Lexipedia

Entscheid

AUS.2024.23

Ausgrenzung

15. Mai 2024Deutsch12 min

des Migrationsamts vom 16. April 2024 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) eine auf zwölf Monate

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.23

URTEIL

vom 17.

Mai 2024

Beteiligte

A____,

geb. [...] 2001, von

Libyen, Beschwerdeführer

[...]

gegen

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 16. April 2024

betreffend Ausgrenzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Migrationsamts vom 16. April 2024 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) eine auf zwölf Monate

befristete Ausgrenzung für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt angeordnet.

Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 21. April 2024 (Postaufgabe:

22. April 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Damit

beantragt er eine Eingrenzung des Verbotsrayons auf die Dreirosenanlage oder

die Erlaubnis, mit seiner Verlobten "unterwegs sein zu dürfen". Mit

Stellungnahme vom 3. Mai 2024 hält das Migrationsamt an der verfügten

Ausgrenzung fest. Der Beschwerdeführer

hat innert gesetzter Frist keine Replik eingereicht.

Das vorliegende

Urteil ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Migrationsamt

eingereichten Vorakten) ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Ausgrenzungsverfügungen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) kann nach Abs. 3 der genannten Bestimmung in Verbindung mit §

12.

Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(SG 122.300) innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden. Zuständig ist ein Einzelrichter

am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 2 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am

heutigen Tag ist eine mit "Bestätigung der Behauptungen" bezeichnete

Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen, die das Datum vom

13.

Mai 2024 trägt. Sie ist allerdings erst tags darauf mit der Post

aufgegeben worden, was verspätet ist, nachdem dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender

Verfügung vom 6. Mai 2024 Frist zur Einreichung einer (fakultativen)

Replik gesetzt worden ist. Diese Eingabe kann daher grundsätzlich nicht mehr

berücksichtigt werden.

2.

Die zuständige

kantonale Behörde kann einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung besitzt, die Auflage machen, ein bestimmtes Gebiet

nicht zu betreten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder

gefährdet, wobei die Massnahme auch von der Behörde des Kantons angeordnet

werden kann, der Gründe hat, die ausländische Person von seinem Gebiet (oder

Teilen davon) fernzuhalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 74

Abs. 2 Satz 3 AIG). Die Bestimmung dient insbesondere der Bekämpfung des

widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. Da sie im Sinne einer Generalklausel

offen formuliert ist, können aber auch andere Verstösse gegen Sicherheit und

Ordnung zu einer Ausgrenzung führen. Namentlich ist die Ausgrenzung aus einer

Stadt zulässig, in welcher der Ausländer delinquiert hat. Dabei darf in

Rechnung gestellt werden, dass die Gefahr der Delinquenz in der Anonymität der

Städte höher ist als anderswo (BGE 142 II 1 E. 4.4; BGer 2C_383/2015 vom 22.

November 2015 E. 2.2). Es genügt die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit, eine eigentliche Störung, wie etwa die Begehung einer Straftat,

muss nicht nachgewiesen sein. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen (vgl. dazu BGer 2C_437/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1 und

2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1; Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019,

Art. 74 AIG N 3; Baumann/ Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 246; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.220). Die Massnahme hat dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu entsprechen, muss mithin geeignet sein, das verfolgte

Ziel zu erreichen und darf nicht über das Erforderliche hinausgehen.

Insbesondere sind Grösse des Rayons und die Dauer der Massnahme so zu

gestalten, wie es der Zweck der Massnahme erfordert (BGE 142 II 1

E. 2.3; BGer 2C_762/2021 vom 13. April 2022 E. 6.1; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 236; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.220).

3.

3.1

Das

Migrationsamt hat zur Begründung der Ausgrenzung in der angefochtenen Verfügung

ausgeführt, dass der am 9. Juni 2023 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hier ein Asylgesuch gestellt

habe, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. September

2023.

abgelehnt habe. Dieser Entscheid sei seit dem 20. Dezember 2023

rechtskräftig. Der Beschwerdeführer sei

am 28. Dezember 2023 und 16. April 2024 mehrfach im Geviert der

Dreirosenanlage betroffen worden. Er habe dabei gemäss Rapport der

Kantonspolizei Basel-Stadt Betäubungsmittel bzw. verschreibungspflichtige

Medikamente auf sich getragen, ohne über das entsprechende Rezept zu verfügen.

Die Dreirosenanlage werde seit geraumer Zeit von Betäubungsmittel-, Vermögens-

und Gewaltdelinquenz im Übermass heimgesucht. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und

in einer Unterkunft für Asylsuchende im Kanton Basel-Landschaft untergebracht.

Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer

keinen persönlichen Bezug zum Kanton Basel-Stadt darlegen können. Hinzu komme,

dass er verschiedentlich strafrechtlich verurteilt worden sei. Gemäss

konstanter Praxis würden Personen, welche weder über eine Aufenthalts- noch

über eine Niederlassungsbewilligung verfügten und durch ihr Verhalten die

öffentliche Sicherheit und Ordnung störten und gefährdeten, gemäss Art. 74

AIG aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt mit seiner

Beschwerde zunächst vor, er sei im Kantonsspital Baselland Liestal in

ärztlicher Behandlung und werde Ende Mai/Anfang Juni operiert. Er habe vor

einigen Jahren einen grossen Unfall gehabt, weshalb ihm am Oberschenkel

Schrauben implantiert worden seien, die nun wegen grosser Schmerzen entfernt

werden müssten. Daher habe er die verschreibungspflichtigen Medikamente bei

sich gehabt. Des Weiteren trägt der Beschwerdeführer

vor, dass er mit seinem Asylantrag ein schöneres und sicheres Leben in der

Schweiz erhofft habe. Jedoch habe er viele Fehler und Straftaten begangen. Seit

anfangs November sei er mit seiner Verlobten B____ zusammen, die er im

Juni 2023 im Bundes-asylzentrum [...] kennengelernt habe. Seit sie in

seinem Leben sei, habe er sich entschlossen, keine Fehler und Straftaten mehr

zu begehen. Seine Verlobte habe für ihn ihren Job im Bundesasylzentrum [...]

gekündigt und habe eine neue Stelle in Basel-Stadt angetreten. Er habe sie

bisher immer von der Arbeit abgeholt, weil sie im Schichtbetrieb arbeite und

daher sehr spät Feierabend habe. Jetzt könne er sie nicht mehr abholen und sie

müsse mitten in der Nacht alleine mit dem ÖV unterwegs sein.

3.3

Dass

der Beschwerdeführer

als abgewiesener Asylbewerber weder über eine Kurzaufenthalts- noch eine

Aufenthalts- noch eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist unbestritten. Er

stellt jedoch in Abrede, im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG

die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder zu gefährden.

Anlass für die Anordnung

der Ausgrenzung bildete, dass der Beschwerdeführer mehrfach im Geviert der

Dreirosenanlage einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden war, wobei er

jeweils verschreibungspflichtige Medikamente auf sich trug, ohne sich über eine

entsprechende ärztliche Verordnung oder einen regulären Kaufbeleg ausweisen zu

können. Gemäss den betreffenden Polizeirapporten trug er am

28.

Dezember 2023 sechs Tabletten Lyrica 300 mg, am

16.

April 2024 21 Tabletten Lyrica 300 mg auf sich. Dieses

Medikament mit dem Wirkstoff Pregabalin wird weitverbreitet zur Behandlung von

neuropathischen Schmerzen sowie bei Epilepsie und generalisierten

Angststörungen eingesetzt (vgl. die Angaben auf https://compendium.ch/product/1013155-lyrica-kaps-25-mg/mpro#MPro7100). Aufgrund seiner

psychoaktiven Wirkweise kann es euphorische und/oder entspannte Stimmung

auslösen, kann aber bei nicht bestimmungsgemässen Gebrauch, insbesondere bei

Mischkonsum, zu gefährlichen Abhängigkeiten führen. In der Drogenszene werden

pregabalinhaltige Mittel wie Lyrica infolgedessen häufig illegal gehandelt

(vgl. statt vieler Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V., Potenziell

tödlich: Pregabalin/Gabapentin in Kombination mit anderen Drogen, vom 26.

März 2024 [abrufbar unter https://dgn.org/artikel/potenziell-todlich-pregabalin-gabapentin-in-kombination-mit-anderen-drogen]. Sie werden in der Schweiz

besonders auch von Asylsuchenden und Häftlingen konsumiert (vgl. Angstblocker

in der Schweiz auf dem Vormarsch – Psychiater warnt, Interview mit dem

Suchtmediziner Jochen Mutschler, in: Tagesanzeiger vom 19. März 2024

[abrufbar unter https://www.tagesanzeiger.ch/interview-ueber-pregabalin-missbrauch-angstblocker-in-der-schweiz-auf-dem-vormarsch-psychiater-warnt-417468517040]). Der Beschwerdeführer

gibt an, im Besitz dieses verschreibungspflichtigen Medikaments gewesen zu

sein, weil ihm vor einigen Jahren nach einem grossen Unfall im Oberschenkel

Schrauben eingesetzt worden seien, die ihm grosse Schmerzen zufügten und jetzt

deshalb wieder entfernt werden sollen. Zur Belegung dieser Aussage hat er

seiner Beschwerde die Kopie des Röntgenbildes eines (mutmasslichen)

Oberschenkels beigelegt. Dieses Röntgenbild trägt das Datum vom

21.

Dezember 2023, vermutungsweise das Aufnahmedatum. Es trägt jedoch

keinen Patientennamen, so dass es nicht zur Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers

taugt. Der Beschwerdeführer wurde infolgedessen mit Instruktionsverfügung vom

6.

Mai 2024 aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen, welche seine

Behauptungen stützen würden. Von dieser Gelegenheit hat er jedoch innert

gesetzter Frist keinen Gebrauch gemacht. Seine Vorbringen erscheinen auch

insofern wenig glaubhaft, als er schon bei den erwähnten Polizeikontrollen ohne

Weiteres zu Protokoll hätte geben können, dass er die vorgefundenen Medikamente

wegen seiner Schmerzen im Oberschenkel ärztlich verschrieben erhalten habe.

Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er entsprechende Belege

spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren beibringen können und müssen.

Daran ändert auch nichts, dass heute eine (allerdings erst nach Ablauf der

Replikfrist aufgegebene) Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen ist (dazu

oben E. 1.2), der eine Bestätigung seiner Ärztin Dr. med. [...]

vom 13. Mai 2024 beiliegt, wonach er aus medizinischen Gründen

Pregabalin 50 mg bei zweimaliger Einnahme täglich benötige. Abgesehen davon,

dass aus der Bestätigung der Ärztin nicht hervorgeht, seit wann er dieses

Medikament benötigt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jeweils

mit Lyrica in der Dosierung 300 mg angetroffen worden ist, was eines Mehrfachen

seines täglichen Bedarfs entspricht. Dass der Beschwerdeführer in illegalen

Drogenhandel verwickelt sein könnte, ist auch darin zu erkennen, dass er wiederholt

im Geviert der Dreirosenanlage, einem notorischen Drogenumschlagsplatz in

Basel, mit einem in Drogenkreisen beliebten Medikament im Besitz betroffen wurde,

ohne dass er sich erklärt hätte, warum er sich zur fraglichen Zeit ausgerechnet

in diesem Gebiet aufgehalten hatte. Auch in der Beschwerde bleibt er eine

Erklärung für seinen Aufenthalt dort schuldig.

Dass der Beschwerdeführer

die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört bzw. gefährdet, zeigt sich auch in

seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen. Im kurzen Zeitraum zwischen

seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2023 und der Ausgrenzung wurde er

nicht weniger als siebenmal wegen verschiedenster Vermögensdelikte (Hehlerei,

wiederholter Diebstahl und Sachbeschädigung), wiederholter Beschimpfung,

Tätlichkeit (mehrfach), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Verstössen

gegen das AIG (wiederholte Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung) in

verschiedensten Kantonen (Neuenburg, Solothurn, Bern, Basel-Landschaft,

Basel-Stadt) zu (teils unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafen und Bussen

verurteilt. Eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 15. Februar 2024 wegen Beschimpfung und

Sachbeschädigung ist gemäss aktuellem Strafregisterauszug noch rechtshängig.

Dass die meisten Verurteilungen Straftaten betreffen, die schon ein paar Monate

(Juni – Oktober 2023) zurückliegen, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer

die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört bzw. gefährdet. Er beteuert zwar, sich,

seit er seine Freundin kenne, an die gesetzliche Ordnung halten und seinen

Verpflichtungen nachkommen zu wollen. Aber abgesehen davon, dass die

tatsächliche Existenz dieser Freundin nicht nachgewiesen ist (dazu nachstehend

E. 3.4), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen

Angaben vom 4. Februar bis zum 5. April 2024 im Gefängnis sass,

so dass er in dieser Zeit grundsätzlich auch nicht gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung verstossen konnte. Nur nebenbei bemerkt findet sich in

den Akten ein Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2. Februar 2024,

wonach der Beschwerdeführer tags zuvor zusammen mit zwei anderen Personen wegen

Verdachts des bandenmässigen Ladendiebstahls angehalten worden war. Er wurde

dabei mit offensichtlichen Neuwaren (Kleidung mit Preisschildern und/oder

Etikettenschnur) auf sich betroffen. Im Zusammenhang mit seiner Anhaltung und

Verbringung auf die Polizeiwache Clara zeigte sich der Beschwerdeführer

ausgesprochen widerständig, so dass er in der Folge wegen Diensterschwerung

(§ 4 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes [ÜStG, SG 253.100])

bei der Staatsanwaltschaft verzeigt wurde.

Aus dem gesamten

Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die

öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt in beträchtlicher Weise gestört

hat bzw. gefährdet. Es besteht demzufolge ein erhebliches Interesse daran, den Beschwerdeführer

vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt fernzuhalten.

3.4

Der Beschwerdeführer

beantragt die Beschränkung der Ausgrenzung auf die Dreirosenanlage bzw. deren

Begrenzung auf ein Gebiet, das ihm ermögliche, seine Verlobte nach deren Arbeit

abzuholen ("Geben Sie mir ein Verbot für die Dreirosenanlage, oder

erlauben Sie mir nur unterwegs mit meiner Verlobten zu sein."). Für eine

derartige Einschränkung der Ausgrenzung besteht kein Grund. Der

Beschwerdeführer nennt zwar in seiner Beschwerde den Namen seiner Verlobten

("B____"). Er macht jedoch keine näheren Angaben zu ihrer Person, zu

ihrem Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt und zu ihren Arbeitszeiten. Trotz

entsprechender Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2024

hat der Beschwerdeführer keine Replik mit weiterführenden Angaben und Belegen

eingereicht, so dass dieses Vorbringen mangels Substantiierung unbeachtlich

bleiben muss. Abgesehen davon macht er auch nicht geltend, dass die

(angebliche) Verlobte ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hätte. Es ist

deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu

ihr nicht leben könnte, weil er das Kantonsgebiet nicht mehr betreten darf.

Andere Gründe, warum er sich auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt aufhalten können

soll, macht der Beschwerdeführer, der in [...] (Kanton Basel-Landschaft) lebt, keine

geltend.

Dass der Beschwerdeführer

die Mehrzahl der Straftaten, derentwegen er verurteilt worden ist (oben

E. 3.3), in anderen Kantonen verübt hat, spricht nicht gegen die

vorliegend zur Diskussion stehende Massnahme. Denn eine Ausgrenzung aus dem

Kanton Basel-Stadt ist nicht nur bei ortsspezifischen Delikten zulässig (Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.223). Wie

das Bundesgericht festgestellt hat, darf die verfügende Behörde in Rechnung

stellen, dass die Gefahr von Delinquenz in der "Anonymität grösserer

Städte" ungleich viel grösser ist als in der Agglomeration oder – wegen

der stärkeren Sozialkontrolle – auf dem Land (BGE 142 II 1

E. 4.4). Die Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt, namentlich aus der

Stadt Basel, erscheint unter diesen Umständen durchaus geeignet, ihn von

weiterer Delinquenz, insbesondere im Betäubungsmittelhandel, abzuhalten. Im

Übrigen sind Ausgrenzungen, die sich auf ein ganzes Kantonsgebiet, jedenfalls

auf einen Stadtkanton, erstrecken und für ein Jahr ausgesprochen werden, unter

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal die

Beschränkung der Bewegungsfreiheit des ausserhalb des Kantons Basel-Stadt

lebenden Beschwerdeführer vergleichsweise leicht wiegt (BGer 2C_123/2021 vom

5.

März 2021 E. 3.3 für den Kanton Genf). Die vorliegend zur

Diskussion stehende Ausgrenzung erweist sich somit insgesamt als

verhältnismässig.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren

ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

-

Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.