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Entscheid

AUS.2024.22

Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung

22. April 2024Deutsch5 min

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.22

URTEIL

vom 22.

April 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo

Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 21. April 2024

betreffend Ausschaffungshaft mit

Verzicht auf mündliche Verhandlung

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der kosovarische Staatsangehörige A____ mit

einem Einreiseverbot betreffend die Schweiz und den gesamten Schengenraum und

mit Geltung vom 24. August 2019 bis zum 23. August 2024 belegt ist;

dass A____ in der Schweiz mehrfach vorbestraft

ist, wobei über ihn zweimal eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten (einmal

teilbedingt und einmal unbedingt: Strafurteil des Obergerichts Kanton Solothurn

vom 25. März 2015, Strafurteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31.

März 2017) verhängt wurde;

dass A____ am 20. April 2024 auf dem Gelände des

Bahnhof SBB in Basel einer Zollkontrolle unterzogen wurde, anlässlich welcher

festgestellt wurde, dass das genannte Einreiseverbot besteht und A____

ausserdem ausgeschrieben war, weil eine Bussenzahlung über CHF 1580.– noch

ausstehend war (Bussbetrag wurde von A____ nun beglichen);

dass A____ deswegen festgenommen und dem

Migrationsamt zugeführt worden ist;

dass A____ gegenüber der Polizei und dem

Migrationsamt unterschiedliche Angaben betreffend den Grund seien Aufenthaltes

in der Schweiz sowie seine weiteren Reisepläne gemacht hat;

dass A____ gegenüber dem Migrationsamt zugegeben

hat, sich im Jahr 2023 in Deutschland unter dem Namen [...] aufgehalten zu

habe;

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

21. April 2024 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in

Ausschaffungshaft versetzt worden ist;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelgericht am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig

ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische

Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den

Art. 66a

und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das

Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG), wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach

Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR

142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn sie

wegen eines Verbrechens verurteilt wurde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG;

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann

vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht

oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

Sachverhalt

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass das Migrationsamt alle drei der genannten

Haftgründe geltend macht;

dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne

weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des

Migrationsamtes sowie die obigen Feststellungen zum Sachverhalt verwiesen

werden kann;

dass das von A____ über Jahre gezeigte Verhalten

deutlich macht, dass er in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren

Verbleib in der Schweiz oder im Schengenraum zu ermöglichen;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist;

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig ist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Erwägungen

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom

20.

April 2024, 10.45 Uhr, bis zum 2. Mai 2024, 10.45 Uhr, rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: