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Entscheid

AUS.2024.20

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

12. April 2024Deutsch8 min

überstellt wurde. Dies nachdem ihm in der Untersuchungshaft die Verfügung des Bundesamts

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.20

URTEIL

vom 12.

April 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Mazedonien,

[…]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 9. April 2024

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nordmazedonische Staatsangehörige A____ reiste im Januar 2002 im Rahmen eines

Familiennachzugs (Ehegatte einer Schweizer Staatsbürgerin) in die Schweiz ein,

wo im Jahr 2004 sein Sohn geboren wurde. Diese Ehe wurde im August 2012

geschieden. Gemäss A____ lebt er seit 10 Jahren in einer neuen Partnerschaft

ohne jedoch einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Zu seinem inzwischen

volljährigen Sohn habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr. Nachdem A____

anfänglich diversen Erwerbstätigkeiten nachging, ist er zwischenzeitlich seit

vielen Jahren Sozialhilfebezüger.

Am 25. Oktober

2023 verfasste der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) betreffend A____ einen

Amtsbericht zu Handen der Bundesanwaltschaft, welche am 7. November 2023

ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts der Beteiligung und / oder

Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) eröffnete. Am 27. Februar 2024 wurde A____

polizeilich festgenommen und wurde an seinem Wohnort eine Hausdurchsuchung

durchgeführt. In der Folge befand sich A____ bis zum 9. April 2024,

15.00 Uhr, in Untersuchungshaft, von wo aus er an das Migrationsamt

überstellt wurde. Dies nachdem ihm in der Untersuchungshaft die Verfügung des Bundesamts

für Polizei (fedpol) vom 8. April 2024 eröffnet worden war, mit welcher er aus

der Schweiz ausgewiesen wird, wobei die Ausweisung sofort zu vollstrecken ist.

Gleichzeitig wurde über A____ ein Einreiseverbot für die Dauer von 15 Jahren

für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein verfügt, welches im

Schengener-Informationssystem (SIS) einzutragen ist.

Das

Migrationsamt hat nach Durchführung einer Befragung mit Verfügung vom 9. April

2024 Ausschaffungshaft für die Dauer eines Monats bis zum 8. Mai 2024,

15.00 Uhr, angeordnet.

An der heutigen

Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche

Depositionen wird auf das Dispositiv verwiesen.

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

Erwägungen

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr

[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny

[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____ ist mit Verfügung des

fedpol vom 8. April 2024 ohne Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz

weggewiesen worden,

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG wurde im Rahmen des Bundesgesetzes

über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) als neuer

Dispositiv

Haftgrund per 1. Juni 2022 in das Gesetz aufgenommen. Demnach kann auch in

Ausschaffungshaft genommen werden, wer nach den Erkenntnissen von fedpol oder

des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) die innere oder äussere Sicherheit der

Schweiz gefährdet. Zugleich wurde die Ausschaffungshaft auf Fälle von

Ausweisungen gemäss Art. 68 AIG erweitert. Als Gefährdung der inneren oder

äusseren Sicherheit der Schweiz gilt vor allem die Gefährdung des Vorrangs der

staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich, insbesondere durch

Terrorismus oder die organisierte Kriminalität. Auf eine abschliessende

Definition des Begriffs wurde absichtlich verzichtet. Aufgrund des Zwecks des

PMT ist aber offensichtlich, dass Gefährdungen durch Terrorismus, namentlich

durch den Islamischen Staat (IS) und Al-Qaïda, im Vordergrund stehen.

Ausschaffungshaft kann in diesen Fällen angeordnet werden, in welchen (noch)

keine Straftat vorliegt und eine Untertauchensgefahr muss nicht zwingend

bestehen (s. zum Ganzen Baumann/Göksu,

Zwangsmassnehmen im Ausländerrecht, Zürich / St. Gallen 2022, Kapitel 2 §1 N 42

ff., s. auch N 59).

3.2

Die

Bundesstaatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen des

Verdachts der Beteiligung und / oder Unterstützung einer kriminellen

Organisation gemäss Art. 260ter StGB, dies gestützt auf

entsprechende Feststellungen des NDB. Gleichzeitig basiert die

Ausweisungsverfügung des fedpol vom 8. April 2024 auf dessen Feststellung, dass

die innere und äussere Sicherheit der Schweiz mit der Anwesenheit von A____ im

Land gefährdet sei. Dies nachdem bei der Durchsuchung seines Wohndomizils und

seiner elektronischen Geräte zahlreiche Dateien, insbesondere Chats,

sichergestellt werden konnten, die weit über ein einfaches Interesse am IS

hinausgehen. Vielmehr legen gewisse Äusserungen von A____ nahe, dass er selbst

im Rahmen seiner religiös-politischen Überzeugungen tätig werden könnte.

Beispielhaft seien dazu an dieser Stelle die Chatnachrichten an seine Partnerin

nur wenige Tage vor seiner Verhaftung genannt, in welchen er dieser mitteilt, wie

sehr er die Ungläubigen hasse und Dinge schreibt wie «Es kommt mir in den Sinn,

loszulegen mit Ohrfeigen», «Wall-ah ich will ihnen den Kopf abschneiden, so

sehr hasse ich sie», «Sie müssen drinnen in Kaaba getötet werden» und «Wall-ah

ich habe Angst, dass ich irgendeinen Imam töte». A____ ist mit anderen Worten

vom NDB und fedpol als potentieller Gefährder identifiziert worden, womit der

Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 .it. i AIG

gegeben ist. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, mit welcher anderen Massnahme

der Vollzug der Ausweisung sichergestellt werden kann, ohne die Gefahr für die

innere und äussere Sicherheit der Schweiz vor deren Vollzug noch zu erhöhen.

Schliesslich ist bekannt, dass die vom IS ausgehende Gefahr oft von

Einzeltätern mit Angriffen gegen Leib und Leben von Drittpersonen manifestiert

wird, welche mit einfachen Mitteln, die wenig Vorbereitung in tatsächlicher

Hinsicht benötigen (Attackieren von Menschen mit Messer auf der Strasse,

Attackieren von Menschen mit einem Auto etc.) vollbracht werden können. Angesichts

der erfolgten Ausweisung muss diese Gefahr bei A____ als akzentuiert betrachtet

werden, schliesslich hat er allenfalls nur noch wenig Zeit, ein möglicherweise

ins Auge gefasstes Attentat in der Schweiz ausführen zu können. Gleichzeitig

muss davon ausgegangen werden, dass eine Person, die den Schweizer Staat in

diesem massiven Ausmass nicht respektiert, sich in Freiheit entlassen nicht an

behördliche Anordnungen hält und sich folglich dem Vollzug der Ausweisung zu

entziehen versuchen wird.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2 Das

Migrationsamt hat die Haft für die Dauer von einem Monat angesetzt. Dies sei

notwendig, da eine begleitete Ausschaffung organisiert werde. Hinweise auf eine

Verletzung des Beschleunigungsverbotes liegen damit nicht vor. Die Haft ist

damit rechtmässig und ihre Dauer verhältnismässig.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 9. April 2024, 15.00 Uhr, bis zum 8. Mai 2024, 15.00

Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.