AUS.2024.20
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
12. April 2024Deutsch8 min
überstellt wurde. Dies nachdem ihm in der Untersuchungshaft die Verfügung des Bundesamts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.20
URTEIL
vom 12.
April 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Mazedonien,
[…]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 9. April 2024
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nordmazedonische Staatsangehörige A____ reiste im Januar 2002 im Rahmen eines
Familiennachzugs (Ehegatte einer Schweizer Staatsbürgerin) in die Schweiz ein,
wo im Jahr 2004 sein Sohn geboren wurde. Diese Ehe wurde im August 2012
geschieden. Gemäss A____ lebt er seit 10 Jahren in einer neuen Partnerschaft
ohne jedoch einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Zu seinem inzwischen
volljährigen Sohn habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr. Nachdem A____
anfänglich diversen Erwerbstätigkeiten nachging, ist er zwischenzeitlich seit
vielen Jahren Sozialhilfebezüger.
Am 25. Oktober
2023 verfasste der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) betreffend A____ einen
Amtsbericht zu Handen der Bundesanwaltschaft, welche am 7. November 2023
ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts der Beteiligung und / oder
Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) eröffnete. Am 27. Februar 2024 wurde A____
polizeilich festgenommen und wurde an seinem Wohnort eine Hausdurchsuchung
durchgeführt. In der Folge befand sich A____ bis zum 9. April 2024,
15.00 Uhr, in Untersuchungshaft, von wo aus er an das Migrationsamt
überstellt wurde. Dies nachdem ihm in der Untersuchungshaft die Verfügung des Bundesamts
für Polizei (fedpol) vom 8. April 2024 eröffnet worden war, mit welcher er aus
der Schweiz ausgewiesen wird, wobei die Ausweisung sofort zu vollstrecken ist.
Gleichzeitig wurde über A____ ein Einreiseverbot für die Dauer von 15 Jahren
für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein verfügt, welches im
Schengener-Informationssystem (SIS) einzutragen ist.
Das
Migrationsamt hat nach Durchführung einer Befragung mit Verfügung vom 9. April
2024 Ausschaffungshaft für die Dauer eines Monats bis zum 8. Mai 2024,
15.00 Uhr, angeordnet.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche
Depositionen wird auf das Dispositiv verwiesen.
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Erwägungen
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____ ist mit Verfügung des
fedpol vom 8. April 2024 ohne Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz
weggewiesen worden,
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG wurde im Rahmen des Bundesgesetzes
über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) als neuer
Dispositiv
Haftgrund per 1. Juni 2022 in das Gesetz aufgenommen. Demnach kann auch in
Ausschaffungshaft genommen werden, wer nach den Erkenntnissen von fedpol oder
des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz gefährdet. Zugleich wurde die Ausschaffungshaft auf Fälle von
Ausweisungen gemäss Art. 68 AIG erweitert. Als Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit der Schweiz gilt vor allem die Gefährdung des Vorrangs der
staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich, insbesondere durch
Terrorismus oder die organisierte Kriminalität. Auf eine abschliessende
Definition des Begriffs wurde absichtlich verzichtet. Aufgrund des Zwecks des
PMT ist aber offensichtlich, dass Gefährdungen durch Terrorismus, namentlich
durch den Islamischen Staat (IS) und Al-Qaïda, im Vordergrund stehen.
Ausschaffungshaft kann in diesen Fällen angeordnet werden, in welchen (noch)
keine Straftat vorliegt und eine Untertauchensgefahr muss nicht zwingend
bestehen (s. zum Ganzen Baumann/Göksu,
Zwangsmassnehmen im Ausländerrecht, Zürich / St. Gallen 2022, Kapitel 2 §1 N 42
ff., s. auch N 59).
3.2
Die
Bundesstaatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen des
Verdachts der Beteiligung und / oder Unterstützung einer kriminellen
Organisation gemäss Art. 260ter StGB, dies gestützt auf
entsprechende Feststellungen des NDB. Gleichzeitig basiert die
Ausweisungsverfügung des fedpol vom 8. April 2024 auf dessen Feststellung, dass
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz mit der Anwesenheit von A____ im
Land gefährdet sei. Dies nachdem bei der Durchsuchung seines Wohndomizils und
seiner elektronischen Geräte zahlreiche Dateien, insbesondere Chats,
sichergestellt werden konnten, die weit über ein einfaches Interesse am IS
hinausgehen. Vielmehr legen gewisse Äusserungen von A____ nahe, dass er selbst
im Rahmen seiner religiös-politischen Überzeugungen tätig werden könnte.
Beispielhaft seien dazu an dieser Stelle die Chatnachrichten an seine Partnerin
nur wenige Tage vor seiner Verhaftung genannt, in welchen er dieser mitteilt, wie
sehr er die Ungläubigen hasse und Dinge schreibt wie «Es kommt mir in den Sinn,
loszulegen mit Ohrfeigen», «Wall-ah ich will ihnen den Kopf abschneiden, so
sehr hasse ich sie», «Sie müssen drinnen in Kaaba getötet werden» und «Wall-ah
ich habe Angst, dass ich irgendeinen Imam töte». A____ ist mit anderen Worten
vom NDB und fedpol als potentieller Gefährder identifiziert worden, womit der
Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 .it. i AIG
gegeben ist. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, mit welcher anderen Massnahme
der Vollzug der Ausweisung sichergestellt werden kann, ohne die Gefahr für die
innere und äussere Sicherheit der Schweiz vor deren Vollzug noch zu erhöhen.
Schliesslich ist bekannt, dass die vom IS ausgehende Gefahr oft von
Einzeltätern mit Angriffen gegen Leib und Leben von Drittpersonen manifestiert
wird, welche mit einfachen Mitteln, die wenig Vorbereitung in tatsächlicher
Hinsicht benötigen (Attackieren von Menschen mit Messer auf der Strasse,
Attackieren von Menschen mit einem Auto etc.) vollbracht werden können. Angesichts
der erfolgten Ausweisung muss diese Gefahr bei A____ als akzentuiert betrachtet
werden, schliesslich hat er allenfalls nur noch wenig Zeit, ein möglicherweise
ins Auge gefasstes Attentat in der Schweiz ausführen zu können. Gleichzeitig
muss davon ausgegangen werden, dass eine Person, die den Schweizer Staat in
diesem massiven Ausmass nicht respektiert, sich in Freiheit entlassen nicht an
behördliche Anordnungen hält und sich folglich dem Vollzug der Ausweisung zu
entziehen versuchen wird.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Das
Migrationsamt hat die Haft für die Dauer von einem Monat angesetzt. Dies sei
notwendig, da eine begleitete Ausschaffung organisiert werde. Hinweise auf eine
Verletzung des Beschleunigungsverbotes liegen damit nicht vor. Die Haft ist
damit rechtmässig und ihre Dauer verhältnismässig.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 9. April 2024, 15.00 Uhr, bis zum 8. Mai 2024, 15.00
Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.