn auch getan hat. Im
gleichen Zeitraum (Dezember 2023/Januar 2024) ist er zudem auch bei der
Rückkehrberatung trotz Termins nicht mehr erschienen. Dass A____ sich nicht an
behördliche Auflagen hält, zeigt auch, dass er ihm gesetzte Ausreisefristen verstreichen
liess. Da er in der Vergangenheit mehrfach dezidiert zum Ausdruck gebracht hat,
dass er unter keinen Umständen nach Marokko zurückkehren möchte und nicht
freiwillig ausreisen werde, ist der Anreiz erneut unterzutauchen hoch und
Dispositiv
demnach – auch wenn er in der Vergangenheit Vorsprachetermine zwecks
Verlängerung der Nothilfebestätigung regelmässig wahrgenommen hat – von
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen. Daran
ändert der in der heutigen Befragung zum Ausdruck gebrachte Sinneswandel,
wonach er nun freiwillig nach Marokko zurückkehren möchte, nichts, zumal er an
der Befragung beim Migrationsamt vom 26. März 2024 noch anderer Meinung war und
das Motiv des Sinneswandels (nachdenken über Probleme mit seiner Ex-Frau) nicht
einzuleuchten vermag.
3.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2 Aufgrund
des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine
Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten
würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der
Vollzug der Wegweisungsverfügung vom 4. April 2022 (auf die überzeugend
begründete Verfügung ist trotz auch heute wieder vorgetragenen Argumenten
zufolge eingeschränkter Kognition nicht zurückzukommen [vgl. dazu Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss.
Zürich 2015, S. 99]) sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins
auch kein gültiger Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und
eine Meldepflicht in der Vergangenheit mehrfach missachtet wurde, weshalb auch
eine allfällige Aufsicht von Herrn B____ nichts an der Untertauchensgefahr ändern
würde. Obwohl psychische Probleme aktenkundig sind, überwiegt das öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige des Beurteilten an
seiner persönlichen Freiheit, zumal die Reisefähigkeit gemäss Einschätzung des
SEM nicht beeinträchtigt und die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt ist. Kommt dazu, dass A____ in der Vergangenheit mehrmals
geraten wurde, freiwillig auszureisen, ansonsten er mit Zwangsmassnahmen zu
rechnen habe und er sich auch aus dem Gefängnis von seinen Freunden in Basel
verabschieden kann.
3.3 Dass
eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass jede Woche mehrere Linienflüge nach Casablanca bzw.
Marrakesch verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, wobei der Beurteilte
gemäss Aktennotiz vom 25. September 2023 selber angegeben hat, dass er in
Marokko keine Probleme habe. Zudem sprechen weder die in Marokko herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin, zumal die medizinische Versorgung zumindest in den grösseren Städten
gewährleistet ist (https://cutt.ly/Qw95WYLM, zuletzt besucht am 27. März 2024).
Aufgrund der Tatsache, dass zufolge abgelaufenen Reisepasses ein Laissez-passer
beschafft werden muss (zwar gemäss Einschätzung des Migrationsamts innert
kurzer Frist) und angesichts des schwer abschätzbaren zukünftigen Verhaltens
des Beurteilten, wird die Haft praxisgemäss für drei Monate bewilligt, wobei
auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Da der Vertreter
des Beurteilten nicht im Anwaltsregister eingetragen ist, kann ihm auch keine
Entschädigung zugesprochen werden (§ 4 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes [SG
291.100]; VGE AUS.2023.16 vom 20. April 2023 E. 6, AUS.2020.22 vom 1. April
2020, AUS.2014.80 vom 7. Januar 2015 E. 3).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 24.
Juni 2024, rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.