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Entscheid

AUS.2024.2

Ausschaffungshaft

6. Januar 2024Deutsch19 min

marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1988,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.2

URTEIL

vom 8.

Januar 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1988, von

Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 4. Januar 2024

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1988,

heiratete am 24. Juli 2008 in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B____.

Am 28. Juli 2009 reiste er mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein,

woraufhin ihm am 6. Oktober 2009 im Kanton Basel-Stadt die

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Das den

Ehegatten zunächst vorsorglich per 12. März 2013 bewilligte

Getrenntleben wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

4. Juni 2012 bestätigt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte in der

Folge nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 3. März 2014 die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten und ordnete seine

Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2014

an. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 22. April 2015 wurden die

Ehegatten rechtskräftig geschieden. Den gegen die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 25. April 2016 ab, soweit

es darauf eintrat. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel an das

Verwaltungsgericht sowie an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urteile des

Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2017 [VGE VD.2016.169] bzw. des

Bundesgerichts BGer 2C_788/2017 vom 2. November 2017). Dem

Beurteilten wurde in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum

14. März 2018 gesetzt.

Am

29. November 2018 stellte der Beurteilte ein Asylgesuch, welches das

Staatssekretariat für Migration (SEM) am 1. Februar 2019 ablehnte.

Das Asylverfahren wurde mit Datum vom 28. Mai 2019 wiederaufgenommen.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2020 lehnte das SEM das Gesuch erneut ab. Das

Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

7. Juli 2021 rechtskräftig ab.

Der Beurteilte fiel schon bald nach seiner Einreise verschiedentlich

strafrechtlich auf. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

15. März 2017 wurde er wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,

Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschimpfung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung (Ehegatte während der Ehe)

und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18

Monate bedingt verurteilt (AGE SB.2015.74). Mit Urteil vom 26. März 2019 verurteile

das Appellationgericht den Beurteilten wegen versuchter einfacher

Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, mehrfacher Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung und Irreführung der

Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Gesamtstrafe). Darüber

hinaus wurde er mit einer Landesverweisung von 5 Jahren belegt (AGE SB.2018.105).

Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde der Beurteilte am 8. Juli 2024

in die Freiheit entlassen.

Nachdem eine Flugbuchung für die Ausschaffung des Beurteilten in Auftrag

gegeben und bestätigt worden war, wurde der Beurteilte am 4. Januar 2024

im Auftrag des Migrationsamts festgenommen. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs ordnete dieses für den Beurteilten eine Ausschaffungshaft für drei

Monate bis zum 3. April 2024 an.

Am

8. Januar 2024 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird. Der Beurteilte hat seine Freilassung verlangt, das

Migrationsamt verlangt die Bestätigung der Haftanordnung. Das vorliegende

Urteil dem Beurteilen (wie auch dem Migrationsamt) mündlich eröffnet worden.

Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

1.2

Der

Beurteilte hat am 5. Januar 2024 durch Advokat […] ein Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung stellen lassen. Der Haftrichter hat dieses Gesuch

gleichentags begründet abgewiesen. Hierfür kann auf die betreffende Verfügung

abgewiesen werden. An der heutigen Verhandlung haben sich – trotz der

zahlreichen Vorbringen des Beurteilten – keine Gesichtspunkte ergeben, die eine

Änderung der Einschätzung nahelegen würden, dass der vorliegende Fall keine

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, welche die

Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigen würden.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch

(MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung

sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde im Verfahren um die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig weggewiesen (vgl.

VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017). Er hätte die Schweiz hierauf

gestützt bis zum 14. März 2018 verlassen müssen. Zudem wurde der

Beurteilte mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 für

fünf Jahre des Landes verwiesen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).

3.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung

getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch

Bussen verurteilt worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er

mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2017 wegen

zahlreicher Gesetzesverstös-sen, darunter versuchter schwerer Körperverletzung

und falscher Anschuldigung, zu einer (teilbedingt vollziehbaren)

Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 26. März 2019 wurde er erneut wegen falscher

Anschuldigung (und weiteren Straftaten) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Mo-naten

(Gesamtstrafe) rechtskräftig verurteilt. Unter Verbrechen im Sinne von

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die

mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10

Abs. 2 StGB). Bei den erwähnten Straftatbeständen der schweren

Körperverletzung und der falschen Anschuldigung handelt es sich um Verbrechen

im Sinne der genannten Bestimmung. Die betreffenden Strafbestimmungen von Art. 122

bzw. Art. 303 Ziff. 1 StGB halten Strafandrohungen von bis zu

10.

Jahren (schwere Körperverletzung) bzw. von bis zu fünf Jahren (falsche

Anschuldigung) bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der

(rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte

jeweils bloss zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden

ist. Denn mass-gebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die

tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.3; Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies

ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1

E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen

Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden

Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte

weigert sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juli 2021 und damit

seit zweieinhalb Jahren fortgesetzt, an der Beschaffung von Reisepapieren

mitzuwirken (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Er

hat zwar wiederholt behauptet, mit den Vertretungen Marokkos in Bern und

Strasbourg in Kontakt gestanden zu haben, um gültige Reisedokumente zu erhalten.

Persönliche Vorsprachen bzw. Kontaktnahmen seien aber nicht zielführend

gewesen, weil entsprechende Anträge nur auf elektronischem Weg eingereicht

werden könnten. Diesbezügliche Eingaben seien aber nie beantwortet bzw.

bestätigt worden oder es habe an notwendigen Papieren gefehlt, die seine

Identität oder die (frühere) Rechtmässigkeit seines Aufenthalts in der Schweiz bestätigen

würden. Inwiefern diese Vorbringen tatsächlich stimmen, kann nicht abschliessend

beurteilt werden. Jedenfalls fehlen hierfür jegliche Belege in den Akten. Wie

weit seine Bemühungen im Rahmen seiner Anmeldung auf der Online-Plattform des

marokkanischen Ministeriums des Auswärtigen Amtes für Marokkaner mit Wohnsitz

im Ausland gediehen sind, lässt sich dem heute eingereichten – notabene

undatierten – Internetausdruck «Willkommen in Ihrem Online-Konsularraum» nicht

entnehmen. Der Beurteilte hat heute eine automatische Antwort der «Services

consulaires du Maroc», datierend vom 17. September 2023, eingereicht.

Darin wird ausgeführt, dass die Terminanfrage des Beurteilten immer noch «à

l’état enregistrée en mode brouillon» sei. Er wird aufgefordert, seine

Anmeldung wiederaufzunehmen und zu bestätigen, ansonsten die Anmeldung

annuliert würde. Aufgrund des unbenutzten Zeitablaufs (anderes ist nicht

dokumentiert) ist davon auszugehen, dass die provisorische Anmeldung wieder

gelöscht worden ist. Dass es ihm, wie der Beurteilte wiederholt behauptet hat,

unmöglich sei, Reisepapiere zu bekommen, weil er inzwischen ausgebürgert worden

sei, ist völlig unglaubhaft. Denn die marokkanischen Behörden haben ihn

ausdrücklich als marokkanischen Staatsangehörigen anerkannt (Schreiben der

marokkanischen Botschaft vom 2. Juli 2021). Massgeblich in diesem

Zusammenhang ist, dass der Beurteilte eine Rückkehr in seine Heimat seit jeher

unter allen Umständen entschieden, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen

ablehnt. Er behauptet zwar heute, er habe nie gesagt, «auf keinen Fall» nicht

in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, sondern einfach «unter Bedingungen»

(persönlicher Vortrag, S. 4). Es liegt nicht am Beurteilten, diese

«Bedingungen» zu definieren, unter denen er bereit ist, in seine Heimat

zurückzukehren. Es ist daher damit zu rechnen, dass er, jetzt da die

Flugbuchung für die Ausschaffung in Auftrag gegeben und bestätigt worden ist, sich

der Ausschaffung entziehen wird. Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er

werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi

Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte wurde, wie sich aus dem bei

den Akten liegenden Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom

21.

Dezember 2023 ergibt, seit 2014 fünfmal wegen geringerer, aber auch

schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt. Ins

Gewicht fallen dabei die beiden Veurteilungen durch das Appellationsgericht vom

15.

März 2017 und 26. März 2019 zu jeweils 30 Monaten Freiheitsstrafe

(letztere Verurteilung im Sinne einer Gesamtstrafe). Dass der Beurteilte nicht

bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten ist, zeigt sich auch

darin, dass er schon wiederholt ohne gültige Papiere die Schweiz verlassen hat

und nach Frankreich gereist ist bzw. reisen wollte. So wurde er am

21.

September 2022 von der Gendarmerie Nationale in Sierentz

festgenommen und befragt. Am 18. August 2023 wurde er am Grenzübergang

Basel-Lysbüchel beim Versuch, nach Frankreich auszureisen, vom Schweizer Zoll

angehalten und in der Folge der Kantonspolizei zur weiteren Abklärung bei der

Staatsanwaltschaft (Ausschreibung zur Verhaftung) übergeben. Der Beurteilte

will bei dieser Anhaltung gar nicht die Absicht gehabt haben, sich nach

Frankreich zu begeben, sondern will dort lediglich auf seine Freundin gewartet

haben, die eine Autopanne gehabt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 10).

Diese Aussage wirkt wenig glaubwürdig angesichts der vorgenannten Festnahme auf

französischem Boden. Wenn jemand durch sein (bisheriges) Verhalten zeigt, dass

er sich behördlichen Anordnungen widersetzt, ist die Untertauchensgefahr

ebenfalls zu bejahen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Der Beurteilte hat keine Familienangehörige hierzulande, bei denen er

unterkommen könnte. Aus dem gesamten Verhalten des Beurteilten ist daher auf

eine Untertauchensgefahr zu schliessen, so dass das Migrationsamt zu Recht auch

auf diesen Haftgrund erkannt hat. Entgegen seiner Behauptung würde der Umstand,

dass ihm die IV-Stelle Basel-Stadt eine IV-Rente in Aussicht gestellt hat, ihn

faktisch nicht hindern, sich einer Ausschaffung zu entziehen. Denn der

Beurteilte wird, wie sich aus der Zustelladresse im heute eingereichten

Vorbescheid der IV-Stelle vom 6. November 2023 ergibt, in dieser

Sache durch Herrn [...], Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),

im Rahmen einer Begleit- und Vertretungsbeistandschaft vertreten. Der

Beurteilte muss deshalb für die IV-Behörden nicht persönlich erreichbar sein.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369

E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige

Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich

der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56

E. 4.1.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E.

3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich

in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs-

bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

4.2

Die

Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen

Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen worden bzw. ist rechtskräftig über ihn eine Landesverweisung

verhängt worden (oben E. 2). Im Juli 2021 wurde er nach vollständiger

Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen. Seither befand er

sich auf freiem Fuss,

ohne dass er sich in zielführender Weise um gültige Reisepapiere bemüht hätte.

Eine Rückkehr in seine Heimat lehnt er seither kategorisch ab. Zum Verlassen

der Schweiz ist er nur insoweit bereit, wie er in ein Drittland (in der

Vergangenheit hat er beispielsweise wechselnd Algerien, Tunesien, England oder den

Iran genannt, neuerdings auch die Türkei [Verhandlungsprotokoll, S. 7])

reisen könnte. Mangels gültiger Reise ist ihm dies jedoch nicht möglich.

Entgegen seiner Meinung sind die schweizerischen Behörden nicht verpflichtet,

ihm für eine legale Ausreise in ein Drittland seiner Wahl behilflich zu sein.

Auch während zweieinhalb Jahren ist es dem Beurteilten nicht gelungen, von

seinen Heimatbehörden einen Reisepass erhältlich zu machen. Immer wieder hat er

das Migrationsamt mit (notabene wenig glaubwürdigen) Behauptungen hingehalten.

Dass das Migrationsamt dies nun nicht länger hinzunehmen bereit ist und eine

Flugbuchung für die Ausschaffung in Auftrag gegeben hat, ist in keiner Weise zu

beanstanden. Erst mit dem Vorliegen der Bestätigung für einen Ausschaffungsflug

nach Marokko hat das Migrationsamt den Beurteilten in Haft genommen.

Die Ausschaffung

des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Flug

ist gebucht und das SEM hat am 4. Januar 2024 bei der marokkanischen

Botschaft ein Laissez passer für den Beurteilten bestellt. Der Beurteilte

wendet hiergegen ein, dass gemäss Angaben des SEM auf seiner Homepage, die

marokkanische Botschaft die Ausstellung eines Laissez passer verweigere, wenn

die betreffende Person wie er eine Beziehung zur Schweiz, beispielsweise ein

Kind, habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Der vorgelegte

Internetausdruck datiert allerdings aus dem Jahre 2017 und ist somit längst

überholt. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das SEM dieses Ersatzreisepapier

erst bestellt hat, nachdem es die Voraussetzungen abgeklärt hatte, unter denen

die marokkanischen Behörden aktuell bereit sind, für ihre Staatsangehörigen ein

Laissez passer auszustellen.

Nicht gegen die

Ausschaffung des Beurteilten spricht sein grundsätzlich geschütztes Recht auf

Privat- und Familienrecht aus Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101). Mit dem Scheidungsurteil vom

22.

April 2015 wurde das alleinige Sorgerecht über die Tochter C____

(geb. 2010) der Kindsmutter B____ zugeteilt und das bisherige 14-tägige

begleitete Besuchsrecht des Beurteilten von dreieinhalb Stunden weitergeführt.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 23. Juli 2017 in

E. 2.3 f. sich eingehend mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt,

unter denen sich ein nicht sorgeberechtigter Ausländer aufgrund seiner intakt

gelebten familiären Beziehung zu seinem hierzulande anwesenheitsberechtigten

Kind auf die genannten Konventions- bzw. Verfassungsbestimmung berufen kann.

Das Verwaltungsgericht ist dabei zum Schluss gekommen, dass alleine schon aufgrund

des beschränkten Besuchsrechts, das in keiner Weise einem üblichen Besuchsrecht

entspricht, es an einer besonders intensiven Beziehung zu seiner Tochter in

affektiver Hinsicht fehlt und im Übrigen auch ein tadelloses Verhalten des

Beurteilten zu verneinen ist. Der Beurteilte befand sich bis vor zweieinhalb

Jahren im geschlossenen Strafvollzug und konnte deshalb insbesondere sein

Besuchsrecht nicht wahrnehmen. Dass das begleitete Besuchsrecht seit seiner

Freilassung wieder aufgenommen worden wäre oder er gar engeren Kontakt mit

seiner Tochter aufgebaut hätte und seinen finanziellen Verpflichtungen ihr

gegenüber vollumfänglich nachkommen würde, ist weder dargetan noch belegt.

Soweit überhaupt ein Kontakt besteht, wird er ihn auch mittels moderner

Kommunikationsmittel pflegen können (vgl. AGE SB.2018.105 vom 26. März

2019.

E. 3.4). Daran ändert nichts, dass mit der Zusprechung einer IV-Rente

an den Beurteilten (möglicherweise) die Ausrichtung einer IV-Kinderrente

verbunden ist. Selbst wenn damit eine engere wirtschaftliche Beziehung zu

seiner Tochter bejaht werden könnte, was hier aber nicht zu prüfen ist, wäre

mangels eines unverändert nicht ausgeübten Besuchsrechts im üblichen Sinne eine

besonders intensive affektive Beziehung zu seiner Tochter zu verneinen. Ein

tadelloses Verhalten liegt

ohnehin nicht vor. Der Beurteilte kann gegen die Ausschaffung auch nicht

einwenden, dass er mangels eines entsprechenden bilateralen Abkommens zwischen

der Schweiz und Marokko die jüngst zugesprochene IV-Rente wieder verlieren

würde, wenn er in sein Heimatland rückgeführt würde (Verhandlungsprotokoll,

S. 4). Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen kann

eine rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung nicht rückgängig machen.

Erst recht nichts zu Gunsten des Beurteilten ergibt sich aus der erklärten

Absicht, ein Härtefallgesuch und gegebenenfalls ein Revisionsgesuch stellen zu

wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der Beurteilte könnte solche Gesuche

auch ohne Weiteres mit Hilfe seines hier ansässigen Anwalts von seiner Heimat

aus einreichen.

Die heute

vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beurteilten (persönlicher

Vortrag, S. 6) sprechen nicht gegen seine Ausschaffung. Die geltend

gemachten psychischen Probleme bildeten schon mehrfach Gegenstand von früherer Verfahren.

Sowohl bezüglich der Landesverweisung wie auch der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wurde festgestellt, dass diese

Schwierigkeiten nicht von derart gewichtigem persönlichen Interesse wären, dass

sie das Interesse der Schweiz an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit überwiegen könnten (vgl. VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017

E. 2.5 und AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 E. 3.4). Der

Beurteilte trägt nicht vor, dass sich seine Gesundheit seither so verschlechtert

hätte, dass er mangels entsprechender Behandlungsmöglichkeit in Marokko bei

einer Rückkehr in seine Heimat an Leib und Leben gefährdet. Auch aus den Akten

ergeben sich keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte.

Ein milderes

Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist nicht

ersichtlich. Wie ausgeführt hat sich der Beurteilte bislang standhaft

geweigert, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Wie unter E. 3.3

ausgeführt besteht eine erhebliche Untertauchensgefahr. Der Beurteilte könnte

eine Freilassung dazu nutzen, sich dem Zugriff der Behörden, die den Vollzug

seiner Landesverweisung nach überlangem Zuwarten endlich sicherzustellen haben,

zu entziehen und unterzutauchen. Ausserdem stellt er aufgrund seiner

wiederholten Straffälligkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung dar, so dass eine Freilassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in

Frage kommt. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass wegen verschiedener weiterer

Delikte während des Strafvollzugs bzw. seit der Entlassung aus dem Gefängnis

(Drohung, Raufhandel, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung,

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) aktuell drei Strafverfahren

hängig sind. Der Beurteilte hat sich zwar über die Jahre in der Regel an seine

Meldepflichten gehalten hat, jeweils wohl um die benötigte Nothilfebestätigung

zu erhalten. Aber er hat in der Vergangenheit doch immer wieder auch gezeigt,

dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Die Auferlegung einer

Meldepflicht in Verbindung mit einer Eingrenzung im Falle einer Freilassung

würde den Vollzug der Landesverweisung nicht sicherstellen können, umso mehr

als sich die Untertauchensgefahr nunmehr noch erhöht hat, nachdem die Flugbuchung

bereits bestätigt und ein Laissez passer bestellt ist. Die Ausschaffung wird

binnen weniger Wochen stattfinden können. Angesichts einer Reservefrist für den

Fall unvorhergesehener Verzögerungen erweist sich die angeordnete

Ausschaffungshaft von drei Monaten als in jeder Hinsicht verhältnismässig. Das

Migrationsamt ist indessen in jedem Fall gehalten, die Sache in Beachtung des

Beschleunigungsgebots beförderlich zu behandeln.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 4. Januar 2024 bis zum 3. April 2024

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

- ad

acta SB.2021.21

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.