AUS.2024.23
Ausgrenzung
15. Mai 2024Deutsch12 min
des Migrationsamts vom 16. April 2024 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) eine auf zwölf Monate
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.23
URTEIL
vom 17.
Mai 2024
Beteiligte
A____,
geb. [...] 2001, von
Libyen, Beschwerdeführer
[...]
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 16. April 2024
betreffend Ausgrenzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 16. April 2024 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) eine auf zwölf Monate
befristete Ausgrenzung für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt angeordnet.
Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 21. April 2024 (Postaufgabe:
22. April 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Damit
beantragt er eine Eingrenzung des Verbotsrayons auf die Dreirosenanlage oder
die Erlaubnis, mit seiner Verlobten "unterwegs sein zu dürfen". Mit
Stellungnahme vom 3. Mai 2024 hält das Migrationsamt an der verfügten
Ausgrenzung fest. Der Beschwerdeführer
hat innert gesetzter Frist keine Replik eingereicht.
Das vorliegende
Urteil ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Migrationsamt
eingereichten Vorakten) ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Ausgrenzungsverfügungen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) kann nach Abs. 3 der genannten Bestimmung in Verbindung mit §
12.
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(SG 122.300) innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden. Zuständig ist ein Einzelrichter
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am
heutigen Tag ist eine mit "Bestätigung der Behauptungen" bezeichnete
Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen, die das Datum vom
13.
Mai 2024 trägt. Sie ist allerdings erst tags darauf mit der Post
aufgegeben worden, was verspätet ist, nachdem dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender
Verfügung vom 6. Mai 2024 Frist zur Einreichung einer (fakultativen)
Replik gesetzt worden ist. Diese Eingabe kann daher grundsätzlich nicht mehr
berücksichtigt werden.
2.
Die zuständige
kantonale Behörde kann einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt, die Auflage machen, ein bestimmtes Gebiet
nicht zu betreten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder
gefährdet, wobei die Massnahme auch von der Behörde des Kantons angeordnet
werden kann, der Gründe hat, die ausländische Person von seinem Gebiet (oder
Teilen davon) fernzuhalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 74
Abs. 2 Satz 3 AIG). Die Bestimmung dient insbesondere der Bekämpfung des
widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. Da sie im Sinne einer Generalklausel
offen formuliert ist, können aber auch andere Verstösse gegen Sicherheit und
Ordnung zu einer Ausgrenzung führen. Namentlich ist die Ausgrenzung aus einer
Stadt zulässig, in welcher der Ausländer delinquiert hat. Dabei darf in
Rechnung gestellt werden, dass die Gefahr der Delinquenz in der Anonymität der
Städte höher ist als anderswo (BGE 142 II 1 E. 4.4; BGer 2C_383/2015 vom 22.
November 2015 E. 2.2). Es genügt die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit, eine eigentliche Störung, wie etwa die Begehung einer Straftat,
muss nicht nachgewiesen sein. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen (vgl. dazu BGer 2C_437/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1 und
2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1; Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019,
Art. 74 AIG N 3; Baumann/ Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 246; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.220). Die Massnahme hat dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu entsprechen, muss mithin geeignet sein, das verfolgte
Ziel zu erreichen und darf nicht über das Erforderliche hinausgehen.
Insbesondere sind Grösse des Rayons und die Dauer der Massnahme so zu
gestalten, wie es der Zweck der Massnahme erfordert (BGE 142 II 1
E. 2.3; BGer 2C_762/2021 vom 13. April 2022 E. 6.1; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 236; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.220).
3.
3.1
Das
Migrationsamt hat zur Begründung der Ausgrenzung in der angefochtenen Verfügung
ausgeführt, dass der am 9. Juni 2023 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hier ein Asylgesuch gestellt
habe, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. September
2023.
abgelehnt habe. Dieser Entscheid sei seit dem 20. Dezember 2023
rechtskräftig. Der Beschwerdeführer sei
am 28. Dezember 2023 und 16. April 2024 mehrfach im Geviert der
Dreirosenanlage betroffen worden. Er habe dabei gemäss Rapport der
Kantonspolizei Basel-Stadt Betäubungsmittel bzw. verschreibungspflichtige
Medikamente auf sich getragen, ohne über das entsprechende Rezept zu verfügen.
Die Dreirosenanlage werde seit geraumer Zeit von Betäubungsmittel-, Vermögens-
und Gewaltdelinquenz im Übermass heimgesucht. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und
in einer Unterkunft für Asylsuchende im Kanton Basel-Landschaft untergebracht.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer
keinen persönlichen Bezug zum Kanton Basel-Stadt darlegen können. Hinzu komme,
dass er verschiedentlich strafrechtlich verurteilt worden sei. Gemäss
konstanter Praxis würden Personen, welche weder über eine Aufenthalts- noch
über eine Niederlassungsbewilligung verfügten und durch ihr Verhalten die
öffentliche Sicherheit und Ordnung störten und gefährdeten, gemäss Art. 74
AIG aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt mit seiner
Beschwerde zunächst vor, er sei im Kantonsspital Baselland Liestal in
ärztlicher Behandlung und werde Ende Mai/Anfang Juni operiert. Er habe vor
einigen Jahren einen grossen Unfall gehabt, weshalb ihm am Oberschenkel
Schrauben implantiert worden seien, die nun wegen grosser Schmerzen entfernt
werden müssten. Daher habe er die verschreibungspflichtigen Medikamente bei
sich gehabt. Des Weiteren trägt der Beschwerdeführer
vor, dass er mit seinem Asylantrag ein schöneres und sicheres Leben in der
Schweiz erhofft habe. Jedoch habe er viele Fehler und Straftaten begangen. Seit
anfangs November sei er mit seiner Verlobten B____ zusammen, die er im
Juni 2023 im Bundes-asylzentrum [...] kennengelernt habe. Seit sie in
seinem Leben sei, habe er sich entschlossen, keine Fehler und Straftaten mehr
zu begehen. Seine Verlobte habe für ihn ihren Job im Bundesasylzentrum [...]
gekündigt und habe eine neue Stelle in Basel-Stadt angetreten. Er habe sie
bisher immer von der Arbeit abgeholt, weil sie im Schichtbetrieb arbeite und
daher sehr spät Feierabend habe. Jetzt könne er sie nicht mehr abholen und sie
müsse mitten in der Nacht alleine mit dem ÖV unterwegs sein.
3.3
Dass
der Beschwerdeführer
als abgewiesener Asylbewerber weder über eine Kurzaufenthalts- noch eine
Aufenthalts- noch eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist unbestritten. Er
stellt jedoch in Abrede, im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG
die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder zu gefährden.
Anlass für die Anordnung
der Ausgrenzung bildete, dass der Beschwerdeführer mehrfach im Geviert der
Dreirosenanlage einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden war, wobei er
jeweils verschreibungspflichtige Medikamente auf sich trug, ohne sich über eine
entsprechende ärztliche Verordnung oder einen regulären Kaufbeleg ausweisen zu
können. Gemäss den betreffenden Polizeirapporten trug er am
28.
Dezember 2023 sechs Tabletten Lyrica 300 mg, am
16.
April 2024 21 Tabletten Lyrica 300 mg auf sich. Dieses
Medikament mit dem Wirkstoff Pregabalin wird weitverbreitet zur Behandlung von
neuropathischen Schmerzen sowie bei Epilepsie und generalisierten
Angststörungen eingesetzt (vgl. die Angaben auf https://compendium.ch/product/1013155-lyrica-kaps-25-mg/mpro#MPro7100). Aufgrund seiner
psychoaktiven Wirkweise kann es euphorische und/oder entspannte Stimmung
auslösen, kann aber bei nicht bestimmungsgemässen Gebrauch, insbesondere bei
Mischkonsum, zu gefährlichen Abhängigkeiten führen. In der Drogenszene werden
pregabalinhaltige Mittel wie Lyrica infolgedessen häufig illegal gehandelt
(vgl. statt vieler Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V., Potenziell
tödlich: Pregabalin/Gabapentin in Kombination mit anderen Drogen, vom 26.
März 2024 [abrufbar unter https://dgn.org/artikel/potenziell-todlich-pregabalin-gabapentin-in-kombination-mit-anderen-drogen]. Sie werden in der Schweiz
besonders auch von Asylsuchenden und Häftlingen konsumiert (vgl. Angstblocker
in der Schweiz auf dem Vormarsch – Psychiater warnt, Interview mit dem
Suchtmediziner Jochen Mutschler, in: Tagesanzeiger vom 19. März 2024
[abrufbar unter https://www.tagesanzeiger.ch/interview-ueber-pregabalin-missbrauch-angstblocker-in-der-schweiz-auf-dem-vormarsch-psychiater-warnt-417468517040]). Der Beschwerdeführer
gibt an, im Besitz dieses verschreibungspflichtigen Medikaments gewesen zu
sein, weil ihm vor einigen Jahren nach einem grossen Unfall im Oberschenkel
Schrauben eingesetzt worden seien, die ihm grosse Schmerzen zufügten und jetzt
deshalb wieder entfernt werden sollen. Zur Belegung dieser Aussage hat er
seiner Beschwerde die Kopie des Röntgenbildes eines (mutmasslichen)
Oberschenkels beigelegt. Dieses Röntgenbild trägt das Datum vom
21.
Dezember 2023, vermutungsweise das Aufnahmedatum. Es trägt jedoch
keinen Patientennamen, so dass es nicht zur Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers
taugt. Der Beschwerdeführer wurde infolgedessen mit Instruktionsverfügung vom
6.
Mai 2024 aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen, welche seine
Behauptungen stützen würden. Von dieser Gelegenheit hat er jedoch innert
gesetzter Frist keinen Gebrauch gemacht. Seine Vorbringen erscheinen auch
insofern wenig glaubhaft, als er schon bei den erwähnten Polizeikontrollen ohne
Weiteres zu Protokoll hätte geben können, dass er die vorgefundenen Medikamente
wegen seiner Schmerzen im Oberschenkel ärztlich verschrieben erhalten habe.
Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er entsprechende Belege
spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren beibringen können und müssen.
Daran ändert auch nichts, dass heute eine (allerdings erst nach Ablauf der
Replikfrist aufgegebene) Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen ist (dazu
oben E. 1.2), der eine Bestätigung seiner Ärztin Dr. med. [...]
vom 13. Mai 2024 beiliegt, wonach er aus medizinischen Gründen
Pregabalin 50 mg bei zweimaliger Einnahme täglich benötige. Abgesehen davon,
dass aus der Bestätigung der Ärztin nicht hervorgeht, seit wann er dieses
Medikament benötigt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jeweils
mit Lyrica in der Dosierung 300 mg angetroffen worden ist, was eines Mehrfachen
seines täglichen Bedarfs entspricht. Dass der Beschwerdeführer in illegalen
Drogenhandel verwickelt sein könnte, ist auch darin zu erkennen, dass er wiederholt
im Geviert der Dreirosenanlage, einem notorischen Drogenumschlagsplatz in
Basel, mit einem in Drogenkreisen beliebten Medikament im Besitz betroffen wurde,
ohne dass er sich erklärt hätte, warum er sich zur fraglichen Zeit ausgerechnet
in diesem Gebiet aufgehalten hatte. Auch in der Beschwerde bleibt er eine
Erklärung für seinen Aufenthalt dort schuldig.
Dass der Beschwerdeführer
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört bzw. gefährdet, zeigt sich auch in
seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen. Im kurzen Zeitraum zwischen
seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2023 und der Ausgrenzung wurde er
nicht weniger als siebenmal wegen verschiedenster Vermögensdelikte (Hehlerei,
wiederholter Diebstahl und Sachbeschädigung), wiederholter Beschimpfung,
Tätlichkeit (mehrfach), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Verstössen
gegen das AIG (wiederholte Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) in
verschiedensten Kantonen (Neuenburg, Solothurn, Bern, Basel-Landschaft,
Basel-Stadt) zu (teils unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafen und Bussen
verurteilt. Eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 15. Februar 2024 wegen Beschimpfung und
Sachbeschädigung ist gemäss aktuellem Strafregisterauszug noch rechtshängig.
Dass die meisten Verurteilungen Straftaten betreffen, die schon ein paar Monate
(Juni – Oktober 2023) zurückliegen, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört bzw. gefährdet. Er beteuert zwar, sich,
seit er seine Freundin kenne, an die gesetzliche Ordnung halten und seinen
Verpflichtungen nachkommen zu wollen. Aber abgesehen davon, dass die
tatsächliche Existenz dieser Freundin nicht nachgewiesen ist (dazu nachstehend
E. 3.4), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben vom 4. Februar bis zum 5. April 2024 im Gefängnis sass,
so dass er in dieser Zeit grundsätzlich auch nicht gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen konnte. Nur nebenbei bemerkt findet sich in
den Akten ein Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2. Februar 2024,
wonach der Beschwerdeführer tags zuvor zusammen mit zwei anderen Personen wegen
Verdachts des bandenmässigen Ladendiebstahls angehalten worden war. Er wurde
dabei mit offensichtlichen Neuwaren (Kleidung mit Preisschildern und/oder
Etikettenschnur) auf sich betroffen. Im Zusammenhang mit seiner Anhaltung und
Verbringung auf die Polizeiwache Clara zeigte sich der Beschwerdeführer
ausgesprochen widerständig, so dass er in der Folge wegen Diensterschwerung
(§ 4 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes [ÜStG, SG 253.100])
bei der Staatsanwaltschaft verzeigt wurde.
Aus dem gesamten
Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt in beträchtlicher Weise gestört
hat bzw. gefährdet. Es besteht demzufolge ein erhebliches Interesse daran, den Beschwerdeführer
vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt fernzuhalten.
3.4
Der Beschwerdeführer
beantragt die Beschränkung der Ausgrenzung auf die Dreirosenanlage bzw. deren
Begrenzung auf ein Gebiet, das ihm ermögliche, seine Verlobte nach deren Arbeit
abzuholen ("Geben Sie mir ein Verbot für die Dreirosenanlage, oder
erlauben Sie mir nur unterwegs mit meiner Verlobten zu sein."). Für eine
derartige Einschränkung der Ausgrenzung besteht kein Grund. Der
Beschwerdeführer nennt zwar in seiner Beschwerde den Namen seiner Verlobten
("B____"). Er macht jedoch keine näheren Angaben zu ihrer Person, zu
ihrem Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt und zu ihren Arbeitszeiten. Trotz
entsprechender Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2024
hat der Beschwerdeführer keine Replik mit weiterführenden Angaben und Belegen
eingereicht, so dass dieses Vorbringen mangels Substantiierung unbeachtlich
bleiben muss. Abgesehen davon macht er auch nicht geltend, dass die
(angebliche) Verlobte ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hätte. Es ist
deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu
ihr nicht leben könnte, weil er das Kantonsgebiet nicht mehr betreten darf.
Andere Gründe, warum er sich auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt aufhalten können
soll, macht der Beschwerdeführer, der in [...] (Kanton Basel-Landschaft) lebt, keine
geltend.
Dass der Beschwerdeführer
die Mehrzahl der Straftaten, derentwegen er verurteilt worden ist (oben
E. 3.3), in anderen Kantonen verübt hat, spricht nicht gegen die
vorliegend zur Diskussion stehende Massnahme. Denn eine Ausgrenzung aus dem
Kanton Basel-Stadt ist nicht nur bei ortsspezifischen Delikten zulässig (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.223). Wie
das Bundesgericht festgestellt hat, darf die verfügende Behörde in Rechnung
stellen, dass die Gefahr von Delinquenz in der "Anonymität grösserer
Städte" ungleich viel grösser ist als in der Agglomeration oder – wegen
der stärkeren Sozialkontrolle – auf dem Land (BGE 142 II 1
E. 4.4). Die Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt, namentlich aus der
Stadt Basel, erscheint unter diesen Umständen durchaus geeignet, ihn von
weiterer Delinquenz, insbesondere im Betäubungsmittelhandel, abzuhalten. Im
Übrigen sind Ausgrenzungen, die sich auf ein ganzes Kantonsgebiet, jedenfalls
auf einen Stadtkanton, erstrecken und für ein Jahr ausgesprochen werden, unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal die
Beschränkung der Bewegungsfreiheit des ausserhalb des Kantons Basel-Stadt
lebenden Beschwerdeführer vergleichsweise leicht wiegt (BGer 2C_123/2021 vom
5.
März 2021 E. 3.3 für den Kanton Genf). Die vorliegend zur
Diskussion stehende Ausgrenzung erweist sich somit insgesamt als
verhältnismässig.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren
ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
-
Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.