AUS.2024.22
Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung
22. April 2024Deutsch5 min
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.22
URTEIL
vom 22.
April 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kosovo
Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 21. April 2024
betreffend Ausschaffungshaft mit
Verzicht auf mündliche Verhandlung
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der kosovarische Staatsangehörige A____ mit
einem Einreiseverbot betreffend die Schweiz und den gesamten Schengenraum und
mit Geltung vom 24. August 2019 bis zum 23. August 2024 belegt ist;
dass A____ in der Schweiz mehrfach vorbestraft
ist, wobei über ihn zweimal eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten (einmal
teilbedingt und einmal unbedingt: Strafurteil des Obergerichts Kanton Solothurn
vom 25. März 2015, Strafurteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31.
März 2017) verhängt wurde;
dass A____ am 20. April 2024 auf dem Gelände des
Bahnhof SBB in Basel einer Zollkontrolle unterzogen wurde, anlässlich welcher
festgestellt wurde, dass das genannte Einreiseverbot besteht und A____
ausserdem ausgeschrieben war, weil eine Bussenzahlung über CHF 1580.– noch
ausstehend war (Bussbetrag wurde von A____ nun beglichen);
dass A____ deswegen festgenommen und dem
Migrationsamt zugeführt worden ist;
dass A____ gegenüber der Polizei und dem
Migrationsamt unterschiedliche Angaben betreffend den Grund seien Aufenthaltes
in der Schweiz sowie seine weiteren Reisepläne gemacht hat;
dass A____ gegenüber dem Migrationsamt zugegeben
hat, sich im Jahr 2023 in Deutschland unter dem Namen [...] aufgehalten zu
habe;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
21. April 2024 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelgericht am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig
ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische
Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a
und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG), wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn sie
wegen eines Verbrechens verurteilt wurde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG;
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
Sachverhalt
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt alle drei der genannten
Haftgründe geltend macht;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne
weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des
Migrationsamtes sowie die obigen Feststellungen zum Sachverhalt verwiesen
werden kann;
dass das von A____ über Jahre gezeigte Verhalten
deutlich macht, dass er in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren
Verbleib in der Schweiz oder im Schengenraum zu ermöglichen;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist;
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Erwägungen
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
20.
April 2024, 10.45 Uhr, bis zum 2. Mai 2024, 10.45 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: